← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat OVG 1 B 2.12 Urteil Abrechnung von Rettungsdienstgebühren gegenüber Krankenkasse - Gebührenkalkulat

Abrechnung von Rettungsdienstgebühren gegenüber Krankenkasse - Gebührenkalkulation Leitsatz 1. Der Abrechnung von Rettungsdienstgebühren durch die Berliner Feuerwehr gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen in den Jahren 2005 bis 2009 lagen Notfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 FwBenGebO (juris: FeuerwEBenGebO BE) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG (juris: RettDG BE) zugrunde. (Rn.147) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Notfall vorliegt, ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung der Leitstelle der Feuerwehr, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der Feuerwehreinsatzkräfte vor Ort. (Rn.155) 3. Auch nach der Vereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin von 1992 ist der Einwand nicht ausgeschlossen, dass die Rettungsdienstgebühr fehlerhaft kalkuliert sei (Fortführung der Senatsrechtspr, vgl. Urteile vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 u.a.0 -). (Rn.166) 4. Für die Gültigkeit des Gebührensatzes kommt es allein darauf an, dass dieser mit den Bemessungsregelungen in Einklang steht und sich im Ergebnis als nicht überhöht erweist. (Rn.188) 5. Da der Gebührenbemessung in der Regel komplexe Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen zugrunde liegen, denen selbst bei gewissenhaftester Schätzung Prognoseunsicherheiten immanent sind, darf die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf eine Überfinanzierung (Kostenüberschreitungsverbot) nicht überspannt werden. (Rn.183) 6. Die gerichtliche Überprüfung kann sich auf eine Plausibilitätskontrolle der Gebührenkalkulation beschränken und muss dabei grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen und keine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche vornehmen. (Rn.186) 7. Die Gebührenfestsetzung darf sich auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen stützen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. (Rn.183) 8. Dem Gebührenverordnungsgeber steht eine Gestaltungs-, Organisations- und Typisie-rungsbefugnis zu, wonach Fragen der Betriebsführung und deren Wirtschaftlichkeit oder andere fachliche Einschätzungen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind, soweit keine groben Mängel oder offensichtliche Fehleinschätzungen festzustellen sind. 9. Soweit Rechtsvorschriften und allgemein geltende Grundsätze des Gebührenrechts nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG (juris: RettDG BE)) und damit nach be-triebswirtschaftlichen Grundsätzen gerechtfertigt sind. (Rn.184) 10. Die Rechtmäßigkeit einer Kalkulation kann grundsätzlich auch nach Ablauf der Berechnungsperiode durch eine stimmige Nachberechnung aufgrund der tatsächlich aufgewandten Kosten nachgewiesen werden. (Rn.188) 11. Zu hohe Kostenansätze können durch zu niedrig bemessene oder unberücksichtigt gebliebene Kosten ausgeglichen werden. (Rn.188) 12. Die Berliner Feuerwehr hat im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können. (Rn.195) 13. Die kalkulatorische Abschreibung des aufgewandten Kapitals (hier für die Anschaffung von Rettungstransportwagen) ist zulässig, soweit dadurch kein Gewinn erzielt wird. (Rn.196) 14. Eine "Abschreibung unter Null" ist daher grundsätzlich zulässig. (Rn.196) 15. Bei der Ermittlung der Gewinnschwelle kann der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werden, da im Berliner Gebührenrecht nicht festgelegt ist, von welchem Ausgangswert (Anschaffungswert oder Wiederbeschaffungswert) eine Abschreibung zu berechnen ist; auch insofern besteht ein Ermessen des Satzungsgebers. (Rn.198) 16. Etwaige Zuwendungen Dritter sind für die Gebührenkalkulation im Rettungsdienst unbeachtlich, soweit Dritte mit ihren Zuwendungen nicht gerade den Gebührenzahler entlasten wollten. (Rn.225) 17. Die Umlegung der Personalkosten auf die Produkte der Berliner Feuerwehr (Rettungsdienst, Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung) nach der am Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlichen Alarmierungen orientierten Einsatzzeit-Methode ist nicht zu beanstanden. (Rn.228) 18. Rein kalkulatorische (fiktiv angesetzte) Pensionskosten für im Rettungsdienst der Feuerwehr tätige Beamte sind nach dem wertmäßigen bzw. kalkulatorischen Kostenbegriff der betriebswirtschaftlichen Praxis dem Grunde nach zulässig. (Rn.235) 19. Hinsichtlich der Höhe der Pensionssätze steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der im Berliner Gebührenrecht nur durch allgemeine Rechtsgrundsätze (Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität bzw. Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit) eingeschränkt wird. (Rn.243) 20. Vor diesem Hintergrund sind die im Land Berlin in den Jahren 2006 bis 2009 allgemein geltenden Pensionssätze i.H.v. 42 % bzw. 43 % nicht zu beanstanden. (Rn.248) 21. Bei der Umlegung der Gebäude- und Grundstückskosten hat der Verordnungsgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Pauschalierungsbefugnis namentlich bei der Methode der Flächenberechnung, der Wahl der Abschreibungsbasis (Herstellungs- oder Wieder-beschaffungswert) und der Abschreibungsmethode. (Rn.267) 22. Der Umlageschlüssel nach "Personal/Nutzer" (Funktionsmodell) ist eine anerkannte und verursachungsgerechte Methode, die nicht zu beanstanden ist. (Rn.272) 23. Der Ansatz einer durchschnittlichen Kaltmiete (Abschreibung und Zinsen) oder Warmmiete (zzgl. Betriebskosten) hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung, zumal wenn keine Objektdaten vorliegen. (Rn.274) 24. Bei der sog. "BIM-Miete" handelt es sich nicht um eine gebührenrechtlich unzulässige kalkulatorische Vergleichsmiete. (Rn.277) 25. Die Wirtschaftlichkeit (Auslastungsgrad) der feuerwehreigenen Werkstatt ist im Rahmen der inmitten stehenden Gebührenkalkulation rechtlich ohne Belang; denn die nachvollziehbare Organisationsentscheidung der Berliner Feuerwehr, ihre Fahrzeuge soweit wie möglich durch eigene Kräfte warten und reparieren zu lassen, ist nicht in Frage zu stellen. (Rn.288) 26. Fort- und Ausbildungskosten sind als betriebsbedingte Personalkosten ansetzbar. (Rn.305) 27. Die Gesamtkosten aller Einsätze der Rettungstransportwagen (einschließlich sog. Fehleinsätze) sind durch die Summe sämtlicher Einsatzfahrten (Alarmierungen) zu teilen (Divisor). (Rn.308) 28. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bzw. der speziellen Entgeltlichkeit verlangt, dass der Gebührenschuldner nur für die von ihm veranlasste oder zurechenbare Leistung in Anspruch genommen wird. (Rn.308) Orientierungssatz Zur Berechnung von Rettungsdienstgebühren für den Ersatz von Rettungstrans-portwagen der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2006 bis 2009. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 21. Kammer, 18. Januar 2012, 21 K 380.09, Urteil Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2012 teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 436.448,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger 91,87 % und der Beklagte 8,13 %. Das Urteil ist jeweils vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind öffentlich-rechtliche Krankenkassen. Sie begehren die Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren für den Einsatz von Rettungstransportwagen der Berliner Feuerwehr in Höhe von insgesamt noch 5.370.528,69 Euro für 19.083 Abrechnungsfälle aus dem Leistungszeitraum Januar 2006 bis Ende Dezember 2009. Randnummer 2 Im Land Berlin ist grundsätzlich die Feuerwehr für die Notfallrettung zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Rettungsdienstgesetz - RDG - vom 21. Juli 1993 [GVBl. S. 313], zuletzt geändert durch Art. I Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 [GVBl. S. 257]). Die Krankenkassen rechnen die Rettungsdienstgebühren für die Leistungen der Feuerwehr u.a. zur Versorgung und/oder zum Transport von gesetzlich krankenversicherten Personen seit dem Jahr 1971 aufgrund von mehrfach erneuerten Verwaltungsvereinbarungen direkt mit der Feuerwehr ab. Randnummer 3 Zur Entgegennahme der Notrufe und zur Organisation der Rettungseinsätze betreibt die Berliner Feuerwehr eine Leitstelle, die durch das Feuerwehrinformationssystem „IGNIS“ unterstützt wird. In diesem IT-System ordnet der jeweilige Leitstellendisponent jedem Notruf bestimmte Alarmstichworte zu. Für eine Notfallrettung ohne Notarzt wurde z.B. „Person in Notlage (PIN)“ eingetragen, für einen Rettungseinsatz mit Notarzt „medizinischer Notfall (MED)“. Je nach eingeschätztem Bedarf wird ein Rettungstransportwagen (RTW) und/oder ein Noteinsatzfahrzeug (NEF) bzw. wurde ein Notarztwagen (NAW) alarmiert. In dem IGNIS-System gibt es noch weitere Unterkategorien bzw. Präzisierungen wie z.B. „PIN VP (Person in Notlage - verletzte Person)“, „PIN HP (Person in Notlage - hilflose Person)“, oder „PIN Krankentransport akut (Person in Notlage - Krankentransport akut)“. In den hier streitigen Abrechnungsfällen erfolgten die Alarmierungen eines RTW unter dem Stichwort „PIN“ oder „PIN Krankentransport akut“ sowie regelmäßig mit einem weiteren Einsatzgrund. Randnummer 4 Im April 2005 hatte die Berliner Feuerwehr zur besseren Abstimmung der Rettungseinsätze und zur Präzisierung der Notrufbearbeitung das Notrufabfrageprotokoll „SNAP“ eingeführt, das die Leitstellendisponenten durch einen Katalog logistischer und medizinischer Fragen führt. Mit „SNAP“ sollte die Qualität der Notrufbearbeitung verbessert werden, um die in Frage kommenden Rettungsmittel der Feuerwehr treffsicherer disponieren zu können. Ferner sollten diejenigen Notrufe besser herausgefiltert werden können, deren Bearbeitung nicht zu den Aufgaben der Berliner Feuerwehr zählt. Nach Angaben des Beklagten gingen bereits im Jahr 2006 über 1.000.000 Notrufe bei der Leitstelle der Berliner Feuerwehr ein, woraufhin in diesem Jahr 255.741, im Jahr 2007: 266.639, im Jahr 2008: 277.153 und im Jahr 2009: 282.218 Rettungstransportwagen alarmiert wurden. Danach erfordert ein Großteil der in der Leitstelle der Feuerwehr eingehenden Notrufe keine Notfallrettung im Sinne des Rettungsdienstgesetzes, sondern lediglich einen Krankentransport oder die Versorgung durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung. Die zuletzt genannten Fälle werden seit dem 15. Juni 2010 von der Leitstelle der Feuerwehr an das Leitsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes abgegeben. Soweit ein Notruf also nur einen Krankentransport erfordert, was nach Angaben der Feuerwehr im Jahr 2006 bei ca. 10.000 bis 15.000 Fällen pro Jahr der Fall gewesen sei, werde die alarmierende Person auf die Unzuständigkeit der Berliner Feuerwehr für nicht eilbedürftige Krankentransporte hingewiesen; eine Weitervermittlung des Anrufers an ein privates Krankentransportunternehmen erfolgt nicht. Randnummer 5 Am 22. Dezember 2009 haben die Kläger im Wege der Stufenklage zunächst die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die nach bestimmten Kriterien näher eingegrenzten RTW-Abrechnungsfälle im Einsatzzeitraum 2006 bis 2009 zu spezifizieren und die unter Vorbehalt gezahlten Gebühren für die sich danach ergebenden 19.093 Rückforderungsfälle an die Kläger zurückzuzahlen. Ein von 2005 bis Juli 2010 von den Beteiligten durchgeführtes umfangreiches Mediationsverfahren wurde ohne Einigung beendet. Randnummer 6 Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen: Die streitgegenständlichen Rückforderungsfälle hätten nach Einschätzung der Leitstelle keinen Notfallrettungseinsatz der Feuerwehr erfordert und seien deshalb nicht gebührenpflichtig. Denn