WettLottG handelt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.41) (Rn.43) (Rn.46) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil des Verwaltungsgericht Schleswig vom
WettLottG. Weiterhein vermittele die Klägerin in ihrem Betrieb Sportwetten, so dass die Voraussetzungen des mit Wirkung zum
WettLottG sei schwer anzugeben. Es gebe eine Grunderlaubnis aus Leipzig und die Länder würden hierzu unterschiedlich verfahren. Einige würden neu erteilen und andere würden in einer Art „Rucksackverfahren“ auf der Grunderlaubnis „aufsatteln“. Sie verfüge über alle notwendigen Erlaubnisse für ihre Tätigkeit. Randnummer 4 § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verletze sie in ihren Rechten aus Art. 3 und 12 GG. Der durch die Neufassung hinzugekommene Zusatz sei nichtig und im Übrigen müsse die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass alle erlaubten bzw. geduldeten Wettannahmestellen für Pferdewetten und für Sportwetten geeignete Aufstellorte für Geldspielgeräte seien. Der verfassungsgemäße Zustand könne allein durch eine Rückkehr zu der alten Fassung der Norm hergestellt werden. Pferdewettannahmestellen und Sportwettannahmestellen würden ungleich behandelt. Das Trennungsgebot des Glückspielstaatsvertrags sei ungeeignet, um die Änderung der Spielverordnung zu rechtfertigen. Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift müsse in einem zweiten Schritt verfassungskonform interpretiert werden. Dies müsse dazu führen, dass allein die Gleichbehandlung in Gestalt der Zulassung von Automaten in Pferdewettannahmestellen und Sportwettannahmestellen verfassungskonform sei. Die von ihr betriebene Wettannahmestelle sei als solche eines konzessionierten Buchmachers anzusehen. Das formale Fehlen einer Konzession sei allein der Verschleppung des Konzessionierungsverfahrens
dem Glücksspielstaatsvertrag geschuldet. Sie sehe sich in ihrer Position als Buchmacherin
dem RennwLottG mit einem kombinierten Sportwettangebot mit erheblichen Widrigkeiten konfrontiert. Ein Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung an die Stadt Essen habe diese mit einer Anhörung zu der beabsichtigten Versagung beantwortet. Gegen einen weiteren von der Stadt Essen abgelehnten Antrag habe sie Versagungsgegenklage erhoben. Es liege der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Ausnahmefall vor, wonach auf Grundlage des Prinzips der Folgerichtigkeit nur die Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß wäre. Das Schutzniveau werde auf Gesetzesebene durch die §§ 33c Abs. 3 und 33i GewO dahingehend vorbestimmt, dass Geldspielgeräte jedenfalls in Spielhallen und Gaststätten aufgestellt werden dürften. Hieran könne der Verordnungsgeber nichts ändern. Ihre Wettannahmestellen seien auch unabhängig von einer Konzessionierung
dem RennwLottG als Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers
der alten Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV anzusehen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei außerdem unionsrechtswidrig. Ausländische Sportwettenveranstalter würden gegenüber inländischen Sportwettenveranstaltern und den mit ihnen kooperierenden Vermittlern benachteiligt. Dies verletze Art. 56 AEUV. Sie vermittele Sportwetten an einen in Malta ansässigen Anbieter. Die sich aus der Geeignetheitsbestätigung
O ergebende faktische Niederlassungspflicht sei unionsrechtswidrig. Sie sehe sich im Duldungsverfahren für Wettvermittlungsstellen für Sportwetten nunmehr auch mit Duldungsauflagen in Bezug auf Geldspielgeräte konfrontiert. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt festzustellen, Randnummer 6 1. dass sie durch § 1 Abs. 3. Nr. 3 SpielV, insbesondere durch den in der sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 erfolgten Zusatz „
des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt", in ihren subjektiven Rechten, nämlich ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt wird und Randnummer 7
des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt" nichtig ist und dass
Feststellung der Nichtigkeit des Zusatzes der verbleibende und gleichzeitig ursprüngliche Passus „Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher', verfassungskonform ist, soweit er dahingehend ausgelegt wird, dass damit die erlaubten Wettannahmestellen der erlaubten Wettanbieter gemeint sind Randnummer 9 4. oder hilfsweise zu 3. festzustellen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV inhaltlich dahingehend zu ändern ist, dass die Annahmestellen aller Sportwettvermittler und Sportwettveranstalter
