Obsah (8)
§ 1§ 174§ 4§ 123§ 133§ 626§ 52§ 2Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM Leitsatz 1. Zieht sich eine erkrankungsbedingte Fehlzeit über Jahre hin, so genügt es im Zuge betrieblichen Eingliederungsmanagements
ril (28. März bis 10.
ril), sechs nochmals im
ril (
- bis 17.), weitere vier aufgrund eines Arbeitsunfalls im Mai (
- bis 10.), sechs im Juli (
- bis 9.) und schließlich 13 im November (
- bis 19.). Randnummer 7
- Ab
- November 2011 erkrankte die Klägerin aus Gründen, die abermals nicht näher ausgeleuchtet sind, fortlaufend . - Seither geschah dies: Randnummer 8 a. Am 18.
ril 2012 kam es (wohl) aufgrund einer Initiative der Beklagten zu einem Gespräch mit der Klägerin. Der Text der zugrunde liegenden Einladung ist nicht aktenkundig (s. aber noch unten, S. 5-6 [f.]; Urteilsanlage VIII. ), jedoch galt die Unterredung nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten 8 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [III.] (Bl. 42 GA): „Am 18.04.2012 fand das erste Gespräch im Rahmen des BEM statt“. S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [III.] (Bl. 42 GA): „Am 18.04.2012 fand das erste Gespräch im Rahmen des BEM statt“. betrieblichem Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX 9 S. Text: „ § 84 Prävention.
(1)…
(2)Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben erfüllt“. S. Text: „ § 84 Prävention.
(1)…
(2)Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben erfüllt“. ). Über seine Ergebnisse ließ diese eine Gesprächsnotiz (Kopie 10 S. Kopie als Anlage B 10 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 111-112 GA). S. Kopie als Anlage B 10 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 111-112 GA). : Urteilsanlage II. ) fertigen, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Dieser Notiz zufolge, wurde vereinbart, „dass nach der Durchführung von Reha Maßnahmen und einer darauf folgenden stufenweisen Wiedereingliederung erneut gesprochen werden“ und „weitere Maßnahmen erfolgen“ sollten 11 S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [oben] (Bl. 43 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [oben] (Bl. 43 GA). . Randnummer 9 b. So (oder ähnlich) geschah es: Vom
- September bis
- November 2012 empfing die Klägerin in der E.-Klinik der Deutschen Rentenversicherung in Bad Wildungen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kopie Rückmeldung 12 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 59 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 59 GA). : Urteilsanlage III. ). Randnummer 10 c. Unter dem
- Januar 2013 bescheinigte die behandelnde Therapeutin (Diplom-Psychologin Frau K. Z. ) ihr „Zur Vorlage beim Arbeitgeber“ (Kopie 13 S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 60-61 GA). S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 60-61 GA). : Urteilsanlage IV. ): Randnummer 11 „ Psychotherapeutischer Befundbericht zur Vorlage bei Arbeitgeber Randnummer 12 … Frau M. R. [Nachname der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] befindet sich seit August 2012 in meiner Behandlung. Seit November 2011 besteht Arbeitsunfähigkeit, festgestellt und fortgeschrieben durch den behandelnden Neurologen. Randnummer 13 Die Pat. befand sich vom 25.09.2012 bis 13.11.2012 in der Fachklinik für Psychosomatik in Bad-W.-R. zum Zwecke einer psychosomatischen Heilbehandlung mit dem Ziel der medizinischen Rehabilitation. Dort wurden u.a. nach ICD 10 die Diagnose eines HWS-Syndroms M 54.2 14 Hinweis: Eine Kennzeichnung als M 54.2 scheint sich im ICD-10 nicht zu finden; allerdings existiert der Schlüssel M 54.02 mit der Kennzeichnung: Pannikulitis in der Nacken- und Rückenregion Zervikalbereich; als „Pannikulitis“ wiederum figuriert (nach: Wikipedia; Stichwort: „Pannikulitis“) eine örtlich begrenzte Entzündung des Unterhautfettgewebes; d.U. Hinweis: Eine Kennzeichnung als M 54.2 scheint sich im ICD-10 nicht zu finden; allerdings existiert der Schlüssel M 54.02 mit der Kennzeichnung: Pannikulitis in der Nacken- und Rückenregion Zervikalbereich; als „Pannikulitis“ wiederum figuriert (nach: Wikipedia; Stichwort: „Pannikulitis“) eine örtlich begrenzte Entzündung des Unterhautfettgewebes; d.U. gestellt. Randnummer 14 In Bezug auf die Arbeitssituation ist folgendes festzuhalten: Randnummer 15 In der Rehabilitation konnte eine Stabilisierung des psychophysischen Gesamtzustandes verzeichnet werden. Es wurde bewertet, das Frau M. R. leistungsfähig für mittelschwere Tätigkeiten ist. Empfohlen wurde ein Arbeitsbereich, welchen die Pat. selbst strukturieren und in welchem sie im eigenen Tempo arbeiten kann. Zu vermeiden sind auf Empfehlung der Klinik weiterhin Tätigkeiten, die Heben und Tragen von Lasten und Überkopfarbeiten beinhalten. Randnummer 16 Die Rückkehr in das Arbeitsleben ist dringend erforderlich, um ein Fortbestehen der Symptomatik zu vermeiden. Randnummer 17 Durch die Pat. wurde angemerkt, dass sie sehr motiviert sei, eine Tätigkeit im Kosmetikbereich der Drogerie zu übernehmen. Dieser Arbeitsplatz würde die o.g. Anforderungen einer eigenen Struktur und eines eigenen Tempos erfüllen. Randnummer 18 Nach der innerbetrieblichen Veränderung des Arbeitsplatzes wird eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen, um die Pat. nach langer Zeit der Arbeitsunfähigkeit bei der beruflichen Reintegration zu unterstützen. Die Entwicklung der Pat. im Rahmen der o.g. Heilmaßnahmen ließ bisher positive Veränderungstendenzen erkennen, so dass davon ausgegangen wird, dass sich die Leistungsfähigkeit durch die weiterhin geplanten Maßnahmen zur Heilbehandlung steigern wird“. Randnummer 19 d. Hiernach kam es am
- Januar 2013 zu einer weiteren Unterredung mit der Klägerin, wiederum – so die Beklagte 15 S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [unten] (Bl. 43 GA): „Am 30.01.2013 erfolgte ein zweites Gespräch im Rahmen des BEM“. S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [unten] (Bl. 43 GA): „Am 30.01.2013 erfolgte ein zweites Gespräch im Rahmen des BEM“. - „im Rahmen des BEM“. Zu seinen Inhalten gehen die Darstellungen der Parteien allerdings teilweise auseinander: Die Beklagte versichert 16 S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [oben] (Bl. 44 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [oben] (Bl. 44 GA). , die Klägerin habe angegeben, „nicht mehr als Verkaufsstellenverwalterin oder Verkäuferin arbeiten zu können“. Demgegenüber beteuert die Klägerin 17 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA). , weder das eine noch das andere angegeben oder mitgeteilt zu haben. Sie habe vielmehr angegeben, dass sie „sich eine Tätigkeit in ihrem bisherigen Arbeitsgebiet vorstellen könne, darüber hinaus auch Tätigkeiten im Bereich der Qualitätssicherung oder als Kosmetikberaterin möglich“ seien 18 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Zudem sei der erwähnte Befundbericht (s. oben, S. 3-4 [c.]; Urteilsanlage IV. ) „Gegenstand des Gesprächs“ gewesen 19 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Dort sei ausdrücklich aufgeführt, dass sie sehr motiviert sei, eine Tätigkeit im Kosmetikbereich zu übernehmen, im Übrigen die Rückkehr ins Arbeitsleben dringend erforderlich sei 20 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Hierzu bemerkt die Beklagte, dass bei einem Einsatz als Kosmetikberaterin oder in der Qualitätssicherung teilweise auch Tätigkeiten außerhalb des zugewiesenen Einsatzgebiets notwendig, für die Klägerin „zu diesem Zeitpunkt“ jedoch lediglich ein Einsatz im Bereich Berlin/Brandenburg „in Betracht“ gekommen sei 21 S. Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 44 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 44 GA). . Dies wiederum bestreitet die Klägerin 22 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA): „Bestritten wird, dass die Klägerin angegeben habe, dass sie lediglich im Bereich Berlin-/Brandenburg eingesetzt werden wolle“. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA): „Bestritten wird, dass die Klägerin angegeben habe, dass sie lediglich im Bereich Berlin-/Brandenburg eingesetzt werden wolle“. . Fest steht, dass die Beklagte auch hierzu eine „Gesprächsnotiz“ fertigen ließ (Kopie 23 S. Kopie als Anlage B 11 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 113-114 GA). S. Kopie als Anlage B 11 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 113-114 GA). : Urteilsanlage V. ), auf deren Einzelheiten gleichfalls verwiesen wird. Randnummer 20 e. Fest steht auch, dass sich die Klägerin von 8.
ril bis 19. Mai 2013 einer stufenweisen Wiedereingliederung nach dem (früher) sogenannten „Hamburger Modell“ unterzog. Allerdings galt diese Aktion keiner Erprobung einer Alternative zu ihrer früheren Tätigkeit, sondern ihrem angestammten Einsatz als Verkaufsstellenverwalterin. Dieser Versuch mündete nicht in der Wiederherstellung einschlägiger Arbeitsfähigkeit 24 S. Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 44 GA): „Die Arbeitsfähigkeit sollte ab dem 20.05.2013 wieder hergestellt sein. Die Klägerin war jedoch nicht in der Lage nach der Wiedereingliederung an den Arbeitsplatz zurückzukehren, sondern blieb weiterhin arbeitsunfähig erkrankt“. S. Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 44 GA): „Die Arbeitsfähigkeit sollte ab dem 20.05.2013 wieder hergestellt sein. Die Klägerin war jedoch nicht in der Lage nach der Wiedereingliederung an den Arbeitsplatz zurückzukehren, sondern blieb weiterhin arbeitsunfähig erkrankt“. , was die Klägerin darauf zurückführt, dass die Beklagte „die Veränderung des Arbeitsplatzes nicht leidensgerecht vorgenommen“ 25 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA). habe. - Unstreitig ist, dass sie per 19.
ril 2013 ihre Anerkennung als behinderter Mensch (§ 2 Abs. 1 SGB IX 26 S. Text: „ § 2 Behinderung.
(1)Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. -
(2)Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben“. S. Text: „ § 2 Behinderung.
(1)Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. -
(2)Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben“. ) und später zum 14. Mai 2013 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 27 S. Text oben, Fn. 26. S. Text oben, Fn. 26. u. 3 28 S. Text: „ § 2 Behinderung.
(1)…
(3)Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“. S. Text: „ § 2 Behinderung.
(1)…
(3)Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“. , § 68 Abs. 2 Satz 1 29 S. Textauszug: „ § 68 Geltungsbereich. -
(1)… -
(2)Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden. -
(3)Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet“. S. Textauszug: „ § 68 Geltungsbereich. -
(1)… -
(2)Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden. -
(3)Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet“. SGB IX) erfuhr (Kopien: Urteilsanlagen VI. u. VII. ). Randnummer 21 f. Unter dem 4.
ril 2014 (Kopie 30 S. Kopie des Initiativschreibens vom 4.4.2014 als Anlage B 12 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 116 GA). S. Kopie des Initiativschreibens vom 4.4.2014 als Anlage B 12 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 116 GA). : Urteilsanlage VIII.