Personen, die aus Sicht der Leitstelle durch den Bereitschaftsdienst der kassenärztlichen Vereinigung versorgt werden könnten, seien keine Notfälle. Dies gälte auch für die Rettungsfahrten der Feuerwehr, bei denen keine Sonderrechte nach der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen worden seien. Die Berliner Feuerwehr halte sich zu Unrecht auch bei sog. „Zeitnotfällen“ für zuständig, obwohl in Berlin mit ca. 600 Krankentransportwagen (im Jahr 2009) kein Mangel an entsprechenden Versorgungsangeboten bestanden habe. Ob von einem Notfallpatienten im Sinne des Rettungsdienstgesetzes auszugehen sei, sei eine medizinische und keine organisatorische Frage. Die hier maßgebliche Abrechnungsvereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin vom 7. Juli 1992 verwehre es den Klägern nicht, sich darauf zu berufen, dass die Erhebung von Gebühren schon dem Grunde nach rechtswidrig gewesen sei, weil die Feuerwehr außerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit tätig geworden, der Anwendungsbereich der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung nicht gegeben oder der Gebührentatbestand nicht erfüllt gewesen sei. Nach der Abrechnungsvereinbarung des Jahres 1992 seien die Kläger auch nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, dass die in Rechnung gestellten Gebühren überhöht seien, weil sie auf einer unzutreffenden Kalkulation beruhten. Randnummer 7 Die Kläger haben erstinstanzlich - soweit hier noch von Belang - beantragt, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger jeweils die sich aus Anlage 17 neu (Stand: 16.11.2011, Anlage zum Schriftsatz vom 18.11.2011) ergebenden Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Feuerwehr führe ausschließlich Ein-sätze und Transporte der Notfallrettung durch. Eine Weitergabe von Notrufen an den ärztlichen Bereitschaftsdienst sei erst ab Sommer 2010 möglich gewesen, da erst ab diesem Zeitpunkt eine technische Schnittstelle bestehe; derzeit würden 20 bis 30 solcher Fälle pro Tag abgegeben. Die Weitergabe von Notrufen an ein privates Krankentransportunternehmen sei nicht vorgesehen; andernfalls müsste ein Disponent der Leitstelle unter 70 bis 80 der für den Krankentransport konzessionierten Unternehmen auswählen, was rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei. Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr erhalte täglich 3.000 bis 4.000 Notrufe. Sie sei mit geschulten Mitarbeitern besetzt, die zwar über umfangreiche Erfahrungen im Rettungsdienst verfügten, eine Ausbildung als Rettungssanitäter sowie als Brandmeister hätten, aber keine Ärzte seien. Auch wenn nur jeder dritte Anruf zur Alarmierung der Notfallrettung führe, gälte es, immer den für das Wohlergehen des Patienten sichersten Weg zu wählen. Sofern ein Fall also nicht eindeutig an den ärztlichen Bereitschaftsdienst abzugeben sei, weil ein lebensbedrohender Zustand oder schwere gesundheitliche Schäden nahezu ausgeschlossen werden könnten, werde zumindest ein RTW zum Einsatzort geschickt. Der sog. SNAP-Code beinhalte keine Diagnose, sondern stelle nur eine erste Einschätzung der Lage aus Sicht des Leitstellendisponenten aufgrund der erhaltenen Notrufinformationen dar. Welche Maßnahmen zu ergreifen seien, hätten allein die Einsatzkräfte vor Ort zu entscheiden. Ein Transport vom Einsatzort in ein Krankenhaus scheide nur dann aus, wenn ein Patient, der zu klarer Willensäußerung in der Lage sei, dies ablehne oder die Geringfügigkeit seiner Verletzung eine Versorgung vor Ort rechtfertige. Rettungsdienstgebühren würden nur erhoben, wenn rettungsdienstliche Leistungen, also eine Versorgung des Patienten und/oder ein Transport erbracht worden seien; andernfalls werde trotz Ausrückens eines RTW keine Gebühr erhoben. Dieses Verfahren zeige, dass nicht die Entscheidung des Leitstellendisponenten oder die Eingabe eines bestimmten Alarmierungsstichwortes maßgeblich sei, sondern nur die situationsabhängige Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort ergeben könne, ob ein Notfall im Sinne des Rettungsdienstgesetzes vorliege. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat mit am 18. Januar 2012 verkündetem Urteil festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsbegehrens erledigt ist; im Übrigen hat es die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der begehrten Gebühren hätten. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setze eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Anspruchsberechtigten voraus, für die ein Rechtsgrund fehle oder später weggefallen sei. In den streitgegenständlichen Fällen seien die zurückverlangten Gebühren aufgrund von § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 gezahlt und somit nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Diese Vereinbarung verweise dynamisch auf die im jeweiligen Abrechnungsfall geltende Fassung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (FwBenGebO). Dies ergäbe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang der Verwaltungsvereinbarungen sowie aus der jahrelang praktizierten Abrechnungspraxis der Beteiligten. Randnummer 13 Im Leistungszeitraum 2006 bis 2009 habe die Gebühr für Tätigkeiten im Rettungsdienst innerhalb Berlins durch Einsatz eines RTW zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten 281,43 Euro je Person betragen ( § 2 Nr. 1 FwBenGebO i.V.m. der Tarifstelle B 1.1 des damals geltenden Gebührenverzeichnisses). Diese Gebühr hätte der Beklagte nach § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 gegenüber den Klägern abrechnen dürfen, da es sich um Notfallrettungen bzw. um die Rettung von Notfallpatienten im Sinne der von § 2 Nr. 1 FwBenGebO in Bezug genommenen Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG gehandelt habe, bei denen - ohne umgehende medizinische Hilfe - schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten gewesen seien. Randnummer 14 Ob ein Notfall im Sinne des Rettungsdienstgesetzes vorliege, sei nicht von der Leitstelle der Feuerwehr, sondern durch deren Einsatzkräfte vor Ort zu entscheiden. Dies belege zum einen die Tarifstelle B 1.2 des Gebührenverzeichnisses zur FwBenGebO (in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juni 2003); denn darin seien unterschiedliche Gebühren vorgesehen, je nachdem, ob nur eine Behandlung (Tarifstelle B 1.2.2) oder auch ein Transport (Tarifstelle B 1.2.1) erfolgt sei. Die gebührenrechtliche Einordnung von (nicht missbräuchlichen) Fehleinsätzen, die nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht gebührenpflichtig und von dem Beklagten auch nicht in Rechnung gestellt worden seien, zeige ebenfalls, dass auf die Einschätzung vor Ort abzustellen sei. Denn ob es sich um eine Fehlalarmierung bzw. einen Fehleinsatz handele, bei dem keine Notfallrettungsmaßnahmen erforderlich seien, könnten naturgemäß nur die Rettungskräfte vor Ort beurteilen. Dass es auf diesen Zeitpunkt maßgeblich ankomme, ergäbe sich ferner aus Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG und dem dort normierten Zustand von Notfallpatienten, denn ob sich diese Personen „in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder (…) schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten“ seien, könne nur aufgrund einer Begutachtung des Betroffenen festgestellt werden. Hiermit korrespondiere die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RDG, mit der Krankentransporte durch die Berliner Feuerwehr weiterhin ausdrücklich ermöglicht werden sollten, sofern die Feuerwehr vor Ort feststelle, dass es sich - entgegen der ursprünglichen Disponierung der Leitstelle - nicht um einen Notfallrettungseinsatz handele, sondern lediglich ein Krankentransport notwendig sei. Auch aus den vor Ort getroffenen und auf den Rettungsdiensteinsatzbögen protokollierten Entscheidungen bzw. Maßnahmen der Feuerwehrbediensteten zur Notfallrettung folge, dass den streitigen Abrechnungsfällen Notfälle zugrunde gelegen hätten, es sich also um durch den Rettungsdienst der Feuerwehr zu transportierende bzw. zu versorgende Notfallpatienten gehandelt habe. Randnummer 15 § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 bestimme ausdrücklich, dass „die situationsbedingte Entscheidung des Feuerwehrbediensteten … nicht in Zweifel zu ziehen“ sei. Diese vertragliche Abrede könne nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der Verwaltungsvereinbarung - insbesondere zu § 5 Abs. 1 Satz 1, wonach die Krankenkassen eine Gebührenforderung der Feuerwehr hätten zurückweisen können, wenn ihrer Meinung nach bei einzelnen Einsätzen ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hätte - sowie nach Sinn und Zweck der gesamten Vereinbarung nur dahingehend verstanden werden, dass das Vorliegen eines gebührenrelevanten Notfalls mit den vor Ort getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen zur Notfallrettung bewiesen sei, sofern die Krankenkasse den Fall nicht zulässigerweise beanstandet hätte. Die Frage, ob ein Notfall vorliege und deswegen eine Behandlung und/oder ein Transport erforderlich sei, hänge von einer medizinischen ad-hoc-Beurteilung mit einer prognostischen Einschätzung des weiteren Krankheitsverlaufs ab, die zu einem späteren Zeitpunkt naturgemäß nur schwer oder aufwändig nachgeprüft werden könne. Eine solche Einzelprüfung der pro Jahr in die Hunderttausende gehenden Abrechnungsfälle hätten die Unterzeichner der Verwaltungsvereinbarung offensichtlich vermeiden und die Entscheidungen der sachnäheren Feuerwehrmitarbeiter als Beweis akzeptieren wollen. Mit dieser Verwaltungsvereinbarung hätten die Beteiligten auch keinen Gebührentatbestand außerhalb des Rettungsdienstgesetzes bzw. der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung geschaffen, sondern allein die Subsumtion des im Verordnungswege bestimmten Gebührentatbestandes erleichtern wollen. Nach § 2 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung hätten sich die Krankenkassen vorbehalten, ärztliche Notwendigkeitsbescheinigungen einzuholen; dies sei in den streitigen Fällen nicht geschehen. Randnummer 16 Entgegen den Urteilen der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 u.a. - (juris Rn. 32) könnten sich die Kläger auch nicht auf eine angeblich fehlerhafte Gebührenhöhe berufen. Denn sie hätten sich in § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 verpflichtet, die nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Gebühren „in voller Höhe“ zu übernehmen. Bereits diese Formulierung lasse nur die Auslegung zu, dass diejenigen Gebühren geschuldet seien, die sich aus dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ergäben. Auf dieser Grundlage hätten die Beteiligten auch stets untereinander abgerechnet, obwohl sich die Gebührenhöhe seit dem Jahr 1970 mehrfach geändert habe, ohne dass die Verwaltungsvereinbarungen insoweit angepasst worden seien. Danach komme es auf die gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Einwendungen der Kläger nicht an. Randnummer 17 Die Kläger tragen zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung im Wesentlichen vor: Randnummer 18 I. Bei den umstrittenen Abrechnungsfällen habe es sich um Krankentransporte, die von den Hilfsorganisationen und den privaten Krankentransportunternehmern hätten durchgeführt werden müssen oder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung abzugeben gewesen wären, aber nicht um Notfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG gehandelt. Dies könnten die Kläger mit ihrer Klage auch geltend machen; die Verwaltungsvereinbarung von 1992stünde dem nicht entgegen. Randnummer 19 Ob eine Notfallrettung geboten sei, richte sich nach der maßgeblichen Einschätzung der Leitstelle der Feuerwehr zum Zeitpunkt der Alarmierung; deren Beurteilung ergäbe sich aus den jeweils vergebenen „SNAP-Codes“. Nach der Beurteilung der Leitstellendisponenten seien bei den inmitten stehenden Einsätzen keine Notfallpatienten betroffen gewesen, die nach der Legaldefinition umgehend medizinische Hilfe benötigt hätten, sondern es seien abgebbare Fälle gewesen, für die offensichtlich eine Anfahrt ohne Sonderrechte (Blaulicht, Martinshorn) genügt habe, eben weil sie nicht dringlich im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG gewesen seien. Für einen Krankentransport ohne besondere Eilbedürftigkeit seien die privaten Krankentransportunternehmen und die Hilfsorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 RDG zuständig; an diese hätte die Feuerwehr die Fälle abgegeben müssen. Dazu hätte der Beklagte ein Abgabesystem generieren können und müssen. Andernfalls werde die gesetzliche Aufgabenverteilung nach dem Rettungsdienstgesetz unterlaufen, weil der Beklagte auch Krankentransporte in der Variante des Zeitnotfalls durchführe. Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung habe solche Fälle auch schon vor dem Sommer 2010 übernommen. Da der jeweilige Einsatzdisponent - wie vom Beklagten vorgetragen - im Zweifel immer die sichere Entscheidung zu treffen habe, sei ein Fall mit der Bezeichnung „PIN - Krankentransport akut“, bei dem grundsätzlich ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten gefahren werde, von der Leitzentrale zweifelsfrei nicht als Notfall, sondern als Krankentransport eingeschätzt worden; insofern komme dem verwendeten „SNAP-Code“ zumindest eine indizielle Bedeutung zu. Randnummer 20 Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort auch deshalb maßgeblich sei, weil die Gebührenpflicht an die tatsächlich erfolgte Versorgung oder den Transport anknüpfe, greife nicht durch. Denn die Versorgung oder der Transport eines Patienten belege allein die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen und beweise nicht, dass die Einschätzung des Disponenten der Leitstelle, wonach kein Notfall vorgelegen habe, unrichtig gewesen sei und sich nunmehr vor Ort eine vitale Gefährdung des Patienten herausgestellt habe. Für eine solche Diagnose seien die Rettungskräfte auf den RTW auch nicht hinreichend medizinisch qualifiziert. Randnummer 21 Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die maßgebliche Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort auch aus dem Umstand ergäbe, dass Fehleinsätze grundsätzlich nicht gebührenpflichtig seien, deren Vorliegen naturgemäß erst vor Ort erkennbar sei, überzeuge ebenfalls nicht. Diese an die Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 1

  1. a)Feuerwehrgesetz (FwG) und § 3 Ziff. 1 FwBenGebO i.V.m. Teil „K“ des Gebührenverzeichnisses zur FwBenGebO anknüpfende Argumentation sei auf die Rettungsdiensttätigkeit der Berliner Feuerwehr nicht übertragbar; diese sei spezialgesetzlich in § 20 Abs. 1 Satz 1 RDG geregelt, wo von „ungerechtfertigten“ und nicht - wie in § 17 Abs. 1 Nr. 1
  2. a)FwG - von „vorsätzlich grundlose(
  3. n)Alarmierungen“ die Rede sei. Randnummer 22 Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 ausgeführt habe, dass die Kläger die Einschätzung des sachnäheren Feuerwehrbediensteten vor Ort als Beweismittel vertraglich akzeptiert hätten, weil sie die nach § 2 Abs. 3 dieser Verwaltungsvereinbarung vorgesehene ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung nicht eingeholt hätten, habe das Gericht die Argumentation der Kläger verkannt, denen es nicht um die Korrektur der sachnäheren Einschätzung der Feuerwehr-Einsatzkräfte vor Ort gehe, sondern darum, dass der Beklagte die umstrittenen Abrechnungsfälle schon auf der Stufe der Bewertung durch den Leitstellendisponenten den zuständigen Kranktransportunternehmen bzw. den Hilfsorganisationen mit nicht haltbaren Gründen entzogen habe, anstelle den zuständigen Träger einzuschalten. In den umstrittenen Fällen hätte der Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sich den Einsatzkräften vor Ort eine andere Lage als der Leitstelle dargeboten habe; daran fehle es jedoch. Randnummer 23 Der Beklagte könne sich schließlich auch nicht auf die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RDG berufen, wonach die Berliner Feuerwehr die Aufgaben des Krankentransports nur übernimmt, wenn und soweit die in Satz 1 genannten Aufgabenträger (Hilfsorganisationen und private Krankentransportunternehmen) dazu nicht bereit oder in der Lage sind; denn die Feuerwehr nehme dadurch, dass zur Sicherheit immer zumindest ein RTW alarmiert werde, den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen von vornherein die Gelegenheit, tätig zu werden. Randnummer 24 II. Die Berufung sei auch deshalb begründet, weil die inmitten stehende Gebühr auf einer überhöhten Kalkulation beruhe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger diesen Einwand ebenfalls klageweise geltend machen. Randnummer 25 Die Formulierung in § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992, wonach die Krankenkassen die Gebühren in voller Höhe übernähmen, habe lediglich zur Vereinfachung der Abrechnung gedient. Diese Abrede könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Kläger bis zum Wirksamwerden einer eventuellen Kündigung der Verwaltungsvereinbarung keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht rechtswidrige Gebührenhöhe erheben könnten; andernfalls hätten sich die Krankenkassen durch die Akzeptanz jedweder Gebührenhöhe zu einem rechtswidrigen Tun verpflichtet. Das Land Berlin könne von den Versicherten nur rechtmäßige Gebühren erheben, wie auch die Krankenkassen ihren Versicherten nur solche Leistungen erstatten dürften, die sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hielten. Daran könne die Abrechnungsvereinbarung nichts ändern. Bei einem anderen Verständnis wäre die Vereinbarung rechtswidrig und nichtig. Der Zusatz „in voller Höhe“ erkläre sich aus der Entstehungsgeschichte der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Dezember 1982, in deren Vorfeld die Behandlung der mit dem Kostendämpfungsgesetz vom 1. Januar 1982 eingeführten Eigenbeteiligung der Patienten in Höhe von fünf DM umstritten gewesen sei. In der davor geltenden Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1971 finde sich dieser Zusatz nämlich nicht. Randnummer 26 § 5 der Verwaltungsvereinbarung des Jahres 1992 betreffe auch nur die dort aufgeführten Zurückweisungsfälle, bei denen von vornherein keine Einstandspflicht der Krankenkassen bestanden habe. Die Vereinbarung verhalte sich nicht zu der Frage, ob die Kläger Einwände gegen die Gebührenhöhe geltend machen könnten. §§ 1 und 5 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 seien rein abrechnungstechnisch und nicht abschließend zu verstehen und enthielten keinen materiell-rechtlichen Einredeverzicht. Dass die Kläger mit den erhobenen Einwendungen nicht ausgeschlossen seien, ergäbe sich auch aus der Folgevereinbarung vom 3. Juli 1998. Darin sei vereinbart worden, dass über die Festlegung der Gebührenhöhe zukünftig Einvernehmen zu erzielen sei. Selbst wenn man der Ansicht der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte, dass die Kläger die streitige Gebühr nach der Verwaltungsvereinbarung von 1992 ohne „Wenn und Aber“ zu bezahlen hätten, sei diese Verwaltungsvereinbarung durch Ziff. III. der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Juli 1998 geändert worden. Auch das spätere Verhalten der Beteiligten belege, dass diese nicht übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Abrechnungsvereinbarung es den Krankenkassen verwehre, die Rechtmäßigkeit der im Zuge der Neukalkulation im Jahr 2003 streitig gewordene Gebührenhöhe der Tarifstelle B 1.1 im Rahmen eines Abrechnungsstreits überprüfen zu lassen. Die Beteiligten hätten sich im Jahr 1998 darauf verständigt, die Frage der Gebührenkalkulation in einem Musterverfahren (VG 21 K 102.12, nunmehr OVG 1 B 16.12) klären zu lassen. Zwar enthalte die Verwaltungsvereinbarung des Jahres 1992, anders als die Vereinbarung vom 20. Dezember 1982, nicht mehr die Zusicherung des Senators für Inneres des Landes Berlin, dass künftig keine gebührenerhöhenden Maßnahmen eingeleitet würden; auch hieraus könne jedoch nicht auf einen Einredeverzicht der Kläger in Bezug auf künftige Gebührenerhöhungen geschlossen werden. Denn die nunmehr fehlende Zusicherung des Senators für Inneres erkläre sich aus der Einführung einer Kündigungsmöglichkeit in § 7 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992. Aus dieser Möglichkeit folge jedoch nicht zwingend, dass die gerichtliche Überprüfung der zulässigen Gebührenhöhe nicht möglich sein sollte; denn das Festhalten an dem Abrechnungsverfahren auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung liege auch bei einem Dissens über die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe im Interesse aller Beteiligten. Randnummer 27 III. Die mit Schriftsatz des Beklagten vom 16. Oktober 2015 eingereichte (aktuelle) Gebührenkalkulation für das Produkt RTW (Anlage BE 18) weise eine Vielzahl von Fehlern auf, weshalb die unter Vorbehalt gezahlten Gebühren zurückzuerstatten seien. Insoweit erheben die Kläger im Wesentlichen (noch) folgende Einwendungen: Randnummer 28 1. Bei den Fahrzeugkosten für Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen (vgl. BE 18, Zeile 29 - 31 [Zeilenangaben beziehen sich auf die vom Beklagten eingereichte Excel-Tabelle]) kritisieren die Kläger: Randnummer 29 a. Die Feuerwehr habe - trotz einer dem Beklagten zuzubilligenden Einschätzungsprärogative - über die im Regelbetrieb eingesetzten Fahrzeuge hinaus zu viele RTW als Reserve (je nach Leistungszeitraum bis zu 60 %) vorgehalten. Weil die Reservevorhaltung auf das Erforderliche zu begrenzen sei, sei allenfalls eine Reservequote von bis zu 25 % akzeptabel. Dies entspreche dem forplan-Gutachten aus dem Jahre 1999. Das Land Brandenburg habe in § 5 Abs. 7 der Landesrettungsdienstplanverordnung eine Reserve von mindestens 20 % festgelegt; auch der Rettungsdienstplan des Landes Hessen vom 1. April 2011 (S. 15) sehe einen bedarfsgerechten Reservefahrzeugbestand von bis zu 20 % vor. Im Stadtstaat Hamburg betrage die Reservequote lediglich 27 %. Die vom Beklagten vorgelegte Simulationsberechnung (BE 23) beruhe auf Zufallsexperimenten und sei mangels Festlegung eines Sicherheitsniveaus, d.h. der Bestimmung, zu wieviel Prozent (95 % oder 99 %) an bestimmten Tagen genügend RTW vorhanden sein müssten, untauglich. Bereits die Prämisse des Beklagten, dass durchschnittlich 20 bis 25 % der RTW nicht einsatzfähig seien, sei nicht plausibel. Randnummer 30 b. Außerdem habe der Beklagte bei denjenigen RTW, die die veranschlagte regelmäßige Nutzungsdauer von 96 Monaten überschritten hätten, eine Abschreibung „unter Null“ vorgenommen. Dies widerspreche dem Wesen der Abschreibung und sei unzulässig, weil bis auf einen Buchwert von null Euro abgeschriebene Anlagegüter bereits über das Gebührenaufkommen refinanziert worden seien und der Beklagte zu Lasten der Gebührenschuldner keinen Gewinn erzielen dürfe. Randnummer 31 c. Ferner seien 19 RTW im Rahmen des Konjunkturprogramms II mit Bundeshaushaltsmitteln angeschafft worden. Diese Fahrzeuge seien bei der Ermittlung der Kapitalkosten außen vor zu lassen. Randnummer 32 2. a. Die Berechnung und Umlegung der Personalkosten (BE 18, Zeile 42 ff.) auf das Produkt RTW beruhe auf einer nicht sachgerechten Berechnungsmethode („Einsatzzeit-Methode“), wodurch den RTW im Ergebnis zu viele Funktionen (Stellenanteile) zugeschlagen worden seien. Demgegenüber sei die noch im Mediationsverfahren (im Folgenden auch: „UAG Mediation“) diskutierte Orientierung an der Zahl der zu besetzenden RTW vorzugswürdiger. Die Bereitschafts-, Vorhalte-, Krankheits- und Urlaubszeiten (sog. Overhead) seien zu gleichen Teilen („50%-Vorhaltung-Methode“) auf den Rettungsdienst (RTW) und die Brandbekämpfung (Lösch- und Hilfefahrzeug [LHF] bzw. Drehleiterfahrzeug [DL]) aufzuteilen; auch insoweit müsse der Beklagte einen anderen Verteilungsschlüssel wählen; andernfalls würden (außerplanmäßige) Über- und Unterbesetzungen der o. g. Fahrzeuge sowie der Effekt der Springerdienste in den Jahren 2006 und 2007 zum Nachteil der Kläger vernachlässigt. Randnummer 33 b. Die angesetzten Personalkosten seien auch deshalb fehlerhaft, weil sich die Stellenzahl der Rettungsassistenten („RA“) in den Jahren 2008 und 2009 und die Stellen der Rettungsdienst-Praktikanten („Prakt.