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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 1945/14 Urteil Bestimmung der angemessenen Kosten der Wohnung - Schonfrist nach Kostensenkung

Bestimmung der angemessenen Kosten der Wohnung - Schonfrist nach Kostensenkungsaufforderung Orientierungssatz 1. Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 SGB 2 bestimmt sich nach de

§ 22Nr.

78). Randnummer 39 Da die Klägerin ihr Begehren auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung auf diesen Teil der Verfügung in den angefochtenen Bescheiden beschränkt hat, hat der Senat ausschließlich darüber zu befinden. Randnummer 40 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Randnummer 41 Die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung erfordert eine Einzelfallprüfung. Diese hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 104, 41 =

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23). Randnummer 42 Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie festzustellen (grundlegend: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 97, 254 =

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3). Diese stellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard (als Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten) ab, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich damit aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R, Rdnr. 33, zitiert nach juris, abgedruckt in

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81). Randnummer 43 Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist dabei in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren:

  1. ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln.
  2. ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen.
  3. ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln.
  4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom
  5. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in

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42). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20). Randnummer 44 Anschließend ist - falls insofern Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung zu dieser abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auch tatsächlich angemietet werden kann. Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (BSG, Urteil vom
  2. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 13, m. w. N.). Randnummer 45 Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i. V. m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum
  3. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom
  5. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17). Randnummer 46 Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
  6. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom
  7. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum bis zu 60 qm überlassen werden. An diese Regelungen auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen. Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom
  9. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18). Randnummer 47 Soweit die landesrechtlichen Bestimmungen an die Personenzahl in einem Haushalt anknüpfen, ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Wohnfläche die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Insgesamt können Kosten der Unterkunft nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (so und wegen der Besonderheiten trotz Fortbestehens der Bedarfsgemeinschaft in Fällen eines nicht im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkten dauerhaften auswärtigen Aufenthalts: BSG, Urteil vom
  10. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 23). Randnummer 48 Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Bei dem Vergleichsraum muss es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Maßgebender Gesichtspunkt kann damit die Ausrichtung des öffentliche Nahverkehrs auf ein bestimmtes Kerngebiet sein, das auch von den Randlagen aus in Fahrzeiten erreichbar ist, wie sie erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III), sofern innerhalb dieses Raumes auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, vorhanden sind, sodass die Bildung eines engeren Vergleichsraums, die das Risiko der Gettoisierung in sich birgt, nicht erforderlich erscheint (BSG, Urteil vom
  11. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24). Randnummer 49 Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist damit maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom
  12. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom
  13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 19). Randnummer 50 Ausgehend von diesem räumlichen Vergleichsmaßstab bestimmt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) wie folgt: Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom
  14. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom
  15. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 21). Randnummer 51 Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Wohnung ist nicht anhand der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV – vom
  16. April 2012; GVBl 2012, 99) zu messen. Die WAV ist unwirksam. Die Unwirksamkeitserklärung erstreckt sich auf den Geltungszeitraum vom
  17. Mai 2012 bis
  18. Juli 2013 (BSG, Urteil vom
  19. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R, Rdnrn 15, 16, zitiert nach juris, abgedruckt in

§ 22aNr.