- ) wandte sich die Beklagte wegen betrieblichen Eingliederungsmanagements erneut an die Klägerin; im Text hieß es: Randnummer 22 „ Betriebliches Eingliederungsmanagement Randnummer 23 Information zur Teilnahme Randnummer 24 … wir möchten Ihnen anbieten, an unserem betrieblichen Eingliederungsmanagement teilzunehmen. Randnummer 25 Aufgrund Ihrer Fehlzeiten in den letzten 12 Monaten werden Sie von unserem betrieblichen Eingliederungsmanagement erfasst. Über die gesetzlichen Regelungen möchten wir Sie gerne in unserem beiliegenden Informationsflyer 31 Dieses Schriftstück liegt dem Gericht nicht vor; d.U. Dieses Schriftstück liegt dem Gericht nicht vor; d.U. zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement informieren. Randnummer 26 Durch ein frühzeitiges Zugehen auf erkrankte Mitarbeiter soll schnellstmöglich gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz entgegengewirkt und eine erfolgreiche Eingliederung unterstützt werden. In einem Gespräch möchten wir gemeinsam mit Ihnen nach einer Möglichkeit suchen, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und welche geeigneten Maßnahmen vor oder bei der Wiederaufnahme der Arbeit vereinbart werden können, um einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Randnummer 27 Die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement ist freiwillig. Die Inhalte des betrieblichen Eingliederungsmanagements werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Randnummer 28 Bitte teilen Sie uns unter Verwendung des beigefügten Rückmeldebogens bis zum 22.04.2014 mit, ob Sie am betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen möchten oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht wünschen. Bei Zustimmung werden wir mit einem Terminvorschlag für ein erstes Gespräch auf Sie zukommen. Sollten wir keine Rückantwort von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie nicht an unserem betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen möchten. Randnummer 29 Wir stehen Ihnen gerne für Rückfragen und weitere Auskünfte zur Verfügung“. Randnummer 30 Hierauf ging die Klägerin ein (Kopie 32 S. Kopie des Rückmeldebogens vom 10.4.2014 als Anlage B 13 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 117 GA). S. Kopie des Rückmeldebogens vom 10.4.2014 als Anlage B 13 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 117 GA). : Urteilsanlage VIII.
- ). Unter Begleitumständen, die nicht näher aufgeklärt sind, teilte sie den Sachwaltern der Beklagten „im Mai 2014“ dann jedoch mit, am Eingliederungsmanagement nicht teilnehmen zu wollen, „da sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert“ habe 33 S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [oben] (Bl. 45 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [oben] (Bl. 45 GA). . Randnummer 31 g. Am
- März 2015 kam es zu einer Begegnung der Klägerin mit betrieblichen Sachwaltern, welche die Beklagte nunmehr als „Krankengespräch“ kennzeichnet 34 S. Klageerwiderungsschrift S. 7 (Bl. 45 GA); die Frage des Gerichts im Verhandlungstermin am 3.6.2016, ob dieses die Beklagte richtig darin verstanden habe, dass damit ein anderer Gesprächsmodus als jener des „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ begrifflich verdeutlicht sei, hat diese bejahen lassen; d.U. S. Klageerwiderungsschrift S. 7 (Bl. 45 GA); die Frage des Gerichts im Verhandlungstermin am 3.6.2016, ob dieses die Beklagte richtig darin verstanden habe, dass damit ein anderer Gesprächsmodus als jener des „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ begrifflich verdeutlicht sei, hat diese bejahen lassen; d.U. und mit der sie neben einer Personalreferentin (Frau C. P. ) den Bezirksleiter (Herr B. ) befasste 35 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Zu Inhalten dieses dialogischen Austauschs divergieren die Darstellungen der Parteien im Rechtsstreit wiederum teilweise deutlich: Randnummer 32 ga. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe zu erkennen gegeben, dass „eine Tätigkeit im Verkauf“ ihr „nicht mehr möglich“ sei 36 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Laut Aussage der Klägerin im Gespräch ist eine Tätigkeit im Verkauf nicht mehr möglich“. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Laut Aussage der Klägerin im Gespräch ist eine Tätigkeit im Verkauf nicht mehr möglich“. . Sie befinde sich „in der Berufsfindung und Erprobung“ und plane ab Januar 2016 aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Umschulung durch ihren Rententräger zur Bürokauffrau 37 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Sie habe außerdem angegeben, „seit über einem Jahr nicht mehr arbeitsunfähig zu sein und Arbeitslosengeld zu beziehen“ 38 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 33 gb. Die Klägerin bestreitet die Äußerung, ihr sei eine Tätigkeit im Verkauf nicht mehr möglich 39 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA): „Bestritten wird ebenfalls, dass die Klägerin in einem Gespräch am 23.03.2015 angegeben habe, dass eine Tätigkeit im Verkauf nicht mehr möglich ist“. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA): „Bestritten wird ebenfalls, dass die Klägerin in einem Gespräch am 23.03.2015 angegeben habe, dass eine Tätigkeit im Verkauf nicht mehr möglich ist“. . Dies sei auch unzutreffend 40 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Immerhin erfordere eine Tätigkeit als Verkaufsstellenverwalterin entgegen der Darstellung der Beklagten keinen Kundenkontakt und Publikumsverkehr 41 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Erforderlich sei allenfalls, dass der Tätigkeitsbereich „hinsichtlich der Warenannahme“ an ihre Leiden angepasst werde 42 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. : Insofern hätte die Beklagte dafür zu sorgen, dass ein Heben und Tragen von Lasten nicht mehr von ihr (Klägerin) auszuführen und gegebenenfalls ein Mitarbeiter zur Unterstützung hinzuzuziehen sei 43 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Randnummer 34 h. Fest steht zumindest, dass die Beklagte nunmehr ihren Betriebsärztlichen Dienst einschaltete. Dieser kam – nun jedoch wieder unter dem Betreff „ Prävention bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach § 84 Abs. 2 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement “ - unter dem Datum des 1.
ril 2015 (Kopie 44 S. Kopie (unter anderem) als Teil des Anlagenkonvoluts B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 63 GA). S. Kopie (unter anderem) als Teil des Anlagenkonvoluts B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 63 GA). : Urteilsanlage IX. ) zu diesen Einschätzungen: Randnummer 35 „ Prävention bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach § 84 Abs. 2 SGB IX Randnummer 36 Betriebliches Eingliederungsmanagements Randnummer 37 Arbeitsmedizinische Stellungnahme Randnummer 38 Frau R. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] … Randnummer 39 … am 01.04.2015 stellte sich Frau M. R. [wie oben] auf Veranlassung der Personalabteilung zur Leistungseinschätzung für ihre zuletzt verrichtete Tätigkeit als Verkaufsstellenverwalterin in unserem Arbeitsmedizinischen Zentrum vor. Randnummer 40 Befundberichte wurden vorgelegt. Randnummer 41 Frau R. leidet an chronischen Erkrankung. Randnummer 42 Aufgrund des Krankheitsbildes ist aus arbeitsmedizinischer Sicht eine Rückkehr in die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Verkaufsstellenverwalterin nicht zu empfehlen. Randnummer 43 Günstig ist eine Tätigkeit ohne Publikumsverkehr und ohne körperliche Belastung. Randnummer 44 Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung“. Randnummer 45 i. Solche Fragen ergaben sich – soweit ersichtlich – nicht. Vielmehr wandte die Beklagte sich per Brief vom
- August 2015 (Kopie 45 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 15 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 120 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 15 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 120 GA). : Urteilsanlage X.
- ) zunächst erneut wegen betrieblichen Eingliederungsmanagements an die Klägerin, diesmal, um für den
- September 2015 einen Termin zu vereinbaren 46 S. Klageerwiderungsschrift S. 8 (Bl. 46 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8 (Bl. 46 GA). . Bei dieser Gelegenheit verwies die Beklagte darauf, dass mit dem Gespräch neuerlich Frau P. und Herr B. (s. oben, S. 6 [g.]) betraut seien. Nachdem der
- September 2015 urlaubsbedingt ausschied 47 S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [unten] (Bl. 46 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [unten] (Bl. 46 GA). , empfing die Klägerin mit Schreiben vom
- September 2015 (Kopie 48 S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts B 15 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 121 GA). S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts B 15 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 121 GA). : Urteilsanlage X.