“) in den Jahren 2006 bis 2009 insgesamt erhöht hätten, wohingegen die entsprechenden Stellenanteile bei der Zuordnung zum RTW (BE 18, Zeile 58 f.) in den betreffenden Leistungszeiträumen im Wesentlichen konstant geblieben seien. Daraus könne geschlossen werden, dass die Praktikanten- und Rettungsassistentenstellen, für die geringere Vergütungssätze gelten würden, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten anderen Einsatzmitteln als den RTW kalkulatorisch zugeordnet, während bei dem Produkt RTW stattdessen mehr Stellen höherer Vergütungsgruppen angesetzt worden seien. Abgesehen davon komme die Fortbildung zum Rettungsassistenten (noch) nicht dem Rettungsdienst zugute. Randnummer 34 c. Der Ansatz kalkulatorischer Pensionskosten (BE 18, Zeile 63 - 71) sei schon deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte weder bilanzielle Pensionsrückstellungen gebildet noch tatsächliche Zahlungen abgeführt habe. Diese Kosten seien daher nur fiktiv angesetzt worden, so dass in den inmitten stehenden Leistungszeiträumen kein Werteverzehr stattgefunden habe. Kosten, die nicht in der jeweiligen Leistungsperiode entstanden seien, dürften auch kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden. Die Pensionskosten könnten auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Sichtweise heraus gerechtfertigt werden, wonach andernfalls die Arbeit von Beamten billiger wäre als die von Angestellten. Der erforderliche Werteverzehr sei auch nicht mit dem Argument der Bildung von Versorgungsanwartschaften zu begründen; denn insoweit sei auf die Kostenseite, also auf die Auszahlung der Pensionen bzw. die entsprechenden Rückstellungen, und nicht auf die Werthaltigkeit der Arbeitsleistung abzustellen. Da kein Werteverzehr im Leistungs- bzw. Kalkulationszeitraum stattgefunden habe, habe der Beklagte durch den Ansatz rein kalkulatorischer Pensionskosten Einnahmen generiert, die er für andere Leistungen hätte verwenden können, die nicht dem Gebührenschuldner zugutekämen; zudem müsste der Gebührenschuldner die Versorgungsleistung - nach Eintritt der Rettungsdienst-Beamten in den Ruhestand - aus Steuermitteln erneut bezahlen. Zwar werde in Bezug auf Umweltbelastungen im Gebührenrecht erörtert, ob der betriebswirtschaftliche bzw. wertmäßige Kostenbegriff modifiziert werden müsse, und zwar im Sinne eines erweiterten volkswirtschaftlichen Kostenbegriffes; doch diese Auffassung habe sich nicht durchgesetzt. Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 23. September 2014 - 10991/13 - juris Rn. 30 ff.) annehmen würde, dass schon die zur Vorsorge gebildeten Rückstellungen ohne Einzahlungen in eine Pensionskasse oder Fonds einen berücksichtigungsfähigen Aufwand darstellten, hätte der Beklagte solche Rückstellungen nicht gebildet. Randnummer 35 Jedenfalls seien die sich aus dem Gutachten des Beklagten („Versicherungsmathematische Bewertung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber aktiven Beamten der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2005-2009“ der H... GmbH vom 14. Oktober 2015) ergebenden Pensionssätze zwischen 90,6 % und 93 % weit überhöht, weil der Gutachter keinen Rechnungszins angesetzt habe; dies ergäbe sich aus dem von den Klägern eingereichten Gutachten der M... GmbH vom 28. Januar 2016. Randnummer 36 Die durchschnittlichen Pensionssätze der Senatsverwaltung für Finanzen in Höhe von 42 % bzw. 43 % seien im Vergleich mit den Bruttolohnnebenkosten von Angestellten und Arbeitern ebenfalls noch zu hoch. Außerdem orientiere sich die Berechnung der Senatsverwaltung für Finanzen wohl an dem Verhältnis von Versorgungsausgaben (inklusive Beihilfen für Versorgungsempfänger) zu den „Aktivitätsbezügen" der Beamten. Dies widerspreche dem Rechtssatz, dass Zahlungen an Ruhestandsbeamte, die in die Leistungserbringung innerhalb der maßgeblichen Kalkulationsperiode nicht einbezogen gewesen seien, den Gebührenzahlern nicht angelastet werden könnten. Wenn aber der unmittelbare Rückgriff auf Pensionsleistungen an nicht im aktiven Dienst befindliche Beamte ausscheide, dürfe sich die Höhe des Pensionssatzes auch nicht daran orientieren, in welchem Umfang Pensionsleistungen an nicht mehr tätige Beamte erbracht würden. Randnummer 37 d. Die Berechnung der Beihilfen sei auch wegen der im Vergleich zur Kostenberechnung des Jahres 2003 deutlich gestiegenen Beihilfesätze nicht plausibel. Zudem gäbe der Haushaltsplan von Berlin 2004/2005 (Band 4, Einzelplan 05, zum Kapitel 0559, Titel 44100) Anlass zu der Vermutung, dass unter der Bezeichnung „hauptstadtbedingte Aufwendungen im Sicherheitsbereich des Landes Berlin“ erbrachte Beihilfezahlungen an Polizeibedienstete in die Berechnung für die RTW einbezogen worden seien. Bezüglich der Beihilfepauschalen der Senatsverwaltung für Finanzen sei zweifelhaft, ob in deren Berechnung nicht auch Beihilfezahlungen an Pensions- und Versorgungsempfänger eingeflossen seien, was dem Gebot der Periodenbezogenheit der anzusetzenden Kosten widerspreche. Randnummer 38 e. Die „Zahlungen für zuviel geleistete Arbeit aufgrund des EuGH-Urteils“ vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. - (juris) seien auf der Grundlage der Angaben des Beklagten ebenfalls nicht plausibel. Dieser habe in seiner Kalkulation (BE 18, Zeile 85 f.) jeweils rd. zwei Mio. Euro/Jahr gleichmäßig auf die Jahre 2005 bis 2007 verteilt, obwohl es sich dabei nicht um fiktive, sondern um tatsächliche Zahlungen gehandelt haben soll. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Summen wann für welche konkrete Mehrarbeit in den einzelnen Jahren 2006 bis 2008 gezahlt worden seien. Zudem hätte die Feuerwehr das neue Einsatzkonzept „EK 06“, mit dem u.a. den unionsrechtlichen Vorgaben zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit Rechnung getragen werden sollte, früher umsetzen müssen; denn angesichts der damit ab dem Jahr 2008 um rd. 10 % gesunkenen Personalkosten sei ein Ausgleich für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit in Geld offenbar teurer gewesen als die gebotene Organisation rechtmäßiger Arbeits- und Bereitschaftszeiten. Die Kosten eines evident rechtswidrigen Verhaltens dürften nicht auf die Gebührenschuldner abgewälzt werden. Randnummer 39 3. Auch der Ansatz der Gebäude-/Mietkosten (BE 18, Zeile 33 f.) sei überhöht; insbesondere der vom Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab der Gebäudekosten, also die Umlegung dieser Kosten auf das Produkt RTW, sei nicht sachgerecht: Randnummer 40 a. Zum einen seien den RTW mehr Gebäude- und Freiflächen anteilig zugerechnet worden als für den Bedarf dieses Produkts erforderlich; denn der Flächenbedarf der im Brandschutz eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge (LHF/DL) sei ersichtlich größer als der Flächenbedarf der RTW. Auch seien den RTW Kosten der Büroflächen für den vorbeugenden Brandschutz und für Büro- und Aufenthaltsflächen der Führungsdienste, die auf den Einsatzleitwagen (ELW1) tätig seien, anteilig zugerechnet worden. Deshalb sei der an RTW-Stellen (Funktionen) orientierte Verteilungsschlüssel des Beklagten nicht sachgerecht. Das Funktionsmodell des Beklagten führe mit einer durchschnittlichen Gebäudefläche je RTW von ca. 330 m 2 und einer Grundstücksfläche von durchschnittlich knapp 500 m 2 zu einer überhöhten Flächenzuordnung auf die RTW. Dies belegten die Vergleichsberechnungen der Kläger und der entsprechende Flächenbedarf des Rettungsdienstes im Land Hamburg sowie der (im Land Berlin ebenfalls im Rettungsdienst eingesetzten) Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe etc.). Das von Beklagtenseite vorgelegte „Musterprogramm für den Neubau eines RTW-Stützpunktes 2008“ (Anlage BE 8) sei nur auf eine Wache mit einem RTW ausgelegt und daher nicht übertragbar. Richtigerweise wäre zu ermitteln gewesen, wie viele RTW bei den einzelnen Feuerwachen stationiert gewesen und welche Flächen für diese und das dazugehörige Personal in Anspruch genommen worden seien (Flächenmodell). Randnummer 41 b. Zum anderen bestünden auch gegen die angewendete Abschreibungsgrundlage (1913er-Methode) Bedenken, u.a. beim Raummeterpreis wegen der fehlenden Differenzierung zwischen unterschiedlichen Qualitäten der Bauausführung und Außerachtlassung des Erhaltungszustands von Gebäuden, in Bezug auf die jahresweise Ermittlung des Neubauwerts (Wiederbeschaffungswert statt Anschaffungs- und Herstellungswert als Abschreibungsbasis) und wegen des Wechsels der Berechnungsmethode (Durchschnittswertmethode statt Restbuchwert). Personal- und Sachkosten dürften in diesem Zusammenhang auch nicht einbezogen werden, da insoweit kein Werteverbrauch stattgefunden habe. Randnummer 42 Der Betrieb der Feuerwache Tiergarten werde aus Bundesmitteln bezuschusst und die Feuerwache Haselhorst sei der Feuerwehr kostenlos von einem Dritten (Firma S...) zur Verfügung gestellt worden. Diese Finanzierung durch Dritte müsse kostensenkend berücksichtigt werden. Randnummer 43 Ferner werde beanstandet, dass der Beklagte bei acht Feuerwachen (FF Heiligensee, FW Karow, FF Lübars, FW Tiergarten, FF Niederschönhausen, FF Mahlsdorf, FW Friedrichshain, Neue Leitstelle/Trafohaus) - statt der üblichen Abschreibung und kalkulatorischen Verzinsung - eine Netto-Kalt- bzw. bei dem Dienstgebäude Schulzendorf eine Warmmiete angesetzt habe (vgl. Anlage BE 18/05). In der Feuerwache Wannsee nutze die Polizei eine Bürofläche von 11 m 2 , deren Kosten ebenfalls abzusetzen seien. Randnummer 44 c. Die angesetzten „BIM-Mieten“ in den Jahren 2007 bis 2009 seien schon deswegen unzulässig, weil der Mieter (Feuerwehr) und die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) als Vermieter keine unterschiedlichen Rechtssubjekte seien. Somit lägen weder Mieten im Sinne des § 535 BGB vor noch führten diese - mangels konkreten Mittelabflusses vom Land Berlin als Träger des Rettungsdienstes - zu realen Aufwendungen der Feuerwehr. Daher sei von einer unzulässigen kalkulatorischen Vergleichsmiete auszugehen. Der Beklagte hätte daher - wie in den Vorjahren - nach der unstreitigen Sachwertmethode vorgehen müssen, was er mit seiner letzten Berechnung der BIM nunmehr auch getan habe; insoweit könnten die vorgenannten Bedenken gegen die „BIM-Mieten“ dahingestellt bleiben. Jedoch weise auch die Berechnung der BIM methodische Fehler auf, insbesondere die jährliche Neuberechnung des Sachwerts und der Ansatz von Modernisierungskosten (z.B. für Dachrenovierung) als Instandhaltungskosten seien verfehlt, denn Modernisierungskosten erhöhten den Gebäudewert im Folgejahr. Auch die Kosten für den Abbau des Sanierungsstaus vergangener Jahre dürften nicht auf die Folgejahre übertragen werden; im Jahr 2007 fehle eine Einzelbetrachtung der Gebäude und die kalkulatorischen Zinsen seien nicht nach der Durchschnittswertmethode berechnet worden. Randnummer 45 4. Auch die Kosten der Einzelbuchungen bei den RTW-Sachkosten für Treibstoffe, Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen sowie medizinisches Verbrauchsmaterial auf das Produkt RTW (vgl. BE 18, Zeile 37 - 40) seien überhöht. Randnummer 46 a. Aufgrund der im Vergleich mit früheren Berechnungen des Beklagten erheblich erhöhten und nicht plausiblen Betriebskosten hätten sich die Kosten pro Einsatzkilometer von 0,73/km Euro