2 = BSGE 116, 94-112). Randnummer 52 Die angemessene Referenzmiete kann allerdings auf der Grundlage eines Mietspiegels ermittelt werden. Es ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben. Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Daran orientiert sollen nur solche Wohnungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin 2002, S 17). Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff BGB finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog Neuvertragswohnungen und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist bei der Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung für den Fall anzumieten wäre, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist. (BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, m. w. N.). Randnummer 53 Damit kann der Berliner Mietspiegel 2011 (Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom
  2. Mai 2011) als qualifizierter Mietspiegel Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein. Randnummer 54 Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn es liegt statistisch valides Material vor, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich den gesamten Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile hiervon - prägen (BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom
  4. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 24). Randnummer 55 Solche Daten zu Bauklassen liegen für den Berliner Mietspiegel 2011 nicht vor. Allerdings weist der Berliner Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der Bauklassen bis 1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne <Dusch>-Bad sowie andererseits oder kumulativ Wohnungen ohne Bad <mit Innen-WC>) gesondert aus. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden (BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 29). Randnummer 56 Die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete, erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die sog Tabellenmethode, nach der der Berliner Mietspiegel erstellt ist, stellt die Daten als Mietspannen nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen (hier Bauklassen, Größe der Wohnungen und Lage) in Rasterfeldern zusammen. Zwischen den einzelnen (insgesamt 107 besetzten) Rasterfeldern bestehen keine Beziehungen. Sie spiegeln allein die Datenerhebung in dem einzelnen, mit den drei Parametern beschriebenen Teilmietmarkt wider. Einzelne Felder haben also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Weil die Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet, besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird (BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 30). Soweit sich insoweit weitergehende Schlüsse insbesondere aus den Grundlagendaten eines qualifizierten Mietspiegels ziehen lassen, können diese Daten zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom
  7. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 31). Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (ggf. um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zu bilden. Ein solcher Mittelwert bietet die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei ist zulässigerweise dieser Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden (BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 32, unter Hinweis auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom
  9. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 26). Randnummer 57 Die angemessene Nettokaltmiete ist also ausgehend davon unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2011 (www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/downloads.shtml) aus den genannten verbliebenen Wohnungen (mit den jeweiligen Wohnflächen, Wohnlage einfach) ausgehend von den Mittelwerten zu ermitteln und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten. Randnummer 58 Die angemessene Nettokaltmiete beträgt mithin bei einer Wohnfläche von 40 qm bis unter 60 qm (Ein- und Zwei-Personen-Haushalt) 4,91 Euro/qm. Randnummer 59 Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten i. S. des § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (BSG, Urteil vom
  10. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 33). Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufhebung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen (BetrKV; vom
  11. November 2003, BGBl I 2346) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten i. S. des § 22 Abs. 1 SGB II sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw. die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche Gründe, weshalb die Werte des Deutschen Mieterbundes ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von Berlin abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich (BSG, Urteil vom
  12. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 34; BSG, Urteil vom
  13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 28). Randnummer 60 Zur Prüfung, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung zu dieser abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auch tatsächlich angemietet werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt. Diese Tatsachenvermutung kann aber erschüttert werden (BSG, Urteil vom
  14. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 29). Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem solchen angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat das BSG grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom
  15. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in

§ 22Nr.

46 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, abgedruckt in BSGE 102, 263 =

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19). Dies gilt zumindest dann an, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können (BSG, Urteil vom

  1. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30). Randnummer 61 Die angemessenen kalten Betriebskosten sind daher ausgehend davon ebenfalls unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2011( www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/downloads.shtml , Tabelle 5) aber mit allen Wohnflächen und allen Wohnlagen mit Ausnahme der bereits oben genannten Wohnungen, auf die Hilfebedürftige nicht verwiesen werden dürfen, zu ermitteln, denn für die kalten Betriebskosten weist die Tabelle 5 insoweit keine Differenzierung nach Wohnflächen und Wohnlage aus, und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten. Randnummer 62 Die angemessenen kalten Betriebskosten betragen mithin 1,54 Euro/qm. Randnummer 63 Dies ergibt zusammen als angemessene Bruttokaltmiete 6,45 Euro/qm. Randnummer 64 Daraus folgt für einen 1-Personen-Haushalt bei einer angemessenen Wohnfläche von 50 qm eine angemessene Bruttokaltmiete von 322,50 Euro (50 qm x 6,45 Euro/qm). Randnummer 65 Demgegenüber betrug die Bruttokaltmiete für die Klägerin 555,73 Euro/qm. Randnummer 66 Die Heizkosten waren im Unterschied dazu allerdings nicht unangemessen. Randnummer 67 Der Anspruch auf Leistungen für die Heizung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Randnummer 68 Von unangemessen hohen Heizkosten ist auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der hohe Grenzwert der energiepolitischen Zielsetzung eines Heizspiegels zuwiderläuft. Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom
  2. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 22, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 =

