Assoziierungsrecht: Erteilung eines Visums; Ehegattennachzug eines türkischen Staatsangehörigen zu einer Deutschen Leitsatz Das Assoziierungsrecht Türkei/EU findet keine Anwendung auf Fälle des Ehegattennachzugs, wenn nach einer Einbürgerung eine Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen geschlossen wird. Dem steht die Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit des eingebürgerten Ehepartners nicht entgegen. (Rn.24) (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt ein Visum zum Ehegattennachzug. Randnummer 2 Der im August 1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 3. März 2015 heiratete er die im Mai 1966 geborene deutsche Staatsangehörige B..., geb. E.... Am 12. März 2015 beantragte der Kläger beim Generalkonsulat der Bundesrepublik in Istanbul ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau. Bei der Erstbefragung gab er an, seine ebenfalls türkischstämmige Ehefrau vor einem Jahr kennen gelernt zu haben, als beide zur selben Zeit in der Türkei Urlaub gemacht hätten. Vor zwei Monaten hätten sie sich entschlossen zu heiraten. Der Kläger beantragte, von dem Erfordernis eines Sprachkenntnisnachweises vor Erteilung des Visums abzusehen. Mit Bescheid vom 11. September 2015 wies das Generalkonsulat den Antrag mangels Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse ab. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 17. September 2015 remonstrierte der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung. Er wies darauf hin, dass seine Ehefrau neben der deutschen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Sie könne damit Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 geltend machen. Randnummer 3 Mit seiner am 6. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Visum sei allein wegen des fehlenden Sprachnachweises nicht erteilt worden. Seine Ehefrau habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach sie sich im Februar 2014 kennen gelernt hätten. Sie hätten zunächst überlegt, gemeinsam in der Türkei zu leben. Dann sei die Ehefrau im Mai 2014 als Stadträtin gewählt worden. Im Juni 2014 sei sie für sechs Wochen bei ihm in der Türkei zu Besuch gewesen. Dort habe er ihr den Heiratsantrag gemacht. Im Urlaub hätten sie begonnen, Deutsch zu lernen. Hierfür hätten sie Bücher gekauft und auch sprechen geübt. Ab Januar 2015 habe er einen Sprachkurs bei dem Goethe-Institut in Istanbul begonnen. Er sei dann aber durch die Zwischenprüfung gefallen. Er lerne sehr langsam und habe nur vier Jahre lang die Grundschule besucht. Es sei schon fraglich, ob die Regelung zu dem Sprachnachweis mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar sei. Außerdem dürfe ihm als Ehemann einer assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen das Spracherfordernis nicht entgegengehalten werden. Randnummer 4 Mit Remonstrationsbescheid vom 4. Januar 2016 hat das Generalkonsulat den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Erteilung des Visums erneut abgelehnt. Der Kläger habe weder die erforderlichen Sprachkenntnisse noch das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nachgewiesen. Der Kläger hat den Remonstrationsbescheid mit am 2. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz in seine Klage einbezogen. Randnummer 5 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 6 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids ihres Generalkonsulats in Istanbul vom 4. Januar 2016 und des Bescheids desselben vom 11. September 2015 ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die türkische Staatsangehörigkeit der Ehefrau solle noch durch Vorlage eines gültigen türkischen Reisepasses nachgewiesen werden. Nachträglich eingeführte Sprachkenntniserfordernisse stellten zwar eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel dar, diese sei jedoch gerechtfertigt. Durch die Änderung der deutschen Gesetzeslage ab dem 1. August 2015 werde den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus seinem Urteil vom 30. Januar 2015 Rechnung getragen. Zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse lägen nicht vor. Der Erwerb der Sprachkenntnisse sei auch nicht von vornherein unzumutbar. Randnummer 10 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Das Gericht konnte – nach Übertragung der Sache durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) – trotz Ausbleibens des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 1. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO war nicht erforderlich. Weder bedurfte es weiterer Sachverhaltsaufklärung, noch war dies aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – BVerwG 10 BN 4.15 –, juris, Rn. 11). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war nach den Grundsätzen des § 86 Abs. 1 VwGO vollständig aufgeklärt und wurde mit den erschienenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert. Diese hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Das Gericht hat diese Äußerungen ebenso wie die vorherigen schriftsätzlichen Äußerungen im Gerichtsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, wegen der Änderung des Aufenthaltsgesetzes im August 2015 an seinem rechtlichen Hinweis vom 28. Januar 2016 nicht mehr festzuhalten. Randnummer 15 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 31. März 2016 – 2 BvR 1576/13 –, juris, Rn. 69 m.w.N.) ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinsichtlich des Verbots der Überraschungsentscheidung nur dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit dem beziehungsweise mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Randnummer 16 Nach diesen Maßstäben kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Erstens ist, wie mit den Beteiligten erörtert, die Frage der Rechtfertigung einer neuen Beschränkung vor dem Hintergrund der Stillhalteklausel aus Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (im Einzelnen siehe unten). Zweifel daran gehen im Übrigen bereits aus dem gerichtlichen Hinweis vom 28. Januar 2016 hervor. Zweitens ist der anwaltlich vertretene Kläger durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass das Gericht nach vertiefter Würdigung der Rechtslage vor dem Hintergrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung nicht mehr festhalte, ohne dass er darauf mit einem Antrag auf eine Schriftsatzfrist oder mit dem Stellen von Beweisanträgen reagiert hätte. Drittens hatte bereits die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015, auf die sich die Bitte nach einem gerichtlichen Hinweis bezogen hatte, durch die geänderte Gesetzeslage überholt sei. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte vor diesem Hintergrund damit rechnen müssen, dass sich die rechtliche Bewertung gegenüber dem ursprünglichen Hinweis noch einmal ändern kann. Randnummer 17 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO gegen den Remonstrationsbescheid vom 4. Januar 2016 zulässig. Die Klageänderung vom 2. Februar 2016, mit welcher der Kläger diesen in seine Klage einbezogen hat, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sie sachdienlich ist und jedenfalls die Beklagte sich schriftsätzlich auf die geänderte Klage rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung auch ausdrücklich eingewilligt. Angesichts der Sachdienlichkeit kommt es auf eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Beigeladenen nicht an. Randnummer 18 Die derart zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 19
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