Akteneinsicht in Unterlagen auf Basis des Umweltinformationsgesetzes Orientierungssatz 1. Jede Person hat nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. (Rn.17) 2. Der Antrag ist abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beantragte unter dem 10. Februar 2015 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Basis des Umweltinformationsgesetzes Akteneinsicht in die Unterlagen des Verfahrens vor dem internationalen Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten (ICSID) im Fall „Atomausstieg Bundesregierung gegen Vattenfall“. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 16. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Die begehrten Verfahrensunterlagen stellten bereits keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes dar. Ihnen fehle die Dimension einer (wahrscheinlichen) umweltbezogenen tatsächlichen Auswirkung bzw. umweltbezogenen Zielsetzung. Selbst wenn man von Umweltinformationen ausgehen wollte, wäre der Antrag jedoch abzulehnen. Die Bekanntgabe der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen. Ziel der deutschen Außenpolitik sei es, sowohl die deutschen wirtschaftlichen Interessen in der Welt zu fördern und zu schützen als auch zur weiteren Entwicklung einer gerechten und nachhaltigen globalen Wirtschaftskooperation beizutragen. Der Energiecharta-Vertrag (ECT), der dem Rechtstreit zugrunde liege, bezwecke eine stabile wirtschaftliche Entwicklung, die im allgemeinen Interesse liege. Derartige Wirtschaftsabkommen lebten vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien. Demgemäß vertraue das Königreich Schweden als Heimatstaat und 100%iger Anteilseigner des Schiedsklägers Vattenfall darauf, dass die Beklagte sich in Streitbeilegungsverfahren, die die Vorschriften des Energiecharta-Vertrages betreffen, nicht über die anzuwendenden Regeln hinwegsetze. Die Informationsgewährung wäre geeignet, das Gegenseitigkeitsverhältnis bei der Durchführung eines völkerrechtlichen Wirtschaftsabkommens mit nachteiliger Rückwirkung auf deutsche wirtschaftliche Interessen und nachhaltige Wirtschaftskooperation zu beeinträchtigen und das außenpolitische Ziel, regelbasierte nachhaltige Außenwirtschaftsbeziehungen zu fördern, zu konterkarieren. Schließlich überwiege auch das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht die dargestellten nachteiligen Auswirkungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Bundestag die Antworten auf Parlamentarische Anfragen zum Schiedsgerichtsverfahren veröffentliche, auch stelle das bei der Weltbank in Washington angesiedelte Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes — ICSID) im Internet Informationen zur Verfügung. Randnummer 3 Ferner stehe dem Informationszugang entgegen, dass das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens habe. Das Schiedsgerichtsverfahren sei als Gerichtsverfahren in diesem Sinne anzusehen. Auch brächte die begehrte Einsichtnahme in die Verfahrensunterlagen eine evidente Beeinträchtigung des Rechts auf ein faires Verfahren mit sich. Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger unter dem 16. April 2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Bei den begehrten Informationen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Der von Vattenfall geltend gemachte Schadensersatzanspruch beeinflusse den politischen Handlungsspielraum im Bereich des Umweltschutzes unmittelbar. Außerdem sei der geltend gemachte enorme Schadensersatzanspruch geeignet, behördliche Maßnahmen mit Umweltbezug zu beeinflussen bzw. auf die Änderung bereits bestehender Maßnahmen hinzuwirken. Darüber hinaus sei keiner der jeweils restriktiv auszulegenden Ablehnungsgründe einschlägig. Die Offenlegung der beantragten Informationen beeinträchtigte nicht die internationalen Beziehungen Deutschlands. Denn die außenpolitischen Ziele könnten nur nach Maßgabe der geltenden nationalen und internationalen Gesetze umgesetzt werden. Auch Schweden sei dieser Umstand als Mitglied der Europäischen Union bewusst, weshalb eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses mit Schweden nicht zu erwarten sei. Ein völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz, der eine allgemeine Geheimhaltungspflicht in