Verdeckte Gewinnausschüttung durch Änderung der Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Abschluss eines Beratervertrages nach dessen Ausscheiden - verdeckte Geschäftsführertätigkeit Orientierungssatz
(2006)sei damit als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, so dass sich eine verdeckte Gewinnausschüttung für 2006 in Höhe von € 2.387,- und für 2007 in Höhe von € 9.550,- (= 38,91 %) ergebe. Randnummer 21 Außerdem rechnete der Prüfer den verbleibenden Betrag der Pensionszahlungen in Höhe von € 3.748,- für 2006 und € 14.990,- für 2007 ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzu, weil Herr B… einen Beratervertrag abgeschlossen habe und nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Randnummer 22 Schließlich kürzte der Außenprüfer, der von einem Fachprüfer unterstützt wurde, die Pensionsrückstellungen zum 31. Dezember 2006 um € 42.990,- auf € 159.489,- und zum 31. Dezember 2007 auf € 158.255,- (Gewinnerhöhung € 70.194,- ./. Vorjahresgewinnerhöhung € 42.990,- = € 27.204,-). Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Außenprüfers sowie des Fachprüfers nimmt der Senat auf Tz. 9 und 10 des Außenprüfungsberichts vom 04. Juli 2011 sowie auf den Teilbericht des Fachprüfers vom 10. Dezember 2010 Bezug. Randnummer 24 Dadurch kam es zu folgenden Mehrergebnissen: Randnummer 25 31. 12. 2006 31.12.2007 Pensionsrückstellung + 42.990,- + 27.204,- Pensionszahlung - unterlassene Kürzung + 2.387,- + 9.550,- Pensionszahlung - Pensionszahlung trotz Beratertätigkeit + 3.748,- + 14.990,- Summe + 49.125,- + 51.744,- Randnummer 26 Der Beklagte folgte den Feststellungen und erließ am 25. August 2011 geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 auf € 122.311,- (bislang € 177.704,-; Differenz somit € 55.393,-) und zum 31. Dezember 2007 auf € 198.970,- fest (bislang € 313.946,-; Differenz somit € 114.976,-). Außerdem stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2006 auf € 205.393,- (bislang € 261.865; Differenz somit € 56.472,-) und zum 31. Dezember 2007 auf € 281.830,- fest (bislang € 397.885,-; Differenz somit € 116.055,-). Randnummer 27 Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Der Beklagte änderte während des Einspruchsverfahrens aus hier nicht streitigen Gründen die Verlustfeststellungsbescheide am 01. Februar 2012. Die Verluste wurden zum 31. Dezember 2006 nunmehr auf € 123.370,- (Körperschaftsteuer) und € 206.452,- (Gewerbesteuer) sowie auf den 31. Dezember 2007 auf € 201.140,- (Körperschaftsteuer) und auf € 284.000,- (Gewerbesteuer) festgestellt. Randnummer 28 Die Klägerin begründete ihren Einspruch damit, dass die Änderung der Pensionszusage am 15. Januar 1998 zu einer Minderung des Pensionsanspruchs geführt habe. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe das Gehalt auf DM 13.000,- betragen, so dass sich ein Pensionsanspruch von DM 4.225,- ergeben hätte. Der Abschluss eines Beratervertrags sei unschädlich. Die fehlerhafte Berechnung der Pensionsrückstellungen beruhe auf dem Sachverständigen und könne der Klägerin nicht zugerechnet werden. Randnummer 29 Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2013 gab der Beklagte dem Einspruch zum Teil statt. Er stellte die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 auf € 169.446,- (vor der Außenprüfung: € 177.704,-; Differenz somit € 8.258,-) und zum 31. Dezember 2007 auf € 226.435,- fest (vor der Außenprüfung: € 313.946,-; Differenz somit € 87.511,-). Außerdem stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2006 auf € 252.528,- (vor der Außenprüfung: € 261.865; Differenz somit € 9.337,-) und zum 31. Dezember 2007 auf € 309.295,- fest (vor der Außenprüfung: € 397.885,-; Differenz somit € 88.590,-). Randnummer 30 Der Beklagte erkannte nunmehr Pensionsrückstellungen für 2006 in Höhe von € 236.068,- (laut Außenprüfung waren es € 159.489,-) und für 2007 in Höhe von € 234.241,- an (laut