PKH-Bewilligung mittels Stundung des Anspruchs auf Zahlung der Verfahrenskosten Orientierungssatz Ist Grundvermögen vorhanden, allerdings seine zeitnahe Verwertung durch Vermietung/Verpachtung oder Veräußerung nicht zumutbar, kann Prozesskostenhilfe im Wege der Stundung des Anspruchs auf Zahlung der Verfahrenskosten für zwei Jahre bewilligt werden. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 27. November 2015, 12 K 1091/15, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. November 2015 geändert und wie folgt neu gefasst. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt Jens Dombrowski, Potsdam, beigeordnet, soweit er Klage gegen den das Flurstück Gemarkung G..., Flur 3, Flurstück 79 betreffenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 für den Ausbau der Anlage J... erheben möchte. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Antragsteller wird auferlegt, die bei Klageerhebung von ihm zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von 945,78 EUR aus seinem Vermögen zu zahlen. Diese Verpflichtung wird bis zum Ablauf des 30. November 2018 gestundet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gebühr aus Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen vier Straßenbaubeitragsbescheide. Die Bescheide wurden gegen ihn als Eigentümer der in der Gemarkung G..., Flur 3, gelegenen Flurstücke 79 und 80 erlassen. Das Flurstück 79 liegt an der Straße K..., die aus mehreren Verzweigungen besteht. Das Flurstück 80 ist ein Eckgrundstück, welches an den Straßen J... und K... liegt. Randnummer 2 Der Beklagte stellte die Straßen auf der Grundlage eines gemeinsamen Bauprogramms her. Nachdem das Verwaltungsgericht in dem vorangegangenen Verfahren VG 12 K 270/14 in seinem PKH-Beschluss vom 11. August 2014 (u.a.) beanstandet hatte, dass die Straße K... als einheitliche beitragsfähige Anlage abgerechnet worden sei, hat der Beschwerdegegner die in dem dortigen Verfahren streitgegenständlichen Beitragsbescheide aufgehoben und die Straße in mehrere Anlagen aufgeteilt, welche er als K... 1 bis 5 bezeichnete. Das Flurstück 79 und (mit einer Seite) das Flurstück 80 liegen hiernach an der „Anlage K... 1“. Randnummer 3 Zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die „Anlagen K... 1 bis 4“ ordnete der Beschwerdegegner die Kosten nach Flächenanteilen zu, weil die Schlussrechnung der STRABAG AG vom 8. September 2010 nur für die Straße J... und die „Anlage K... 5“ Kosten gesondert ausweist. II Randnummer 4 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 5 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit es um die das Flurstück 80 betreffenden Bescheide des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. März 2015 und 9. April 2015 für den Ausbau der „Anlage K... 1“ sowie der „Anlage J...“ (Höhe des angeforderten Beitrages: 1.820,47 EUR bzw. 1.309,35 EUR) sowie um den das Flurstück 79 betreffenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 für den Ausbau der „Anlage K... 1“ (Höhe des angeforderten Betrages: 4.030,14 EUR) geht. Insoweit ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO biete. Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend gilt Folgendes: Randnummer 6 Eine angeblich mangelnde Instandhaltung und Reinigung der Fahrbahn „gerade der Straße J...“ steht weder einem beitragspflichtigen Ausbau i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG entgegen noch ist der beitragsfähige Aufwand zu mindern. Schon angesichts des vormaligen Ausbauzustandes der Fahrbahn [s. Seite 4 des von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Erläuterungsberichts zur Entwurfsplanung (Überarbeitung 2008)] ist es abwegig anzunehmen, die Gemeinde hätte die Fahrbahn allein deshalb ausbauen lassen, um eine Vernachlässigung ihrer Pflichten auf Kosten der Beitragspflichtigen auszugleichen. Randnummer 7 Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht nichts für eine „Rechtsmissbräuchlichkeit der Erklärung der Abnahme.“ Es ist schon unklar, ob im Zeitpunkt der Abnahme bereits absehbar war, dass die Gemeinde eine neue Straßenbaubeitragssatzung mit Mehrfacherschließungsvergünstigung erlassen würde; unbeschadet dessen musste insoweit nicht mit der Abnahme zugewartet werden, um die Anlieger in den Genuss einer etwa geplanten Mehrfacherschließungsvergünstigung kommen zu lassen. Randnummer 8 Die Rüge des Antragstellers geht fehl, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anlagen J... und K... 1 seien nicht nachvollziehbar. Die von der Gemeinde im Bauprogramm zunächst unter Einbeziehung weiterer Strecken erfolgte Zusammenfassung zu einer Anlage, die praktisch der Bildung einer Erschließungseinheit gleichgekommen ist, ist wegen der jeweils eigenständigen Erschließungsfunktion rechtswidrig gewesen (s. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 22 ff.). Danach bleibt es hier bei der Selbständigkeit der Anlagen J... und der hiervon abzweigenden, 120 m langen Strecke K... 