Schiedsgerichtsverfahren konstituierte, fehle; im Gegenteil charakterisiere ein strikter Geheimhaltungsgrundsatz gerade nicht das Schiedsgerichtsverfahren. In der Offenlegung der Umweltinformationen liege auch kein Verstoß gegen den Energiecharta-Vertrag und die ICSID-Konvention oder ICSID-Verfahrensregeln, weil ihnen kein verpflichtender Geheimhaltungsgrundsatz entnommen werden könne. Ferner handele es sich bei dem Schiedsgerichtsverfahren nicht um ein zu schützendes Gerichtsverfahren. Überdies bestehe ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Informationsgewährung, das bereits aus den beträchtlichen Umweltauswirkungen und der im Raum stehenden enormen Schadensersatzforderungen sowie der gesellschaftspolitischen Bedeutung des „Atomausstiegs“, über dessen Rechtmäßigkeit letztlich vor dem Schiedsgericht prozessiert werde, folge. Die Kenntnis darüber, wie der für den Ausgang des Schiedsverfahrens maßgebliche Begriff der Enteignung ausgelegt werde oder auf welcher Rechtsgrundlage der von Vattenfall geforderte Schadensersatz gestützt werde, sei von großem allgemeinen Interesse, um den politischen Handlungsspielraum der Exekutive richtig bemessen zu können. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und vertiefte ihre Argumentation aus dem Ausgangsbescheid. Insbesondere sei durch das Schiedsgerichtsverfahren kein „lähmender Effekt (chilling effect)“ auf die Politik in Deutschland zu befürchten. Auch sei der Informationszugang ausgeschlossen, weil anderenfalls eine Gefahr für die internationalen Beziehungen bestehe. Weder aus der Aarhus-Konvention noch aus Völkergewohnheitsrecht folge die Verpflichtung, die im konkreten Schiedsgerichtsverfahren geltende Vertraulichkeit aufzuheben. Allerdings setze sich die Beklagte dafür ein, dass die Transparenz in Investor-Staats-Schiedsgerichtsverfahren künftig verbessert werde. Hier gelte jedoch nach der schiedsrechtlichen Praxis, dass die Pflicht der Parteien, den Streit nicht noch anzuheizen, einer Veröffentlichung durch eine Partei ohne Zustimmung der anderen entgegenstehe. Dies folge aus den für das Schiedsgerichtsverfahren geltenden prozeduralen Regeln, die ihre Basis in der ICSID-Konvention hätten. Das Schiedsgericht habe Vertraulichkeitsverfügungen erlassen, über die sich die Bundesregierung nicht hinwegsetzen könne, ohne die Integrität des Schiedsgerichts und dessen verantwortliche Verfahrensgestaltung in Frage zu stellen. Randnummer 6 Mit der am 22. Juni 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er zur Begründung aus: Der von der Beklagten geltend gemachte Schutz der internationalen Beziehungen rechtfertige keinen Informationsausschluss. Es fehle an einer völkerrechtlichen oder völkergewohnheitsrechtlichen Verpflichtung, dass Unterlagen eines Schiedsverfahrens grundsätzlich vertraulich zu behandeln seien. Auch den ICSID-Vorschriften sei eine allgemeine Regelung der Vertraulichkeit nicht zu entnehmen. Fehle ein derartiger völkerrechtlicher Grundsatz, seien nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen nicht zu befürchten. Soweit Vertraulichkeitsverfügungen des Schiedsgerichts im Raume stünden, begegneten diese großen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei fraglich, ob die Beklagte ihren verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtungen nachgekommen sei, im Schiedsgerichtsverfahren die größtmögliche Transparenz im Einklang mit nationalen Vorgaben durchzusetzen. Hier hätte eine Vertraulichkeitsverfügung nur in dem Umfang zulässig erlassen werden dürfen, in dem das Umweltinformationsgesetz und die Aarhus-Konvention dies in ihren Ablehnungsgründen zulassen. Auch könne die Beklagte die Informationsgewährung nicht im Hinblick auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verweigern. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand könne nur eine bestimmte Art des Informationszugangs, aber nicht den Informationszugang selbst ausschließen. Die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG könne nicht analog angewandt werden; die Ausschlussgründe des Umweltinformationsgesetzes und der Aarhus-Konvention seien abschließend geregelt. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2015 zu verpflichten, Zugang zu den Unterlagen des Verfahrens vor dem Internationalen Schiedsgericht für Investitions-streitigkeiten (ICSID) im Fall „Vattenfall AB u.a. gegen Bundesrepublik Deutsch-land“ gemäß Umweltinformationsgesetz zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die internationalen Beziehungen seien sowohl im Hinblick auf das Königreich Schweden als auch auf andere Staaten und Völkerrechtssubjekte betroffen. Das Schiedsgerichtsverfahren vor dem ICSID-Schiedsgericht beruhe auf dem Energiecharta-Vertrag, einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Vertragspartei Deutschland sei. In Art. 26 enthalte er Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei. Deutschland habe sich diesen Regelungen zur Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich des anwendbaren Verfahrens werde unter anderem auf die Bestimmungen des „Übereinkommens über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten" (ICSID-Übereinkommen) verwiesen, das ebenfalls ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag sei und das durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 25. Februar 1969 in Deutschland umgesetzt worden sei. Vor dem ICSID-Schiedsgericht werde anhand der Bestimmungen des ICSID-Übereinkommens das Verfahren Vattenfall AB u.a. ./. Bundesrepublik Deutschland (Az. ARB 12/12) geführt. Auswärtige Belange der Bundesrepublik seien insoweit betroffen, als das Verfahren vor dem ICSID-Schiedsgericht die Beziehungen zu Schweden betreffen. Auch Schweden sei Vertragspartei des Energiecharta-Vertrages und des ICSID-Übereinkommens und Vattenfall AB sei ein schwedisches Staatsunternehmen. Damit sei das deutsch-schwedische Verhältnis unmittelbar betroffen, das von Belastungen frei gehalten werden solle. Zum anderen betreffe das Verfahren die auswärtigen Beziehungen auch mit Blick auf das System der völkerrechtlichen Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit als Ganzes. Verfahrenshandlungen der Bundesrepublik in diesem Verfahren könnten – wie die Handlungen oder inhaltlichen Positionierungen der Streitparteien in jedem anderen Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren auch – andere laufende oder zukünftige Verfahren vor Schiedsgerichten betreffen, insbesondere Verfahren unter Beteiligung deutscher Investoren. Die Auswirkungen auf die dargestellten internationalen Beziehungen wären nachteilig. Eine ernsthafte konkrete Gefährdung des Schutzguts sei zu erwarten. Die Bundesrepublik habe sich dem Regime der Investor-Staats-Schiedsgerichtsbarkeit mit völkerrechtlicher Bindungswirkung unterworfen. Basierend auf diesen völkerrechtlichen Grundlagen seien die Unterlagen in dem Verfahren zwischen Vattenfall AB u.a. und der Bundesrepublik aufgrund einer Anordnung des Schiedsgerichts vertraulich zu behandeln. Über diese Anordnung könne sich die Bundesregierung nicht hinwegsetzen, ohne die Integrität des Schiedsgerichts sowie dessen Verfahrenshoheit und -verantwortlichkeit in Frage zu stellen. Mit einem Verstoß gegen die Verfügungen des Schiedsgerichts würde Deutschland außerdem geltende völkerrechtliche Bestimmungen verletzen. Die eigenmächtige Bekanntgabe von Verfahrensunterlagen würde den Bestimmungen der ICSID-Konvention und der Schiedsverfahrensordnung zuwiderlaufen und die verfahrensleitende Funktion des Schiedsgerichts missachten. Verstöße gegen diese völkerrechtlichen Bestimmungen der ICSID-Konvention und der zugehörigen Schiedsverfahrensordnung seien ihr sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach dem völkerrechtlichen Grundsatz „pacta sunt servanda" untersagt. Ihre auswärtigen Beziehungen auf völkerrechtlicher Ebene richte sie an diesen Grundsätzen aus; Verstöße gegen völkerrechtliche Bindungen habe sie zu vermeiden. Eine Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen entgegen den Anordnungen des Schiedsgerichts und entgegen der Erwartungen der Vattenfall AB würde das Vertrauen Schwedens als Vertragspartei des ECT und des ICSID-Übereinkommens in die Völkerrechtstreue Deutschlands erschüttern und sich so abträglich auf die außenpolitischen Beziehungen auswirken. Darüber hinaus werde sich eine Missachtung der Anordnung des Schiedsgerichts und damit der ICSID-Schiedsverfahrensordnung nachteilig auf die internationale