- ) für den
- September 2015 eine weitere Einladung zu einer Gesprächsrunde in gleicher Besetzung. Hiernach vertraute sie einem Mitglied des Betriebsrates (Frau A. V. ) telefonisch an, keinen Sinn mehr in einem erneuten Gespräch zu sehen, nachdem sie Frau P. schon im Juni 2015 am Telefon hatte wissen lassen, dass bei der Beklagten „über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ nachgedacht werde 49 S. Klageerwiderungsschrift S. 9 [oben] (Bl. 47 GA): „Bezüglich des Termins am 21.09.2015 nahm das Betriebsratsmitglied Frau V. telefonischen Kontakt zu der Klägerin auf (…). - Im Rahmen des Telefonates sagte die Klägerin, dass sie keinen Sinn in einem erneuten Gespräch sehe, da sie im Juni 2015 mit der zuständigen Personalreferentin Frau P. telefonischen Kontakt hatte und Frau P. ihr gesagt hätte, dass wir über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachdenken“. S. Klageerwiderungsschrift S. 9 [oben] (Bl. 47 GA): „Bezüglich des Termins am 21.09.2015 nahm das Betriebsratsmitglied Frau V. telefonischen Kontakt zu der Klägerin auf (…). - Im Rahmen des Telefonates sagte die Klägerin, dass sie keinen Sinn in einem erneuten Gespräch sehe, da sie im Juni 2015 mit der zuständigen Personalreferentin Frau P. telefonischen Kontakt hatte und Frau P. ihr gesagt hätte, dass wir über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachdenken“. . Randnummer 46
- Dem entsprach der Folgeverlauf: Randnummer 47 a. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 (Kopie 50 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 53-56 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 53-56 GA). : Urteilsanlage XI. ) beantragte die Beklagte beim Integrationsamt in Potsdam die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (§ 85 SGB IX 51 S. Text: „ § 85 Erfordernis der Zustimmung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes“. S. Text: „ § 85 Erfordernis der Zustimmung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes“. ). Randnummer 48 aa. Im Verwaltungsverfahren befragte die Behörde den Betriebsrat der Beklagten nach seiner Sicht der Dinge. Das Gremium äußerte sich unter dem
- November 2015 (Kopie 52 S. Kopie als Anlage K 8 zum Klägerinschriftsatz vom 18.5.2016 (Bl. 141 GA). S. Kopie als Anlage K 8 zum Klägerinschriftsatz vom 18.5.2016 (Bl. 141 GA). : Urteilsanlage XII. ): Randnummer 49 „ … Frau M. R. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] arbeitet zurzeit in keiner unserer Verkaufsstellen, sie ist seit dem 21.11.2011 durchgängig arbeitsunfähig. Randnummer 50 Am 16.11.2015 konnten wir mit Frau R. [wie oben] telefonisch in Kontakt treten. In dem Telefonat erklärte uns Frau R., dass sie zurzeit an einer Umschulungsmaßnahme teilnimmt die voraussichtlich bis 2018 andauern wird. Randnummer 51 Nach erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme, könnte sie im Unternehmen in einer anderen Position, zum Beispiel im Büro Lager Wustermark oder Lager Burgwedel tätig werden“. Randnummer 52 ab. Per Bescheid vom
- Januar 2016 (Kopie 53 S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 68-71 GA); zuvor bereits als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 12-15 GA). S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 68-71 GA); zuvor bereits als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 12-15 GA). : Urteilsanlage XIII. ), dessen Zugang in ihrer Personalabteilung die Beklagte für den
- Februar 2016 registrierte 54 S. Deckblatt des Bescheides (Bl. 68 GA). S. Deckblatt des Bescheides (Bl. 68 GA). , erteilte die Behörde ihre Zustimmung 55 S. dazu Kopie einer Widerspruchsschrift der Klägerin vom 3.2.2016 als Anlage B 4 zur Klageschrift (Bl. 16 GA). S. dazu Kopie einer Widerspruchsschrift der Klägerin vom 3.2.2016 als Anlage B 4 zur Klageschrift (Bl. 16 GA). . Randnummer 53 b. Unter dem
- Februar 2016 unterrichtete die Beklagte sowohl Betriebrat 56 S. Kopie des Unterrichtungsschreibens als Anlagenkonvolut B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 72-87 GA). S. Kopie des Unterrichtungsschreibens als Anlagenkonvolut B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 72-87 GA). (Kopie: Urteilsanlage XIV. ) als auch Schwerbehindertenvertretung 57 S. Kopie des Unterrichtungsschreibens als Anlagenkonvolut B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 89-103 GA). S. Kopie des Unterrichtungsschreibens als Anlagenkonvolut B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 89-103 GA). in getrennten Schreiben über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin – erkrankungsbedingt – zu kündigen. Unwidersprochenen Angaben der Beklagten zufolge, äußerte sich dazu weder das eine 58 S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 40 GA): „Der Betriebsrat hat innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG keine Stellungnahme abgegeben“. S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 40 GA): „Der Betriebsrat hat innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG keine Stellungnahme abgegeben“. noch das andere 59 S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor II.] (Bl. 41 GA): „Die Schwerbehindertenvertretung hat keine Stellungnahme abgegeben“. S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor II.] (Bl. 41 GA): „Die Schwerbehindertenvertretung hat keine Stellungnahme abgegeben“. Gremium. Randnummer 54
- Mit Schreiben vom
- Februar 2016 (Kopie 60 S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 11 GA). S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 11 GA). : Urteilsanlage XV. ), das die Klägerin bei ihrer Rückkehr aus der erwähnten Umschulungsmaßnahme (s. oben [vor ab.]) am
- Februar 2016 in ihrem Briefkasten vorfand, erklärte die Beklagte ohne Angabe von Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 55 III. Damit will es die Klägerin nicht bewenden lassen: Sie nimmt die Beklagte mit ihrer (vorab per Fax) am
- März 2016 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (
- März 2016) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigung ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Sie rügt diese als sozialwidrig 61 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 6 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 6 GA). . Außerdem lässt sie bestreiten, dass der Betriebsrat vor der Ausspruch ordnungsgemäß angehört worden sei 62 S. Klageschrift S. 3 (Bl. 7 GA). S. Klageschrift S. 3 (Bl. 7 GA). , und verweist auf ihren Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX 63 S. Text oben, S. 8 Fn.
- S. Text oben, S. 8 Fn.
- . Zudem hat sie schon vorgerichtlich anwaltlich beanstanden lassen 64 S. Kopie des Anwaltsschreibens vom 7.3.2016 als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 17 GA); Textauszug: „Namens und in Vollmacht meiner Mandantin weise ich die von Ihnen erklärte Kündigung mit Schreiben vom
- Februar 2016 zurück (§ 174 BGB). Dem von Ihnen übermittelten Kündigungsschreiben lag eine Vollmachtsurkunde nicht bei“. S. Kopie des Anwaltsschreibens vom 7.3.2016 als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 17 GA); Textauszug: „Namens und in Vollmacht meiner Mandantin weise ich die von Ihnen erklärte Kündigung mit Schreiben vom
- Februar 2016 zurück (§ 174 BGB). Dem von Ihnen übermittelten Kündigungsschreiben lag eine Vollmachtsurkunde nicht bei“. , dass dem Kündigungsschreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt gewesen sei. Angesichts des Namenszuges im Unterschriftsfeld ( Urteilsanlage XV. ) lässt sie bestreiten, dass dieser vom Geschäftsführer der Beklagten oder dem Personalleiter (Herr W. ) herrühre 65 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 8 GA). S. Klageschrift S. 4 (Bl. 8 GA). . Randnummer 56 IV. Die Klägerin beantragt, Randnummer 57 festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung im Schreiben vom
- Februar 2016 nicht aufgelöst wird. Randnummer 58 Die Beklagte beantragt, Randnummer 59 die Klage abzuweisen. Randnummer 60 V. Sie hält das Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos 66 S. Klageerwiderungsschrift S. 1-13 (Bl. 39-51 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 15 (Bl. 52-121 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1-13 (Bl. 39-51 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 15 (Bl. 52-121 GA). : Randnummer 61
- Insbesondere sei die Kündigung sozial gerechtfertigt: Das Arbeitsverhältnis sei „aus krankheitsbedingten Gründen“ beendet worden 67 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [III.] (Bl. 42 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [III.] (Bl. 42 GA). . Der Kündigung seien auch kontinuierlich Mitarbeitergespräche und Gespräche im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements vorausgegangen 68 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Angesichts der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit November 2011 genüge die Kündigung den diesbezüglichen Anforderungen der Gerichte für Arbeitssachen an die erkrankungsbedingte Kündbarkeit von Arbeitsverhältnissen 69 S. Klageerwiderungsschrift S. 9-13 (Bl. 47-51 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 9-13 (Bl. 47-51 GA). . Soweit im Bericht des betriebsärztlichen Dienstes vom 1.
ril 2015 (s. oben, S. 7-8 [h.]; Urteilsanlage IX. ) eine „Tätigkeit ohne Publikumsverkehr und ohne körperliche Belastung“ anempfohlen worden sei, könne sie (Beklagte) dem nicht entsprechen 70 S. Klageerwiderungsschrift S. 8 (Bl. 46 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8 (Bl. 46 GA). : Sie sei ein Filialunternehmen in der Drogeriemarktbranche, bei dem „kein Arbeitsplatz vorhanden“ sei, an welchem die Klägerin „nicht mit Publikumsverkehr konfrontiert“ wäre 71 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Außerdem habe diese einen Arbeitsvertrag als Verkaufsstellenverwalterin und somit eine Tätigkeit, in der sie „zwingend Kundenkontakt und damit Publikumsverkehr“ habe 72 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Auch die 2013 zur Sprache gekommenen Tätigkeiten als Kosmetikberaterin oder in der Qualitätssicherung seien „zwingend mit Publikumsverkehr verbunden“, da auch sie in der Verkaufsstelle ausgeführt würden 73 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Angesichts dessen könne sie (Beklagte) der Klägerin keinen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ zur Verfügung stellen 74 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Soweit diese angegeben habe, nach ihrer 2016 begonnenen Umschulung im Lagerstandort Wustermark oder in ihrer Verwaltung/Zentrale in Burgwedel eingesetzt werden zu können, sei unbekannt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Qualifikation besagte Maßnahme enden solle 75 S. Klageerwiderungsschrift S. 12 (Bl. 50 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 12 (Bl. 50 GA). . Außerdem sei ein Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG nicht zur Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme verpflichtet, wenn bei Ausspruch der Kündigung kein entsprechender anderweitiger Arbeitsplatz frei und auch nicht hinreichend voraussehbar sei, ob nach Abschluss der Maßnahme entsprechender Bedarf bestehe 76 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Hinweis auf BAG 7.2.1991 – 2 AZR 205/90 [BAGE 67, 198 =
§ 1KSch
G 1969 Umschulung Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = NZA 1991, 806 = DB 1991, 1730 = BB 2991, 214] („Juris“) [Leitsatz 1.], wo es heißt: „Auf die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG) kann der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn bei Ausspruch der Kündigung kein entsprechender anderweitiger Arbeitsplatz frei ist und auch nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehbar ist, dass nach Abschluss der Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der durch die Fortbildung oder Umschulung erworbenen Qualifikation besteht“. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Hinweis auf BAG 7.2.1991 – 2 AZR 205/90 [BAGE 67, 198 =
§ 1KSch
G 1969 Umschulung Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = NZA 1991, 806 = DB 1991, 1730 = BB 2991, 214] („Juris“) [Leitsatz 1.], wo es heißt: „Auf die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG) kann der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn bei Ausspruch der Kündigung kein entsprechender anderweitiger Arbeitsplatz frei ist und auch nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehbar ist, dass nach Abschluss der Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der durch die Fortbildung oder Umschulung erworbenen Qualifikation besteht“. . Zwar habe sie (Beklagte) in der Zentrale in Burgwedel andere Arbeitsplätze als die Arbeitsplätze in der Verkaufsstelle 77 S. Klageerwiderungsschrift S. 12 (Bl. 50 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 12 (Bl. 50 GA). . Jedoch handele es sich auch bei den dortigen Tätigkeiten um solche mit Publikumsverkehr; es gebe keine Arbeitsplätze, „in welchen kein Kontakt zu anderen Menschen“ stattfinde 78 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Soweit es den Wunsch der Klägerin nach einer Beschäftigung im Lager in Wustermark betreffe, bestehe „keinerlei Anspruch“, dort einen leidensgerechten Arbeitsplatz zugewiesen zu erhalten 79 S. Klageerwiderungsschrift S. 13 (Bl. 51 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 13 (Bl. 51 GA). : Das Lager werde nämlich nicht von ihr, sondern von der „Logistik Dienstleistungszentrum GmbH“ betrieben 80 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 62
- Was Fragen der Vollmachtsvorlage anbelangt, so sei die Zurückweisung der Kündigung im Anwaltsschreiben vom
- März 2016 (s. oben, S. 8-9 [III.] mit Fn. 64) in doppelter Hinsicht unbeachtlich: Zum einen sei besagte Zurückweisung nicht „unverzüglich“ im Sinne des § 174 Satz 1 BGB 81 S. Text: „ § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte“. S. Text: „ § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte“. erklärt worden, weil die Gerichte für Arbeitssachen hierfür eine zeitliche Schranke von regelmäßig einer Woche setzten 82 S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [II.1.] (Bl. 41 GA) mit Hinweis auf BAG 8.12.2011 – 6 AZR 354/10 [BAGE 140, 64 =
§ 174BGB Nr. 22 = Ez
A § 174 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2012, 495 = DB 2012, 579] „Juris“ (Leitsatz), wo es heißt: „Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt“. S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [II.1.] (Bl. 41 GA) mit Hinweis auf BAG 8.12.2011 – 6 AZR 354/10 [BAGE 140, 64 =
§ 174BGB Nr. 22 = Ez
A § 174 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2012, 495 = DB 2012, 579] „Juris“ (Leitsatz), wo es heißt: „Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt“. . Außerdem handele es sich beim Urheber des Namenszugs in der Kündigungsschrift ( Urteilsanlage XV. ) um ihren Personalleiter 83 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [vor III.] (Bl. 42 GA): „Das Kündigungsschreiben wurde vom langjährigen Personalleiter der Beklagten Herrn R. W. unterzeichnet“. S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [vor III.] (Bl. 42 GA): „Das Kündigungsschreiben wurde vom langjährigen Personalleiter der Beklagten Herrn R. W. unterzeichnet“. (Herrn R. W. ). Bei dieser Sachlage bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu § 174 Satz 2 BGB 84 S. Text oben, Fn.
