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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 R 748/13 Urteil Bezug von Altersrente unter Berücksichtigung des deutsch-polnischen Rentenabkommen

Obsah (6)§ 48§ 50Art. 4Art. 5Art. 1§ 153

Bezug von Altersrente unter Berücksichtigung des deutsch-polnischen Rentenabkommens Orientierungssatz 1. Nach Art. 4 Abs. 3 des deutsch-polnischen Rentenabkommens i. V. m. Art. 5 DPRA steht dem Berech

§ 48des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.

Es sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass der Bescheide vorgelegen hätten, eingetreten, denn der Kläger halte sich nunmehr gewöhnlich/ständig in den USA auf. (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 382 der Verwaltungsakte verwiesen.) Randnummer 13 Mit weiterem Rentenbescheid vom

  1. September 2009 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit vom
  2. November 2007 bis zum
  3. August 2009 neu und stellte eine Überzahlung in Höhe von 19.735,42 € fest. In Anlage 10 führte die Beklagte dazu aus, der Rentenbescheid vom
  4. November 1990 in der Gestalt seiner Neuberechnungen vom
  5. Dezember 1993,
  6. Januar 1994,
  7. Juli 2004 und
  8. Februar 2007 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab
  9. November 2007

§ 48

SGB X aufgehoben; die entstandene Überzahlung sei

§ 50SGB X zu erstatten.

Soweit der Kläger ausgeführt habe, er habe auch weiterhin seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet, könne dem nicht gefolgt werden. Sie sei vielmehr der Ansicht, dass der Kläger im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen/ständigen Aufenthalt in den USA gehabt habe. Randnummer 14 Die Widersprüche gegen die Bescheide vom

  1. August 2009 und
  2. September 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Januar 2010 zurück. Randnummer 15 Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom
  4. August 2013 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Bescheide der Beklagten vom
  5. August 2009 und
  6. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Januar 2010 seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Rente auch aus den in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten sei das DPRA 1975 gewesen.

Art. 4Abs.

3 DPRA 1975 stehe den Berechtigten eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur so lange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohne, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt habe.

Art. 5

DPRA würden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlege. Soweit die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten bei dem Kläger auch nach dem FRG anzuerkennende Zeiten seien, sei eine Rentenzahlung aus diesen Zeiten bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ebenfalls nicht möglich. Eine Berechnung der Rente auch aus den in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten sei damit für die Zeit ab Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die USA rechtswidrig gewesen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger vorliegend seinen gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit Oktober 2007 in den USA gehabt habe. Hierfür würden die Angaben des Klägers sowie auch die weiteren Umstände sprechen. Der Kläger sei

der Eintragung in seinem Reisepass zuletzt am

  1. Oktober 2007 in die USA eingereist. Ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - auch ein vorübergehender - sei in der Zeit bis 2009 nicht mehr zu verzeichnen und werde von dem Kläger auch nicht behauptet. Dieser habe vielmehr vorgetragen, dass er erst nach Zuerkennung der US-Staatsbürgerschaft im Oktober 2009 nach H gekommen sei, um seine familiären und finanziellen Angelegenheiten zu regeln, die mit dem Wohnortwechsel zusammen gehangen hätten. Dass der Kläger weiterhin Bindungen nach Deutschland sowohl im familiären als auch im administrativen Bereich habe, stehe einem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA nicht entgegen. Dies gelte auch für die Tatsache, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin ordnungsbehördlich gemeldet gewesen sei. Schließlich sei auch der Vortrag des Klägers, er habe den Entschluss zum längeren Verbleib in den USA erst gefasst, als ihm im März 2009 die US-Staatsbürgerschaft anerkannt worden sei, vor dem Hintergrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft. Allein die Tatsache, dass der Kläger den Erhalt der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft überhaupt beantragt habe, spreche dafür, dass der Entschluss zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes schon vorher gefasst worden sein müsse. Des Weiteren würden sich nach Lage der Akten auch deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Kläger auch schon vor Oktober 2007 über längere Zeiträume an seinem jetzigen Wohnsitz in M F/USA aufgehalten habe und dementsprechend schon länger eine gewisse Bindung dorthin bestanden habe. So sei bereits in einem notariellen Kaufvertrag vom
  2. Juni 1996 über den Verkauf von Grundbesitz als Wohnort des Klägers und seiner Ehefrau eine Adresse in M F/USA genannt worden. Ein Teil des Kaufpreises sei auf ein amerikanisches Konto des Klägers eingezahlt worden. Der von dem Kläger in Kopie übersandte Reisepass sei am
  3. Juli 2002 vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Chicago (USA) ausgestellt worden und als Wohnort des Klägers sei ebenfalls M F/W/USA angegeben. Insgesamt könne daher (jedenfalls) für die Zeit ab Oktober 2007 nicht mehr von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt in den USA ausgegangen werden. Der Bescheid vom
  4. November 1990 in der Gestalt der Folgebescheide sei auch

§ 48Abs.

