V keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. (Rn.15) (Rn.20)
den vorläufigen Erlaubnissen besteht die Gaststätte aus einem Gastraum von 115 qm, einer Billardfläche von 228,90 qm und einem Hofgarten von 36 qm zuzüglich von Nebenräumen. Auf Bitten des Bezirksamts reichte der Kläger am 16. Juni 2015 eine Skizze der örtlichen Gegebenheiten ein.
einer Prüfung vor Ort am
einer Prüfung vor Ort am
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg ein geeigneter Aufstellort. Der Billardbereich sei daher mit der Gastfläche als Einheit anzusehen. Es würden sämtliche Leistungen einer Schank- und Speisewirtschaft angeboten.
Auskunft der Betreiber werde mit dem Gaststättenbetrieb 50 – 60 % des Umsatzes erzielt. Es seien überdies am
Widerspruchserhebung habe keine Gründe ergeben, von der bisherigen Einschätzung abzuweichen. Es handele sich nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der Spielverordnung. Sie werde nur als Annex zu den Sportmöglichkeiten betrieben. Randnummer 4 Mit seiner am
Übertragung der Sache entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Geeignetheitsbestätigung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 13 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung ist § 33c Abs. 3 GewO i.V.m. § 1 SpielV.
O darf ein Gewerbetreibende Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort der Spielverordnung entspricht.
deren hier ausschließlich in Betracht kommenden Abs. 1 Nr. 1 darf ein Geldspielgerät nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben.
V ist die Aufstellung ausgeschlossen in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, und in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art
oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Randnummer 14 2.
diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nicht in Betracht. Randnummer 15 a) Es handelt sich zum einen
Überzeugung des Gerichts nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Hauptbetrieb, bei der die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Dies ergibt sich bereits aus der Gaststättenerlaubnis, die die besondere Betriebsart Freizeitanlage ausweist. Die Betriebsart ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 GastG zwingender Gegenstand der Erlaubnis. Sie bestimmt sich gem. § 3 Abs. 1 S. 2 2. HS GastG
der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere
den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen. In Nr. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 10. Juli 2013 – AV LImschG Bln – ist zu Freizeitanlagen geregelt: Randnummer 16 „Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummern 1 oder 3 BlmSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören auch zu den Freizeitanlagen, wenn sie nur befristet zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Es können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere Randnummer 17
V ausschließt. Jedenfalls stellt die Erteilung einer Erlaubnis mit dieser Betriebsart ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich nicht um einen geeigneten Gaststättenbetrieb im Sinne des § 1 SpielV handelt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass
den AV LImschG Bln Gaststätten ebenso wenig wie Sportanlagen zu den Freizeitanlagen im immissionsschutzrechtlichen Sinn gehören.
der Rechtsprechung etwa des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 4 B 1361/15 –, juris, Rn. 11) liegt der Zulassung von Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Hiervon ist bei Gaststätten mit der Betriebsart Freizeitanlage aber – unabhängig von ihrer immissionsschutzrechtlichen Einordnung – nicht auszugehen. Die Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses stellt vielmehr ein wesentliches Merkmal der Betriebsart dar. Randnummer 20 Für die Beurteilung des Charakters einer Gaststätte
der Spielverordnung kommt es im Übrigen
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 17. September 2013 – VGH 6 S 788/13 –, juris, Rn. 38 f.) auf eine Würdigung der den Sachverhalt im Einzelfall prägenden Indizien an. Entscheidend ist, ob diese Indizien die Einschätzung rechtfertigen, es handele sich
äußerlich erkennbaren Kriterien um eine Schankwirtschaft im Hauptbetrieb. Hierbei spielt auch das jeweils erkennbare Betriebskonzept eine Rolle.
dieser Würdigung steht im vorliegenden Fall der Gaststättenbetrieb erkennbar nicht im Vordergrund. Sowohl der Name des Betriebs als auch der allgemein zugängliche Internetauftritt zum Zeitpunkt der Entscheidung vermitteln vielmehr vordergründig den Eindruck einer Bowlingbahn. Auf eventuell andere Darstellungen in sozialen Netzwerken kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Der fehlende Charakter einer Schankwirtschaft im Hauptbetrieb wird noch dadurch verstärkt, dass neben dem Bowling ein umfangreiches Billardangebot vorhanden ist. Dieser Eindruck wird durch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotos unterstrichen. Danach sind zwar gastronomietypische Stühle und Tische sowie eine Theke erkennbar. Optisch und räumlich im Vordergrund stehen jedoch die Angebote von Bowling und Billard. Hierfür kommt es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht darauf an, welcher optische Eindruck sich unmittelbar
dem Eintreten vermittelt. Die äußere Erkennbarkeit bezieht sich vielmehr auf sämtliche Tatsachen, die keine inneren Tatsachen aus der Sphäre des jeweiligen Gewerbetreibenden, d.h. bestimmte gedankliche Ziele oder Vorbehalte, sind. Auch durch die von dem Kläger angegebenen, jedoch nicht weiter belegten, Umsatzzahlen ergibt sich nichts anderes. Die angegebene Spanne von 50 bis 60 % des Umsatzes, der durch Gastronomieleistungen erzielt werden soll, belegt gerade nicht, dass diese Leistungen im Vordergrund stünden.