Außenprüfung waren es € 158.255,-). Der Rückstellungsbetrag für 2006 sei damit höher als in der Bilanz, so dass sich nunmehr eine Gewinnminderung von € 33.589,- für 2006 ergebe. Im Jahr 2007 komme es nun zu einer geringfügigen Auflösung der Rückstellung in Höhe von € 1.827,-, so dass sich gegenüber der von der Klägerin vorgenommenen Zuführung von € 25.970,- eine Gewinnerhöhung für 2007 um € 27.797,- ergebe. Randnummer 31 Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und ging von verdeckten Gewinnausschüttungen aus: So habe die Klägerin die Pensionsrückstellungen fehlerhaft zu hoch bewertet. Die Minderung für 2006 in Höhe von € 33.589,- sei ebenso als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen wie die Differenz für 2007 in Höhe von € 27.797,-. Die Klägerin müsse sich die fehlerhafte Wertberechnung durch den Sachverständigen zurechnen lassen. Randnummer 32 Die unterlassene Rentenkürzung bei Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers B… sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Hierfür spreche die zeitliche Nähe zwischen der Aufhebung der Kürzungsregelung am 01. November 2005 und der Übertragung der Anteile am 02. November 2005 sowie dem Ausscheiden aus dem Dienst am 01. Oktober 2006. Der Vortrag der Klägerin, die Aufhebung der Kürzungsregelung sei eine Gegenleistung für das Ausscheiden als Geschäftsführer gewesen, sei nicht glaubhaft. Denn dann müsse das Ausscheiden zum 01. Oktober 2006 bereits am 01. November 2005 festgestanden haben. Randnummer 33 Der Beratervertrag führe ebenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil die Beraterhonorare nicht auf die Pensionszahlungen angerechnet worden seien. Randnummer 34 Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Neben Ausführungen zur Höhe der mittlerweile unstreitigen Pensionsrückstellungen wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Grund der Aufhebung der Kürzungsklausel am 01. November 2005. Zwar sei Herr B… zu diesem Zeitpunkt beherrschender Gesellschafter gewesen. Die Klägerin sei tatsächlich aber von der GbR I… abhängig gewesen, deren Gesellschafter C… und D… gewesen seien und die die Handelsvertretungen innegehabt habe. Die Klägerin sei ausschließlich für die GbR tätig gewesen und daher davon abhängig gewesen, dass ihr die GbR Aufgaben übertragen habe. Die beiden Söhne C… und D… hätten die Wahl gehabt, entweder ihren Vater zur Aufgabe der Geschäftsführerstellung zu bewegen, um selbst die Geschäftsführung übernehmen zu können, oder den Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin zu kündigen und eine eigene Dienstleistungs-GmbH zu gründen. Letzteres hätte zum wirtschaftlichen Ruin der Klägerin geführt. Herr B… habe nur zwei Industrievertretungen gehabt, deren Laufzeiten im Jahr 2009 vertraglich ausgelaufen wären, während die beiden Söhne vier wesentliche Industrievertretungen gehabt hätten. Randnummer 35 Angesichts dieser Lage sei es nachvollziehbar gewesen, dass Herr B… dem Druck seiner Söhne nachgegeben und einer vorzeitigen Pensionierung zugestimmt habe. Ebenso nachvollziehbar sei es, dass er seine Zustimmung an eine ungekürzte Pensionszahlung geknüpft habe. Ein fremder Geschäftsführer hätte dem zugestimmt, um einem drohenden Stillstand in der Geschäftsentwicklung entgegen zu wirken. Faktisch sei die Aufhebung der Kürzung ein Entgelt für die vorzeitige Räumung der Geschäftsführerposition. Außerdem fehle der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Kürzung vom 01. November 2005 und dem Ausscheiden des Herrn B… am 18. September 2006. Randnummer 36 Auch der Beratervertrag sei nicht zu beanstanden; denn er habe völlig andere Aufgaben beinhaltet als der Geschäftsführervertrag. So habe Herr B… als Berater die Aufgaben eines Key-Account-Managers ausführen müssen, also die Großkunden betreuen müssen. Der Beklagte habe keine Tatsachen festgestellt, die für eine faktische Geschäftsführertätigkeit