Einstweilige Verfügung gegen den Wohnungsbesitzer nach Räumungsklage gegen den Wohnraummieter: Darlegungs- und Beweislast des Vermieters zur Kenntniserlangung vom Besitzerwerb Leitsatz Nimmt der Vermieter einen Dritten als Besitzer der Wohnraummietsache nach § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Räumung und Herausgabe in Anspruch, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des gegen den Wohnraummieter geführten Räumungsprozesses Kenntnis erlangt hat. Ein non-liquet geht zu Lasten des Vermieters. (Rn.3) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt hat. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 12 C 1004/16 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat den auf Räumung der Mietsache gerichteten Antrag im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Gemäß § 940a Abs. 2 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 3 Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagten den formalen Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes gemäß § 920 Abs. 2, 936 ZPO überhaupt gerecht geworden sind. Zumindest haben sie nicht bewiesen, vom Besitzerwerb der Verfügungsbeklagten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im gegen den Mieter der streitgegenständlichen Wohnung geführten Räumungsprozess Kenntnis erlangt zu haben. Die mit der Glaubhaftmachungslast einhergehende Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung trägt im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 940a Abs. 2 ZPO der Vermieter (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 34; Mayer, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, § 940a Rz. 6,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.