RennwLottG und GIüStV als Aufstellorte geeignet sind. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt Randnummer 11 die Klage abzuweisen Randnummer 12 Die Klage sei unzulässig. Die Feststellungsklage sei nicht die statthafte Klageart. Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegen den Normgeber lägen nicht vor. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei formell und materiell verfassungsgemäß und verletze die Klägerin insbesondere nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 12 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Pferdewettannahmestellen und Annahmestellen für Sportwetten stelle keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Konzessionierte Buchmacher und Sportwettenanbieter seien nicht vergleichbar. Die Gewährleistung des Spielerschutzes stelle im Übrigen einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Mit der Ergänzung der Spielverordnung sei eine Klarstellung beabsichtigt gewesen. Dies entspreche dem Trennungsgebot
2 des Glücksspielstaatsvertrags. Auch eine Verletzung des Art. 12 GG komme nicht in Betracht. Es liege keine berufsregelnde Tendenz vor. Das von der Klägerin angesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig sei vor dem Hintergrund der besonderen Situation des schleswig-holsteinischen Landesrechts ergangen. Randnummer 13 Mit Urteil vom
Übertragung der Sache als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist nur teilweise zulässig (siehe unter I.). Im Übrigen ist sie unbegründet (siehe unter II.). Randnummer 17 Die Klage verfolgt insgesamt zwei unterschiedliche Begehren, die im Wege der objektiven Klagehäufung
GO miteinander verbunden sind. Die Anträge zu
des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt“ in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV. Darüber hinaus soll zum anderen eine bestimmte Auslegung des übrigbleibenden Satzes als allein verfassungskonform festgestellt werden. Die damit begehrte inhaltliche Umgestaltung der Vorschrift im Wege der Feststellungsklage stellt einen gesonderten Gegenstand dar, zu dem auch die in dem Hilfsantrag zu
GO nicht erreichen.
seinem Wortlaut ist der Antrag bereits unstatthaft, soweit damit die Feststellung der (teilweisen) Nichtigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV beantragt wird. Die Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm kann
dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
keiner denkbaren Variante vor, selbst wenn man die Möglichkeit eines Gleichheitsverstoßes durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV unterstellt. Soweit die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffen würde, dass diesem verfassungskonform allein auf die von ihr geltend gemachte Weise abgeholfen werden könnte, bestünde kein durch Art. 19 Abs. 4 GG ausgelöster Bedarf für eine atypische Feststellungsklage. Dann könnte die Klägerin ihr Begehren unmittelbar im Wege der Verpflichtungsklage erreichen, wie es nicht zuletzt das Urteil des VG Schleswig (Urteil vom
Auf deren im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Entscheidungsfreiheit soll gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt werden (BVerwG, Urteil vom
dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
der es über den Ausnahmefall der Art. 19 Abs. 4 GG geschuldeten Normenerlassklagen hinausgehend keiner weiteren „atypischen Feststellungsklage“ gegen den Normgeber bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu weiter aus (Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., Rn. 24): Randnummer 25 „Der Hinweis der Vorinstanz auf die Vielzahl möglicher Klagen gegen die Bundesländer und deren
geordnete Behörden rechtfertigt ihre Verwerfung als unzulässig und den Vorrang einer Klage gegen den Bund als Normgeber ebenfalls nicht. Bloße Erwägungen der Prozessökonomie oder der höheren Effektivität einer "zentralen" Klage reichen hierfür nicht aus. Zu Recht verweist die Revision darauf, dass auch die Entscheidung über eine gegen den Bund gerichtete Feststellungsklage nur "inter-partes"-Wirkung hat und somit die Bundesländer bzw. deren aufsichtsführende und weisungsbefugte Fachministerien nicht bindet. Umgekehrt bindet auch ein gegenüber einem Bundesland ergehendes Feststellungsurteil nicht die weiteren Bundesländer als Normanwender. Es ist letztlich Ausfluss des föderalen Rechtssystems, dass ein Normadressat auch bei einer Vielzahl von Normvollzugsverhältnissen jeweils
seinen Betroffenheiten um Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage
suchen kann und sich auf keine gebündelte Klage gegen den Bund verweisen lassen muss. Im Übrigen ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung, die gegenüber einem Bundesland ergeht und die
erfolgter Inzidentprüfung gegebenenfalls Teile einer Verordnung für nichtig oder für nicht anwendbar hält, auch von anderen Normanwendern und gegebenenfalls auch vom Bund als Normgeber zur Kenntnis genommen und respektiert wird.“ Randnummer 26 Diesen Erwägungen schließt das Gericht sich an. Im Übrigen erscheint es generell sachnäher und im Sinne des Rechtsschutzes effektiver, wenn – wie es in der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich vorgesehen ist (§ 52 VwGO) – Klagen von den für die jeweiligen Normanwender, d.h. im Regelfall die zuständigen Landesbehörden, örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte entschieden werden. Diese sind mit dem jeweiligen Landesrecht und der Vollzugspraxis besser vertraut, so dass die Gefahr geringer erscheint, dass länderspezifische Sondersituationen übersehen werden, die die rechtliche und praktische Relevanz einer zentralen Entscheidung im Verhältnis zum Bundesnormgeber in Frage stellen können. Die umgekehrte Gefahr widersprechender Entscheidungen ist im föderalen Verwaltungs- und Gerichtsaufbau dem Grunde
angelegt. Hierfür steht zur Rechtsvereinheitlichung der Instanzenzug zur Verfügung. Randnummer 27 Ob die Klägerin bei einem Vorgehen im Wege der Verpflichtungsklage oder der allgemeinen Feststellungsklage auf Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG jeweils in der Sache Erfolg haben wird, spielt – anders als von ihr angenommene – für den effektiven Rechtsschutz demgegenüber keine Rolle. Art. 19 Abs. 4 garantiert
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
GO nicht hinausgehen. Auch wenn die Klägerin in ihren Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung teilweise mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 56 AEUV argumentiert, kann dies angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung nicht zu einer Auslegung über das formulierte Klagebegehren hinaus führen. Sie hat die Anträge kurz vor der mündlichen Verhandlung erneut schriftlich eingereicht und in dieser Form durch Inbezugnahme ausdrücklich gestellt. Randnummer 31 1. Die
GO als Einheit anzusehenden Anträge zu
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei einer gerügten Ungleichbehandlung durch eine Rechtsverordnung des Bundes in einer Verpflichtungssituation eine Feststellungsklage
GO vor dem Verwaltungsgericht unmittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel festzustellen, dass die betreffende Verordnung einen Kläger in seinen subjektiven Rechten, nämlich dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, statthaft und geboten. Es führt hierzu aus (Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O., Rn. 50 ff.): Randnummer 33 „Diese Überprüfung der Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Rechtssätze mit Hilfe der Feststellungsklage ist
der fachgerichtlichen Rechtsprechung möglich (vgl. BVerwGE 111, 276 <278 f.>; BSGE 72, 15 <17 ff.>). Die Anerkennung einer solchen Feststellungsklage mit einem derartigen Klageziel stellt keinen Bruch mit dem System des Rechtsschutzes in der Verwaltungsgerichtsordnung dar und führt insbesondere nicht zur Einführung einer der Verwaltungsgerichtsordnung bisher nicht bekannten Klageart. Sie rechtfertigt sich im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG daraus, dass Streitgegenstand die Anwendung der Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt ist, so dass die Frage
der Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, a.a.O.). Es handelt sich daher bei einer solchen, auf Feststellung einer Rechtsverletzung gerichteten Klage gegen den Normgeber nicht um eine Umgehung der in § 47 VwGO nur für Landesrechtsverordnungen vorgesehenen prinzipalen Normenkontrolle. § 47 VwGO entfaltet gegenüber der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage keine Sperrwirkung (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 278). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
frage des Gerichts – sowohl schriftlich im vorbereitenden Verfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung – nicht im Detail dazu eingelassen, über wie viele Wettannahmestellen sie bundesweit verfügt und welche Erlaubnisse sie im Einzelnen genau besitzt. Vielmehr hat die Klägerin hierzu nur vage Angaben gemacht oder Schätzungen genannt. Dies steht dem Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall im Ergebnis jedoch nicht entgegen.
