Umstellung der Fahrerlaubnis Klasse 3 auf Klasse T; Nachweis der Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft Leitsatz Die prüfungsfreie Umstellung von alten Fahrerlaubnissen der Klasse 3 auf unter anderem die Klasse T nur für Personen, die eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft nachweisen können, verletzt nicht in diesem Bereich tätige Personen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. (Rn.19) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beantragt die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T im Wege der Umstellung. Randnummer 2 Der im Januar 1971 geborene Kläger ist Inhaber einer im Januar 1989 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3. Am 16. Mai 2013 beantragte er die Umstellung der Fahrerlaubnis. Das Feld zur Beantragung der Klasse T kreuzte er auf dem Antragsformular nicht an. Der neue Kartenführerschein der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E und L wurde am 27. Juni 2013 hergestellt. Am 11. April 2014 sandte das Bürgeramt den Führerschein an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, weil der Kläger ihn nicht abgeholt hatte. Diese forderte den Kläger mit Schreiben vom 23. September 2014 zur Abholung bis zum 31. Dezember 2014 auf. Am 9. Januar 2015 beantragte der Kläger die Erteilung der Klasse T. Mit Schreiben von demselben Tag forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn zum Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft auf. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 forderte sie ihn erneut zur Abholung des neuen Führerscheins bis zum 1. Juli 2015 auf. Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 lehnte sie den Antrag auf Erteilung der Klasse T ab. Der Kläger habe den nach der Fahrerlaubnisverordnung erforderlichen Tätigkeitsnachweis nicht erbracht. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. August 2015 Widerspruch, welchen er mit Schreiben vom 29. Februar 2016 begründete. Die Versagung der Fahrerlaubnis der Klasse T stelle eine zumindest unechte Rückwirkung dar, die nur unter bestimmten Umständen zulässig sei. Entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit seien nicht ersichtlich. Die Fahrerlaubnisverordnung stehe nach ihrem Wortlaut der Erteilung der Klasse T nicht entgegen. Er habe auf Bestandsschutz vertraut. Die Versagung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 und 12 GG. Die Klasse T sei eine wesentliche Voraussetzung für etliche Berufe in der Forst- und Landwirtschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2016 wies die Fahrerlaubnisbehörde den Widerspruch zurück. Randnummer 3 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Regelung der Fahrerlaubnisverordnung sei verfassungswidrig. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, die den Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft führen können, sei nicht ersichtlich. Es liege keine ungleiche Rechtsanwendung, sondern eine gleichheitswidrige gesetzliche Regelung vor. Deren Unzulässigkeit gehe auch daraus hervor, dass die Klasse T unabhängig von der Fortdauer einer entsprechenden Tätigkeit unbefristet gültig bleibe. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 21. März 2016 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnisklasse T zu erteilen. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er verweist auf den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Dem Kläger sei Bestandsschutz gewährt worden. Es sei keine Ungleichbehandlung durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt. Die zugrunde liegenden Regelungen seien verfassungsmäßig. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 26. September 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage, über die der Einzelrichter nach Übertragung der Sache entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Randnummer 12 I. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Variante VwGO zulässig. Trotz einer derzeit nicht bestehenden Tätigkeit des Klägers in der Land- oder Forstwirtschaft ist im Ergebnis ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen. Zwar berechtigt die begehrte Fahrerlaubnisklasse T nach § 6 Abs. 1 FeV nur zum Führen von Fahrzeugen, die sowohl jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind als auch für solche Zwecke eingesetzt werden. Nach lebensnaher Betrachtung erscheint es aktuell fernliegend, dass der Kläger irgendwann in der Zukunft eine Tätigkeit ausüben könnte, bei der er landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen im Sinne des § 6 Abs. 1 FeV für einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck führen müsste. Allerdings ist dies auch nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Angesichts der Tatsache, dass er eine prüfungsfreie Erteilung der Klasse T nur im Wege der Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach § 11 Abs. 6 S. 2 