- S. Text oben, Fn.
- keiner Vollmachtsvorlage 85 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [vor III.] (Bl. 42 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [vor III.] (Bl. 42 GA). . Randnummer 63 VI. Hierzu erwidert die Klägerin mit Schriftsatz vom
- Mai 2016 86 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 1-7 (Bl. 129-135 GA) nebst Anlagen K 6 bis K 8 (Bl. 136-141 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 1-7 (Bl. 129-135 GA) nebst Anlagen K 6 bis K 8 (Bl. 136-141 GA). unter anderem: Randnummer 64
- Es werde weiterhin bestritten, dass es sich bei der Unterschrift im Kündigungsschreiben um diejenige Herrn W. handele 87 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 2 [I.] (Bl. 130 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 2 [I.] (Bl. 130 GA). . Aus ihrer Sicht habe Frau A. für Herrn W. unterzeichnet 88 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Die Zurückweisung sei auch rechtzeitig erfolgt 89 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. : Sie (Klägerin) sei nämlich während der Umschulung für den Beruf einer „Verwaltungsfachangestellten“ (Kopie des Bescheides vom
- Januar 2016 90 S. Kopie als Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 18.5.2016 (Bl. 136-139 GA). S. Kopie als Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 18.5.2016 (Bl. 136-139 GA). : Urteilsanlage XVI. ) beim betreffenden Ausrichter in Mühlenbeck internatsmäßig untergebracht 91 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 2 [I.] (Bl. 130 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 2 [I.] (Bl. 130 GA). . Sie habe deshalb von der in ihren Briefkasten eingeworfenen Kündigung der Beklagten nach Rückkehr am Freitag, den
- Februar 2016, erst am Samstag (
- Februar 2016) Kenntnis erlangt 92 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Noch am Sonntag (
- Februar 2016) habe sie ihren Bevollmächtigten per E-Mail benachrichtigt, der ihr nach Prüfung des Kündigungsschreibens zur gültigen Zurückweisung der Erklärung dann ein Vollmachtsformular übermittelt habe 93 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 3 [oben] (Bl. 131 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 3 [oben] (Bl. 131 GA). . Da sie von Montag (
- Februar 2016) bis Freitag (
- März 2016) wiederum in Mühlenbeck untergebracht gewesen sei, habe sie ihm die Originalvollmacht erst am
- März 2016 (Samstag) in dessen Briefkasten einwerfen können 94 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Bereits am nächsten Arbeitstag, nämlich Montag, den
- März 2016, habe ihr Anwalt das Zurückweisungsschreiben der Beklagten dann vorab per Fax um 16.04 Uhr übermittelt 95 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Nach allem habe eine frühere Zurückweisung der Kündigung nicht erfolgen können, womit auch „besondere Umstände“ im Sinne der bewussten Rechtsprechung des BAG (s. oben, S. 11 [2.] mit Fn. 81) gegeben seien 96 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Randnummer 65
- Auch die von der Beklagten vorgetragenen Gründe trügen ihre Kündigung nicht 97 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 3 [II.] (Bl. 131 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 3 [II.] (Bl. 131 GA). . Soweit diese sich hauptsächlich darauf stütze, dass sie (Klägerin) die im Arbeitsvertrag bedungene Tätigkeit als Verkaufsstellenverwalterin nicht mehr ausüben könne und dies durch den betriebsärztlichen Dienst bestätigt worden sei, würden die Geschehnisse seit November 2011 teilweise falsch dargestellt, teilweise falsch interpretiert 98 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 3-4 (Bl. 131-132 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 3-4 (Bl. 131-132 GA). : Randnummer 66 a. Gemeint sind zum einen die Inhalte der Unterredungen vom
- Januar 2013 und
- März 2015 99 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4 (Bl. 132 GA). , von denen oben (s. S. 4-5 [d.]; S. 6-7 [g.]) schon die Rede war. Außerdem sei nicht erkennbar, dass bei ihr eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes bestehe 100 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Zum einen sei sie nicht (mehr) arbeitsunfähig erkrankt 101 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Sie nehme an einer Umschulung teil, ihr seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt 102 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Derartige Bewilligung setze aber voraus , dass die betreffende Maßnahme Erfolgsaussicht biete 103 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4-5 (Bl. 132-133 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 4-5 (Bl. 132-133 GA). . Danach könne sie als Verwaltungsfachangestellte mit sämtlichen im Büro anfallenden Tätigkeiten betraut werden 104 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 5 (Bl. 133 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 5 (Bl. 133 GA). . Insofern sei gleichzeitig indiziert, dass keine objektiven Tatsachen vorlägen, die die Besorgnis weiterer längerer Erkrankung rechtfertigten 105 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Randnummer 67 b. Des Weiteren legt die Klägerin Wert auf die Feststellung, dass die Parteien sich „auf ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses geeinigt“ hätten, um ihr die Umschulung zu ermöglichen 106 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Seinen Grund habe dies darin gehabt, dass der medizinische Dienst folgende Feststellungen zu ihrem Leistungsvermögen getroffen habe 107 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. : Randnummer 68 „ Positives Leistungsbild: Eignung besteht für einen täglichen Arbeitsumfang von 6 Stunden und mehr, in Tages-, Früh- und Spätschicht, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen überwiegend stehender, gehender, sitzender Arbeitshaltung ausgeübt werden können. Der Arbeitsplatz kann im Freien, in Werkhallen, geschlossenen und temperierten Räumen liegen. Wegefähigkeit ist mit dem Auto gegeben. Internatsfähigkeit ist vorhanden. Randnummer 69 Negatives Leistungsbild: Nichteignung besteht für Nachtarbeit, Arbeit auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, häufige Überkopfarbeiten, Hitzearbeiten, Vibrationen/Erschütterungen, ständigen ungeregelten hochfrequenten Publikumsverkehr, ständiges Arbeiten unter Zeitdruck, gehobene Verantwortung für Personen, soziale und therapeutische Tätigkeiten“. Randnummer 70 Selbst wenn hiernach der Sachvortrag der Beklagten zur Ungewissheit über die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zuträfe, liege damit keine dauernde Leistungsunfähigkeit vor, da in absehbarer Zeit mit einer anderen – positiven – Entwicklung gerechnet werden könne 108 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Da nach der Rechtsprechung hierfür von einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten ausgegangen werde 109 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 29.4.1999 – 2 AZR 431/
- S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 29.4.1999 – 2 AZR 431/
- , seien die entsprechenden Anforderungen bei ihr erfüllt: Sie werde ihre Umschulung voraussichtlich mit dem
- Januar 2018 und damit vor Ablauf zweier Jahre nach Ausspruch der Kündigung beenden 110 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 5-6 (Bl. 133-134 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 5-6 (Bl. 133-134 GA). . Insofern könnten auch keine betrieblichen Interessen durch ihre Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt sein 111 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 6 (Bl. 134 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 6 (Bl. 134 GA). . Die Beklagte habe keine Lohnfortzahlung zu leisten 112 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Sie könne den Zeitraum der Umschulung durch Zeitvertrag überbrücken 113 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Randnummer 71 c. Schließlich falle auch eine Interessenabwägung nicht zu ihren (Klägerin) Ungunsten aus 114 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. : Sie sei seit annähernd 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigt, aktiv um Rückkehr ins Arbeitsleben bemüht und werde ihre Umschulung voraussichtlich am
- Januar 2018 beenden 115 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Danach stünden bei der Beklagten Arbeitsplätze zur Verfügung, die eine Weiterbeschäftigung ermöglichten 116 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Zum einen beständen Arbeitsmöglichkeiten in der Verwaltung/Zentrale der Beklagten in Burgwedel 117 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Darauf habe der Betriebsrat schon im November 2015 (s. oben, S. 8-9 [aa.]; Urteilsanlage XII. ) hingewiesen 118 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Zum anderen werde bestritten, dass es bei der Beklagten keine Tätigkeit ohne Publikumsverkehr und ohne körperliche Belastung gebe 119 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Diese beschäftige mehr als 24.000 Mitarbeiter, von denen nach eigenen Angaben 555 schwerbehindert oder gleichgestellt seien 120 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Bei mehr als 24.000 Beschäftigten müsse aber ein umfangreicher Verwaltungsapparat existieren 121 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . In der Verwaltung in Burgwedel sei auch kein Kundenkontakt zur Ausübung von Bürotätigkeiten notwendig 122 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . Warum eine Tätigkeit dort nicht möglich sein solle, sei nicht erkennbar 123 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. . - Wenn die Beklagte zum anderen meine, dass eine Beschäftigung im Logistik-Zentrum im Lager Wustermark nicht in Betracht komme 124 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. , so verkenne sie die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 b KSchG 125 S. Textauszug: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn – 1. in Betrieben des privaten Rechts
- a)…
- b)der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann – und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes [s. Text oben, S. 15 Fn. 104; d.U.] schriftlich widersprochen hat. - … . Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat“. S. Textauszug: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn – 1. in Betrieben des privaten Rechts
- a)…