des Herrn B… sprächen. Die Kriterien für eine faktische Geschäftsführung seien nicht erfüllt, nämlich die Bestimmung der Unternehmenspolitik, die Unternehmensorganisation, die Einstellung von Mitarbeitern, die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, die Verhandlung mit Kreditgebern, die Festlegung der Gehaltshöhe, die Entscheidung über die steuerlichen Angelegenheiten und die Steuerung der Buchhaltung; wenigstens sechs dieser Merkmale müssten erfüllt sein. Im Übrigen beziehe auch der Außendienstmitarbeiter X ein monatliches Gehalt von € 3.500,-. Randnummer 37 Eine Anrechnung der Beraterhonorare auf die Pensionszahlungen sei lebensfremd. Auch der BFH habe im Jahr 2013 eine Beratertätigkeit im Anschluss an die Geschäftsführertätigkeit anerkannt (BFH, Urteil vom 23. 10. 2013 I R 60/12). Die Klägerin hat zwei Besuchsberichte des Herrn B… als Nachweis für dessen Tätigkeit beigefügt, auf die der Senat Bezug nimmt. Randnummer 38 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte geänderte Bescheide am 29. Juli 2014 erlassen und den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 auf € 203.035,- (vor der Außenprüfung: € 177.704,-; Differenz somit € 25.331,- zu Gunsten der Klägerin) und zum 31. Dezember 2007 auf € 287.821,- festgestellt (vor der Außenprüfung: € 313.946,-; Differenz somit € 26.125,-). Außerdem hat der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2006 auf € 286.117,- (vor der Außenprüfung: € 261.865; Differenz somit € 24.252,- zu Gunsten der Klägerin) und zum 31. Dezember 2007 auf € 370.681,- festgestellt (vor der Außenprüfung: € 397.885,-; Differenz somit € 27.204,-). Randnummer 39 Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Verlustvorträge zum 31. Dezember 2006 für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 06. September 2016 hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die geänderten Bescheide vom 29. Juli 2014 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 auf € 313.743,- und der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2007 auf € 396.428,- festgestellt wird, 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen, 3. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, 4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und 5. das Urteil wegen der Kosten des Verfahrens für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 41 Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Die Aufhebung der Kürzung sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Herr B… habe den Geschäftsführerposten nicht „geräumt“, da er anschließend als Berater tätig gewesen sei. Er könne auch nicht als lästiger Gesellschafter angesehen werden, weil er trotz seines Ausscheidens als Geschäftsführer ohne zeitliche Unterbrechung als Berater tätig geworden sein. Randnummer 43 Im Übrigen müsste der Rentenanspruch auf den tatsächlich erdienten unverfallbaren m/n-tel Anteil beschränkt werden, falls das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Dienstverhältnis des Herrn B… tatsächlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres geendet habe. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist der Senat auf den Inhalt der Streitakten, insbesondere auf den Außenprüfungsbericht und den Fachbericht der Groß- und Konzernprüfung sowie auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen K 1 bis K 25. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Klage gegen die Verlustfeststellungsbescheide für 2007 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Zu Recht hat der Beklagte die Pensionszahlungen des Jahres 2007 in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt und den festgestellten Verlust nicht um diese Beträge erhöht. Randnummer 46 1. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 08. Oktober 2008 I R 61/07, BFH/NV 2009, 504, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 47 Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH, Beschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 48 2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch durch die Erteilung oder Änderung einer Pensionszusage erfolgen, wenn – wie im Streitfall – die Grundsätze der Erdienbarkeit nicht beachtet werden. Randnummer 49