1 S. 2 SGB X für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben gewesen. Der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er hätte vorliegend ohne weiteres erkennen können, dass er zur Mitteilung an die Beklagte verpflichtet gewesen sei. Bereits im ursprünglichen Rentenbescheid vom

  1. November 1990 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Rente nach dem DPRA 1975 nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werde. Der Kläger sei daher gebeten worden, jede Wohnsitzverlegung unverzüglich mitzuteilen. Auch in den Bescheiden vom
  2. Dezember 1993 und
  3. Januar 1994 sei hierauf noch einmal hingewiesen worden. Die Ausführungen seien insoweit eindeutig und unmissverständlich. Das Außerachtlassen von Hinweisen in den überschaubaren Erläuterungen und Anlagen zum Rentenbescheid könne aber nur dann nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht habe verstehen können (vergleiche Hessisches LSG, Urteil vom
  4. März 2008, Aktenzeichen L 5 R 423/07 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür würden sich bei dem Kläger nicht ergeben. Soweit vorliegend Unklarheiten bezüglich der Bedeutung der Formulierungen „gewöhnlicher Aufenthalt“ bzw. „Wohnsitz“ bestanden hätten, hätte es jedenfalls nahe gelegen, den Rentenversicherungsträger von dem längeren Aufenthalt in den USA zu informieren und nachzufragen, ob sich hieraus Änderungen bei der Rentenhöhe ergeben würden. Randnummer 16 Gegen das ihm am
  5. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  6. September 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  7. August 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom
  8. August 2009 und
  9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Januar 2010 aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 22 Auf die Anfrage des Senates vom
  11. Juni 2016, was der am
  12. Oktober 2003 in den Reisepass des Klägers eingetragene Stempel: Randnummer 23 “processed for 1-551 temporary evidence of lawful admission for permanent residence” Randnummer 24 bedeute, hat das United States Department of Homeland Security mitgeteilt, dass der Stempel besage, Randnummer 25 dass der Passinhaber in die USA immigriert sei, d.h. er habe eine Aufenthaltsgenehmigung für die USA und dürfe dort auch arbeiten. Zudem lasse sich an diesem Stempel absehen, dass der Passinhaber als Ehepartner eines skilled workers oder professionals in die USA eingewandert sei, also als Ehepartner habe zuziehen dürfen. Randnummer 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom
  13. bzw.
  14. Juli 2015 einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 28 Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Bescheide der Beklagten vom
  15. August 2009 und
  16. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin die Klage daher abgewiesen. Randnummer 29 Rechtsgrundlage für den Bescheid vom
  18. August 2009, mit dem die Beklagte die Rente des Klägers ab
  19. September 2009 an neu berechnet hat, ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Bescheid insoweit ausgeführt, dass sich der Kläger seit der letzten Einreise in die USA am
  20. Oktober 2007 gewöhnlich/ständig dort aufgehalten hat. Dies stellt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, denn

Art. 4Abs.

3 DPRA 1975 i. V. m. Art. 5 DPRA steht den Berechtigten nach diesem Abkommen eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur solange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. Darüber hinaus werden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in denen der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlegt. Randnummer 30 Der Kläger hat - auch zur Überzeugung des Senates - seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne spätestens mit der letzten Einreise in die USA am

  1. Oktober 2007 dorthin verlegt. Randnummer 31 Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet u. a. nach den Bestimmungen des DPRA, in Bundesrecht transformiert durch Zustimmungsgesetz vom
  2. März 1976 (BGBl II 1976, 396) und am
  3. Mai 1976 in Kraft getreten (BGBl II 1976, 463). Danach entstandene Ansprüche werden von dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) vom
  4. Dezember 1990, welches nach seinem Art 27 Abs. 1 Satz 2 für die Ansprüche von Personen gilt, die nach dem
  5. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat leben, nicht berührt, wenn der Berechtigte nach dem
  6. Dezember 1990 seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland beibehält (Art 27 Abs 2 Satz 1 DPSVA). Randnummer 32 Nach Art 4 Abs. 1 DPRA werden Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Dabei berücksichtigt der Versicherungsträger bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und denen gleichgestellte Zeiten so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären (Art 4 Abs. 2 DPRA).