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69). Randnummer 69 Dem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem Leistungsberechtigten obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsberechtigten dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom

  1. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 23, m. w. N.). Randnummer 70 Der Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (und nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung) und, wenn ein kommunaler Heizspiegel - wie vorliegend für Berlin - nicht existiert, den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Heizöl, Erdgas bzw. Fernwärme des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war. Bei Wohnungen, die mit einer Etagenheizung beheizt werden, erscheint es sachgerecht, zugunsten der Leistungsberechtigten den Wert für eine Gebäudefläche von 100 bis 250 qm zugrunde zu legen, weil diese den Verbrauchswerten einer Einzelheizanlage am nächsten kommen. Schließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o. ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom
  2. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 25). Randnummer 71 Maßgebend ist vorliegend der Bundesweite Heizspiegel 2012 vom
  3. Mai
  4. Randnummer 72 Der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von über 1.000 qm liegt bei 16,60 Euro/qm/Jahr. Randnummer 73 Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt 830 Euro/Jahr und mithin 69,17 Euro monatlich. Randnummer 74 Demgegenüber betrug die Heizkostenvorauszahlung für die Klägerin 44,00 Euro monatlich und war somit nicht unangemessen. Randnummer 75 Ungeachtet dessen waren jedoch die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt unangemessen, so dass ein Anspruch der Klägerin lediglich in Höhe von 366,50 Euro (322,50 Euro angemessene Bruttokaltmiete und 44,00 Euro nicht unangemessene Heizkosten) bestand. Diesen Anspruch erfüllte der Beklagte mit den mit Bescheiden vom
  5. Juni 2012 und vom
  6. Juni 2012 bewilligten 396,00 Euro monatlich über das gebotene Maß hinaus. Randnummer 76 Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von 599,73 Euro monatlich waren auch nicht vorübergehend anzuerkennen. Randnummer 77 Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 78 Diese Vorschrift begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die angemessenen Kosten sind (BSG, Urteil vom
  7. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 102, 263 =

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19). Kostensenkungsmaßnahmen sind dem Leistungsberechtigten aber nur dann subjektiv möglich, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Bevor er nicht von dem zuständigen Leistungsträger darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass nach dessen Auffassung die tatsächlichen Aufwendungen der gemieteten Wohnung unangemessen hoch sind, ist es ihm subjektiv nicht möglich, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Dem steht nicht entgegen, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kein Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung enthält, denn der Hinweis auf die Rechtslage hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Bezweckt werden soll damit, dass der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhält. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normiert damit keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft. Die Vorschrift stellt auch keine sonstigen erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung. Allerdings erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion, dass zumindest die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist. Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion. Mit der Zumutbarkeitsregelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Ihm soll eine Übergangszeit verbleiben, in der er sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen kann. Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R, Rdnrn. 15 und 16, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 105, 188 =

§ 22Nr.

28). Die Sechs-Monatsfrist ist jedoch kein starrer Zeitraum; vielmehr sind Abweichungen nach oben und nach unten zulässig, wie schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist (BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris; abgedruckt in

§ 22Nr.

67). Randnummer 79 Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG, Urteil vom

  1. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, Rdnrn 33 und 34, m. w. N., zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  2. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rdnr 40). Allein die objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung mit einem Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteil vom
  3. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rdnr 40). Randnummer 80 Ein Erfordernis zur nochmaligen Information über die Unangemessenheit der Aufwendungen und die Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein objektiver Beobachter auf Empfängerseite bei verständiger Würdigung des Sachverhalts aus einem Verhalten des Leistungsträger hätte schließen dürfen, dass sich der Leistungsträger an eine zuvor erteilte Information nicht mehr festhalten lassen will (BSG, Urteil vom
  4. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, Rdnr 35). Sind dem Leistungsberechtigten die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (BSG, Urteil vom
  5. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, Rdnr 29, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 97, 231 =

§ 22Nr.

