Erlass einer Vorsteuerrückforderung wegen Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages Orientierungssatz
(2004)um diesen Betrag gleicht nur diese im Jahr 2002 erfolgte Minderung betragsmäßig wieder aus. Sie führt nicht dazu, dass der Fiskus den Betrag zum zweiten Mal vereinnahmen würde. Randnummer 41 Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, den Erlass abzulehnen, weil ein Rückforderungsanspruch von der E… GmbH nicht zu erlangen war. Dies liegt allerdings nicht daran, dass der Anspruch erst nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2004 beigetrieben werden durfte und zu diesem Zeitpunkt (in 2008) die E… GmbH bereits gelöscht gewesen war. Es liegt vielmehr daran, dass von vornherein ein Rückforderungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO nicht entstanden ist. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Die vom Kläger an die E… GmbH abgetretene Umsatzsteuererstattung Juni 2002 ist nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt. Denn der Erstattungsanspruch des Klägers bestand wegen des vom Beklagten zu gewährenden Vorsteuererstattungsbetrages zu Recht. Daran hat sich auch nichts geändert. Weder bestand für die Umsatzsteuererstattung Juni 2002 kein rechtlicher Grund noch ist dieser rechtliche Grund später weggefallen. Der Beklagte hat wegen der Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu Recht keine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung Juni 2002 oder der Jahresfestsetzung 2002 vorgenommen. Es handelt sich dabei nicht um ein Ereignis mit Wirkung für
- Stattdessen hat er, wie dies auch sachlich richtig ist, im Jahr der Rückgängigmachung eine gemäß § 17 UStG vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur beim Kläger berücksichtigt, die im Jahr der Rückgängigmachung des Kaufvertrages dazu führt, dass gegenüber dem Kläger Umsatzsteuer um diesen Vorsteuerkorrekturbetrag höher festzusetzen ist als dies ohne eine Vorsteuerkorrektur der Fall wäre. Damit ändert sich die Umsatzsteuer im Jahr der Vorsteuerkorrektur, die die Beteiligten im Streitfall bestandskräftig im Jahr 2004 verorten. Die Umsatzsteuerschuld 2004 ist aber keine Rückforderung der ausgezahlten Umsatzsteuer für Juni 2002, sondern eine eigenständig gesetzlich entstandene Steuer. Sie hat außer dem Ursprungssachverhalt, an den sie anknüpft, nichts mit der ausgezahlten Umsatzsteuer Juni 2002 zu tun. Randnummer 42 Der Senat folgt insoweit dem Urteil des
- Senats des Finanzgerichts -FG- Berlin-Brandenburg vom 27.09.2007 (6 K 5154/04 B, Entscheidungen der FG -EFG- 2008, 102, Tz. 34 ff. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand, zweifelnd auch BFH, Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 214, 467, BStBl. II 2007, 415; dem folgend Klein/Ratschow, AO,
- Auflage München 2016, § 37 Tz. 42 mit weiteren Nachweisen auch zum Meinungsstand; anderer Ansicht BFH, Urteil vom 19.08.2008 - VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl. II 2009, 90, der nicht auf einen Steuerbescheid für dasselbe Jahr des Vorsteuerabzugs abstellt, Tz. 14, 20 ff. mit weiteren Nachweisen). Randnummer 43 Daher wäre der Beklagte gar nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt gewesen, den streitigen Betrag von der E… GmbH zu fordern. Eine Auswahl zwischen Gesamtschuldnern war nicht zu treffen. Randnummer 44 Allerdings hat der Beklagte nicht ermessensfehlerfrei ermittelt, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2013, erlassbedürftig ist. Randnummer 45 Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist (nur) persönlich unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlassbedürftig und erlasswürdig ist (Klein/Rüsken, a.a.O., § 227 Rz. 29, 33 mit weiteren Nachweisen). Sie liegen insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten ist oder durch die Einziehung der festgesetzten Steuer geraten würde, so dass die Fortführung eines Unternehmens des Steuerpflichtigen oder dessen notwendiger Lebensunterhalt dauernd gefährdet würde. Ein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit kommt nur in Betracht, wenn sich der Erlass noch auf die Situation des Steuerpflichtigen auswirken kann (Klein/Rüsken, a.a.O., § 