Art. 4Abs.

3 DPRA 1975 i. V. m. Art. 5 DPRA steht den Berechtigten nach diesem Abkommen eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur solange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. Darüber hinaus werden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in denen der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlegt. Damit folgt das Abkommen dem Eingliederungsprinzip. Das bedeutet: Wer in einem Vertragsstaat wohnt und Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegt hat, wird in das innerstaatliche System der sozialen Sicherheit des Wohnlandes eingegliedert. Er erhält seine Rente von dem Versicherungsträger seines Wohnlandes nach den dort geltenden Vorschriften, und dabei werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als ob sie im Wohnland zurückgelegt wären. Nach dem Abkommen haben die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten untereinander keinen Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Leistungen, die sie nach dem Abkommen erbringen (Art 10 DPRA), und es finden auch keine Vorleistungen eines Versicherungsträgers des einen Vertragsstaats für einen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaats statt. Im Fall der Übersiedlung entscheidet vielmehr der Versicherungsträger des neuen Wohnlandes unter entsprechender Anwendung des Art 4 Abs. 2 DPRA, ob nach seinen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Rente besteht. Eine automatische Weiterzahlung der Rente gibt es danach nicht (BSG, Urteil vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris). Randnummer 33 Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung ist nach dem DPRA damit, dass er im fraglichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland wohnte bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte(BSG, Urteil vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris). Randnummer 34

Art. 1Nr.

2 des DPRA bedeuten für die Anwendung dieses Abkommens die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ für die Bundesrepublik Deutschland den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder „sich gewöhnlich aufhalten“. Zur Bedeutung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält das DPRA keine näheren Erläuterungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland in Art. 1 Nr. 2 des Abkommens davon auszugehen, dass auf den Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) umschrieben ist (vgl. BSG Urteile vom

  1. September 1993, 4 RA 49/92, zitiert nach juris; BSG Urteil vom
  2. Januar 1994, 5 RJ 16/93, zitiert nach juris; BSG Urteil vom
  3. September 1994, 5 RJ 10/94, zitiert nach juris; BSG Urteil vom
  4. Mai 1994, 8 RKn 2/94, 8 RKn 5/94 und 8 RKn 11/94, zitiert nach juris; BSG Urteil vom
  5. August 1995, 13 RJ 59/93 zitiert nach juris). Nach dieser Bestimmung hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Randnummer 35 Der Senat geht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass sich daran durch die Einfügung des Art 1a in das DPRA mit Art. 20 Nr. 1 RAG 1992 nichts geändert hat (BSG, Urteil vom
  6. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris m. w. N). Randnummer 36 Ob jemand nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet verweilt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei kommt es auf die Tatsachen an, die bei Beginn des streitigen Zeitraums und während seiner Dauer jeweils objektiv vorlagen. Randnummer 37 Zu den Umständen, aus denen sich ergibt, dass jemand nicht nur vorübergehend in einem Land verweilt, gehört bei Ausländern auch, wie sich ihr Aufenthaltsstatus ausländerrechtlich darstellt. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom
  7. Februar 1998 (B 5 RJ 12/97 R, zitiert nach juris) entschieden hat, setzt ein vorübergehendes Verweilen im Sinne der Gesetzesvorschrift voraus, dass die Aufenthaltsposition des Ausländers so offen ist, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Dauer ermöglicht. Ist die Aufenthaltsposition dagegen auf Beendigung des Aufenthalts im fraglichen Land angelegt, steht dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts trotz faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechenden Bleibewillen entgegen. In dem zitierten Urteil hat das Bundessozialgericht ferner entschieden, dass ein Aufenthalt im Falle einer befristeten oder zweckgebundenen Aufenthaltsberechtigung nicht erst dann auf Beendigung angelegt ist, wenn zusätzlich besondere ausländerrechtliche Maßnahmen dazu getroffen sind, sondern dass es für die Bestimmung der Aufenthaltsposition auf den Inhalt der von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigungen ankommt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt. Randnummer 38 Zur Überzeugung des Senates hatte der Kläger – spätestens – ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den USA. Randnummer 39 Hierfür spricht zunächst die Auskunft des United States Department of Homeland Security. Danach folgt aus dem am
  8. Oktober 2003 in den Reisepass des Klägers eingetragenen Stempel: Randnummer 40 “processed for 1-551 temporary evidence of lawful admission for permanent residence” Randnummer 41 dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in die USA immigriert war und damit eine Aufenthaltsgenehmigung für die USA hatte, die nicht mehr nur wie in den Jahren zuvor befristet auf ein halbes Jahr im Rahmen eines Touristenvisums erteilt worden war, sondern er durfte dort auch arbeiten. Zudem lässt sich an diesem Stempel absehen, dass der Passinhaber als Ehepartner eines skilled workers oder professionals in die USA eingewandert ist, also als Ehepartner zuziehen durfte. Hatte er aber bereits ab Oktober 2003 ein Daueraufenthaltsrecht und ist im Oktober 2007 eingereist, um anschließend für die Dauer von zwei Jahren die USA nicht mehr zu verlassen, so spricht dies aus Sicht des Senates dafür, dass er jedenfalls ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den USA hatte. Randnummer 42 Hierfür sprechen auch die in erster Instanz bereits ausführlich dargelegten weiteren Gründe, aus denen sich ersehen lässt, dass der Kläger beginnend ab 1996 (Verkauf des Hauses in Deutschland) sich zunehmend nicht in Deutschland aufgehalten hat. Der Senat sieht von einer Wiederholung der dort dargestellten Gründe ab und verweist