den von der Klägerin gemachten – rudimentären – Angaben und den aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen vermittelt die Klägerin einerseits Sportwetten und besitzt andererseits zumindest für einzelne Annahmestellen auch Erlaubnisse als Buchmacherin
WettLottG –. Vor diesem Hintergrund kann ein Interesse auf Feststellung einer Ungleichbehandlung und eines daraus resultierenden Änderungsbedarfs nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es besteht zumindest die Möglichkeit –
Maßgaben der
folgenden Erwägungen – einer Verletzung in eigenen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung in § 1 Abs. 1 SpielV. Randnummer 39 Das Feststellungsinteresse bzw. die Klagebefugnis bezieht sich allerdings nur auf diejenigen möglichen Ungleichbehandlungen, welche die Klägerin selbst unmittelbar betreffen. Auch im Verfahren der Feststellungsklage in Form der Normerlassklage ist § 42 Abs. 2 VwGO zur Vermeidung dem Verwaltungsprozess fremder Popularklagen entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – BVerwG 9 C 10.07 –, juris, Rn. 14). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auf Grundlage der Angaben zu ihren ausgeübten Tätigkeiten zulässigerweise nur geltend machen, als Sportwettenvermittlerin einerseits und als Buchmacherin
WettLottG mit gleichzeitiger Sportwettenvermittlung andererseits ungleich gegenüber anderen behandelt zu werden. Randnummer 40 c) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin wird nicht dadurch ausgeschlossen, wenn das
dem Recht der mehrerer Bundesländer (zum Beispiel § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg; § 8 Abs. 4 GlüStV-Ausführungsgesetz Berlin, § 5 Abs. 3 S. 2 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag und § 3 Abs. 5 S. 1 Nr. Erster GlüÄndStV AG Schleswig-Holstein) Annahmestellen für Sportwetten ohnehin nicht an Orten betrieben werden dürfen, an denen Geldspielgeräte aufgestellt sind. Dies betrifft nicht sämtliche Bundesländer, so dass ein möglicher Anwendungsbereich für die begehrte Feststellung verbleibt. Randnummer 41 2. Soweit zulässig, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Weder durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV noch durch die Regelung des § 1 Abs. 1 SpielV insgesamt wird ihr Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (siehe unter a)). Soweit sie mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 56 AEUV argumentiert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (siehe unter b)). Randnummer 42 a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 1 BvR 3634/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N.), alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Randnummer 43 Eine Gleichheitswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ergibt sich
Überzeugung des Gerichts nicht schon daraus, dass der Wortlaut der Norm unschlüssig ist – wie vom Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom
WettLottG erlaubten Pferdewetten und sonstigen Sportwetten zu unterscheiden. Vielmehr entspricht diese Unterscheidung dem Sprachgebrauch des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – (siehe § 21 und § 27 GlüStV ). Randnummer 44 Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich eine Ungleichbehandlung nur aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ergeben kann oder nicht vielmehr – wenn überhaupt – aus der Regelung des § 1 Abs. 1 SpielV insgesamt. Bei einer Betrachtung allein des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV käme es – entgegen der Argumentation der Klägerin – ausschließlich auf einen Binnenvergleich zwischen reinen Buchmachern
WettLottG und solchen mit einer zusätzlichen Tätigkeit als Sportwettenvermittler an. Unabhängig von dem Anknüpfungspunkt scheidet eine Verletzung des Gleichheitssatzes jedoch aus. Randnummer 45 Dieses Recht wird für die Klägerin weder in ihrer Tätigkeit als Sportwettenvermittlerin (siehe unter aa)) noch als Buchmacherin