den Angaben – soweit man sie als zutreffend unterstellt – ist vielmehr denkbar, dass lediglich die Hälfte des Umsatzes überhaupt auf den gastronomischen Teil entfällt. Auf den vom Kläger geltend gemachten Personaleinsatz kommt es
Auffassung des Gerichts demgegenüber nicht an. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht
Überzeugung des Gerichts nicht. Insbesondere besteht kein Anlass, die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen. Die Umstände des Einzelfalls werden durch den Verwaltungsvorgang und das Vorbringen der Beteiligten hinreichend dokumentiert. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich aus der vorliegenden Fotodokumentation ein falscher oder irreführender Eindruck ergeben könnte. Vor diesem Hintergrund wird nicht klar, was eine Augenscheinnahme an weiteren Erkenntnissen bringen sollte. Randnummer 21 Schließlich kommt es nicht auf die gaststättenrechtliche Zulässigkeit des Angebots von Bowling und Billard an. Die gaststättenrechtliche Zulässigkeit eines Angebots bedeutet nicht, dass die entsprechende Gaststätte auch für die Aufstellung von Spielgeräten geeignet ist.
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 10. Dezember 1990 – 4 A 2423/89 –, juris, Rn. 7) kann für die Auslegung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV enthaltenen Begriffs der Schankwirtschaft nicht auf den gleichlautenden Ausdruck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG zurückgegriffen werden. Randnummer 22 Ein Anspruch auf die begehrte Geeignetheitsbestätigung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Vergangenheit eine solche erteilt worden ist. Unabhängig davon, dass weder die dieser zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse mehr überprüfbar sind, noch deren Rechtmäßigkeit überhaupt feststeht, ergibt sich aus einer vergangenen Geeignetheitsbestätigung kein Bestandsschutz für die Neubeantragung. Hierfür kommt es allein auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Randnummer 23 b) Zum anderen stellt der begehrte Aufstellungsort
Auffassung des Gerichts eine Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV dar.
dem Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 3. April 2003 – 12 A 218/01 –, juris, Rn. 17) wird als Sporthalle Randnummer 24 „eine in einem Gebäude untergebrachte Einrichtung bezeichnet, die
ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der Ausübung des Sportes dient. Eine Gaststätte befindet sich in einer Sporthalle, wenn sie dieser Einrichtung räumlich zugeordnet ist (siehe VGH Ba.-Wü., Urteil vom 19.08.1993, 14 S 786/93, in GewArch 1993, 475 f). Bowling ist eine Sportart, die zu den 4 Disziplinen des Kegelsportes zählt (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie , Stichwort Bowling). Für die Eigenschaft des Bowling-Centers als Sporthalle ist nicht entscheidend, ob dort Bowling-Sport (auch) wettkampfmäßig betrieben wird, denn Bowling hat den Charakter der sportlichen Betätigung unabhängig davon, ob er zu Hobbyzwecken als Freizeitgestaltung oder als Wettkampfsport betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1993 - 1 B 188/93 in: GewArch 1995, 113; sowie VGH BaWü aaO). Der Begriff der Sporthalle ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, zu dem sämtliche Einrichtungen gehören, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der Sportausübung liegt (vgl Tettinger/Wank, GewO,
Überzeugung des Gerichts näher als derjenige einer schwerpunktmäßigen Gastwirtschaft. Auf die bloße Anzahl der Bahnen kommt es hierfür nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gaststättenbereich eher als Annex zum Sportangebot anzusehen ist oder umgekehrt.
den vorstehenden Erwägungen ist hier Ersteres der Fall. Randnummer 26 Der Charakter einer Sporthalle wird überdies durch das Billardangebot noch verstärkt. Auch Billard stellt
Überzeugung des Gerichts eine Sportart dar. Dies wird nicht zuletzt durch die Mitgliedschaft des Billard Verbands Berlin 49/76 e. V. im Berliner Landessportbund belegt.
1 der Satzung des Landessportbundes gehören diesem als ordentliche Mitglieder an: Randnummer 27 „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.