- b)der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann – und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes [s. Text oben, S. 15 Fn. 104; d.U.] schriftlich widersprochen hat. - … . Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat“. : Bei der Logistik-Dienstleistungszentrum GmbH handele es sich nämlich „um einen Betrieb des Unternehmens der Beklagten“ 126 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 6-7 (Bl. 134-135 GA). S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 6-7 (Bl. 134-135 GA). . Die Beklagte, die im Internet für sich in Anspruch nehme, dass es sich bei ihren Verteilzentren um Tochterunternehmen handele, habe daher „nicht einmal versucht“, eine Beschäftigungsmöglichkeit in einem Betrieb ihres Unternehmens für sie (Klägerin) zu finden 127 S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 7 (Bl. 135 GA) mit Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten, in dem es heiße: „Für die gut gefüllten Regale in den R.-Märkten sorgt unsere Logistik. Auf fast 240.000 qm Lagerfläche steuern unsere Mitarbeiter die Warenversorgung für das gesamte R.-Land. - In unseren Verteilzentren in Landsberg, Burgwedel, Wustermark, Kiel, Köln, Rodgau und Bergkirchen tragen sie die Verantwortung für mehr als 17.000 Produkte“. S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 7 (Bl. 135 GA) mit Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten, in dem es heiße: „Für die gut gefüllten Regale in den R.-Märkten sorgt unsere Logistik. Auf fast 240.000 qm Lagerfläche steuern unsere Mitarbeiter die Warenversorgung für das gesamte R.-Land. - In unseren Verteilzentren in Landsberg, Burgwedel, Wustermark, Kiel, Köln, Rodgau und Bergkirchen tragen sie die Verantwortung für mehr als 17.000 Produkte“. . Randnummer 72 VII. Die Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 128 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 1-9 (Bl. 156-164 GA) nebst Anlagen B 16 bis B 18 (Bl. 165-169 GA). S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 1-9 (Bl. 156-164 GA) nebst Anlagen B 16 bis B 18 (Bl. 165-169 GA). unter anderem, der Hinweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 b KSchG helfe schon deshalb nicht weiter, weil es sich bei den Trägern ihrer Lagerstandorte um andere Unternehmen – nicht eigene Betriebe - handele 129 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 7 (Bl. 162 GA). S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 7 (Bl. 162 GA). . Die „Logistik Dienstleistungszentrum GmbH“, der das Büro im Lager Wustermark „zuzuordnen“ sei, liege schon nicht im Verantwortungsbereich des hiesigen Betriebsrates 130 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. . Soweit es alternativ um eine Tätigkeit im Lager Burgwedel gehen solle, werde dieses gleichfalls von einem anderen Unternehmen betrieben, nämlich der „Rossmann Logistikgesellschaft mbH“ 131 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. . Auch für dieses Unternehmen sei der hiesige Betriebsrat „nicht zuständig“ 132 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 8 [oben] (Bl. 163 GA). S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 8 [oben] (Bl. 163 GA). . Sie selber sei weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, einen der beiden anderen Rechtsträger „dazu zu zwingen, der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen“ 133 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 8 (Bl. 163 GA). S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 8 (Bl. 163 GA). . Insofern habe sie (Beklagte) der Klägerin somit auch keinen dortigen Arbeitsplatz zuweisen können 134 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. . - Im Übrigen legt die Beklagte Wert auf die Feststellung, dass ihr „die konkrete Bezeichnung“ der laufenden Umschulungsmaßnahme erst jetzt mitgeteilt worden sei 135 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 5 (Bl. 160 GA). S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 5 (Bl. 160 GA). . Der Teilnahmebescheinigung ( Urteilsanlage XVI.3. ) zufolge, gehe es um eine Umschulung zur „Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung Bundesverwaltung“ 136 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. . Sie (Beklagte) habe indessen „keine Stellen für eine Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung Bundesverwaltung“ 137 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. . Sie sei „ein privatwirtschaftliches Drogeriemarktunternehmen und keine Bundesbehörde“ 138 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. . Damit existiere bei ihr „kein leidensgerechter Arbeitsplatz für die Klägerin“ und habe auch nicht existiert 139 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. . - Schließlich hätten die Parteien sich „zu keinem Zeitpunkt auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bis zum Abschluss einer bis zum klägerischen Schriftsatz vom 18.05.2016 in Art und Beendigung unbekannten Umschulungsmaßnahme geeinigt“ 140 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 8 [6.] (Bl. 163 GA). S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 8 [6.] (Bl. 163 GA). . Vielmehr habe die Klägerin „erstmals im Gespräch am 23.03.2015 mitgeteilt, nicht mehr arbeitsunfähig zu sein“ 141 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 9 (Bl. 164 GA). S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 9 (Bl. 164 GA). . Allerdings habe sie gleichzeitig „auch mitgeteilt, eine Tätigkeit in der Verkaufsstelle nicht verrichten zu können“ 142 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 30.5.2016 a.a.O. . Eben hiernach sei sei dann „am 01.04.2015 im Rahmen der Fürsorgepflicht der Beklagten eine Vorstellung beim BAD 143 Gemeint offenbar der betriebsärztliche Dienst der Beklagten; s. dazu schon oben, S. 7-8 [h.]; Urteilsanlage IX. ; d.U. Gemeint offenbar der betriebsärztliche Dienst der Beklagten; s. dazu schon oben, S. 7-8 [h.]; Urteilsanlage IX. ; d.U. vereinbart“ worden 144 S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 9 (Bl. 164 GA). S. Schriftsatz vom 30.5.2016 S. 9 (Bl. 164 GA). . Randnummer 73 VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen der Beklagten im vorerwähnten Schriftsatz vom 30. Mai 2016, zu denen die Klägerin kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten und daher im Kammertermin vorsorglich um Erklärungsfrist gebeten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration. Entscheidungsgründe Randnummer 74 Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen. Die erbetene Feststellung ist zu treffen. Die Kündigung im Schreiben vom 18. Februar 2016 ( Urteilsanlage XIV. ) hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst; sie wird diese Wirkung auch künftig nicht erzielen. Sie ist unwirksam. - Im Einzelnen: Randnummer 75 A. Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (23. Februar 2016) bei Gericht einreichen lassen (10. März 2016). Die Zustellung ist am 16. März 2016 bewirkt worden. Damit hat die Klägerin bei rechtlich gebotener 145 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr.
- Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 146 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihr durch § 4 Satz 1 KSchG 147 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (
- Halbsatz) 148 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen „Grundes“ und darf – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 76 B. Diesen Anforderungen genügt die hiesige Kündigung indessen nicht. Ob die Klägerin diese bereits aufgrund des § 174 Satz 1 BGB 149 S. Text oben, S. 11 Fn.
- S. Text oben, S. 11 Fn.
- wirksam zurückgewiesen hat (s. sogleich, I.), kann dabei auf sich beruhen. Wirkungslos ist die Kündigung jedenfalls, weil sie sich nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KSchG 150 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. als sozialwidrig erweist (s. näher unten, S. 19 ff. [II.]). - Der Reihe nach: Randnummer 77 I. Für die auf § 174 Satz 1 BGB gestützte Zurückweisung gilt insofern folgendes: Randnummer 78 1. Die Parteien gehen erkennbar ebenso übereinstimmend wie zutreffend davon aus, dass der Adressat eine im fremden Namen unter Beanspruchung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs 151 S. dazu statt vieler BAG 14.4.2011 – 6 AZR 727/09 – BAGE 137, 347 =
§ 174BGB Nr. 21 = Ez
A § 174 BGB 2002 Nr. 6 = NZA 2011, 683 = BB 2011, 1341 [Rn. 23]: „Hat der Vertreter wie im vorliegenden Fall Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar zulässig. Ohne Nachweis dieser Vollmacht weiß der Empfänger aber nicht, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist. § 174 BGB dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen (…). Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung wirklich zurechnen lassen muss (…). Der Empfänger einer einseitigen Erklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (...)“. S. dazu statt vieler BAG 14.4.2011 – 6 AZR 727/09 – BAGE 137, 347 =
§ 174BGB Nr. 21 = Ez
A § 174 BGB 2002 Nr. 6 = NZA 2011, 683 = BB 2011, 1341 [Rn. 23]: „Hat der Vertreter wie im vorliegenden Fall Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar zulässig. Ohne Nachweis dieser Vollmacht weiß der Empfänger aber nicht, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist. § 174 BGB dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen (…). Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung wirklich zurechnen lassen muss (…). Der Empfänger einer einseitigen Erklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (...)“. ohne jede Rücksicht auf etwaige sonstige Erklärungsmängel aufgrund besagter Vorschrift einfach schon dann zurückweisen darf, wenn der Vertreter bei Abgabe der Erklärung – wie bei der hiesigen Kündigung geschehen - eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt. Geschieht das in einschlägigen Fällen, so ist die betreffende Willenserklärung nach dem unmissverständlichen Text des Gesetzes allein schon wegen des prozeduralen Mangels unwirksam . Richtig ist auch, dass diese Befugnisse gemäß § 174 Satz 2 BGB 152 S. Text oben, S. 11 Fn. 81. S. Text oben, S. 11 Fn. 81. begreiflicherweise nicht zum Zuge kommen, wenn der Vertretene die Zielperson über die Bevollmächtigung zuvor bereits in Kenntnis gesetzt hat, und dass solche Kundmachungsverhältnisse von den Gerichten in aller Regel auch für den Fall angenommen werden, wenn die fraglichen Erklärungsbefugnisse dem Vertreter typischerweise kraft seiner Position im Unternehmen zustehen 153 S. dazu grundlegend BAG 30.5.1972 – 2 AZR 298/71 – BAGE 24, 273 =
§ 174BGB Nr. 1 = Ez
A § 174 BGB Nr. 1 = NJW 1972, 1877 = DB 1972, 1680 = MDR 1972, 982 [Leitsätze 1 u. 2.]: „
- Wird die Kündigung von einem Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der wie der Personalabteilungsleiter eine Stellung bekleidet, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, dann bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Vertreter nach Maßgabe des § 174 Satz 1 BGB. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Arbeitgeber seine Belegschaft im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt, dass der Personalabteilungsleiter zur Abgabe von Kündigungserklärungen bevollmächtigt ist. -
- Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst den Arbeitnehmer eingestellt hat, während die Kündigung vom Leiter der Personalabteilung ausgesprochen wird. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zusammenfallen“; [II.
- - „Juris“-Rn. 14]: „Jede andere Auslegung des § 174 Satz 2 BGB würde den Erfordernissen des Arbeitslebens nicht gerecht“; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 14.4.2011 (Fn. 151) [B.I.3 b, aa. - Rn. 25]: „Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt ein Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 Satz 2 BGB vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stellung berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist (...)“. S. dazu grundlegend BAG 30.5.1972 – 2 AZR 298/71 – BAGE 24, 273 =
§ 174BGB Nr. 1 = Ez
A § 174 BGB Nr. 1 = NJW 1972, 1877 = DB 1972, 1680 = MDR 1972, 982 [Leitsätze 1 u. 2.]: „
- Wird die Kündigung von einem Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der wie der Personalabteilungsleiter eine Stellung bekleidet, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, dann bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Vertreter nach Maßgabe des § 174 Satz 1 BGB. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Arbeitgeber seine Belegschaft im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt, dass der Personalabteilungsleiter zur Abgabe von Kündigungserklärungen bevollmächtigt ist. -
- Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst den Arbeitnehmer eingestellt hat, während die Kündigung vom Leiter der Personalabteilung ausgesprochen wird. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zusammenfallen“; [II.