(2003)auf 1,06 Euro/km
(2009)erhöht. Im Vergleich dazu betrügen die mit den Krankenkassen ausgehandelten Kosten der Hilfsorganisationen nur 0,12 Euro/km. Auch im Stadtstaat Hamburg seien die Fahrzeugunterhaltskosten im Verhältnis zu den Einsatzkilometern geringer. Randnummer 47 b. Die Position „Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen" (BE 18, Zeile 39) sei von 725.081,09 Euro im Jahr 2005 auf 1.027.370,57 Euro im Jahr 2007 außerordentlich gestiegen, wohingegen die Kosten zwischen 2005 (725.081,09 Euro) und 2006 (711.040,08 Euro) bzw. 2007 (1.027.370,57 Euro) bis 2009 (1.065.738,55 Euro) in etwa konstant geblieben seien. Dies sei nicht plausibel und erklärungsbedürftig. In der Berechnung seien die Kosten für Kfz-Ersatzteile von denen für Dienstleistungen zu trennen. Randnummer 48 c. Die erstmals ab dem Jahr 2005 angesetzten Kosten für „Med. Verbrauchsmaterial“ seien von 475.537,49 Euro
(2005)auf 1.019.118,53 Euro
(2009)gestiegen, dabei allein von 552.425,54 Euro im Jahr 2007 auf 914.475,87 Euro im Jahr 2008 um 66 %. Auch dies habe der Beklagte nicht überzeugend erklärt. Randnummer 49
  1. Die RTW-bezogenen „Innerbetrieblichen Verrechnungen“ (BE 18, Zeile 76 - 82) für Kfz-Haftpflichtversicherungen (Schadensregulierung SenFin), Wartung und Reparaturen, Einsatzführung, Kosten eines Arbeitsplatzes sowie Fort- und Grundausbildung seien vor dem Hintergrund der erheblichen Kostensteigerungen auch dieser Positionen unter mehreren Aspekten zu beanstanden: Randnummer 50 a. Grundsätzlich sei fehlerhaft, dass die Rechnungsposten nicht nur direkt in die aktuelle Kalkulation eingeflossen, sondern auch den Kosten anderer Verrechnungen zugerechnet worden seien und dann zusammen mit diesen erneut Eingang in die Kalkulation gefunden hätten (Vorwurf des Mehrfachansatzes). Ferner seien in den innerbetrieblichen Verrechnungen auch Gebäude- und Personalkosten, insbesondere überhöhte Pensionskosten, enthalten, die mit den bereits dargelegten Problemen behaftet seien. Auch insoweit seien die innerbetrieblichen Verrechnungen zu reduzieren. Randnummer 51 b. Bei den Kfz-Haftpflichtversicherungskosten (BE 18, Zeile 77) fehle die Berücksichtigung von Einnahmen aus Schadensersatzleistungen Dritter für die Beschädigung von Feuerwehrfahrzeugen. Randnummer 52 c. Hinsichtlich der Kosten für Wartung und Reparaturen (BE 18, Zeile 78) sei festzustellen, dass die Zahl der Werkstattstunden der Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte für alle Einsatzmittel der Feuerwehr von 2005 bis 2009 um rd. 10% gesunken, wohingegen der auf die RTW entfallende Anteil im selben Zeitraum um 21% gestiegen sei. Dies führe angesichts der konstant gebliebenen Werkstattkosten bei den RTW zu höheren Kosten je Werkstattstunde bei gleichzeitig gestiegener Stundenzahl. Die Auslastung der feuerwehreigenen Werkstatt sei mit zunehmender Tendenz unwirtschaftlich. Zudem habe diese Serviceeinheit noch andere Aufgaben, die mit dem Rettungsdienst nichts zu tun hätten, namentlich die der entgeltlichen Desinfektion von Atemschutzmasken für die Hilfsorganisationen, wobei diesbezügliche Einnahmen in der Kalkulation fehlten. Auch deshalb sei die Umlegung der Werkstattkosten auf das Produkt RTW auf Basis der Werkstattstunden nicht sachgerecht. Randnummer 53 d. Die Kosten der Einsatzführung (Leitstelle, Lagedienst, Berichterstattung, Alarmierung, vgl. BE 18, Zeile 79) seien ebenfalls überhöht. Die auch auf die Bewältigung von Großschadensereignissen, den Katastrophenschutz, die Brandbekämpfung sowie technische Hilfsleistungen ausgelegten und daher in Bezug auf den Rettungsdienst überdimensionierten Vorhaltekapazitäten der Leitstelle hätten ebenso wenig wie die anteiligen Kosten der Funk- und Alarmierungstechnik für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr, keinen bzw. nur einen geringen Bezug zum Rettungsdienst und dürften daher nicht dem Produkt RTW anteilig zugerechnet werden. Der Verteilungsschlüssel zur Umlegung der Kosten im Verhältnis der jeweiligen Alarmierungen sei nicht sachgerecht. Randnummer 54 e. Bei den innerbetrieblichen Verrechnungen seien überhöhte Personalkosten für Einsatzleitwagen, Personalbetreuung Pressestelle/Öffentlichkeitsarbeit, Zivildienstleistende, Bekleidungskammer, Arbeitssicherheit, Ärztlicher Dienst und Personal der Senatsverwaltung für Finanzen angesetzt worden, die keinen Bezug zum Rettungsdienst aufwiesen, sowie kalkulatorische Pensions- und zu hohe Gebäudekosten eingeflossen. Die anteilige Umlegung der Gebäudekosten für das Dienstgebäude Schulzendorf auf die RTW sei unverhältnismäßig hoch, weil das dort allein ersichtliche Gerätelager für die Notfallrettung in keinem Verhältnis zu den gesamten Gebäudekosten stehe; insoweit fehle ein Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der RTW. Problematisch sei ferner, dass den Werkstattkosten ein Kostenanteil für Anwärter zugeordnet worden sei, obwohl der Beklagte an anderer Stelle (bei den Personalkosten) ausgeführt habe, dass die Kosten für Anwärter nicht ansatzfähig und auch nicht angesetzt worden seien. Randnummer 55 f. Die Fortbildungskosten (BE 18, Zeile 81) für Aufgaben der Brandbekämpfung, die Tätigkeit auf den Einsatzleitwagen, die berufsbegleitende Ausbildung zum Rettungsassistenten und für technische Hilfeleistungen dürften ebenfalls nicht in die Ermittlung der RTW-Gebühr einfließen. Randnummer 56 g. Auch die Kosten für die Grundausbildung der Feuerwehr-Anwärter (BE 18, Zeile 82) seien nicht ansatzfähig, weil sie (noch) nicht dem Rettungsdienst zugutekämen. Die Anwärter seien höchstens als Praktikanten mit einem geringen Anteil in die Leistungserbringung des Rettungsdienstes eingebunden gewesen; denn von der zweijährigen Ausbildung entfielen nur 13 Wochen auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter. Schließlich setze der Beklagte vier Rettungstransportwagen zu Ausbildungszwecken sowie ein „Info-Mobil“ ein; auch diese Kosten würden beanstandet. Randnummer 57
  2. Bei den maßgeblichen Fallzahlen (BE 18, Zeile 101 ff.) wolle der Beklagte lediglich „Einsätze mit Gebührenabrechnung“ bzw. die „Anzahl der RTW-Gebührenfälle“ zugrunde legen. Diese seien jedoch erheblich geringer als die Gesamtzahl aller Alarmierungen, bei denen ein RTW tatsächlich ausgerückt sei. Abgesehen von den „ungerechtfertigten“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 RDG bzw. „vorsätzlich grundlose(n)“ Alarmierungen im Sinne von § 3 Nr. 1 FwBenGebO müssten alle sonstigen Arten von Fehleinsätzen, also Rettungseinsätze, bei denen die Betroffenen weder versorgt noch transportiert worden seien, sowie nicht abrechnungsfähige Einsätze in den Divisor eingerechnet werden. Fehleinsätze dürften nicht nur in die Gesamtkosten einbezogen, sondern müssten auch bei den maßgeblichen Fallzahlen berücksichtigt werden. Andernfalls würden diese Kosten nur denjenigen Nutzern aufgebürdet, bei denen es tatsächlich zu einer Rettungsdienstleistung gekommen sei. Der Beklagte habe dieser Nutzergruppe jedoch auch die Kosten für die gebührenfreie Inanspruchnahme der Feuerwehr durch andere Nutzer aufgebürdet. Dies verstoße gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip bzw. das Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Randnummer 58
  3. Letztlich sei auch der pauschale Zuschlag für die Kosten der Gebühreneinziehung (BE 18, Zeile 83) überhöht. Die insofern zugrunde gelegte Zahl von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) der mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter (im Jahr 2005: 31,39 VZÄ) sei nicht plausibel. Im Mediationsverfahren (vgl. Anlage 16 zum Schriftsatz der Kläger vom
  4. Januar 2016) habe man für das Jahr 2000 nur 27,71 Stellen und für 2007 nur 29,12 Stellen ermittelt. Es dürften nur Stellenanteile einbezogen werden, die einen Bezug zu den Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses „B“ zu § 1 FwBenGebO aufwiesen. Abrechnungen nach dem Gebührenverzeichnis „K“ seien erheblich aufwendiger, weil diese individuell zu erstellen seien; insoweit gäbe es keine Sammelabrechnungen mit den Krankenkassen. Im Übrigen gälten die grundsätzlichen Bedenken zu den Gebäudekosten, den Kosten eines Arbeitsplatzes, den Pensionskosten und dem Kostenanteil für Anwärter auch für diese Kostenposition. Randnummer 59 Die Kläger beantragen, Randnummer 60 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  5. Januar 2012 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils die in Anlage BV 3 genannten Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 61 Der Beklagte beantragt, Randnummer 62 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 63 Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, denen er beitritt. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Randnummer 64 ad I. Sämtlichen Rückforderungsfällen lägen Notfälle im Sinne des Rettungsdienstgesetzes zugrunde. Aus den von der Leitstelle der Feuerwehr vergebenen Alarmierungsstichworten und SNAP-Codes könnten die Kläger nicht einmal indiziell das Fehlen eines Notfalles bzw. das Vorliegen eines abgebbaren Falles ableiten; dies habe der Beklagte erstinstanzlich am Beispiel des Abrechnungsfalles mit der Bezeichnung ABK-Nr. 1080466290 dargelegt. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ergäbe sich erst aufgrund des konkreten Einsatzes und der dabei erfolgten Versorgung bzw. des Transports. Andernfalls hätten die Kläger in jedem Abrechnungsfall den Gegenbeweis zu erbringen, woran es hier in allen Fällen fehle. Letztlich könne nur ein Arzt beurteilen, ob „schwere gesundheitliche Schäden“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RDG zu befürchten seien, wenn der Betroffene nicht „umgehend geeignete medizinische Hilfe“ erhielte. Dieser Tatbestandsvoraussetzung unterfielen zum einen die mit dem Alarmierungsstichwort „PIN - Krankentransport akut“ gekennzeichneten Fälle, bei denen eine Behandlungs- und Untersuchungsdringlichkeit durch einen Arzt innerhalb eines Zeitraums von ca. 30 Minuten vorgelegen habe, ohne dass notwendigerweise die Benutzung von Sonderrechten nach der Straßenverkehrs-Ordnung zwingend erforderlich gewesen sei. Zum anderen gehörten hierzu die mit dem SNAP-Code „A“ gekennzeichneten Zeitnotfälle, bei denen einem Patienten nicht zugemutet werden könne, länger als eine Stunde auf das Eintreffen eines privaten Krankentransportunternehmens zu warten, weil sich sein Gesundheitszustand potentiell verschlechtern könnte bzw. seine Gesundheit sonst gefährdet wäre. Die Einsatzkräfte vor Ort hätten keine Entscheidung der Feuerwehr-Leitstelle korrigiert; denn der Einsatzdisponent habe bereits mit der Alarmierung eines RTW zu erkennen gegeben, dass aufgrund der ihm mitgeteilten Informationen ein Notfall vorliege. Die Aufgabe des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der kassenärztlichen Vereinigung bestehe darin, die vertragsärztliche ambulante Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen, nicht aber Notfallpatienten zu versorgen. Deshalb sei es auch nicht Aufgabe der Berliner Feuerwehr (gewesen), eine technische Schnittstelle zum ärztlichen Bereitschaftsdienst zu installieren, um in der Leitstelle der Feuerwehr eingehende Anrufe in geeigneten Fällen dorthin abgeben zu können. Eine solche Schnittstelle des Rettungsdienstes zu einem rund um die Uhr verfügbaren ärztlichen Bereitschaftsdienst gäbe es in anderen Bundesländern nicht. Randnummer 65 Dies alles könne jedoch dahinstehen, weil die Beteiligten in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 eine Ausschlussfrist von acht Wochen vereinbart hätten, innerhalb der eine Gebührenforderung unter Angabe eines konkreten Grundes zurückzuweisen sei. Diese Vorgabe hätten die Kläger mit ihren Sammelwidersprüchen nicht erfüllt. Deshalb könnten sie nun nicht mehr mit Erfolg einwenden, dass den geltend gemachten Rückforderungsfällen keine krankheits- oder unfallbedingten Notfälle zugrunde gelegen hätten, sondern Krankentransporte durchgeführt worden seien. Randnummer 66 Dem Rückzahlungsbegehren der Kläger stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Das in § 5 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 geregelte Zurückweisungsverfahren sei auch unter diesem Aspekt zu würdigen; denn diese Regelung ermögliche es der Berliner Feuerwehr, auf streitige Gebührenfälle zeitnah zu reagieren, um andere Kostenschuldner zu ermitteln, gegenüber dem Notfallpatienten selbst abzurechnen oder Rücksprache mit dem Rettungspersonal zu nehmen. Von daher verstoße es gegen Treu und Glauben, dass die Kläger in einem erheblichen Umfang und über einen langen Zeitraum hinweg Leistungen der Notfallrettung für ihre Versicherten in Anspruch genommen und die darauf entfallenden Gebühren zunächst vollständig bezahlten hätten, um diese kurz vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist wieder zurückzufordern, obwohl der Beklagte nun keine Möglichkeit mehr habe, die Gebühren anderweitig, insbesondere unmittelbar gegenüber den Patienten, geltend zu machen. Randnummer 67 ad II. Wie die