2). Randnummer 81 Zwar kann bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangt werden. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sieht jedoch selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der angemessenen Kosten erstattet werden sollen (Regelfall). Damit soll die Übernahme abstrakt überhöhter Kosten der Unterkunft die Ausnahme bleiben, so dass strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen sind. Zu den besonderen Gründen, die es ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen (sog subjektiver Unzumutbarkeit) rechnen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Auch Krankheit kann dazu zählen, soweit ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich und ein Umzug schlechthin ausgeschlossen ist. Demgegenüber können insbesondere alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die solche oder ähnliche Gründe nicht haben, den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom

  1. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, Rdnrn 36 und 37; BSG, Urteil vom
  2. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rdnrn 32 und 35). Randnummer 82 Eine objektive Unmöglichkeit, eine andere angemessene Unterkunft zu erlangen, liegt in der Regel (abgesehen in seltenen Ausnahmefällen) nicht vor, denn in Deutschland gibt es derzeit keine allgemeine Wohnungsnot (BSG, Urteil vom
  3. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rdnr 36). Randnummer 83 Ausgehend davon genügt die Mitteilung des Beklagten vom
  4. August 2008, mit der die Klägerin darüber informiert wurde, dass ihre Kosten für Unterkunft und Heizung die angemessenen Kosten übersteigen, so dass sie diese Kosten senken muss, den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung mit der erforderlichen Aufklärungs- und Warnfunktion. Der Beklagte hatte zudem in dieser Mitteilung angekündigt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft der Klägerin längstens bis zum
  5. Februar 2009 anerkannt und übernommen werden. Dementsprechend hatte er mit Bescheid vom
  6. September 2009 lediglich die nach seiner Ansicht angemessenen Kosten (378 Euro) übernommen. Auch im sich anschließenden Berufungsverfahren verblieb es zumindest für die Zeit vom
  7. Dezember 2009 bis
  8. Februar 2010 dabei. Dasselbe (ebenfalls 378 Euro) trifft nach dem Bescheid vom
  9. Februar 2010 unter Berücksichtigung der Bescheide vom
  10. Juli 2010 für den Zeitraum vom
  11. März 2010 bis
  12. April 2010 zu. Mit der nach diesen Bescheiden erfolgten Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung lediglich in der von dem Beklagten als angemessen erachteten Höhe verwirklichte sich die Aufklärungs- und Warnfunktion im Schreiben des Beklagten vom
  13. August 2008 für die Klägerin bereits konkret für Leistungszeiträume in der Vergangenheit. Der Beklagte hat nachfolgend durch kein entsprechendes Verhalten deutlich gemacht, dass er inzwischen bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung anderer Ansicht geworden sei. In den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin traten seit der Mitteilung des Beklagten vom
  14. August 2008 auch keine wesentlichen Änderungen bezüglich der Unterkunft, wie eine Änderung der Bewohnerzahl (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  15. April 2013 – B 14 AS 28/12 R, Rdnr. 19) oder wie eine Änderung der Wohnungsgröße, den maßgeblichen unterkunftsbezogenen Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete, ein, die objektiv oder auch aus Sicht der Klägerin eine grundsätzliche Neubewertung der Angemessenheit hätte rechtfertigen können. Aus dem bloßen Zeitablauf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung kann jedenfalls dann nichts hergeleitet werden, wenn der Leistungsträger nicht erkennbar gemacht hat, dass er an der Kostensenkungsaufforderung nicht mehr festhält (BSG, Urteil vom
  16. April 2016 – B 14 AS 28/12 R, Rdnr. 41). Randnummer 84 Für die vom Sozialgericht angeführte Ansicht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  17. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER, Rdnr. 15, zitiert nach juris), wonach die Warnfunktion eines früheren Hinweises nicht mehr genügen soll, wenn ein beträchtlicher Zeitraum, nämlich mehr als ein Jahr zwischen dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug und dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug, verstrichen ist, der das Sozialgericht zutreffend nicht gefolgt ist, findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG ein Anhalt. So hat das BSG, wie oben bereits ausgeführt, eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom
  18. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R, Rdnrn. 15 und 16, m. w. N.) abhängig gemacht. Die vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom
  19. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER, Rdnr. 15; so wohl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  20. Juni 2010 – L 19 AS 377/10 B ER, Rdnr. 23, zitiert nach juris) als maßgeblich angesehene Frage, ob der Leistungsberechtigte nach dem Ende des Leistungsbezuges mit dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug hat rechnen müssen oder nicht, hat mit der Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung nichts zu tun. Die mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Leistungsberechtigten bewirkte Erkenntnis, dass seine Kosten der Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind, hängt nicht davon ab, ob er erwarten konnte oder nicht, erneut Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zu werden. Durch eine solche Erwartung wird der Leistungsberechtigte nicht in den Zustand der Unkenntnis über die Angemessenheit der Kosten zurückversetzt. Die Erkenntnis, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, steht dementsprechend nicht in Abhängigkeit zu der Erwartung, ob ein wiederholter Leistungsbezug nach dem SGB II eintritt oder nicht. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, weswegen eine Zeitdauer von jedenfalls mehr als einem Jahr ohne Leistungsbezug eine rechtlich erhebliche Zäsur darstellen soll. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ohne eine wesentliche Änderung bei den unterkunftsbezogenen Kriterien, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete maßgebend sind, eine wirksame Kostensenkungsaufforderung allein durch Zeitablauf seine Bedeutung im Sinne einer Aufklärungs- und Warnfunktion verloren haben könnte. Randnummer 85 Allerdings besteht eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung nicht für die Zeiten, in denen der Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Diese Obliegenheit hat vielmehr ihre Anknüpfung allein im Leistungsbezug. Solange damit ein (künftiger) Leistungsberechtigter nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, ist er nicht gehalten, nur auf die bloße Möglichkeit hin, wieder in den Bezug von Arbeitslosengeld II zu geraten, seine Wohnung aufzugeben, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Die Obliegenheit ist auf denjenigen beschränkt, der die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt und den nach § 37 Abs. 1 SGB II erforderlichen Antrag stellt, denn nur durch den Antrag begibt sich ein Leistungsberechtigter in das System des SGB II und auch nur nach der Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn unterliegt er dessen Regeln, und zwar auch derjenige, der zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bzw. zu Leistungsbeginn bereits eine Wohnung gemietet hatte, hinsichtlich der Kosten dieser Wohnung. Mit der Übernahme der nur angemessenen Mietkosten muss dieser Leistungsberechtigte zwar nicht sogleich rechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er bereits eine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten hat und daher „bösgläubig“ bezüglich der unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist (vgl. BSG, Urteil vom
  21. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R, Rdnr. 19). Mithin darf also der (künftige) Leistungsberechtigte, der bereits eine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten hat, mit Kostensenkungsmaßnahmen nicht zuwarten, wenn ein erneuter Leistungsbezug absehbar ist. Ist ein erneuter Leistungsbezug abzusehen, so hat der (künftige) Leistungsberechtigte seine mit Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn eintretende Obliegenheit nur dann erfüllt, wenn er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Kostensenkung so rechtzeitig unternommen hat, dass bei Beginn des Leistungsbezuges die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind. Ein Recht, die "Schonzeit" von in der Regel längstens sechs Monaten auszuschöpfen, besteht nicht, da, wie oben bereits dargelegt (BSG, Urteil vom
  22. April 2013 – B 14 AS 28/12 R, Rdnr. 20), da die Sechs-Monatsfrist Abweichungen nach oben und nach unten zulässt. Die Sechs-Monatsfrist ist nach der Rechtsprechung ohnehin nicht an den Beginn (und die Dauer) des Bezuges von Arbeitslosengeld II, sondern an den Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen geknüpft. Es ist daher nicht wesentlich, dass der Klägerin lediglich vom