- - „Juris“-Rn. 14]: „Jede andere Auslegung des § 174 Satz 2 BGB würde den Erfordernissen des Arbeitslebens nicht gerecht“; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 14.4.2011 (Fn. 151) [B.I.3 b, aa. - Rn. 25]: „Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt ein Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 Satz 2 BGB vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stellung berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist (...)“. . Richtig ist endlich auch, dass sich der Sechste Senat des BAG unlängst entschieden hat (s. oben, S. 11 mit Fn. 82), den zeitlichen Rahmen zur Ausübung des durch § 174 Satz 1 BGB vermittelten Zurückweisungsrechts auf regelmäßig ein Woche zu begrenzen . Ist nach tatsächlicher Kenntnisnahme des Adressaten der Erklärung eine Woche vergangen, so soll deren Zurückweisung nicht mehr in Betracht kommen, soweit nicht „besondere Umstände“ zu einer gegenläufigen rechtlichen Bewertung Veranlassung geben. Randnummer 79
- Wie bereits vorausgeschickt (s. oben, S. 17 [B.]), kann die Frage der Wirksamkeit der hiesigen Kündigung im Lichte des § 174 BGB dahingestellt bleiben, weil sich deren Unwirksamkeit jedenfalls aus anderen Prüfungsmaßstäben ergibt. Allenfalls beiläufig ist angesichts dessen anzumerken, dass die hiesige Problemlage mit einer „Kasernierung“ der Klägerin über den größten Teil der vom Sechsten Senat zugestandenen Wochenfrist in der Tat den Gedanken nahe legt, in der erheblich begrenzten Handlungsfreiheit der Zielperson „besondere Umstände“ anzuerkennen, die hier einen Zugang der anwaltlichen Zurückweisungserklärung vom
- März 2016 (s. oben, S. 9 mit Fn. 64) per Fax am selben Tage als „unverzüglich“ im Sinne des § 174 Satz 1 BGB 154 S. Text oben, S. 11 Fn.
- S. Text oben, S. 11 Fn.
- genügen ließen. Dass - jedenfalls vordergründig - auch einige Veranlassung für einschlägige Skepsis an der Urheberschaft des Personalleiters der Beklagten beim hiesigen Namenszug gegeben wäre, bedarf wegen dessen Erscheinungsbildes ( Urteilsanlage XV. ) keiner vertiefenden Ausführungen. Randnummer 80 II. Die Frage kann aber, wie gesagt, auf sich beruhen. Tatsächlich erweist sich die hiesige Kündigung einer als schwerbehindert gleichgestellten Arbeitsperson nämlich jedenfalls als sozialwidrig . Die für den Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG 155 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“. darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat die nötigen Tatsachen nicht beigebracht. Daher folgt die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus § 1 Abs. 1 KSchG 156 S. Text oben, S. 17 Fn.
- S. Text oben, S. 17 Fn.
- . - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 81
- Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 157 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ ( Wilhelm Herschel 158 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 = BB 1983, 899 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 = BB 1983, 899 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. ) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen („Krankheit“) um sogenannte personenbedingte Gesichtspunkte. Randnummer 82 a. Ihr ist insofern allerdings einzuräumen, dass die Gerichte für Arbeitssachen vertraglichen Störungen, die auf erkrankungsbedingten Arbeitsausfall zurückgehen, in langjähriger Rechtsprechung 159 S. hierzu schon BAG 9.12.1954 – 2 AZR 46/53 – BAGE 1, 237 =
§ 123Gew
O Nr. 1 [2.]: „Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse“; 23.1.1958 – 2 AZR 206/55 –
§ 1KSch
G Nr. 50 [II.]: „Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne“; 16.12.1960 – 1 AZR 429/58 –
§ 133c Gew
O Nr. 3; 12.3.1968 – 1 AZR 413/67 – BAGE 20, 345 =
§ 1KSch
G Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 [„Juris“-Rn- 10]: „Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein. Sie schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass der Arbeitgeber wegen Krankheit das Arbeitsverhältnis im Wege ordentlicher Kündigung beenden kann, stellt aber an die soziale Rechtfertigung einer solchen Kündigung strenge Anforderungen“; 5.8.1976 – 3 AZR 110/75 –
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 1 [II.2.]: „Richtig ist, dass auch Krankheiten eine Kündigung sozial rechtfertigen können. Rechtsprechung und Lehre legen aber in solchen Fällen einen strengen Maßstab an. Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an“; 19.8.1976 – 3 AZR 512/75 –
§ 1KSch
G Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 [1.]: „Vor allem ist aber auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung in die Interessenabwägung einzubeziehen, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Ersten Senats vom 12.3.1968 für den Fall einer voraussichtlich lange andauernden Krankheit verlangt hat (...)“. S. hierzu schon BAG 9.12.1954 – 2 AZR 46/53 – BAGE 1, 237 =
§ 123Gew
O Nr. 1 [2.]: „Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse“; 23.1.1958 – 2 AZR 206/55 –
§ 1KSch
G Nr. 50 [II.]: „Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne“; 16.12.1960 – 1 AZR 429/58 –
§ 133c Gew
O Nr. 3; 12.3.1968 – 1 AZR 413/67 – BAGE 20, 345 =
§ 1KSch
G Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 [„Juris“-Rn- 10]: „Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein. Sie schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass der Arbeitgeber wegen Krankheit das Arbeitsverhältnis im Wege ordentlicher Kündigung beenden kann, stellt aber an die soziale Rechtfertigung einer solchen Kündigung strenge Anforderungen“; 5.8.1976 – 3 AZR 110/75 –
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 1 [II.2.]: „Richtig ist, dass auch Krankheiten eine Kündigung sozial rechtfertigen können. Rechtsprechung und Lehre legen aber in solchen Fällen einen strengen Maßstab an. Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an“; 19.8.1976 – 3 AZR 512/75 –
§ 1KSch
G Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 [1.]: „Vor allem ist aber auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung in die Interessenabwägung einzubeziehen, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Ersten Senats vom 12.3.1968 für den Fall einer voraussichtlich lange andauernden Krankheit verlangt hat (...)“. in der Tat unter Umständen die legitimatorische Kraft zumessen, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der §§ 1 Abs. 1 160 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. , Abs. 2 Satz 1 KSchG 161 S. Text oben, S. 19 Fn.
- S. Text oben, S. 19 Fn.
- „sozial“ zu rechtfertigen. In diesen Zusammenhang gehören nicht nur Problemlagen, die in der forensischen Praxis als „häufige Kurzerkrankungen“ gekennzeichnet werden 162 S. BAG 19.8.1976 (Fn. 159) [ Leitsatz u.
- - „Juris“-Rn. 13]: „ Ob häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers die Kündigung sozial rechtfertigen, lässt sich nicht generell und schematisch, sondern nur nach eingehender Abwägung der betroffenen Belange des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes beurteilen “; u.: „Die Frage, wann eine Krankheit des Arbeitnehmers einen ausreichenden Kündigungsgrund bildet, kann nicht rein schematisch beantwortet werden. Hierzu bedarf es vielmehr einer eingehenden Interessenabwägung für den einzelnen Fall, die auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abstellt. Dabei ist neben Dauer und Häufigkeit der Erkrankungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wie die Krankheitsausfälle den Arbeitgeber wirtschaftlich belasten und wie sie sich auf den Betriebsablauf sowie auch auf die Zusammenarbeit der übrigen Arbeitnehmer, die teilweise für den erkrankten Arbeitnehmer einspringen müssen, auswirken. … Vor allem ist auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung in die Interessenabwägung mit einzubeziehen, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Ersten Senats vom 12.3.1968 für den Fall einer voraussichtlich lange andauernden Krankheit verlangt hat (…). … Demgegenüber reichen mehrfache kurze Erkrankungen des Arbeitnehmers in den letzten drei oder vier Jahren für sich genommen nicht aus, um eine Kündigung als sozial gerechtfertigt anzuerkennen“. S. BAG 19.8.1976 (Fn. 159) [ Leitsatz u.
- - „Juris“-Rn. 13]: „ Ob häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers die Kündigung sozial rechtfertigen, lässt sich nicht generell und schematisch, sondern nur nach eingehender Abwägung der betroffenen Belange des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes beurteilen “; u.: „Die Frage, wann eine Krankheit des Arbeitnehmers einen ausreichenden Kündigungsgrund bildet, kann nicht rein schematisch beantwortet werden. Hierzu bedarf es vielmehr einer eingehenden Interessenabwägung für den einzelnen Fall, die auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abstellt. Dabei ist neben Dauer und Häufigkeit der Erkrankungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wie die Krankheitsausfälle den Arbeitgeber wirtschaftlich belasten und wie sie sich auf den Betriebsablauf sowie auch auf die Zusammenarbeit der übrigen Arbeitnehmer, die teilweise für den erkrankten Arbeitnehmer einspringen müssen, auswirken. … Vor allem ist auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung in die Interessenabwägung mit einzubeziehen, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Ersten Senats vom 12.3.1968 für den Fall einer voraussichtlich lange andauernden Krankheit verlangt hat (…). … Demgegenüber reichen mehrfache kurze Erkrankungen des Arbeitnehmers in den letzten drei oder vier Jahren für sich genommen nicht aus, um eine Kündigung als sozial gerechtfertigt anzuerkennen“. . Hierher gehören vielmehr auch jene Fallgestaltungen, in denen es entweder um eine sehr lange erkrankungsbedingte Fehlzeit geht, deren Ende nicht absehbar ist, oder um die Konsequenzen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, deretwegen die Zielperson mutmaßlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihr vertraglich obliegende Tätigkeit zu verrichten 163 S. hierzu statt vieler nur BAG 10.6.2010 – 2 AZR 1020/08 –
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = NZA 2010, 1234 = NJW 2010, 3467 [I.1 a.]: „Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört“; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 – 2 AZR 515/87 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Orientierungssatz]: „Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand. In diesem Falle besteht kein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber daran zu hindern, mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der außerstande ist, die geschuldete Arbeit zu erbringen, auf Dauer einen anderen Arbeitnehmer zu beauftragen“. S. hierzu statt vieler nur BAG 10.6.2010 – 2 AZR 1020/08 –
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = NZA 2010, 1234 = NJW 2010, 3467 [I.1 a.]: „Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört“; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 – 2 AZR 515/87 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Orientierungssatz]: „Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand. In diesem Falle besteht kein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber daran zu hindern, mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der außerstande ist, die geschuldete Arbeit zu erbringen, auf Dauer einen anderen Arbeitnehmer zu beauftragen“. . Es ist hier namentlich die mittlere Konstellation ( BAG : „Kündigungstyp“ 164 So der Sprachgebrauch in BAG 19.5.1993 – 2 AZR 598/92 – EEK II/217 (Volltext: „Juris“) [II.2 a. - „Juris“-Rn. 19 am Ende]. So der Sprachgebrauch in BAG 19.5.1993 – 2 AZR 598/92 – EEK II/217 (Volltext: „Juris“) [II.2 a. - „Juris“-Rn. 19 am Ende]. ) jetzt sogenannter „Langzeiterkrankung“ 165 So etwa BAG 29.4.1999 – 2 AZR 431/98 – BAGE 91, 271 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46 = NZA 1999, 979 = BB 2000, 49 [Leitsatz 1.]: „Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt … [usw.]“. So etwa BAG 29.4.1999 – 2 AZR 431/98 – BAGE 91, 271 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46 = NZA 1999, 979 = BB 2000, 49 [Leitsatz 1.]: „Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt … [usw.]“. , die der Beklagten zur rechtlichen Absicherung ihres Trennungswillens (wohl) vorrangig vorschwebt. Randnummer 83 b. Mit der damit prinzipiell eröffneten Zugänglichkeit personenbedingter Kündbarkeit einschlägig betroffener Arbeitsverhältnisse ist jedoch für den trennungswilligen Arbeitgeber nicht mehr als ein Ausgangspunkt gewonnen. Damit handelt es sich – im Bilde – um bestenfalls „die halbe Miete“. Tatsächlich stellen die Gerichte für Arbeitssachen nämlich zur Anerkennung der sozialen Rechtfertigung entsprechender Kündigungen weitere Anforderungen, die nicht zuletzt dem schon vor Jahrzehnten vielfach bekräftigten Gebot 166 S. hierzu etwa schon BAG 12.3.1968 (Fn. 159) – Zitat oben, Fn. 159. S. hierzu etwa schon BAG 12.3.1968 (Fn. 159) – Zitat oben, Fn. 159. Rechnung tragen, sogenannte erkrankungsbedingte Kündigungen tendenziell strengen Kautelen ( BAG a.a.O.: „strenge Anforderungen“) zu unterwerfen: Randnummer 84 ba. Hierfür ist zunächst daran zu erinnern, dass das Recht zur arbeitgeberseitigen Kündigung geschützter Arbeitsverhältnisse nach gleichfalls langjähriger Rechtsprechung der Arbeitsjustiz nicht zuletzt unter dem Einfluss grundrechtlicher Vorgaben 167 S. zum normativen Geltungsgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutzrecht etwa die Überlegungen bei Bernd Ruberg , Sozialrechtfertigung als Organisationsschutz
(1999), S. 218 ff., 222 ff. S. zum normativen Geltungsgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutzrecht etwa die Überlegungen bei Bernd Ruberg , Sozialrechtfertigung als Organisationsschutz
(1999), S. 218 ff., 222 ff. vom sogenannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „beherrscht“ 168 S. dazu anklingend schon BAG 25.3.1976 – 2 AZR 127/75 –
§ 626BGB Ausschlussfrist Nr.