  6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Urteil vom
  7. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - (OVG 1 B 16.12) zutreffend ausgeführt habe, sei es den Klägern auch verwehrt, sich auf eine angeblich fehlerhafte Gebührenkalkulation zu berufen. Daran hätten weder die „Musterverfahrensabsprache“ noch die sog. Einvernehmensregelung in der Verwaltungsvereinbarung von 1998 etwas geändert. Der Einwendungsausschluss sei auch nicht wegen Gesetzeswidrigkeit unwirksam; denn die Krankenkassen hätten den vermeintlichen Gesetzesverstößen durch eine Kündigung der Verwaltungsvereinbarung selbst begegnen können. Die Verwaltungsvereinbarungen beinhalteten keine vertragliche Festlegung der jeweiligen Gebührenhöhe, denn die Gebühren würden ausschließlich durch den Beklagten festgesetzt. Die Verwaltungsvereinbarungen mit den Krankenkassen dienten lediglich der Abrechnung und seien mit einer befreienden Schuldübernahme (§§ 414 f. BGB) vergleichbar. Randnummer 68 ad III. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen lägen die geltend gemachten Kalkulationsfehler nicht (mehr) vor. Etwaigen Mängeln habe der Beklagte in seiner mit Schriftsatz vom
  8. Oktober 2015 vorgelegten neuen Kalkulation (Anlage BE 18 mit weiteren Anlagen und Ergänzungen) vorsorglich Rechnung getragen. Selbst wenn noch Kalkulationsmängel vorlägen, stellten diese die umstrittene Gebühr nicht in Frage, weil die im Jahr 2003 in Höhe von 281,43 Euro festgesetzte Gebühr ohnehin nicht kostendeckend sei. Die für den Betrieb des Rettungsdienstes mit RTW entstandenen Kosten seien in Wirklichkeit viel höher als die im Jahr 2003 aus politischen Gründen zugunsten der Krankenkassen zu niedrig festgesetzten Gebühr; dies ergäbe sich aus der neuen Stückkostenkalkulation. Randnummer 69 Den Rügen der Kläger zu den einzelnen Kostenpositionen und zum Divisor tritt der Beklagte wie folgt entgegen: Randnummer 70 ad
  9. Die Fahrzeugkosten für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen (BE 18, Zeile 29 - 31) seien nicht zu beanstanden: Randnummer 71 a. Eine Reservevorhaltung von Rettungsfahrzeugen für technische Ausfälle und außergewöhnliche Einsatzaufkommen sei in der beanstandeten Größenordnung erforderlich und bundesweit üblich. Dies habe eine Umfrage in den anderen Ländern im Rahmen des „Vergleichsrings für Berufsfeuerwehren“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ergeben. Danach habe im Jahr 2014 die durchschnittliche Reservequote 66,9 % betragen. Die Reservevorhaltung der Berliner Feuerwehr liege darunter und berechne sich wie folgt: Randnummer 72 Die Regelvorhaltung umfasse für das Jahr 2006 (90 RTW + 3 RTW der Freiwilligen Feuerwehr =) 93 RTW sowie (91 + 3 =) 94 RTW für
  10. Nach dem ab 2008 geltenden neuen Einsatzkonzept (EK 06) seien 87 RTW am Tag und 72 RTW in der Nacht fest besetzt gewesen. Insgesamt ergäbe sich folgender Fahrzeugbestand (vgl. BE 18/21): Randnummer 73 Jahr regelmäßiger Einsatz Reserve Gesamtzahl Quote 2005 92 RTW 54 146 RTW 59 % 2006 93 RTW 56 149 RTW 60 % 2007 94 RTW 51 145 RTW 54 % 2008 99 RTW 58 157 RTW 59 % 2009 99 RTW 53 152 RTW 53 % Randnummer 74 Eine Auswertung der IGNIS-Datenbank habe ergeben, dass im Jahr 2005 nur drei RTW keinen Einsatz gehabt hätten, im Jahr 2006 gar nur einer. Die tatsächliche Verfügungsrate der RTW liege durchschnittlich bei 80 %. Wegen der weiten Wege zur Werkstatt stehe auf jedem Stützpunkt, sofern es der Platz zulasse, ein Reserve-RTW. Diese Reserve an „aufgetakelten“ RTW könnten durch Kräfte anderer Einsatzmittel ohne jeden Zeitverzug sofort zum Einsatz gebracht werden. Engpässe in der Verfügbarkeit von Rettungsfahrzeugen träten nicht gleichmäßig auf, so dass nicht immer durchschnittlich 20 % bis 25 % aller Fahrzeuge gleichzeitig ausfielen. Dieser Wert verdopple sich in einem Anforderungssystem, wenn man ihn auf Tage herunterbreche, wie die Berechnungen des Beklagten (Anlage BE 23) ergeben hätten. Nach Auskunft der Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte seien mehrmals Situationen aufgetreten, in denen die Reserve nahezu aufgebraucht gewesen sei. Einen weiteren plötzlichen Anstieg des Einsatzaufkommens hätte man dann nicht mehr bedienen können. Randnummer 75 Soweit die Kläger auf die im Rettungsdienstplan des Landes Hessen beschriebene politische Vorgabe einer Reservevorhaltung von 20 % verwiesen, komme auch die Berufsfeuerwehr in Frankfurt a.M. damit nicht aus, wie Nachfragen ergeben hätten. Die bundesdurchschnittliche Reservequote von 66,9 % nach dem „KGSt-Vergleichsring“ entstamme der Praxis der Berufsfeuerwehren und sei kein theoretischer Wert. Die in der Landesrettungsdienstplanverordnung des Landes Brandenburg vorgeschriebene Quote von mindestens 25 % sei eine qualitative Untergrenze, keine maximale Obergrenze; eine angemessene Reservequote von bis zu 60 % werde dadurch nicht ausgeschlossen. In Berlin gäbe es keine vergleichbare Verordnung, sondern das Fahrzeug-Soll der Berliner Feuerwehr. Wenn aus technischen Gründen kein RTW zur Verfügung stünde, müsste das Rettungspersonal unbeschäftigt auf der Wache bleiben. Wenn sich diese Fälle häuften, verschlechtere sich die Rettungsdienstqualität, weil die noch einsatzfähigen RTW längere Wege fahren müssten; die Reservehaltung diene dazu, derartiges zu verhindern. Würde die Reservevorhaltung auf 25 % begrenzt, würde es bei dem Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr zu erheblichen Ausfällen kommen. In diesem Fall müsste der Rettungsdienst-Bedarfsplan diese Ausfallzeiten berücksichtigen und einen größeren Bedarf an (ständig fest) zu besetzenden RTW ausweisen, was den Personalbedarf und damit die Personalkosten deutlich erhöhen würde. Die Vorhaltung einer größeren Anzahl von Reservefahrzeugen sei somit auch wirtschaftlicher, zumal die - zumeist älteren und weniger eingesetzten - Reservefahrzeuge weniger Kosten für Abschreibungen und Ersatzteile und auch weniger Reparaturstunden verursachten. Randnummer 76 b. Eine Abschreibung „unter Null“ für diejenigen RTW, die auch nach Ablauf ihrer regelmäßigen Nutzungsdauer von acht Jahren noch eingesetzt worden seien, sei zulässig. Dies ergäbe sich bereits aus dem Unterschied zwischen der bilanziellen Abschreibung, auf die die Kläger argumentativ abzielten, und der kalkulatorischen Abschreibung, die den betriebsbedingten Werteverzehr des abnutzbaren Anlagevermögens abbilde. Bei Abschreibungen in Bilanzen werde der Geldmittelabfluss vom Anschaffungspreis dargestellt; darum sei eine Abschreibung „unter Null“ dort nicht möglich. In der Kostenrechnung werde hingegen der Werteverbrauch in einer Leistungsperiode dargestellt. So müsse in die Kostenrechnung zu jeder Periode, in der ein Anlagegut genutzt werde, auch ein entsprechender Werteverbrauch eingehen. Dabei werde - üblicherweise ausgehend vom Wiederbeschaffungswert als Abschreibungsgrundlage - die Abschreibung solange fortgeführt, wie das Anlagegut genutzt werde. Wenn sich die Nutzungsdauer länger gestalte als ursprünglich geplant, werde nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung im Land Berlin anstelle des ursprünglichen Abschreibungssatzes (Anschaffungspreis geteilt durch die acht Jahre der regelmäßigen Nutzungsdauer) die tatsächliche Anzahl der Nutzungsjahre verwendet. Der so gebildete Abschreibungswert (AfA0) sei geringer als der Abschreibungswert (AfA) während der planmäßigen Nutzungsdauer. Daher könne es in einer Kostenberechnung durchaus zu einer Abschreibung „unter Null“ kommen. Darüber bestehe in der Betriebswirtschaftslehre Konsens. Die anderslautende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteile vom
  11. August 1994 - 9 A 1248/92 - und
  12. September 1999 - 9 A 5715/98 u.a., jeweils juris) stütze sich vornehmlich auf die landesspezifische Sonderregelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 KAG NRW a.F.; eine solche Regelung existiere in Berlin jedoch nicht. Zudem sei die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster in der Literatur deutlich kritisiert worden. Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom
  13. Juli 1984 - 3 A 150/81 - juris) habe anders entschieden. Ohne eine Abschreibung „unter Null“ könnten nicht alle Fahrzeugkosten dargestellt werden, was gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Abgesehen davon sei diese Form der Abschreibung für die Kläger kostengünstiger als die Neuanschaffung eines RTW nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer. Randnummer 77 c. Hinsichtlich des Einwands der Drittmittelfinanzierung bei der Anschaffung von 19 RTW mit Bundesfinanzmitteln fehle es an einer Zweckbindung dieser Mittel für den Rettungsdienst. Bei einer Kosten- und Leistungsrechnung werde der Gebührenschuldner im Übrigen nicht zu Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungskosten herangezogen, sondern solle den Werteverzehr in der jeweiligen Leistungsperiode mit seinen Gebühren ausgleichen. Dieser regelmäßig - wie auch hier - durch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen in Ansatz gebrachte Werteverzehr sei von der Art der Finanzierung der Anschaffungskosten unabhängig. Kostenrechtlich seien Erträge, Erlöse und Einnahmen nur dann relevant, wenn sie durch den Betrieb der gebührenfinanzierten Einrichtung entstünden. Das sei bei den in Rede stehenden Bundesmitteln jedoch nicht der Fall. Randnummer 78 ad 2.a. Der Beklagte habe auch bei der Berechnung und Umlegung der Personalkosten einen Spielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative, die sich einer Überprüfung durch die Kläger entzöge. Bei der Überführung in die Kostenrechnung für die RTW seien alle Personalfälle sorgfältig abgegrenzt und unbezahlte Stunden sowie nicht dem Rettungsdienst zuzurechnende Aufgabenwahrnehmungen ausgesondert worden. Bei der Verteilung der Personalkosten auf die unterschiedlichen Einsatzmittel, insbesondere RTW und LHF/DL, habe sich die Feuerwehr an den tatsächlichen Einsatzzeiten (Alarmierungen) der jeweiligen Trupps und Funktionen für den