FeV erreichen kann, ist im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht auszuschließen. Randnummer 13 Ungeachtet des Zeitablaufs seit dem ursprünglichen Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis vom Mai 2013 und des erst im Januar 2015 gestellten Antrags auf Erteilung der Klasse T sowie der Tatsache, dass der Kläger seinen vor über drei Jahren neu ausgestellten Kartenführerschein trotz mehrfacher Aufforderungen bis heute nicht abgeholt hat, liegen nach Auffassung des Gerichts auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Klagerechts (noch) nicht vor. Randnummer 14 II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T ist § 11 Abs. 6 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 3 zu der Fahrerlaubnisverordnung. Danach wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf Antrag ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt. Nach dem in Bezug genommenen § 11 Abs. 6 S. 1 FeV en bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Nach Nr. A I. der Anlage 3 zu der Fahrerlaubnisverordnung entspricht eine nach dem einen 31. Dezember 1988 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 den neuen Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Auf Antrag wird überdies die Klasse T erteilt. Nach der amtlichen Anmerkung hierzu wird sie in diesem Fall nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt. Randnummer 16 Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Klasse T an den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Randnummer 17 1. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er die Erteilung der Klasse T nicht zusammen mit seinem am 16. Mai 2013 gestellten Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis alten Rechts mit beantragt hatte. Nach der dem Kläger bekannten und von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 12 LB 98/09 –, juris, Rn. 22) ist die Umstellung alter Fahrerlaubnisse ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann. Der neue Kartenführerschein des Klägers war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Beantragung der Klasse T schon seit fast eineinhalb Jahren hergestellt und lag zur Abholung bereit. Randnummer 18 Allerdings hat der Beklagte ihn zu diesem Zeitpunkt – und bis heute – weiterhin als Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 geführt. Der Beklagte nimmt nach der in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskunft die Umstellung der Fahrerlaubnisklassen intern erst nach Aushändigung des neuen Führerscheins vor. Ob dies mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV vereinbar ist, bedarf hier keine Entscheidung. Nach dieser Vorschrift tritt die Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen bereits mit Ausfertigung des neuen Führerscheins kraft Gesetzes ein. Nach der Systematik der Fahrerlaubnisverordnung ist die Ausfertigung von der Aushändigung zu trennen. Dies geht zum einen aus § 22 Abs. 3 FeV hervor, wonach die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen hat, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen. Im Übrigen sind Ausfertigung und Aushändigung in § 25 Abs. 1 und Abs. 5 FeV in getrennten Vorschriften geregelt. Ausgefertigt ist der neue Führerschein jedenfalls mit Herstellung und abholbereiter Vorlage. Dass der Beklagte den Kläger intern noch mit der alten Fahrerlaubnisklasse führt und in dem angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid auf die spätere Antragstellung nicht eingegangen ist, stünde einer Verfristung des Antrags grundsätzlich nicht entgegen. Es ist auch nicht von einer Einlassung des Beklagten in der Sache auszugehen, die bei der nicht fristgerechten Widerspruchserhebung ggf. dazu führen kann, dass dennoch von einem ordnungsgemäßen Vorverfahren gem. § 68 VwGO auszugehen ist. Die verfristete Antragstellung macht den Antrag auf Erteilung der Klasse T nicht unzulässig, sondern mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Umstellung allenfalls unbegründet. Eine Schriftsatzfrist wäre dem Kläger hierzu ebenfalls schon deshalb nicht zu gewähren, weil ihm die zu Grunde liegende Rechtsprechung bekannt war. Allerdings besteht auch in der Sache kein Anspruch des Klägers. Randnummer 19 2. Ein Anspruch auf prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T ergibt sich aus den zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften nicht. Der Kläger hat den nach den amtlichen Anmerkungen zu der Anlage 3 zu der Fahrerlaubnisverordnung erforderlichen Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft nicht erbracht. Eine fehlerhafte Anwendung der rechtlichen Regelungen durch den Beklagten ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Die anwendbaren Vorschriften verstoßen nach Überzeugung des Gerichts auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere verletzen sie keine Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.