10 [V.2.]; ausdrücklich dann spätestens BAG 4.11.1981 – 7 AZR 264/79 – BAGE 37, 64 =
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4 [II.2 b, aa.]; 18.10.1984 – 2 AZR 543/83 – BAGE 47, 80 =
§ 1KSch
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 6 [B.I.1.]; 13.6.1986 – 7 AZR 623/84 – BAGE 52, 210 =
§ 1KSch
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 13 [II.1.]; 16.2.1989 – 2 AZR 299/88 – BAGE 61, 131 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 20 [B.III.1 c, bb.]; 17.1.1991 – 2 AZR 375/90 – BAGE 67, 75 =
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25 [II.2 c.]; 21.1.1993 – 2 AZR 330/92 –
§ 52Mitbest
G Schleswig-Holstein Nr. 1 [C.II.2 b.]; 18.2.1993 – 2 AZR 518/92 – RzK I 6 f Nr. 7; 6 g Nr. 17 [B.II.2 d.]; s. aus neuerer Zeit BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06 – BAGE 123, 234 =
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 a.]; s. übergreifend auch BGH 11.2.1987 – IV a ZR 194/85 – BGHZ 100, 60, 64, wo von dem „das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck“ die Rede ist. S. dazu anklingend schon BAG 25.3.1976 – 2 AZR 127/75 –
§ 626BGB Ausschlussfrist Nr.
10 [V.2.]; ausdrücklich dann spätestens BAG 4.11.1981 – 7 AZR 264/79 – BAGE 37, 64 =
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4 [II.2 b, aa.]; 18.10.1984 – 2 AZR 543/83 – BAGE 47, 80 =
§ 1KSch
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 6 [B.I.1.]; 13.6.1986 – 7 AZR 623/84 – BAGE 52, 210 =
§ 1KSch
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 13 [II.1.]; 16.2.1989 – 2 AZR 299/88 – BAGE 61, 131 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 20 [B.III.1 c, bb.]; 17.1.1991 – 2 AZR 375/90 – BAGE 67, 75 =
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25 [II.2 c.]; 21.1.1993 – 2 AZR 330/92 –
§ 52Mitbest
G Schleswig-Holstein Nr. 1 [C.II.2 b.]; 18.2.1993 – 2 AZR 518/92 – RzK I 6 f Nr. 7; 6 g Nr. 17 [B.II.2 d.]; s. aus neuerer Zeit BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06 – BAGE 123, 234 =
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 a.]; s. übergreifend auch BGH 11.2.1987 – IV a ZR 194/85 – BGHZ 100, 60, 64, wo von dem „das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck“ die Rede ist. wird. Randnummer 85 (1.) Diese – bereits im Rechtsdenken der Antike verwurzelte 169 S. instruktiv Franz Wieacker , Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Marcus Lutter u.a. (Hrg.), Festschrift für Robert Fischer
(1979), S. 867, 874 ff.; Klaus Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2
(1994), § 84 I 2; s. auch Ulrich Preis , Verhältnismäßigkeit und Privatrechtsordnung, in: Peter Hanaus/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich
(1999), 429, 446, 452-453; s. ferner Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen
(2004), S. 70 ff. S. instruktiv Franz Wieacker , Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Marcus Lutter u.a. (Hrg.), Festschrift für Robert Fischer
(1979), S. 867, 874 ff.; Klaus Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2
(1994), § 84 I 2; s. auch Ulrich Preis , Verhältnismäßigkeit und Privatrechtsordnung, in: Peter Hanaus/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich
(1999), 429, 446, 452-453; s. ferner Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen
(2004), S. 70 ff. – Rechtsausübungsschranke, deren Anerkennung speziell im kündigungsrechtlichen Sachzusammenhang namentlich auf Anstöße von Erich Molitor 170 S. Erich Molitor , Die Kündigung, 2. Auflage
(1951), S. 294: „Man wird … fordern müssen, dass jedes andere nach der gegebenen Sachlage anwendbare Mittel erschöpft ist, um das von dem Kündigenden als unhaltbar angesehene Rechtsverhältnis zumutbar zu gestalten“. S. Erich Molitor , Die Kündigung, 2. Auflage
(1951), S. 294: „Man wird … fordern müssen, dass jedes andere nach der gegebenen Sachlage anwendbare Mittel erschöpft ist, um das von dem Kündigenden als unhaltbar angesehene Rechtsverhältnis zumutbar zu gestalten“. , Hans Galperin 171 S. Hans Galperin , Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung, DB 1964, 1114, 1117 [9.], wo – soweit ersichtlich – erstmals der Ausdruck von der Kündigung als „ultima ratio“ verwendet wird. S. Hans Galperin , Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung, DB 1964, 1114, 1117 [9.], wo – soweit ersichtlich – erstmals der Ausdruck von der Kündigung als „ultima ratio“ verwendet wird. , Dirk Neumann 172 S. Dirk Neumann , Kündigung bei Krankheit, 2. Auflage
(1965), S. 26, wo als „allgemeiner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts“ herausgestellt wird, dass „zu einer Kündigung nur als letztem möglichem Ausweg gegriffen werden“ solle. S. Dirk Neumann , Kündigung bei Krankheit, 2. Auflage
(1965), S. 26, wo als „allgemeiner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts“ herausgestellt wird, dass „zu einer Kündigung nur als letztem möglichem Ausweg gegriffen werden“ solle. und Wilhelm Herschel 173 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)“; ders. Anm. BAG [26.11.1964]
§ 626BGB Nr.
53 [IV.]: „Übermaßverbot“; ders. Anm. BAG [21.10.1965]
§ 1KSch
G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel“; ders. Anm. BAG [12.12.1968]
§ 1KSch
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: „Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)“; ders. Anm. BAG [26.11.1964]
§ 626BGB Nr.
53 [IV.]: „Übermaßverbot“; ders. Anm. BAG [21.10.1965]
§ 1KSch
G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel“; ders. Anm. BAG [12.12.1968]
§ 1KSch
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: „Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel“. zurückgeht, verlangt vom Arbeitgeber, seine vertraglichen Belange gegenüber dem Arbeitnehmer möglichst schonend zu verfolgen (salopp: „keine Kanonen auf Spatzen“ 174 Das heute „geflügelte“ Wort stammt, soweit ersichtlich, von Friedrich Fleiner , Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 2. Auflage
(1912), S. 354 für das Handeln der Polizei im konstitutionellen Rechtsstaat. Das heute „geflügelte“ Wort stammt, soweit ersichtlich, von Friedrich Fleiner , Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 2. Auflage
(1912), S. 354 für das Handeln der Polizei im konstitutionellen Rechtsstaat. ). Mit anderen Worten: Er darf auf Störungen seiner vertraglichen Belange nicht ultimativ mit Kündigung reagieren, solange er diese Belange auch auf rücksichtsvollere Weise wirksam zu wahren imstande ist. Die Kündigung hat danach in den Worten des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die „unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio)“ 175 S. grundlegend BAG 30.5.1978 – 2 AZR 630/76 – BAGE 30, 309 =
§ 626BGB Nr.
70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 168) [B.II.2 a.]: „Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat“; [B.II.2 b.]: „Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen“; 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.2.]; 30.9.2010 – 2 AZR 88/09 – EzA § 84 SGB IX Nr. 7 = NZA 2011, 39 = MDR 2011, 495 [I.2.]. S. grundlegend BAG 30.5.1978 – 2 AZR 630/76 – BAGE 30, 309 =
§ 626BGB Nr.