Rettungsdienst und die Brandbekämpfung, wie sie dem IGNIS-System entnommen worden seien, und damit weitestgehend an einem Wirklichkeitsmaßstab orientiert (Einsatzzeit-Methode). Die minutengenaue Ist-Erfassung aller Einsätze berücksichtige auch sämtliche Effekte, die sich aus den Springerdiensten bis zur Umsetzung des neuen Einsatzkonzepts (EK 06) im Jahr 2008 ergeben hätten. So werde z.B. der Effekt, dass ein RTW keinen Alarm übernehmen könne, solange der hierfür vorgesehene Trupp mit einem LHF ausgerückt sei, exakt dargestellt, weil der „Zeitzähler“ für den RTW in diesem Moment nicht weiterzähle, denn der betreffende Trupp erhöhe gerade den „Zeitzähler“ für den LHF. Das tatsächliche Ereignis, wie oft Springertrupps den RTW und wie oft andere Fahrzeuge bedient hätten, korreliere nicht mit der Anzahl der im Regelfall zu „bespringenden“ RTW. Insoweit sei maßgeblich, wie sich das Einsatzgeschehen real gestalte, und gerade dies werde durch das Leitstellensystem IGNIS exakt dargestellt. Diese Methodik sei in einem späteren Rechenschritt auch für die Verteilung der Vorhalte- und Bereitschaftszeiten (sog. Overhead) maßgeblich. Zwar fehlten bei dieser Berechnungsweise einige wenige Stunden mit zusätzlich zu besetzenden Fahrzeugen/Trupps (Überbesetzung) oder wegen des schichtweise Abmeldens eines Trupps aufgrund von Krankheit (Unterbesetzung). Diese Sondersituationen fielen jedoch mengenmäßig nicht ins Gewicht; vielmehr bilde die Berechnung des Beklagten 99 % der tatsächlichen Fahrzeug-Besetzungen ab. Außerdem höben sich gelegentliche Über- und Unterbesetzungen der jeweiligen Einsatzmittel für Rettungsdienst und Brandbekämpfung prinzipiell gegenseitig auf. Randnummer 79 Würde man demgegenüber - wie die Kläger zu Unrecht verlangten - auf die im Dienst befindlichen, d.h. mit Personal besetzten einsatzbereiten RTW abstellen und den Overhead zu je 50 % auf die vorgenannten Einsatzmittel verteilen (50%-Vorhal-tung-Methode), ergäbe dies kein wirklichkeitsgetreues Bild; dieses lasse sich nur anhand des realen (minutengenauen) Einsatzgeschehens abbilden. Die Argumentation der Kläger berücksichtige auch die Ausweitung von Diensten bei Ausnahmezuständen im Rettungsdienst zu besonderen Anlässen, etwa um den
  14. Mai, an Silvester und bei einem spontan erhöhten Einsatzaufkommen, wie bei Blitzeis etc., nicht. Gegen die Argumentation der Kläger spreche zudem, dass diese im Rahmen des Mediationsverfahrens anhand eigener Berechnungen sogar 176,8847 Funktionen für das Jahr 2007 ermittelt hätten, wohingegen nach den Berechnungen des Beklagten in jenem Jahr nur 175,84 Funktionen auf den RTW entfallen seien. Randnummer 80 b. Der Einwand, dass der Beklagte Praktikanten- und Rettungsassistentenstellen mit deren geringeren Vergütungssätzen entgegen dem tatsächlichen Einsatzgeschehen anderen Einsatzmitteln als dem Produkt RTW zugeordnet habe, während den RTW stattdessen mehr Stellen einer höheren Vergütungsgruppe zugeordnet worden seien, sei abwegig. Die Feuerwehr habe die tatsächlich auf den RTW eingesetzten Lohngruppen kostenmäßig entsprechend berücksichtigt und keine höher eingruppierten (und besser qualifizierten) Lohngruppen auf den RTW eingesetzt, um die Kosten in die Höhe zu treiben. Genauso gut könnte der Beklagte damit argumentieren, dass sich die teuren A9S-Stellen von 2005 bis 2008 verringert hätten und stattdessen die billigen A7-Stellen von 2005 bis 2009 angestiegen seien, ohne dass deren Zuordnung zum RTW verändert worden sei. Die Klägerseite lasse auch unerwähnt, dass die Zahl der Angestellten im Rettungsdienst abgenommen habe; für die genannten Gruppen gälte aber der umgekehrte Effekt wie bei den Praktikanten- und Rettungsassistentenstellen. Da die Fortbildung vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten eindeutig dem Rettungsdienst zuzuordnen sei, hätten die Kläger auch in diesem Zusammenhang die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Randnummer 81 c. Der Ansatz kalkulatorischer Pensionskosten sei nach dem wertmäßigen Kostenbegriff grundsätzlich zulässig und nach der landeseinheitlich geltenden Kosten- und Leistungsrechnung für das Land Berlin vorgeschrieben. Die aufgrund des Gutachtens der H... GmbH vom
  15. Oktober 2015 (Anlage BE 20) nunmehr eingestellten Pensionskosten beruhten auf einer exakten finanzmathematischen Berechnung; die sich danach ergebenden Pensionssätze seien schlüssig. Nur so könnten die Versorgungslasten für Beamte exakt abgebildet werden, was dem Vollkostenprinzip entspreche. Dass in dem Gutachten der H. GmbH ein Rechnungszins (Abzinsung) von 0 % angesetzt worden sei, sei folgerichtig, weil das Land Berlin im maßgeblichen Leistungszeitraum keine tatsächlichen Rückstellungen gebildet und deshalb auch keine Zinsen durch Rücklagen erwirtschaftet habe. Hilfsweise müsse auf die Pensionssätze der Senatsverwaltung für Finanzen (42 % bzw. 43 %) abgestellt werden. Randnummer 82 d. Der Beklagte habe seiner Kalkulation (BE 18, Zeile 73) die tatsächlichen Beihilfezahlungen an die aktiven Beamten und Feuerwehr-Anwärter zugrunde gelegt und den sich daraus ergebenden Personalsatz auf die auf einem RTW tätigen Beamten umgelegt (Anlage BE 18/11). Diese Zahlungen ergäben sich aus den jeweiligen Haushaltsabschlüssen (Anlage BE 32). Beihilfezahlungen an Polizeibeamte seien darin nicht enthalten. Soweit die Kläger dies aus den Haushaltsplänen von Berlin ableiten wollten, werde übersehen, dass das Kapitel 0559 in Titel und Unterkonten unterteilt sei. Die Unterkonten der Berliner Feuerwehr begännen mit der Zahl 3; das Unterkonto Beihilfen habe die Nummer
  16. Die im Anlagenkonvolut des Beklagten (BE 35 in Spalte 14 unter „Nachrichtlich: Ist") aufgeführten Gesamtausgaben seien identisch mit den in Anlage BE 18 eingestellten Summen. Abgesehen davon wichen die Beihilfezahlungen der Feuerwehr nur geringfügig von den Beihilfepauschalen der Senatsverwaltung für Finanzen ab; mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2008 seien die Ansätze der Feuerwehr zugunsten der Kläger sogar niedriger. Randnummer 83 e. Die gegen die „Zahlungen für zuviel geleistete Arbeit aufgrund des EuGH-Urteils“ vom
  17. Oktober 2004 (BE 18, Zeile 85 f.) erhobenen Rügen seien ebenfalls unberechtigt. Die angesetzten Zahlungen basierten auf den Angaben der hierfür zuständigen Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin. Den betroffenen Mitarbeitern des Einsatzdienstes der Berliner Feuerwehr seien auf deren Antrag hin für die Jahre 2005 bis 2008 (bis zum Inkrafttreten des neuen Einsatzkonzepts) insgesamt 19.535.427,62 Euro nachgezahlt worden. Die Summe ergäbe sich aus den jeweils gültigen Sätzen für geleistete Mehrarbeit. Die Nachzahlungsbeträge für die einzelnen Jahre (2005 - 2008) könnten nicht einzeln aufgelistet werden, weil die Stunden als Gesamtsätze ausgewiesen und die Beträge nachträglich überwiesen worden seien. Diese Nachzahlungen seien ab dem Jahr 2013 sukzessive erfolgt und dauerten teilweise noch an. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung komme es indes nicht an, sondern auf den Zeitpunkt des Werteverzehrs, der mit der Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 stattgefunden habe. Deshalb sei der Anregung der Kläger nicht nachzugehen, der Beklagte möge die tatsächlichen Zahlungsflüsse in den Jahren 2005 ff. nachweisen. Die Berliner Feuerwehr habe die Gesamtsumme der ihr mitgeteilten Zahlungen auf das Produkt RTW heruntergebrochen und gleichmäßig auf 37 Monate aufgeteilt. Daraus erklärten sich die (nahezu) identischen Werte in den Jahren 2005 bis
  18. Dies sei vor dem Hintergrund, dass eine Einzelauswertung maschinell nicht möglich sei, zumindest vertretbar. Die Zahlungen des Beklagten für zu viel geleistete Arbeit aufgrund des EuGH-Urteils seien auch keine auszusondernden leistungsfremden, sondern betriebsbedingte Kosten, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Rettungsdienst stünden. Randnummer 84 Die weitere Argumentation der Kläger, dass die Gebührenschuldner mit Mehrkosten belastet würden, die beim Betrieb des Rettungsdienstes nur deshalb entstanden seien, weil die Feuerwehr über mehrere Jahre hinweg rechtswidrig gehandelt habe, anderenfalls ein allgemeiner Staatshaftungsanspruch in eine spezifische „Gebührenschuldnerhaftung" überführt werde, greife zu kurz. Die Nachzahlungen seien geringer als die Kosten eines von Anfang an rechtmäßigen Alternativverhaltens des Beklagten; denn als Alternative zur Abgeltung der Überstunden hätte der Beklagte in erheblichem Umfang neue Feuerwehrleute einstellen müssen. Der damit verbundene Kostenaufwand hätte ein Mehrfaches der Kosten für den Ausgleich der Überstunden betragen. Insofern seien die Kläger nicht beschwert, sondern profitierten von der ressourcensparenden Personalpolitik des Beklagten, in dessen Organisationsermessen es zudem liege, wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt würden. Die Behauptung der Kläger, das seit 2008 praktizierte neue Einsatzkonzept der Berliner Feuerwehr sei demgegenüber kostengünstiger gewesen, was sich aus der Reduzierung der Personalkosten für 2008 im Vergleich zu den Vorjahren ergeben solle, stütze sich auf Vermutungen. Die Reduktion der Personalkosten im Jahre 2008 resultiere vielmehr daraus, dass die Senatsverwaltung für Inneres erst kurz vor Einführung des neuen Einsatzkonzepts „EK 06“ neue Stellen bewilligt habe. Die neu eingestellten Mitarbeiter hätten jedoch erst umfänglich ausgebildet werden müssen (Stichwort: multifunktionaler Feuerwehrmann). Deshalb seien ab 2008 zunächst vermehrt Rettungsdienstpraktikanten und Rettungsassistenten mit Zeitverträgen für zwei Jahre eingesetzt worden; deren Beschäftigung sei - im Vergleich mit den verbeamteten Feuerwehrleuten - erheblich geringer vergütet worden, wie die Kläger bereits angemerkt hätten. Aufgrund der geringeren zulässigen Arbeitszeit hätten jedoch auch diese Neueinstellungen nicht ausgereicht, um alle bisherigen Funktionsstunden besetzen zu können. Daher habe zusätzlich die Personalvorhaltung gesenkt und - auch für den Bereich der RTW - die Bundeswehr aktiviert werden müssen; ab 2010 seien auch die Hilfsorganisationen mit vier RTW für den Rettungsdienst verpflichtet worden. Insgesamt habe sich in den Jahren 2008 und 2009 zugunsten der Kläger vorübergehend ein doppelter Spareffekt ergeben, einerseits durch geringere Personalvorhaltung trotz gestiegener Einsatzzahlen und andererseits durch die deutlich günstigere Vergütung der Einsatzkräfte. Seit 2010 seien die Personalkosten wieder deutlich gestiegen, weil das im Jahr 2008 neu eingestellte Personal nach Absolvierung der zweijährigen Ausbildung sukzessive zu den üblichen Bezügen übernommen worden sei. Randnummer 85 ad
