Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz Orientierungssatz 1. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand die Gründung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, plant, begeht oder begangen hat. (Rn.20) 2. Das BfV ist allein durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter antragsberechtigt. (Rn.22) 3. Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 G 10 dürfen nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten plant, begeht oder begangen hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. (Rn.36) Tenor Es wird festgestellt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Klägers sowie das Öffnen und Einsehen seiner Postsendungen im Zeitraum vom 25.2.2013 bis 25.5.2013 (Anordnungsnummer 6174/0) rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Randnummer 2 Am 8. Februar 2013 stellte das BfV beim Bundesministerium des Inneren (BMI) einen Antrag auf Anordnung der Post- und Telekommunikationsüberwachung des Klägers für den Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis zum 25. Mai 2013 (Vorgangsnr.: 6174/0). Der Antrag wurde mit „In Vertretung H...“ unterzeichnet. Herr T... war zu diesem Zeitpunkt ständiger Vertreter des Vizepräsidenten des BfV. Randnummer 3 Das BfV begründete den Antrag damit, unter anderem der Kläger sei verdächtig, der „Hizb Allah“ anzugehören und deren Aktivitäten von Deutschland aus zu unterstützen. Bei der „Hizb Allah“ handle es sich um eine terroristische Vereinigung i.S.d. §§ 129a, 129b StGB, die das Existenzrecht Israels verneine und in der Vergangenheit an terroristischen Anschlägen gegen jüdische Einrichtungen beteiligt war. Der Kläger sei dem BfV seit vielen Jahren als „Hizb Allah“-Sympathisant und -Aktivist bekannt. Im Oktober 2011 seien bei ihm im Rahmen einer Gepäckkontrolle am Flughafen von Mailand TNT-Spuren festgestellt worden. Am 3. September 2010 sei in Shehabiya/Chehabieh im Südlibanon ein Gebäude explodiert, das von der „Hizb Allah“ zur Lagerung von Waffen und Sprengstoff genutzt worden sein soll. Bei dem Eigentümer des Gebäudes solle es sich um einen hochrangigen „Hizb Allah“-Aktivisten namens „W...“ handeln. Randnummer 4 Die Durchführung der beantragten Maßnahmen sei erforderlich, da eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts mit anderen, milderen nachrichtendienstlichen Mitteln nicht möglich, zumindest aber wesentlich erschwert sei. Zur Kontaktaufnahme mit im Ausland befindlichen „Hizb Allah“-Angehörigen würden vorrangig elektronische Kommunikationsmittel genutzt. Es sei anzunehmen, dass die entscheidenden Inhalte über diese elektronischen Kommunikationsmittel weitergegeben würden. Gegen den Kläger sei im November 2012 bereits eine Observationsmaßnahme durchgeführt worden, die ein unauffälliges Bewegungsbild gezeigt und keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts ergeben habe. Quellen, die einen tieferen und differenzierteren Einblick ermöglichen könnten, seien nicht vorhanden. Die Werbung und Heranführung neuer Quellen sei kurzfristig nicht möglich. Randnummer 5 Das BMI ordnete die Maßnahmen am 21. Februar 2013 wie beantragt an. Die G10-Kommission erklärte die Anordnung mit Beschluss vom 21. Februar 2013 für zulässig und notwendig. Randnummer 6 Am 29. April 2013 beantragte das BfV die Verlängerung der Erstanordnung bis zum 25. August 2013 (Vorgangsnr.: 6174/1) unter Einbeziehung zweier weiterer Telefonnummern des Klägers. Der Antrag wurde vom Präsidenten des BfV, Dr. M... unterschrieben. Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, die der Erstanordnung zugrunde liegenden Voraussetzungen bestünden fort. Der Kläger sei weiterhin verdächtig, der „Hizb Allah“ anzugehören und deren Aktivitäten von Deutschland aus zu unterstützen. Im laufenden Überwachungszeitraum hätten – auch wegen diverser Reiseaktivitäten des Klägers – keine einschlägigen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Maßnahme sei (weiterhin) erforderlich, wobei die im Erstantrag genannten Punkte nochmals referiert werden. Zusätzlich wird ausgeführt, dass sich nachrichtendienstlichen Erfahrungswerten zufolge Maßnahmen zur Werbung von Quellen im schiitischen Bereich, insbesondere im „Hizb Allah“-Spektrum, überdurchschnittlich schwierig gestalteten, da diese Personengruppe sich abgeschottet innerhalb der eigenen Clanstrukturen bewege und unbekannten Personen mit großer Skepsis begegne. Randnummer 7 Mit Datum vom 16. Mai 2013 ordnete das BMI die Verlängerung wie beantragt an. Die G10-Kommission erklärte die Anordnung durch Beschluss vom 16. Mai 2013 für zulässig und notwendig. Randnummer 8 Mit Schreiben des BfV vom 25. November 2014 wurde der Kläger über die erfolgten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Randnummer 9 Am 9. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Die Kammer hat das Verfahren abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Mitteilung der Überwachungsmaßnahme sei verspätet erfolgt. Randnummer 10 Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme nach dem G 10 Gesetz - G 10 - macht der Kläger geltend, er habe die TNT-Spuren an seinen Gepäckstücken nicht verursacht. Diese könnten jederzeit von anderen Gepäckstücken übertragen worden sein. Es sei unklar, ob die „Hizb Allah“/„Hisbollah“ als terroristische Organisation qualifiziert werden könne. Nach dem Verfassungsschutzbericht 2014 könnten terroristische Anschläge lediglich „nicht ausgeschlossen werden“. Die Erforderlichkeit der Maßnahme sei nicht ausreichend dargetan. Es erschließe sich nicht, aus welchem Grund weitere Observationsmaßnahmen, Überhörungen in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln oder der Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Personen nicht hätten zielführend sein sollen. Die gegebenen Begründungen seien formelhaft und könnten quasi zur Rechtfertigung jedes Eingriffs herangezogen werden. Jedenfalls die Verlängerung der Maßnahme sei rechtswidrig, da spätestens nach drei Monaten habe klar sein müssen, dass der Kläger nichts mit der „Hizb Allah“ zu tun habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 festzustellen, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Klägers sowie das Öffnen und Einsehen seiner Postsendungen im Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis 25. August 2013 (Anordnungsnummern 6174/0 und 6174/1) rechtswidrig war. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt die Überwachungsmaßnahmen und nimmt dabei Bezug auf die Antragsbegründungen im Verwaltungsverfahren. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 18 A. Sie ist als allgemeine Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig (vgl. Urteil der Kammer vom 23. Mai 2013 - VG 1 K 194.11, juris Rn. 14 m. w. N.). Das Rehabilitationsinteresse des Klägers folgt aus der Verdächtigung, die Vereinigung „Hizb Allah“ zu unterstützen. Randnummer 19 B. Hinsichtlich der Erstanordnung vom 21. Februar 2013 (Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis zum 25. Mai 2013, Anordnungsnr.: 6174/0) ist die Klage begründet (dazu I.). Bezüglich der Verlängerungsanordnung vom 16. Mai 2013 (Zeitraum vom 25. Mai 2013 bis zum 25. August 2013, Anordnungsnr.: 6174/1) war die Klage dagegen abzuweisen (dazu II.). Randnummer 20 I. Rechtsgrundlage für die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie die Öffnung und Einsichtnahme von dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen ist § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G 10 i.V.m. §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch -StGB-. Danach dürfen entsprechende Beschränkungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach den §§ 129a, 129b StGB, mithin die Gründung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, plant, begeht oder begangen hat. Randnummer 21 Die Erstanordnung der Überwachungsmaßnahmen vom 21. Februar 2013 (Anordnungsnr.: 6174/0) ist vorliegend formell rechtswidrig, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 G 10 fehlt. Als ständiger Vertreter des Vizepräsidenten war Herr H... zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zeichnungsbefugt, da der Vizepräsident selbst am 8. Februar 2013 am Dienstort in Köln anwesend war. Randnummer 22 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 G 10 ist das BfV allein durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter antragsberechtigt. Wer Vertreter des Behördenleiters im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich grundsätzlich nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 3/10, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 - G 81 D 2.10, juris, Rn. 44; VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2013 - 1 K 194.11 , juris, Rn. 24 ). Mit § 9 Abs. 2 G 10 vereinbar ist dabei nach der Rechtsprechung der Kammer eine Regelung, die die Zeichnungsberechtigung lediglich Personen einräumt, die (mindestens) die Position eines Abteilungsleiters innehaben; ein Referats(gruppen)leiter ist demgegenüber prinzipiell nicht zeichnungsberechtigt ( VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 K 194.11 , juris, Rn. 25 ff.; vgl. auch Huber in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 