WettLottG mit gleichzeitiger Sportwettenvermittlung (siehe unter bb)) verletzt. Es liegt entweder mangels tauglicher Vergleichsgruppe schon keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vor oder eine solche ist jedenfalls aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Randnummer 46 aa) Soweit die Klägerin (allein) Sportwetten vermittelt, scheidet eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Aufstellung von Geldspielgeräten in ihren Wettannahmestellen im Vergleich zu Buchmachern
WettLottG, die in ihrem Betrieb ebenfalls Sportwetten vermitteln, ebenso aus wie zu reinen Sportwettenveranstaltern. Beide dürfen
V ebenfalls keine Geldspielgeräte aufstellen. Randnummer 47 Im Vergleich zu Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben
V sowie zu Spielhallen
V besteht
Überzeugung des Gerichts keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung, weil es sich nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Es ist zwar weithin anerkannt, dass unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial haben und dass Geldspielgeräte
der Gewerbeordnung im Hinblick auf problematisches oder pathologisches Spielverhalten eine zentrale Rolle spielen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 100). Allerdings besteht diese Gefährlichkeit nicht abstrakt losgelöst vom konkreten Aufstellungsort. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Wertung in § 33c Abs. 1 und Abs. 3 GewO, wonach zum einen eine Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Auflagen zum Aufstellungsort verbunden werden kann und es zum anderen einer Geeignetheitsbestätigung hinsichtlich des konkreten Aufstellungsorts bedarf. Zu diesem Zweck ermächtigt § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO den Verordnungsgeber zum Zweck der Eindämmung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes durch Rechtsverordnung die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen zu beschränken. Dies hat er durch § 1 SpielV getan. Die Aufstellorte Gaststätte/Beherbergungsbetrieb, Spielhalle und Annahmestelle eines Sportwettenvermittlers unterscheiden sich jedoch sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die für sie jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen erheblich. Hinsichtlich der Gaststätten ist die Aufstellung von Geldspielgeräten überhaupt nur zulässig, soweit sie sich als untergeordneter Nebenbetrieb darstellt. Im Übrigen ergeben sich aus § 1 Abs. 2 SpielV eine Reihe von Einschränkungen. Hinsichtlich der Spielhallen existieren umfangreiche Anforderungen zum Spielerschutz in den jeweiligen Spielhallengesetzen. Außerdem ist dort die Kombination verschiedener Glücksspielangebote untersagt ( § 21 Abs. 2 GlüStV ). Randnummer 48 Auch Buchmacher
WettLottG, die gleichzeitig Sportwettenveranstalter sind – soweit dies überhaupt ein künftig rechtlich und praktisch denkbarer Fall werden wird –, stellen gegenüber reinen Sportwettenvermittlern entgegen der Auffassung der Klägerin etwas wesentlich Ungleiches dar. Sportwettenveranstalter dürfen
StV nur mit einer Konzession tätig sein, für deren Erhalt es neben der zahlenmäßigen Beschränkung auf 20 ( § 10a Abs. 3 GlüStV )
StV der Erfüllung detaillierter Auswahlkriterien bedarf. Insofern besteht
Überzeugung des Gerichts durchaus eine Vergleichbarkeit zu den
WettLottG konzessionierten Buchmachern, nicht aber zu den Sportwettenvermittlern. Diese werden vielmehr aktuell aus Gründen des Unionsrechts nur geduldet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2016 – OVG 4 B 860/15 –, juris, Rn. 13). Die
StV erforderlichen Erlaubnisse besitzt die Klägerin offensichtlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht. Dass sie diese unter Verstoß gegen des Unionsrechts praktisch nicht erhalten kann (vgl. OVG Münster, a.a.O.), führt demgegenüber nur dazu, dass ihr das Verbot der Vermittlung von Sportwetten derzeit nicht entgegen gehalten werden kann, es sei denn eine Erlaubnis käme aus anderen Gründen nicht in Betracht. Umgekehrt folgt daraus nicht, dass Sportwettenvermittler konzessionierten Anbietern umfassend rechtlich gleichzustellen wären. Ob künftige Erlaubnisse für Sportwettenvermittler inhaltlich den Konzessionen für Buchmacher