- a)Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nach der Rechtsprechung des BFH u.a. nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Zusage von dem Begünstigten (noch) erdient werden kann. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies der Fall, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen (vgl. hierzu z.B. BFH, Urteil vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BStBl. II 2015, 1022, mit weiteren Nachweisen). Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Erdienbarkeit zu bejahen, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens zwölf Jahre angehört (BFH, Urteil vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BStBl. II 2015, 1022). Randnummer 50 Allerdings können diese Fristen mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne allgemeingültiger zwingender Voraussetzungen verstanden werden, die unabdingbar wären. Ist auf Grund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden. Randnummer 51
- b)Die Pensionszusage ist schon bereits dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, weil bei Erteilung der Pensionszusage die Erdienbarkeitsgrundsätze nicht eingehalten worden sind. Randnummer 52 Die Pensionszusage wurde Herrn B… am 30. November 1994 erteilt, als dieser das 51. Lebensjahr vollendet hatte. Zwar sollte die Pension Herrn B… grundsätzlich erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen. Jedoch sollte er auch schon vorher eine – wenngleich gekürzte – Pension beanspruchen können, frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Damit konnte Herr B… als damaliger Alleingesellschafter bereits vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums und damit vor Ablauf des Erdienbarkeitszeitraums eine Pension beanspruchen. Hat der Gesellschafter-Geschäfts-führer ein Wahlrecht, die Pensionszahlungen vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze zu beziehen, so ist bei der Prüfung des Erdienbarkeitszeitraums auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abzustellen (BFH, Urteil vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BStBl. II 2015, 1022). Randnummer 53 Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass die Pension im Fall einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,4 % pro Monat gekürzt werden sollte. Denn bei dem vereinbarten Mindestpensionsalter von 60 Jahren hätte dies nur zu einer Kürzung von 24 % (60 Monate x 0,4 %) und damit zur Gewährung einer Pension in Höhe von 76 % der Grundpension von jährlich 30 % des anrechenbaren Grundgehaltes geführt. Randnummer 54 3. Selbst wenn der Erdienbarkeitszeitraum eingehalten worden wäre, wären die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Denn zum einen hatte die Klägerin die variable Ausgestaltung der Pension am 15. Januar 1998 durch einen Festbetrag ersetzt und die Kürzungsklausel am 01. November 2005 aufgehoben; hierdurch hat sie dem Gesellschafter B… einen Vorteil zugewendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (s. nachfolgenden Abschnitt a). Zum anderen hat die Klägerin mit ihrem Gesellschafter B… einen Beratervertrag abgeschlossen, der steuerlich nicht anzuerkennen ist (s. nachfolgenden Abschnitt c). Randnummer 55
- a)Sowohl die Änderungen der Pensionszusage am 15. Januar 1998 als auch am 01. November 2005 führten zu überhöhten Pensionszahlungen und damit zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Jahr 2007. Randnummer 56