9 Artikel 10 ─ Gesetz Rn. 3). Randnummer 23 Die Position des ständigen Vertreters des Vizepräsidenten ist in der Hierarchie zwar über der Ebene der Abteilungsleiter angesiedelt, so dass Herr H... im Fall einer Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten zur Unterschrift befugt gewesen wäre. Auf die – vorliegend nicht gegebene – Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten kommt es indes an, wie die Auslegung des § 9 Abs. 2 G 10 ergibt. Die insoweit anderslautende interne Organisationsverfügung vom 1. November 2012, wonach der ständige Vertreter des Vizepräsidenten in den Bereich der Abteilung 3 fallende Aufgaben, wozu unter anderem Maßnahmen nach dem G 10 zählen, auch bei Anwesenheit der Amtsleitung wahrnimmt, ist unwirksam. In der Hierarchie im Rang unter dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten stehende Behördenvertreter – insbesondere Abteilungsleiter und der ständige Vertreter des Vizepräsidenten – können nur für den Fall der Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten bei gleichzeitig bestehender Eilbedürftigkeit der Antragstellung zur Zeichnung ermächtigt werden. Randnummer 24 Diese Auslegung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, da diese von lediglich zwei zeichnungsberechtigten Personen ausgeht – „dem Behördenleiter oder seinem Stellvertreter“. Dabei wird der Behördenleiter, d.h. der Präsident des BfV, in erster Linie durch den Vizepräsidenten des BfV vertreten. Dieser ist ausweislich des Beschlusses der Bundesregierung vom 7. November 1950 (abgedruckt bei Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 664) und der daraufhin ergangenen Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen beim BfV vom 29. März 1951 (BGBl. I, S. 256) „ständiger Vertreter“ des Präsidenten. Spezifisches Kennzeichen einer „ständigen“ Vertretung gegenüber anderen Vertretungsformen ist es gerade, dass der ständige Vertreter in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich die Geschäfte nicht nur bei einer Verhinderung des Vertretenen wahrnimmt, sondern auch bei dessen Anwesenheit, gleichsam neben diesem (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2013 – 1 WB 37/12, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – OVG 62 PV 10.12, juris, Rn. 26). Der Vizepräsident ist damit auch im Fall der Anwesenheit des Präsidenten zeichnungsbefugt. Randnummer 25 Zum anderen entspricht es Sinn und Zweck des Behördenleitervorbehaltes, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag mit einem „Höchstmaß an Verantwortung“ geprüft werden (BT-Drs. 5/1880, S. 10), den Kreis der Zeichnungsbefugten möglichst eng zu ziehen. Dem Gesetzgeber ging es in Anbetracht des besonderen Wertgehalts des betroffenen Grundrechts aus Art. 10 GG darum, dass grundsätzlich die Hausspitze – bestehend aus Präsident und Vizepräsident – Kenntnis von allen laufenden G 10 Überwachungsmaßnahmen bekommt und diese verantwortet. So müssen Informationsquellen für die einen Verdacht begründenden Anhaltspunkte gerade deswegen nicht zwingend preisgegeben werden, weil der Präsident des BfV mit seiner Unterschrift persönlich die Verantwortung für deren Zuverlässigkeit übernimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88, juris, Rn. 29). Randnummer 26 Die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit eines G 10-Antrages werden damit auch nicht überspannt, insbesondere da diese mit den vergleichsweise geringen Anforderungen im Bereich der materiellen Rechtmäßigkeit („tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht“) korrespondieren. Sinn und Zweck der Regelung ist es, allen Beteiligten die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere die Grundrechtsintensität vor Augen zu führen. Ein Bedürfnis für eine Ausweitung des Kreises der Zeichnungsberechtigten (jenseits der Abwesenheitsvertretung) ist nicht erkennbar. Bei entsprechender Organisation der behördlichen Abläufe ist es nach Auffassung der Kammer möglich und zumutbar, die Anträge der Hausspitze, d.h. entweder dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten als ständigem Vertreter des Präsidenten zur Unterschrift vorzulegen. Randnummer 27 II. Die Verlängerungsanordnung vom 16. Mai 2013 betreffend den Zeitraum vom 25. Mai 2013 bis zum 25. August 2013 (Anordnungsnr.: 6174/1) ist rechtmäßig. Randnummer 28 Rechtsgrundlage der Überwachungsmaßnahme ist wiederum § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G 10 i.V.m. §§ 129a, 129b StGB. Randnummer 29 1. Die Maßnahme ist formell rechtmäßig. Randnummer 30
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