Keine Umsatzsteuerbefreiung der von einer Seniorenresidenz erzielten Umsätze aus dem Hausnotrufsystem und aus der Betreuungspauschale Orientierungssatz 1. Keine Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Hausnotrufsystem und aus der Betreuungspauschale gem. § 4 Nr. 16 Buchst
(2), Rz 52, und vom 08.08.2013 - V R 8/12, BFHE 242, 548, Rz 40). Randnummer 41 Eine Anerkennung der Seniorenresidenz GbR erfolgte - anders als bei der im Urteil des EuGH Les Jardins de Jouvence SCRL vom 21.01.2016 (C-335/14, EU:C:2016:36) zu beurteilenden Einrichtung für betreutes Wohnen - nicht im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften. Anders als in Belgien unterliegen Altenwohnheime (respektive „Betreutes Wohnen“), wie das von der Klägerin betriebene, in der Bundesrepublik Deutschland nicht denselben Regelungen wie Altenheime oder ähnliches. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen eines solchen, privatwirtschaftlich organisierten betreuten Wohnens. Es bleibt jedem Anbieter überlassen, welche zusätzlichen Leistungen er ergänzend zur Vermietung anbietet und welche Gegenleistung er dafür verlangt. Insbesondere gibt es keine Regelungen, welche Zusatzleistungen mindestens in welcher Qualität angeboten werden müssen. Randnummer 42 Auch aus einer Übernahme der Kosten für die streitigen Leistungen ergibt sich im Streitfall keine Anerkennung der Seniorenresidenz GbR als Einrichtung mit sozialem Charakter. Es lässt sich nicht erkennen, dass eine Übernahme der Kosten der streitigen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit stattgefunden hätte oder hätte erfolgen können. Randnummer 43 Der Erstattungsfähigkeit der Betreuungspauschale steht entgegen, dass die Pflegekassen grundsätzlich Pflegesachleistungen erbringen (§ 28 Abs. 1 SGB XI). Dabei ist kennzeichnend, dass die Sachleistungen von Pflegekräften erbracht werden, die von der Pflegekasse oder von ambulanten Pflegeeinrichtungen, die einen Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben, angestellt sind. Eine Abrechnung mit dem zu Pflegenden und eine anschließende Erstattung erfolgt nicht. Insoweit war die Betreuungspauschale nicht erstattungsfähig, weil der Erbringer dieser Leistung, die Seniorenresidenz GbR, keine Pflegekasse und auch keine vertraglich gebundene Pflegeeinrichtung war. Randnummer 44 Statt der Sachleistungen kann auch Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI in Anspruch genommen werden. Auch in diesen Fällen erfolgt aber keine Erstattung von Beträgen, die der zu Pflegende geleistet hat. Vielmehr muss dieser dafür sorgen, dass er alle notwendigen Leistungen mit dem Pflegegeld (oder aus eigenem Mitteln) bezahlt. Randnummer 45 Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass das Hausnotrufsystem in der Mehrzahl der Fälle erstattet worden ist oder wenigstens erstattungsfähig gewesen ist. Zwar handelt es sich bei einem Hausnotrufsystem um ein technisches Pflegehilfsmittel, welches in der Weise erstattungsfähig ist, dass dem Pflegebedürftigen die Kosten dafür erstattet werden. Dies setzt aber voraus, dass ein Hausnotrufsystem für den jeweiligen Pflegebedürftigen notwendig ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.2003 - L 8 KN 502/02 P, juris). Ob dies auf die Bewohner der Seniorenresidenz GbR in den Streitjahren zutraf, kann das Gericht nicht feststellen. Die Klägerin hat dazu keine Aufzeichnungen oder ähnliches vorgelegt, aus denen sich die Bewilligung oder die Bewilligungsfähigkeit des Hausnotrufs gegenüber einzelnen Bewohnern ablesen lässt. Weitere Ermittlungen zu diesen Fragen waren für das Gericht nicht möglich. Die Klägerin hat dazu ausgeführt, dass sie zu der tatsächlichen Erstattung der streitigen Entgelte an die Bewohner nichts weiter vortragen oder vorlegen könne. Randnummer 46 Darüber hinaus sind die streitigen Leistungen auch nicht nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität deshalb steuerfrei zu stellen, weil auf anerkannte Wohlfahrtsverbände die Vorschrift des § 4 Nr. 18 UStG anwendbar ist. Daraus folgt nicht, dass diese Leistungen von anerkannten Wohlfahrtsverbänden nur unter Berufung auf § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei erbracht werden können. Randnummer 47 Der EuGH hat im Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann (Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2013, 35 Tz. 58) entschieden, dass das nationale Recht im Rahmen der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe
- e)UStG keine sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und für die unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen darf. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den durch das EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 präzisierten unionsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist § 4 Nr. 18 UStG daher teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine andere nationale Regelung des § 4 UStG, die eine steuerbefreite Leistung genau bezeichnet (wie z.B. § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG), der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vorgeht. Eine derartige durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des § 4 Nr. 18 UStG kommt daher nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen des die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllenden Steuerpflichtigen im Falle ihrer Ausführung durch privatrechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 Buchstabe