- aa)Die Klägerin hat die variable Ausgestaltung der Pension am 15. Januar 1998 durch die Vereinbarung eines Festbetrags von DM 4.000,- ersetzt und damit die Pensionszusage von der bisherigen Bemessungsgrundlage, dem 13fachen des monatlichen Grundgehalts, gelöst. Hierdurch wurde die Pensionszusage von einer künftigen Gehaltsminderung abgekoppelt. Ohne diese Änderung hätte sich eine Bemessungsgrundlage von € 46.800,- ergeben (13 x € 3.600,-), so dass Herr B… nur einen Anspruch auf Zahlung von 30 %, mithin € 14.040,-, gehabt hätte. Tatsächlich erhielt er im Jahr 2007 aber eine Pension in Höhe von € 24.540,-. Randnummer 57
- bb)Außerdem hat die Klägerin am 01. November 2005 die Kürzungsklausel für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen der Klägerin aufgehoben. Dies führte ab dem 01. Oktober 2006 zu einer Vermögensminderung bei der Klägerin, weil sie die ursprünglich vereinbarte Pensionskürzung von 9,6 % (24 Monate x 0,4 %) nicht umsetzen konnte. Randnummer 58 (
- cc)Beide Änderungen waren durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte beiden Änderungen nicht zugestimmt. Randnummer 59 Die Vereinbarung einer festen Pension in Höhe von DM 4.000,- war zwar bezogen auf die finanziellen Verhältnisse im Vereinbarungszeitpunkt am 15. Januar 1998 scheinbar positiv für die Klägerin, weil Herr B… zum damaligen Zeitpunkt ein 13faches Monatsgehalt von insgesamt DM 169.000,- (13 x DM 13.000,-) bezogen hatte und damit einen Pensionsanspruch auf der Grundlage der ursprünglichen Pensionszusage von 30 %, mithin DM 50.700,- jährlich bzw. DM 4.225,- monatlich hatte. Die Vereinbarung vom 15. Januar 1998 hätte damit zu einer Minderung der Pension um monatlich DM 225,- geführt. Für den Fall einer Minderung des Grundgehalts war die Vereinbarung einer festen Pension aber nachteilig, weil die prozentuale Koppelung der Pension an das Grundgehalt nunmehr weggefallen war. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte daher eine Regelung für den Fall einer Absenkung des Grundgehalts getroffen und für diesen Fall auch eine Anpassung der Pension vorgesehen. Randnummer 60 Die künftige Absenkung des Grundgehalts war keine bloße theoretische Gefahr, sondern angesichts der zum 01. Januar 2001 auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin vorgenommenen Minderung auf DM 7.000,- nicht fernliegend. Ohne die Änderung vom 15. Januar 1998 hätte sich eine Bemessungsgrundlage von DM 91.000,- (13 x DM 7.000,-) und damit ein Pensionsanspruch von DM 27.300,- jährlich bzw. DM 2.275,- monatlich ergeben, während die Änderung der Pensionszusage vom 15. Januar 1998 einen Pensionsanspruch von DM 4.000,- monatlich sicherte, der fast doppelt so hoch war wie der sich nach der alten Regelung ergebende Anspruch von DM 2.275,-. Randnummer 61 (
- cc)Auch die Änderung vom 01. November 2005 war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn die Aufhebung der Kürzung erfolgte deshalb, weil Herr B… Gesellschafter war und seine finanzielle Position für den Fall des beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens verbessern wollte. Der Senat vermag sich der Auffassung der Klägerin, dass die Aufhebung der Kürzung erforderlich gewesen sei, um Herrn B… zu einer Aufgabe seiner Geschäftsführertätigkeit zu bewegen, nicht anzuschließen. Randnummer 62 Zum einen sind betriebliche Gründe für ein vorzeitiges Ausscheiden des Herrn B… nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass seine Tätigkeit für die Klägerin nachteilig war oder z. B. ein Sanierungskonzept erschwert hätte oder dass sein Ausscheiden von den Vertragspartnern der Klägerin gefordert worden wäre. Zum anderen wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin in einem derartigen Fall nicht auf ein sofortiges Ausscheiden des Geschäftsführers B… gedrungen hat, sondern ihn noch bis zum 30. September 2006, mithin also für weitere 11 Monate, beschäftigt hat. Außerdem erscheint es widersprüchlich, dass Herr B… als Geschäftsführer für die Klägerin nicht mehr tragbar gewesen sein soll, jedoch unmittelbar nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer als Berater zu einem über seinem bisherigen Gehalt liegenden Honorar tätig werden sollte. Randnummer 63 Nach der vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung stand die Aufhebung der Kürzungsvorschrift vielmehr im Zusammenhang mit der – nach § 15 Abs. 3 GmbHG unwirksamen, nach § 41 Abs. 1 AO jedoch steuerlich beachtlichen – Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die beiden Söhne C… und D… und war damit durch das Interesse des beherrschenden Gesellschafters B… bestimmt, seinen Söhnen Beteiligungen an der Klägerin einzuräumen, ohne dass die Söhne eigene Mittel für den Erwerb der Beteiligungen aufwenden mussten, ihnen zudem die Geschäftsführung mittelfristig zu überlassen und zugleich sich selbst eine ungekürzte Pension zu sichern. Diese Motive sind durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmt und nicht betrieblicher Art. Randnummer 64
- b)Selbst wenn man keine verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund der Änderungen vom 15. Januar 1998 und 01. November 2005 annehmen würde (s. oben Abschnitt a), käme es jedenfalls auf Grund des Beratervertrags vom 29. September 2006 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung für 2007 in Höhe von insgesamt € 24.540,-. Denn zum einen sollte der Beratervertrag eine faktische Geschäftsführertätigkeit des Herrn B… ab dem 01. Oktober 2006 überdecken, so dass die Beraterhonorare auf die Pensionszahlungen hätten angerechnet werden müssen. Und zum anderen hielt der Beratervertrag auch aus sonstigen Gründen einem Fremdvergleich nicht stand. Randnummer 65
- aa)Nach der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2013 (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, BStBl. II 2015, 413) führt die parallele Zahlung von Gehalt und Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Altersgrenze erreicht hat, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäfts-führers nach Erreichen der Altersgrenze und nach Beginn der Pensionszahlungen hält einem Fremdvergleich nämlich nicht Stand. Der Gesellschafter-Geschäftsführer darf seine GmbH nicht „als beliebige Quelle“ sowohl eines laufenden Gehalts als auch einer betrieblichen Altersversorgung „benutzen“. Der BFH sieht in den Pensionszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung, soweit das Geschäftsführergehalt nicht auf sie angerechnet wird. Randnummer 66
- bb)Zwar bestehen nach dem BFH mehrere Ausnahmen, eine Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ermöglichen. Hierzu gehören die Anrechnung des Geschäftsführergehalts auf die Pension, die zeitliche Hinausschiebung der Pensionszahlungen bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit sowie der Abschluss eines Beratervertrags und die beratende Tätigkeit statt einer geschäftsführenden Tätigkeit (BFH in BStBl. II 2015, 413). Randnummer 67
- cc)Ein Beratervertrag darf aber nicht dazu dienen, dass er die Fortführung der bisherigen Geschäftsführungstätigkeit unter einem anderen rechtlichen Gewand ermöglicht. Will die Kapitalgesellschaft ihren bisherigen Geschäftsführer nach dessen Ausscheiden als Berater beschäftigen, so trägt sie für die Beschäftigung als Berater die Beweislast. Sie muss substantiiert Art und Umfang der Beratungstätigkeit darlegen, so dass das Gericht überprüfen kann, ob die Tätigkeit als Berater lediglich eine Geschäftsführertätigkeit verdeckt und ggf. auch sozialversicherungsrechtlich als scheinselbstständiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI zu beurteilen ist oder ob der Beratervertrag nur Vorwand für Unterhaltszahlungen ist, die die neuen Gesellschafter als nahe stehende Personen des Beraters veranlassen. Schließlich muss das Gericht auch in die Lage versetzt werden, die Angemessenheit der vereinbarten Beraterhonorare zu überprüfen. Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag der Klägerin nicht. Randnummer 68