wirtschaftspolitische Stellung und Ausrichtung der Bundesrepublik Deutschlands auswirken. Die Bundesrepublik habe Investitionsschutzverträge mit einer Vielzahl von Staaten geschlossen, die insbesondere auch für deutsche Investoren erhebliche Bedeutung hätten. Ein Bruch mit den Verfahrensregeln und eine Missachtung der verfahrensleitenden Funktion des Schiedsgerichts würde sowohl das Vertrauen von Vertragsparteien anderer Investitionsschutzverträge als auch das Vertrauen deutscher Investoren beeinträchtigen. Deutsche Investoren hätten in Schiedsgerichtsverfahren gegenüber anderen Staaten die berechtigte Erwartung, dass diese Staaten den Verfahrensregeln entsprechend handelten. Diese Erwartungshaltung hege auch die Bundesrepublik gegenüber ihren Vertragspartnern in Investitionsschutzverträgen. Sie setze jedoch voraus, dass sich die Bundesregierung selbst strikt an die geltenden Verfahrensbestimmungen halte. Die dargelegten nachteiligen Auswirkungen würden dabei bereits durch den bloßen Akt der Informationsbekanntgabe eintreten. Randnummer 12 Auch sei der Informationszugang zu verweigern, weil ein laufendes Gerichtsverfahren zu schützen sei. Die Schiedsgerichtsbarkeit sei materiell Rechtsprechung. Denn das Schiedsgericht treffe eine bindende und abschließende Entscheidung, die die gleichen Wirkungen wie ein innerstaatliches rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil entfalte. Dabei seien sachliche Kompetenz und Unabhängigkeit der Schiedsrichter sichergestellt. Randnummer 13 Die Bekanntgabe der Informationen hätte auch nachteilige Auswirkungen auf das laufende gerichtliche Verfahren vor dem Schiedsgericht, weil sie in die ausschließliche Befugnis des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten eingreife, darüber zu entscheiden, ob und welche Informationen herausgegeben würden. Mit der Informationsgewährung setzte sich die Bundesrepublik über die bindenden Regeln des Schiedsverfahrens und die Anordnungen des Schiedsgerichts hinweg. Der Bundesrepublik sei nicht zumutbar, die Integrität des Schiedsgerichts durch Missachtung der Verfahrensbestimmungen und Anordnungen auf diese Weise in Frage zu stellen. Zudem könnte die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen zu einer Vertiefung und Verbreiterung des Rechtsstreits sowie zu einer Politisierung führen und seine Durchführung erschweren. Überdies könne das Schiedsgericht Zwischenentscheidungen erlassen, wenn eine Verfahrenspartei ohne Zustimmung der anderen Verfahrenspartei und unter Missachtung der Integrität des Schiedsgerichts Verfahrensunterlagen veröffentliche. Randnummer 14 Schließlich überwiege auch nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Dabei sei der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung einzustellen. Ein solcher sei nicht erkennbar, weil selbst ein stattgebender Schiedsspruch allein finanzielle Auswirkungen ohne unmittelbaren Folgen für den Umweltschutz hätte. Dem öffentlichen Interesse werde bereits durch die fortlaufende Unterrichtung des Bundestages sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung genügt. Selbst wenn man von einem erheblichen öffentlichen Interesse ausgehen wollte, stünde diesem ein erhebliches Interesse an der Verweigerung gegenüber. Insbesondere die nachteiligen Auswirkungen auf auswärtige Belange wären erheblich. Dem gesetzlich vorgesehenen Schutz internationaler Beziehungen komme dabei ein hohes Gewicht zu, das im Regelfall Vorrang vor dem Informationsinteresse genieße. Auch bestehe ein erhebliches Interesse, den äußerst umfangreichen und komplexen Schiedsprozess nicht noch durch zusätzliche Streitpunkte zu erweitern. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung des begehrten Informationszugangs mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 17 I. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes – UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 18 Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2.09 – BVerwGE 135, 34 = juris Rdn. 26). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Randnummer 19 Die vom Kläger begehrten Dokumente sind auch Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit.
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