WettLottG oder den Sportwettenveranstaltern
StV entsprechen, ist derzeit überdies nicht erkennbar. Randnummer 49 Die fehlende Vergleichbarkeit von Annahmestellen zur Sportwettenvermittlung und reinen Buchmachern – die es
Auskunft der Klägerin tatsächlich gar nicht mehr gibt – ist aus entsprechenden Gründen bereits vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Februar 2016 – OVG 1 N 101.13 –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks) bestätigt worden. Randnummer 50 Selbst wenn man die einzelnen Aufstellungsorte untereinander für vergleichbar hielte, wäre der Ausschluss von Annahmestellen zur Sportwettenvermittlung aus dem Katalog zulässiger Aufstellorte für Geldspielgeräte jedenfalls gerechtfertigt. Mangels Anknüpfung an Differenzierungsmerkmale des Art. 3 Abs. 3 GG oder überhaupt an Personengruppen gilt für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Aufstellung von Geldspielgeräten
Überzeugung des Gerichts der Willkürmaßstab. Maßgeblich sind die in § 33f Abs. 1 GewO niedergelegten gesetzlichen Ziele der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, des Schutzes der Allgemeinheit und der Spieler sowie des Jugendschutzes. Bei deren Verfolgung kommt dem Normgeber – jedenfalls soweit er nicht an persönliche Merkmale einzelner Personen oder Gruppen anknüpft – ein weiter Spielraum zu. Sachlicher Grund für die Zulassung der Aufstellung von Geldspielgeräten in den Betrieben
V nicht hingegen in Wettannahmestellen der Sportwettenvermittler ist das gesetzliche Ziel der Beschränkung der Aufstellung von Spielgeräten
O. Eine Ausweitung der Aufstellorte um Annahmestellen von Sportwettenvermittlern würde diesem Ziel, an dessen Legitimität als öffentliches Interesse keine Zweifel bestehen, zuwiderlaufen. Umgekehrt zwingt die fehlende Erweiterung auf Annahmestellen von Sportwettenvermittlern oder auf noch andere Ort nicht dazu, die Aufstellung von Geldspielgeräten gänzlich zu verbieten oder weiter zu beschränken. Randnummer 51 Der Normgeber durfte zum einen an die vorgefundenen Aufstellorte anknüpfen, an denen bereits seit dem Inkrafttreten der Spielverordnung zum 1. Februar 1980 Geldspielgeräte aufgestellt werden durften. Im damaligen Zeitpunkt bestand kein Anlass, Annahmestellen von Sportwettenvermittlern als Aufstellort zuzulassen. Zum anderen werden jedenfalls die Aufstellorte
V zumindest implizit bereits gesetzlich durch § 33c Abs. 3 S. 2 GewO und § 33i Abs. 1 GewO vorprägt. Der Verordnungsgeber hat sich vor diesem Hintergrund
Überzeugung des Gerichts willkürfrei dazu entschlossen die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. 1 SpielV auf solche Orte zu beschränken, in denen entweder das Spielen den Hauptzweck bildet und die deshalb bestimmten Zulässigkeitsanforderungen unterliegen oder bei denen die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Geldspielgeräten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV) unter Wahrung des Jugendschutzinteresses aus anderen Gründen vertretbar erscheint. Der Annahme, dass Letzteres für Schank- und Speisewirtschaften bejaht werden kann, liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Dem gesetzlichen Ziel der Beschränkung der Aufstellung und der Eindämmung des Spieltriebs ist der Verordnungsgeber überdies in der Zwischenzeit mit einer schrittweisen Verschärfung der Aufstellbedingungen
gekommen. Sachlich gerechtfertigt ist
Überzeugung des Gerichts überdies die Entscheidung, verschiedene Glücksspielformen grundsätzlich zu treffen, wobei die hiervon gemachte Ausnahme für reine Buchmacher
WettLottG aus Gründen des Bestandsschutzes sowie der vergleichsweise geringen Anzahl vertretbar erscheint. Randnummer 52 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Folgerichtigkeit, unabhängig davon, ob dieser im vorliegenden Fall Anwendung findet.
dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. – juris, Rn. 135) muss der Normgeber, wenn er sich aufgrund des ihm zukommenden Spielraums zu einer bestimmten Einschätzung eines Gefahrenpotenzials entschlossen, auf dieser Grundlage die betroffenen Interessen bewertet und ein Regelungskonzept gewählt hat, diese Entscheidung folgerichtig weiterverfolgen. Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird. Im Fall des § 1 Abs. 1 SpielV ist nicht erkennbar, dass diese Grundsätze verletzt wären. Der Gesetz- und Verordnungsgeber haben sich erkennbar gerade nicht zu einer Gefahreinschätzung entschlossen, wonach von Geldspielgeräten unabhängig von ihrem Aufstellort eine gleichbleibende erhebliche Gefahr ausgeht. Vielmehr geht aus dem Regelungskonzept insgesamt hervor, dass die einzelnen Aufstellorte, die ihrerseits unterschiedlichen Regelungen unterliegen, gesondert zu betrachten sind. Diese Einschätzung ist vom Spielraum des Normgebers unabhängig davon gedeckt, ob die Einzeleinschätzungen für die jeweiligen Aufstellorte für sich genommen rechtspolitisch überzeugen. Dies ist weder eine Frage des Gleichheitssatzes noch des Grundsatzes der Folgerichtigkeit. Randnummer 53 bb) Soweit die Klägerin als Buchmacherin
WettLottG mit gleichzeitiger Vermittlung von Sportwetten tätig ist, wird sie aus den unter aa) genannten Gründen gegenüber Gaststätten und Spielhallen nicht ungleich behandelt, weil es an der Vergleichbarkeit fehlt. Entsprechendes gilt gegenüber Buchmachern
WettLottG, die gleichzeitig Sportwetten veranstalten. Gegenüber reinen Buchmachern
WettLottG ist die Vergleichbarkeit zweifelhaft, weil es gerade die Kombination von Spielmöglichkeiten ist, die der Verordnungsgeber ausschließen wollte. Die fehlende Vergleichbarkeit kann sich umgekehrt aber nicht aus der – möglicherweise zu Unrecht ungleich behandelnden – Regelung ergeben. Dies bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist eine Ungleichbehandlung auch insofern gerechtfertigt. Der Ausschluss von Annahmestellen von Sportwettenvermittlern als Aufstellort verstößt aus den unter aa) ausgeführten Gründen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Gründe erfassen auch diejenigen Buchmacher, die Sportwetten als Zusatzangebot vermitteln. Sie sind dann gerade nicht mehr als Buchmacher im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV tätig, sondern – zumindest auch – als Sportwettenvermittler. Insofern stellt der Zusatz „es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt“
Überzeugung des Gerichts nur eine Klarstellung dar. Der Normgeber war
Überzeugung des Gerichts aus den vorstehenden Erwägungen nicht gehalten, die Aufstellung von Geldspielgeräten in kombinierten Annahmestellen von Buchmacherin
WettLottG Sportwettenvermittlern zuzulassen. Randnummer 54 b) Die gerügten Verletzungen von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 56 AEUV können die beantragte Feststellung einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG schon im Ansatz nicht begründen. III. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001279869
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.