70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 168) [B.II.2 a.]: „Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat“; [B.II.2 b.]: „Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen“; 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.2.]; 30.9.2010 – 2 AZR 88/09 – EzA § 84 SGB IX Nr. 7 = NZA 2011, 39 = MDR 2011, 495 [I.2.]. zu sein. Randnummer 86 (2.) Aus diesem normativen Rahmen ergibt sich in Fällen, in denen die Beseitigung der Vertragsstörung durch Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers erwirkt werden kann, unter anderem die Obliegenheit für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung vergeblich abzumahnen 176 S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 – VI 277/96 – RGZ 38, 114-119; s. dazu näher ArbG Berlin 2.5.2008 – 28 Ca 3058/08 – n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 – RAG 17/38 – ARS 33, 135, 139: „Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen …“; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 („Juris“) [I.1 b.]: „Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel – ordnungsgemäße Vertragserfüllung – erreicht werden kann“. S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 – VI 277/96 – RGZ 38, 114-119; s. dazu näher ArbG Berlin 2.5.2008 – 28 Ca 3058/08 – n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 – RAG 17/38 – ARS 33, 135, 139: „Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen …“; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 („Juris“) [I.1 b.]: „Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel – ordnungsgemäße Vertragserfüllung – erreicht werden kann“. . Allerdings ist dies beileibe nicht die einzige Konsequenz des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Dieses erschöpft seinen Geltungsanspruch nämlich keineswegs darauf, den Arbeitgeber auf dieses oder jenes (schonendere) Mittel zur Verhaltenssteuerung zu verweisen. – Im Gegenteil: Namentlich in Fällen, in denen der Vertragsbeziehung eine gedeihliche Perspektive nicht (nur) durch eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers, sondern gleichermaßen oder ausschließlich auf andere Weise verschafft werden kann, ist ein Grundsatz zu beachten, der sich im gerichtlichen „Hausgebrauch“ seit Jahrzehnten bewährt und – soweit ersichtlich – auf Alfred Hueck zurückgeht 177 S. Alfred Hueck , Kündigungsschutzgesetz
(1951), § 1 Rn. 36: „Darin [d.h. im Erfordernis 'dringender betrieblicher Erfordernisse'; d.U.] kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber zur Kündigung nur schreiten darf, wenn es im Interesse des Betriebe wirklich notwendig ist, und dass er nach Möglichkeit zu versuchen hat, die Kündigung durch andere Mittel, z.B. durch Arbeitsstreckung … zu vermeiden, sofern eine solche Arbeitsstreckung für den Betrieb technisch, organisatorisch und wirtschaftlich tragbar ist“. S. Alfred Hueck , Kündigungsschutzgesetz
(1951), § 1 Rn. 36: „Darin [d.h. im Erfordernis 'dringender betrieblicher Erfordernisse'; d.U.] kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber zur Kündigung nur schreiten darf, wenn es im Interesse des Betriebe wirklich notwendig ist, und dass er nach Möglichkeit zu versuchen hat, die Kündigung durch andere Mittel, z.B. durch Arbeitsstreckung … zu vermeiden, sofern eine solche Arbeitsstreckung für den Betrieb technisch, organisatorisch und wirtschaftlich tragbar ist“. : Danach ist eine Kündigung allenfalls dann „sozial“ gerechtfertigt, wenn es nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen „technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art“ zu entsprechen 178 S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 – BAGE 21, 248 =
§ 1KSch
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber „keine Möglichkeit“ bestehe, durch „andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen“; wie zitiert sodann seit BAG 7.12.1978 – 2 AZR 155/77 – BAGE 31, 157 =
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: „Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichen Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein“; im Anschluss BAG 9.11.1979 – 7 AZR 933/77 – n.v. [2.]; 17.10.1980 – 7 AZR 675/78 –
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 – 2 AZR 63/83 – BAGE 47, 26 =
§ 2KSch
G 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 –
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer Zeit etwa BAG 21.4.2005 – 2 AZR 244/04 –
§ 2KSch
G 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 – 2 AZR 500/06 –
§ 2KSch
G 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.]. S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 – BAGE 21, 248 =
§ 1KSch
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber „keine Möglichkeit“ bestehe, durch „andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen“; wie zitiert sodann seit BAG 7.12.1978 – 2 AZR 155/77 – BAGE 31, 157 =
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: „Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichen Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein“; im Anschluss BAG 9.11.1979 – 7 AZR 933/77 – n.v. [2.]; 17.10.1980 – 7 AZR 675/78 –
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 – 2 AZR 63/83 – BAGE 47, 26 =
§ 2KSch
G 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 –
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer Zeit etwa BAG 21.4.2005 – 2 AZR 244/04 –
§ 2KSch
G 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 – 2 AZR 500/06 –
§ 2KSch
G 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.]. . Randnummer 87 (3.) Dieser Verweis auf möglichst schonende Wege der Problemlösung hat seither auch im geschriebenen Gesetzesrecht deutliche Spuren hinterlassen: So finden sich seit dem Inkrafttreten des sogenannten Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 179 S. BGBl. I S. 1106. S. BGBl. I S. 1106. mit dem 1. September 1969 in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b 180 S. Text [heutige Fassung; d.U.]: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts
- a)…
- b)der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, … “. S. Text [heutige Fassung; d.U.]: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts
- a)…
- b)der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, … “. sowie § 1 Abs. 2 Satz 3 181 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat“. KSchG Vorgaben, die bestimmte Aspekte des Prinzips der Verhältnismäßigkeit kodifizieren. Soweit die damit positivierte Pflichtenstellung des Arbeitgebers dabei auf aktive einschlägige Fürsprache des Betriebsrates angewiesen sein sollte, hat der Zweite Senat des BAG diese Vorbedingung mit den Mitteln der Auslegung alsbald korrigiert 182 S. grundlegend BAG 13.9.1973 – 2 AZR 601/72 – BAGE 25, 278 =
§ 1KSch
G 1969 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 7 [Leitsätze]:
- Das dem Betriebsrat im Falle der ordentlichen Kündigung zustehende Widerspruchsrecht (§ 102 Abs. 3 BetrVG 1972) hat den individuellen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer gemäß § 1 KSchG in keinem Fall verschlechtert. -
- Auch wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung nicht nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 BetrVG 1972 widersprochen hat, sind die in § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BetrVG 1972) genannten Widerspruchsgründe zumindest insoweit bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie es sich um Tatbestände handelt, die schon nach der bisherigen Rechtslage der Annahme entgegenstehen konnten, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. -
- Zu diesen ohne Widerspruch des Betriebsrates zu berücksichtigenden Umständen gehört die Möglichkeit, den gekündigten Arbeitnehmer auch unter schlechteren Arbeitsbedingungen auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich hierzu im unmittelbaren Anschluss an die Kündigung bereit erklärt hat ...“. S. grundlegend BAG 13.9.1973 – 2 AZR 601/72 – BAGE 25, 278 =
§ 1KSch
G 1969 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 7 [Leitsätze]:
- Das dem Betriebsrat im Falle der ordentlichen Kündigung zustehende Widerspruchsrecht (§ 102 Abs. 3 BetrVG 1972) hat den individuellen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer gemäß § 1 KSchG in keinem Fall verschlechtert. -
- Auch wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung nicht nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 BetrVG 1972 widersprochen hat, sind die in § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BetrVG 1972) genannten Widerspruchsgründe zumindest insoweit bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie es sich um Tatbestände handelt, die schon nach der bisherigen Rechtslage der Annahme entgegenstehen konnten, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. -
- Zu diesen ohne Widerspruch des Betriebsrates zu berücksichtigenden Umständen gehört die Möglichkeit, den gekündigten Arbeitnehmer auch unter schlechteren Arbeitsbedingungen auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich hierzu im unmittelbaren Anschluss an die Kündigung bereit erklärt hat ...“. , so dass nach entsprechenden Alternativen in der forensischen Praxis auch ohne das Engagement des Betriebsrates Ausschau zu halten ist. Randnummer 88 bb. Zu genau dieser Rechtsentwicklung schlägt mittlerweile jene jüngere Judikatur des BAG konsequent den Bogen, die im Zeichen sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements (hier: „bEM“; § 84 Abs. 2 SGB IX 183 S. Text oben, S. 3 Fn.
- S. Text oben, S. 3 Fn.
- ) Konsequenzen aus der Organisationsverantwortung des Unternehmens für die Herstellung gesundheitlich gedeihlicher Arbeitsbedingungen zu ziehen und zu konkretisieren 184 S. hierzu zutreffend auch bereits LAG Berlin 27.10.2005 – 10 Sa 783/05 – LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 37 = NZA-RR 2006, 184 = MDR 2006, 761 [2.2.]: „Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird mit den Maßgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX für den Fall der krankheitsbedingten Kündigung das dem Kündigungsrecht (ohnehin) innewohnende ultima-ratio-Prinzip verstärkend konkretisiert“; im Anschluss LAG Düsseldorf 25.10.2006 – 6 Sa 974/05 - BB 2007, 719 [II.B.1 b, cc, ccc.]; LAG Hamm 24.1.2007 – 2 Sa 991/06 – n.v. („Juris“) [I.3 a. - am Ende ]; LAG Köln 11.6.2007 – 14 Sa 1391/06 – („Juris“) [II.5.]. S. hierzu zutreffend auch bereits LAG Berlin 27.10.2005 – 10 Sa 783/05 – LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 37 = NZA-RR 2006, 184 = MDR 2006, 761 [2.2.]: „Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird mit den Maßgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX für den Fall der krankheitsbedingten Kündigung das dem Kündigungsrecht (ohnehin) innewohnende ultima-ratio-Prinzip verstärkend konkretisiert“; im Anschluss LAG Düsseldorf 25.10.2006 – 6 Sa 974/05 - BB 2007, 719 [II.B.1 b, cc, ccc.]; LAG Hamm 24.1.2007 – 2 Sa 991/06 – n.v. („Juris“) [I.3 a. - am Ende ]; LAG Köln 11.6.2007 – 14 Sa 1391/06 – („Juris“) [II.5.]. sucht. Randnummer 89 (1.) Worum es geht, hat der Zweite Senat des BAG im schon erwähnten Urteil vom
- Juli 2007 zunächst wie folgt verdeutlicht 185 S. BAG 12.7.2007 (Fn. 168) [B.II.2 a.]. S. BAG 12.7.2007 (Fn. 168) [B.II.2 a.]. : Randnummer 90 „Eine Kündigung ist aber entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch andere mildere Mittel vermieden werden kann, d.h., wenn die Kündigung nicht zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen bzw. der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder nicht erforderlich ist (…). Der Arbeitgeber muss von mehreren gleich geeigneten, zumutbaren Mitteln dasjenige wählen, das das Arbeitsverhältnis und den betroffenen Arbeitnehmer am wenigsten belastet. Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat. Dabei kommt bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. 'freizumachen'“. Randnummer 91 Im Folgeurteil vom 23.
ril 2008 heißt es sodann 186 S. BAG 23.4.2008 – 2 AZR 1012/06 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55 = NZA-RR 2008, 515 [B.II.3 b, ab
(1)]. S. BAG 23.4.2008 – 2 AZR 1012/06 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55 = NZA-RR 2008, 515 [B.II.3 b, ab
(1)]. : Randnummer 92 „Der Senat hat in der Entscheidung vom 12. Juli 2007 (…) festgehalten, dass eine Kündigung entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam ist, wenn sie durch andere mildere Mittel vermieden werden kann, d.h. wenn die Kündigung nicht zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen bzw. der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder erforderlich ist. § 84 SGB IX stellt eine Konkretisierung dieses Grundsatzes dar. Dabei ist das BEM an sich zwar kein milderes Mittel. Durch das BEM können aber solche milderen Mittel, z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem – ggf. durch Umsetzungen 'freizumachenden' – Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden“. Randnummer 93 (2.) In den gleichen gedanklichen Zusammenhang – nämlich dem seit langem überfälligen „Leitbildwechsel“ zur so rechtzeitigen Anpassung von Arbeitsplätzen an die Menschen, dass deren vorschnelle Aussonderung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann 187 So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 – 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: „Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann“; s. im funktionellen Zusammenhang auch Wolfhard Kohte , DB 2008, 582 [II.2.]: „Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion. In der 1983 von der ILO beschlossenen Empfehlung 168 zur beruflichen Rehabilitation und zur Beschäftigung der Behinderten wird verlangt, dass berufliche Rehabilitation , so früh wie möglich ' einsetzen soll und dass alle zuständigen Stellen mit diesem Ziel zusammenarbeiten sollen. … - Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung des BEM durch § 84 Abs. 2 SGB IX zu sehen. In der Begründung zum 2004 novellierten Text ist ausdrücklich hervorgehoben wo