§ 153Abs.

2 SGG auf sie. Randnummer 43 Damit liegt zur Überzeugung des Senates ab Oktober 2007 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X vor, die die Beklagte berechtigte, die ursprüngliche Bewilligung der Rentengewährung für die Zukunft aufzuheben und die Rente neu zu berechnen. Randnummer 44 Die Neuberechnung der Rente, d.h. die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung der Rente, hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 09. September 2009 auch für die Vergangenheit ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse vorgenommen. Randnummer 45

§ 48Abs.

1 S. 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit … Nr. 2 der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Randnummer 46 Vorliegend ist der Kläger seiner aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) folgenden Pflicht, entscheidungserhebliche Veränderungen in konkret maßgeblichen Verhältnissen dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen, nicht nachgekommen. Randnummer 47 Er hat diese Pflicht auch zumindest grob fahrlässig verletzt, denn er hätte erkennen können, dass er zur Mitteilung verpflichtet war. Hierauf ist er zunächst bereits im Rentenbescheid vom

  1. November 1990 hingewiesen worden. Bereits hier ist ihm mitgeteilt worden, dass die Rente nach dem DPRA 1975 nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlt wird. Hierauf ist er auch den Bescheiden vom
  2. Dezember 1993 und
  3. Januar 1994 hingewiesen worden. Darüber hinaus hatte die Beklagte bereits in den Jahren 1996/1997 geprüft, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den USA hatte. Zur Klärung dieser Frage gab es einen längeren Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Kläger, aus dem er zur Überzeugung des Senates ohne weiteres ableiten konnte, dass die Frage, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, leistungsbegründend ist. Der Senat hat daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, als er der Beklagten nicht mitgeteilt hat, dass er sich ab Oktober 2007 gewöhnlich in den USA und nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Randnummer 48 Anders als in den vorausgegangenen Zeiträumen, in denen der Kläger - jedenfalls sporadisch - in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, hielt er sich ab Oktober 2007 durchgängig bis 2009 in den USA auf. Soweit er mitteilt, einen gewöhnlichen Aufenthalt habe er erst nach Erhalt der amerikanischen Staatsbürgerschaft begründet, hiervon sei er jedenfalls ausgegangen, überzeugt dies nicht. Wie bereits oben dargestellt kommt es für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht auf die Staatsbürgerschaft an. Lediglich die „Stärke“ des Aufenthaltsrechts kann Anhaltspunkte dafür bieten, ob ein Aufenthalt vorübergehend oder dauerhaft und damit gewöhnlich vorliegt. Da der Kläger ab Oktober 2003 ein Daueraufenthaltsrecht hatte, spricht auch dieses nicht dagegen, dass er spätestens ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatte. Randnummer 49 Nach alledem hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats die Rente des Klägers ab
  4. November 2007 zu Recht neu berechnet, für die Zeit vom
  5. November 2007 bis zum
  6. August 2009 die errechnete Überzahlung i.H.v. 19.735,42 € zurückgefordert und dem Kläger ab
  7. September 2009 für die Zukunft die niedrigere Rente gewährt. Dass die entstandene Überzahlung zu erstatten ist, folgt aus § 50 SGB X. Randnummer 50 Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 52 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001280204

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.