227 Rz. 26; BFH, Beschluss vom 31.01.2002 - VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889). Randnummer 46 Im Streitfall lässt sich die Erlassbedürftigkeit schon nicht feststellen. Die Vermögenslage des Klägers ist nicht im Einzelnen vom Beklagten aufbereitet worden. Randnummer 47 Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger am 09.09.2008 die eidesstattliche Versicherung geleistet hat. Danach sollen weitere Verbindlichkeiten in Form von Darlehen bestanden haben. Ob dies bei Ergehen der Einspruchsentscheidung am 12.07.2003 auch noch der Fall war, hat der Beklagte nicht ermittelt. Der Kläger hat, ohne dies durch Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen zu belegen, behauptet, dass die G… Bank die einzige Gläubigerin gewesen sei und dass ein Teilverzicht bevorstehe. Näheres ist nicht mitgeteilt. Dazu hat der Beklagte keine weiteren Ermittlungsversuche unternommen und insbesondere den Kläger nicht aufgefordert, Schuldenstände und eventuelle Einigungen mit der Gläubigerin vorzutragen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Randnummer 48 Ferner ist nicht ersichtlich, ob der Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen durch die Umsatzsteuerschuld 2004 gefährdet ist. Der Kläger erzielte ausweislich der Einnahme-Überschuss-Rechnung 2010 und der Einkommensteuererklärung 2011 geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie (im Jahre 2011) aus Leibrenten. Insgesamt ergeben sich aus der Einkommensteuererklärung Einkünfte und Bezüge in Höhe von 6.537,00 € + 1.582,00 €. Diese waren für sich genommen nicht geeignet den Lebensunterhalt des Klägers zu sichern. Zudem sind sie so gering, dass daraus keine Mittel zur Verfügung standen, die Umsatzsteuerschuld 2004 aus diesen Mitteln zu tilgen. Randnummer 49 Die Behauptung des Beklagten, der Lebensunterhalt des Klägers sei über die von seiner Ehefrau erzielten Einkünfte und deren erhaltene Bezüge gesichert, ist nicht verifiziert. Denn dies setzt voraus, dass der Kläger gegenüber seiner Ehefrau einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch hatte. Der Beklagte hat aber nicht ermittelt, wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ist und ob er mit den eigenen Einkünften und Bezügen des Klägers ausreicht, um neben der Lebensführung auch die fragliche Umsatzsteuerschuld zu tilgen. Nach §§ 1360, 1360a Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Er ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist, und besteht mithin nicht unbedingt in einem Geldanspruch. Zudem ist fraglich, ob mit einem eventuellen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau dem Kläger genügend Mittel verbleiben, auch die Schulden gegenüber dem Beklagten zu tilgen oder ob ausschließlich der Lebensunterhalt gesichert ist. Randnummer 50 Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass sich die berufliche Situation des Klägers durch einen Erlass verbessern könnte. Der Kläger wurde im Jahr 2013 65 Jahre alt. Es bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Alters des Klägers zu prüfen, ob eine weitere berufliche Tätigkeit nur unter Einbeziehung des begehrten Erlasses möglich ist. Randnummer 51 Unter der Annahme, es bestehe keine Erlassbedürftigkeit, hat der Beklagte die Erlasswürdigkeit des Klägers nicht geprüft. Auch dies ist hingegen erforderlich. Dabei dürfte der Beklagte das Erklärungsverhalten des Klägers in Bezug auf die Vorsteuerberichtigung noch würdigen müssen. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Wegen des Ausspruches eines Bescheidungsanspruchs ist von hälftigem Obsiegen und Unterliegen auszugehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Randnummer 53 Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen, weil die Frage der Entstehung eines Rückforderungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 AO im Hinblick auf eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG ungeklärt und teilweise abweichend entschieden ist. Randnummer 54 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach als dass sich der Kläger selbst hätte vertreten können oder müssen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001279156