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers, hat eine Mehrfacherschließung nichts mit der Frage zu tun, unter welchen Voraussetzungen voneinander abzweigende Straßen eine einheitliche Anlage bilden können. Randnummer 9 Die Klage bietet auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten, als es um die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Anlage K... 1 geht. Zwar ist der Aufwand grundsätzlich centgenau zu ermitteln, wenn er, wie vorliegend, gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG i.V.m. § 3 der hier einschlägigen Straßenbaubeitragssatzung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen ist. Es ist jedoch anerkannt, dass von dieser Pflicht Ausnahmen zuzulassen sind, wenn eine centgenaue Kostenermittlung nicht oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall darf die Gemeinde die Kosten mithilfe gesicherter Erfahrungssätze schätzen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 33 Rn. 50; s. auch zum Erschließungsbeitragsrecht: ders. § 13 Rn. 7). Von einem solchen Ausnahmefall ist hier mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Der Beschwerdegegner hatte aufgrund eines Rechtsirrtums die Straße K... – mit Ausnahme der 169 m langen Strecke „K... 5“ - als eine einheitliche Anlage im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne angesehen. Dementsprechend werden in der Schlussrechnung die Kosten für die übrigen Strecken der Straße K... unter der Nummer 2 „Straßenbau K... 1 – 4“ zusammengefasst. Bei dieser Sachlage ist es praktisch unmöglich, die Kosten centgenau zu ermitteln. Der Gemeinde ist daher eine Schätzungsbefugnis einzuräumen (vgl. zu Freilegungskosten für zu Unrecht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefassten Erschließungsanlagen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 13 Rn. 7). Ein nachträgliches Auseinanderdividieren dürfte kaum genauer sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Aufteilung der Kosten nach den Einzelflächen der Fahrbahnen ermittelt hat. Der Fahrbahnausbau der Strecken K... 1, 3 und 4 ist identisch. Soweit die Strecke K... 2 als überfahrbarer Gehweg mit geringerer Breite ausgebaut wurde, wirkt sich dies zu Gunsten des Antragstellers aus, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Ausweislich des Schreibens des Beratenden Ingenieurs für Straßen- und Tiefbau BBIK Dipl.-Ing. J...M... an die Gemeinde vom 1. Dezember 2014 war Grundlage der Aufteilung eine Bestandsvermessung der Einzelflächen der Fahrbahnen. Angesichts dessen kommt es für die Ermittlung des Aufteilungsfaktors nicht darauf an, ob Begleitgrün und Nebenanlagen berücksichtigt wurden, wie es der Antragsteller in Frage stellt. Soweit für diese Maßnahmen Kosten angefallen sind, sind sie in die Abrechnung eingegangen (s. etwa Nr. 2.4 der Schlussrechnung). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist schließlich nicht mit einer für die Erfolgsaussichten der Klage hinreichenden Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass vor dem Ausbau auf den Teilstrecken K... 1 bis 4 unterschiedlich befestigte Bereiche vorhanden waren, die sich in einer unterschiedlichen Kostenlast niederschlagen müssten. Nach der bereits angeführten Seite 4 des Erläuterungsberichts zur Entwurfsplanung gab es (u.a.) im „Bereich K...“ allenfalls provisorische Befestigungen. Selbst wenn diese auch die Teilstrecken K... 1 bis 4 betreffen sollten, so besteht eine lediglich ganz entfernte Möglichkeit, dass sie von der Art und dem Umfang her derart gewichtige Unterschiede aufwiesen, die eine Kostenaufteilung erfordert hätten. Randnummer 10 Es ist davon auszugehen, dass der Wert des im Rahmen der Baumaßnahmen aufgenommenen Natursteinpflasters aufwandsmindernd berücksichtigt wurde. Nach Seite 5 der die Anlage J... betreffenden Widerspruchsbescheide wurde das dort entfernte historische Natursteinpflaster dem bauausführenden Unternehmen S... übergeben, weil die Gemeine keine Möglichkeit der Wiederverwendung sah. Es habe sich um einen „Wettbewerbspreis“ gehandelt, welcher eventuelle Materialerlöse beinhaltet habe. Diese plausible Schilderung hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Randnummer 11 Die im Abrechnungsgebiet liegenden Ufergrundstücke sind in die Aufwandsverteilung einbezogen worden. Unbeschadet der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 1 a der Straßenbaubeitragssatzung ist eine Einbeziehung der Gewässerfläche mangels eines durch die Anlage vermittelten Vorteils nicht erforderlich (vgl. hierzu: OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 L 274.11 -, juris Rn. 12; VG Schleswig, Urteil vom 29. Februar 2016 – 9 A 289.14 -, juris Rn. 33, 49; VG Greifswald, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 3 A 35.08 -, juris Rn. 41; s. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Beschluss vom 15. September 1981 – 8 B 77.81 -, juris Rn. 3). Randnummer 12 Schließlich ist das Flurstück 80 – auch - für den Ausbau der Anlage K... 1 beitragspflichtig. Das Flurstück grenzt unmittelbar an die Anlage an. Für die Frage des Erschlossenseins ist es unerheblich, ob, wie der Antragsteller behauptet, das dort errichtete Wohnhaus bis „nahe an die Grundstücksgrenze“ heranreicht und die Eingangstür in der Gebäudeseite liegt, welche an das J... grenzt. Derartige auf dem Anliegergrundstück liegende, selbst geschaffene Zugangshindernisse sind unerheblich (s. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 35 Rn. 12). Randnummer 13 2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als es um die beabsichtigte Klage gegen den das Flurstück 79 betreffenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 für den Ausbau der „Anlage J...“ geht. Der Antragsteller hat insoweit nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter vorläufiger Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Randnummer 14
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