- e)UStG umfasst werden könnten. Ist dies nicht der Fall und liegen nach nationalem Recht die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung vor, deren Versagung durch eine noch mit dem Wortlaut zu vereinbarende richtlinienkonforme enge Auslegung nicht möglich, kann sich der Steuerpflichtige auf die ihm günstigere nationale Regelung berufen (BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 13/12, BFHE 242, 557, BFH/NV 2014, 123 Tz. 29f. und Urteil vom 15.03.2007 - V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl. II 2008, 31). Daraus folgt für den Streitfall, dass ein unter die Regelung des § 4 Nr. 18 UStG fallender Steuerpflichtiger für die Steuerfreiheit von Leistungen, wie die Seniorenresidenz GbR erbracht hat, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG erfüllen muss. Weil diese Leistungen unter den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG fallen, kommt eine nur auf § 4 Nr. 18 UStG gestützte Steuerfreiheit nicht in Betracht. Randnummer 48 Ferner steht es dem Grundsatz der Neutralität nicht entgegen, dass für die in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe
- g)MwStSystRL vorgesehene Befreiung die Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht erforderlich ist, während es einer solchen Anerkennung bei Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, bedarf. Hinsichtlich der Bedingungen, an die die Mitgliedstaaten die Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, knüpfen, steht den Mitgliedstaaten ein Ermessen zu. Der Grundsatz der Neutralität gebietet aber die Gleichbehandlung der Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, hinsichtlich der Anerkennung ihres sozialen Charakters. Randnummer 49 Da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen der Umsetzung der in Artikel 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL vorgesehenen Befreiung sachlich unterschiedliche Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und die unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits verbietet (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 58), könnte daraus zu folgern sein, dass sich ein Unternehmer, der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe
- g)MwStSystRL erbringt, der aber nicht über die erforderliche staatliche Anerkennung verfügt, dann unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe
- g)MwStSystRL berufen kann, wenn die gleichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 18 UStG von der Steuer befreit wären, sofern sie von einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband oder eines seiner Mitglieder erbracht würden. Andererseits kann die Ausführung "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen" die nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe
- g)MwStSystRL erforderliche Anerkennung durch den Mitgliedstaat nicht ersetzen. Eine richtlinienwidrige Begünstigung anderer Steuerpflichtiger in § 4 Nr. 18 UStG führt nicht dazu, dass die Anerkennung eines Steuerpflichtigen, der "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen" erbringt, durch den Mitgliedstaat fingiert wird. Das Unionsrecht setzt - wie sich unmittelbar aus Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe
- g)MwStSystRL ergibt und wie der EuGH im Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 ausdrücklich betont - eine Anerkennung durch den Mitgliedstaat voraus. Eine Steuerbefreiung durch die Möglichkeit einer Berufung auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe
- g)MwStSystRL ohne mitgliedstaatliche Anerkennung wäre daher richtlinienwidrig (BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119 Tz. 41 ff.) und kommt aus diesen Gründen auch im Streitfall nicht in Betracht. Randnummer 50 Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität führt auch unter dem Gesichtspunkt der freien Wahl des Organisationsmodells zu keinem anderen Ergebnis. Zwar müssen nach der Rechtsprechung des EuGH Wirtschaftsteilnehmer nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität in der Lage sein, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Artikel 13 Teil B Buchstabe
- d)der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (EuGH, Urteile vom 04.05.2006 - C-169/04, Abbey National, Slg. 2006, I-4027, BStBl. II 2010, 567; vom 21.06.2007 - C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083). Diese Rechtsprechung des EuGH bezieht sich aber auf die Steuerbefreiungen in Artikel 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG, die keine unternehmerbezogenen Merkmale voraussetzen. Die freie Wahl des Organisationsmodells führt indessen nicht dazu, dass bei den Steuerbefreiungen in Artikel 13 Teil A der Richtlinie 77/388/EWG, die - wie Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe
- g)der Richtlinie 77/388/EWG (und im Streitfall Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe
- g)MwStSystRL) mit der Anerkennung durch den Mitgliedstaat - unternehmerbezogene Merkmale voraussetzen, auf diese unternehmerbezogenen Merkmale unter Berufung auf die Freiheit des Organisationsmodells verzichtet werden kann (BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119 Tz. 41 ff.). Randnummer 51 Die Revision war gemäß § 15 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil die genauen Auswirkungen der Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG noch nicht höchstrichterlich geklärt erscheint. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001279174