  23. Juli 2008 bis
  24. August 2008 und vom
  25. September 2009 bis
  26. November 2009 die tatsächlichen, nicht angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt wurden, also eine Dauer von sechs Monaten eines Leistungsbezuges bei Beginn des erneuten Leistungsbezuges am
  27. Juni 2012 noch nicht erreicht war. Randnummer 86 Soweit als Kostensenkungsmaßnahme ein Wohnungswechsel als geboten in Betracht kommt, hat der (zukünftige) Leistungsberechtigte dabei die Kündigungsfristen zu beachten. Randnummer 87 § 573 c Abs. 1 BGB bestimmt: Die Kündigung ist spätestens am
  28. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Eine zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung ist nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Randnummer 88 Die im Mietvertrag vom
  29. November 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist zwölf Monate beträgt, wenn seit der Überlassung des Wohnraums zehn Jahre vergangen sind, ist damit zu Lasten der Klägerin wegen letztgenannter Regelung unwirksam, so dass das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Randnummer 89 Eine Kündigung, die zum
  30. Juni 2012 wirksam wäre, hätte damit seitens der Klägerin spätestens am
  31. März 2012, einem Samstag, gegenüber dem Vermieter wirksam erklärt sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt musste die Klägerin mit einem erneuten Bezug von Arbeitslosengeld II rechnen, denn zum
  32. Mai 2012 endete das ihr gewährte Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie übte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit aus, mit der sie ihren Bedarf nicht decken konnte. Die zum
  33. Juli 2012 aufgenommene Beschäftigung ergab sich nach Mitteilung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht erst kurzfristig Anfang Juni 2012, so dass diese Beschäftigung bei der hier maßgebenden Frage außer Betracht bleiben muss. Randnummer 90 Die Ansicht der Klägerin, die Annahme des Sozialgerichts, sie habe mit einem erneuten Arbeitslosengeld II-Bezug rechnen müssen, sei nicht haltbar und auch nicht durch entsprechende Erfahrungssätze zu belegen, erweist sich als unzutreffend. Entsprechende (allgemeine) Erfahrungssätze sind schon nicht rechtserheblich, denn es ist im konkreten Einzelfall der Klägerin zu entscheiden, ob sie mit einem erneuten Arbeitslosengeld II-Bezug hat rechnen müssen. Wie dies allgemein, insbesondere bei anderen potentiellen Leistungsberechtigten, zu beurteilen ist, ist insoweit ohne Belang. Die vom Sozialgericht aufgezeigte Annahme hat sich im Fall der Klägerin tatsächlich zum
  34. Juni 2012 verwirklicht. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass trotz der aufgezeigten Sachverhalte gleichwohl der erneute Bezug von Arbeitslosengeld II zum
  35. Juni 2012 nicht zu erwarten war. Entscheidend ist, dass die Klägerin nach Aktenlage keine Aussicht auf Einkommen oder Vermögen hatte, mit dem sie ihre Miete bestritten haben können. Bei einer solchen Sachlage stellt sich die Auffassung des Sozialgerichts als folgerichtig dar. Randnummer 91 Eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet genießen, liegt nicht vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach nur die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt werden, die angemessen sind, berührt zwar den sachlichen Schutzbereich dieses Grundrechts. Das GG bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch wenn staatliche Maßnahmen nur faktische Wirkung entfalten, müssen Grundrechtsbeeinträchtigungen hinreichend zu rechtfertigen sein (BSG, Urteil vom
  36. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R, Rn. 26, zitiert nach juris; abgedruckt in BSGE 106, 147 =

§ 22Nr.

35). Ein solcher rechtfertigender Grund liegt jedoch darin, dass staatliche Leistungen nicht zur Finanzierung unangemessener Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden müssen. Randnummer 92 Einen besonderen Grund, der es ausnahmsweise hat unzumutbar erscheinen lassen, die Wohnung zu verlassen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Eine objektive Unmöglichkeit, eine andere angemessene Unterkunft zu erlangen, ist gleichfalls nicht dargetan. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, eine solche Unterkunft überhaupt gesucht zu haben. Randnummer 93 Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 95 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001280096

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