  19. Gegen die (nunmehr) angesetzten Gebäude-/Mietkosten (BE 18, Zeile 33 f. sowie BE 36 f.) sei ebenfalls nichts einzuwenden. Randnummer 86 a. Hinsichtlich der Methodik zur Flächenberechnung habe der Beklagte ein Kalkulationsermessen sowie ein Recht zur Pauschalierung. Zwar wäre eine exakte Flächenaufteilung für den RTW und alle anderen Produkte generell möglich. In diesem Fall müssten aber neben den Nettoflächen auch alle Bruttoflächen erfasst werden (Flure, Treppenhäuser, Aufenthaltsräume, Lager, Räume für Wachleitung und Zugführer sowie Schulungsräume u.a.). Außerdem müssten alle nach der DIN-Norm zu berücksichtigenden Flächen einbezogen werden, mithin auch Stauräume vor den Toren, die mindestens genauso groß seien wie die Stellplätze in den Fahrzeughallen, und die Bewegungsflächen für jedes in der Ausrückeordnung vorgesehene Fahrzeug, außerdem PKW-Stellplätze in mindestens der Anzahl der zu besetzenden Funktionen sowie Sicherheitsabstände zu Wänden und Toren. Von dieser Flächenerfassung sei das Flächenmodell der Kläger, das auch kein gemeinsames Modell des Mediationsverfahrens gewesen und mit dem Scheitern der Mediation ohnehin hinfällig geworden sei, weit entfernt. Die von den Klägern gewünschte Einzelausweisung von Flächen nur für den RTW würde dazu führen, dass nicht sämtliche Flächen einer funktionsfähigen Feuerwache erfasst würden; denn Flure, Dachgeschosse, Keller, Küchen etc. gehörten anteilig zum Rettungsdienst. Außerdem wäre der Aufwand für eine derart akribische Flächenaufteilung ganz erheblich, ohne dass zugunsten der Kläger ein anderes Ergebnis herauskommen würde. Der pauschale Kostenansatz des Beklagten spiegele die reale Kostensituation hinreichend wieder. Randnummer 87 Nach dem „Musterbedarfsprogramm RTW“ (Anlage BE 8), wonach die Berliner Feuerwehr Neubauten für RTW-Stützpunkte plane, betrage der Flächenbedarf pro RTW 188 m 2 (bei einer Grundstücksfläche zwischen 500 m 2 und 1.500 m 2 ), dies allerdings ohne RTW-Reserveflächen, ohne Stellflächen vor dem Tor, ohne Bewegungsflächen, ohne Schulungsräume und vor allem ohne Nebenflächen wie Flure, Keller bzw. Dachgeschosse etc. Demgegenüber sei der von den Klägern als Anlage 11 präsentierte „Vergleich Flächenansätze" nicht nachvollziehbar. Um hohe Werte zu produzieren, übernehme die Klägerseite die gesamten Grundstücksflächen; nach ihrer eigenen Argumentation dürften aber nur die Außenflächen zählen. Diese seien indes seit den Aufmessungen der BIM bekannt und betrügen nur einen Bruchteil der von der Klägerseite angesetzten Werte (vgl. Anlage des Beklagten BE 18/10). Der von den Klägern ermittelte Durchschnittswert von 330 m 2 Gebäudefläche sei daher nicht plausibel, denn dieser Wert sei nicht identisch mit der Nutz- oder Nettofläche. Die Gebäudefläche beschreibe Flächen, die quasi in Multiplikation der Länge der Außenwände entstünden, multipliziert mit den vorhandenen Geschossen. Die Nutzfläche beschreibe dagegen alle nutzbaren Flächen. Abzuziehen seien Wände, Verschnitte etc. Hierbei gingen ca. 20 % einer Gebäudefläche verloren. Die von den Klägern ermittelte Gebäudefläche betrage bei genauerer Betrachtung ihrer Anlage 11 nur 323 m 2 . Bei Abzug der vorgenannten 20 % blieben 258 m 2 Nutzfläche übrig. Dies sei sehr nah an dem ausgewiesenen Bedarf nach DIN-Norm, der 188 m 2 plus Stellflächen, Bewegungsflächen, Nebenflächen, RTW-Reserveflächen oder zusätzlichen Räumen (z.B. Schulungsräumen) betrage. Bei einer Einbeziehung all dieser Flächen ergäben sich 258 m 2 . In der Erläuterung der Anlage BE 18/06 (unten) sei ausdrücklich vermerkt worden, dass die Flächenanteile der Freiwilligen Feuerwehren ohne Ausrückbereich und die Flächen, die ein RTW der Berufsfeuerwehr auf Wachen der freiwilligen Feuerwehr nutze, nicht miteinander verrechnet worden seien, weil davon auszugehen sei, dass eine Aufteilung willkürlich und nur sehr aufwendig möglich wäre und sich die Effekte gegenseitig aufwögen. Die Klägerseite lasse unberücksichtigt, dass 12 RTW ohne Verrechnung auf den Feuerwachen der Freiwilligen Feuerwehren stationiert seien. Der insoweit zu verrechnende Kostenanteil wäre bei einem Verzicht auf die vorgenannten Pauschalierungen um ein Vielfaches größer. Genauso verhalte es sich mit den Flächen der Bürokräfte kleinerer Produkte, wie dem vorbeugenden Brandschutz oder den Büroräumen der „C-Dienste“. Diese Kosten seien so gering, dass auf eine extrem aufwändige Ausweitung des vom Beklagten gewählten Berechnungsmodells verzichtet worden sei, um die bisherige Übersichtlichkeit beibehalten zu können; dies sei zulässig. Die Flächen für den vorbeugenden Brandschutz belasteten das Produkt RTW auch nicht direkt - wie die Klägerseite meine -, sondern lediglich anteilig die Kosten des Arbeitsplatzes, also die innerbetriebliche Verrechnung auf die RTW. Der vorbeugende Brandschutz sei in der Direktion Nord stationiert und belege dort ca. 1/3 der Bürofläche, was ca. 100.000 Euro Kosten pro Jahr verursache. Davon betrüge der über die Kosten eines Arbeitsplatzes umzulegende RTW-Anteil, der durch eine schärfere Trennung anfallen würde, nur ca. 17.000 Euro/Jahr (17,3 %). Im Falle der Einsatzleitwagen (ELW1) greife das Vorbringen der Kläger ebenfalls nicht durch, weil die Umlagen für dieses Produkt über Stellen im Einsatzdienst gebildet würden. Auch insoweit dürfe der Beklagte intern verrechnen, dass z.B. der ELW1 Nr. 1317 auf der Wache der Freiwilligen Feuerwehr Prenzlauer Berg stehe. Randnummer 88 Soweit die Kläger die Gebäudekosten mit denen des Rettungsdienstes in Hamburg verglichen und behaupteten, dass der Beklagte - bezogen auf den einzelnen RTW und das Jahr 2006 - den 2,75-fachen Betrag angesetzt habe, sei zu berücksichtigen, dass die in Hamburg ab dem Jahr 2008 geltende Rettungsdienstgebühr das Ergebnis von Verhandlungen mit den Krankenkassen gewesen sei und keiner Vollkostenberechnung entspreche. Der Einwand, dass die Gebäude der Berliner Feuerwehr überdimensioniert seien, werde durch einen Vergleich mit der Hamburger Situation widerlegt; denn die Gebäudefläche der Hamburger Feuerwehr betrage zwar 94.795 m 2
(2008), die der Berliner Feuerwehr hingegen ca. 210.000 m 2 . Die Hamburger Feuerwehr verfüge mit 17 Feuerwachen aber über die Hälfte der 34 Wachen der Berliner Berufsfeuerwehr. Randnummer 89 Der Vergleich mit den Verträgen, die die Kläger mit den Hilfsorganisationen abgeschlossen hätten, überzeuge ebenfalls nicht. Offenbar seien im Rahmen der Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Hilfsorganisationen gleich hohe Gebäudekosten zugrunde gelegt worden, obwohl die Gebäudesituation der RTW-Standorte (Alt-Lietzow, Nunsdorfer Ring und Alt-Friedenau) höchst unterschiedlich sei. Zudem widerspreche ein Ansatz von 26 m 2 Fläche pro Wache der einschlägigen DIN-Norm und berücksichtige nicht, dass die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen auf ihrem Stützpunkt nur einen achtstündigen Arbeitstag verbrächten. Daher müssten dort lediglich die Anforderungen für ein normales Büro erfüllt werden. Dagegen seien an die Räumlichkeiten der Berliner Feuerwachen höhere Anforderungen zu stellen, weil die Mitarbeiter dort auch schliefen; auch an Küchen, Bäder und Aufenthaltsräume seien insoweit andere Anforderungen zu stellen als an ein normales Büro. Der Umlageschlüssel nach „Personal/Nutzer“ sei eine zielführende Methodik, um die Gebäudekosten verursachungsgerecht zu verteilen, was angesichts der größeren Zahl an Rettungstransportwagen und der mit 90 % wesentlich höheren Einsatzzahlen nicht zu Lasten des Produkts RTW gehe. Randnummer 90 b. Die gegen die für die Jahre 2005 und 2006 als Abschreibungsgrundlage verwendete 1913er-Methode gerichteten Einwände, u.a. hinsichtlich des Raummeterpreises und wegen fehlender Differenzierungen bei unterschiedlichen Qualitäten der Bauausführung sowie Außerachtlassung des Erhaltungszustands von Gebäuden, seien haltlos. Der Beklagte habe diese anerkannte, wenn auch stark pauschalierende Bewertungsmethode fehlerfrei angewendet. Angefallene Personal- und Sachkosten dürften in diesem Zusammenhang einbezogen werden. Dabei handele es sich um Kosten für Reinigungskräfte, Hausmeister, Angestellte des Mietermanagements, Bauingenieure und Handwerker. Dies seien 53 Kräfte der Serviceeinheit Bau- und Grundstücke, deren Kosten unmittelbar auf einen Infrastrukturkostenträger (IKT), einem Gemeinkostenträger für Gebäude, gebucht worden seien und die keinen Eingang in das Umlagesystem der Feuerwehr (Innerbetriebliche Verrechnungen) gefunden hätten. Die Mitarbeiter seien ab dem Jahr 2007 von der BIM übernommen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Personalkosten im Jahr 2006 gleich oder etwas höher gewesen seien als im Jahr 2005; die Übernahme der Kosten aus 2005 für 2006 belaste die Kläger daher nicht. Die Rüge, dass Personalkosten keinen Werteverbrauch darstellten, sei unrichtig. Randnummer 91 Bei neun Gebäuden habe in den Jahren 2005 und 2006 keine Berechnung nach der 1913er-Methode durchgeführt werden können, weil insoweit keine Daten vorgelegen hätten. Um trotzdem einen entsprechenden Werteverzehr darzustellen, seien bei acht Gebäuden, die die Feuerwehr selbst bewirtschafte, die Netto-Kaltmieten (Abschreibung und Zinsen) aus dem Durchschnitt der anderen Gebäude gebildet und angesetzt worden; im Falle des Dienstgebäudes Schulzendorf sei eine Warmmiete zugrunde gelegt worden, da dieses Gebäude der Feuerwehr nur zur Nutzung überlassen worden sei. Es sei methodisch korrekt, bei nicht vorliegenden Daten zur Gebäudewertermittlung die Durchschnittsmieten aller Gebäude anzusetzen. Wie diese Werte ermittelt worden seien, ergäbe sich aus den Anlagen des Beklagten BE 18/03 und BE 18/
  1. Randnummer 92 Die Feuerwache Tiergarten werde nicht mit Bundesmitteln betrieben. Auch bezüglich der Feuerwache Haselhorst läge - wie hinsichtlich der Anschaffung von RTW bereits ausgeführt - keine berücksichtigungsfähige Drittmittelfinanzierung vor. Als sich die Werksfeuerwehr der S... AG im Jahr 1997 aufgelöst habe, habe die Berliner Feuerwehr den Schutz des Werksgeländes der S... AG, eine erhebliche Fläche mit Gefährdungspotential durch produzierendes Gewerbe, übernommen. Dass dem Beklagten in diesem Zusammenhang Gebäude und Flächen von der S... AG übertragen worden seien, sei nur insoweit von Belang, als diese Grundstücke in das Vermögen des Landes Berlin übergegangen seien. Daher dürften die Kosten auch insoweit angesetzt werden. Randnummer 93 In der Feuerwache Wannsee nutze die Wasserschutzpolizei ein Büro mit 11 m 2 . Diese Nutzung sei Teil des Löschboot-Konzepts. Dieses sei in Kraft getreten, als die Berliner Feuerwehr von ursprünglich vier Löschbooten nur noch ein Löschboot behalten habe. Dafür seien die Boote der Wasserschutzpolizei mit Löschtechnik ausgestattet worden, um als Ersatz für die ehemaligen Löschboote der Feuerwehr einspringen zu können. Das von der Wasserschutzpolizei genutzte Büro sei Teil dieses Konzepts. Die anteiligen Mietkosten für dieses Büro betrügen auch nur (11,25 Euro x 11 m 2 x 12 Monate =) 1.485 Euro/Jahr. Randnummer 94 c. Auch die Miet-/Gebäudekosten für die Jahre 2007 bis 2009 seien rechtmäßig und in der nunmehr herabgesetzten Höhe (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom
  2. April 2016, Rn. 2 ff.) nicht zu beanstanden. Da das Vermieter-Mieter-Modell der BIM keine echte Fremdvermietung darstelle, habe der Beklagte zugunsten der Kläger den tatsächlich erzielten Vermieter-Gewinn von den Gebäudekosten abgezogen und seine Gesamtberechnungen insoweit nach unten korrigiert. Im Jahr 2007, der Phase des Übergangs der Feuerwehr-Immobilien auf die BIM, seien noch nicht alle Mietverträge geschlossen worden. Daher sei, wie in Anlage BE 18/09 beschrieben, der bisherige Anteil, der für die Berufsfeuerwachen bei den Gesamtkosten 2005 und 2006 angefallen sei, auch für 2007 angesetzt worden. Dies habe sich als verursachungsgerechter Umlageschlüssel zur Verteilung der Gesamtkosten im Jahr 2007 angeboten. Zudem habe die BIM die Gebäudekosten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr (BF) wie folgt neu berechnet: Randnummer 95 Jahr Kosten BF (BE 18/09, 18/10) Abzug (BE 38) Verbleiben Kosten BF neu Kosten RTW 2007 30.733.573,50 € 44,8 % 55,2 % 16.964,932,57 € 5.392.139,55 € 2008 30.480.887,24 € 44,9 % 55,1 % 18.794.968,87 € 4.969.061,78 € 2009 30.127.938,21 € 44,6 % 55,4 % 18.690.877,77 € 4.937.635,74 € Randnummer 96 In den Eingangswerten („Kosten BF“) seien die Kosten für die Gebäude der Verwaltung, der Leitstelle, des Technischen Dienstes und des Museums nicht enthalten; eine nochmalige Aussonderung wäre daher verfehlt. Randnummer 97 Bei der Bewertung der Gebäude für die Jahre 2007 bis 2009 durch die BIM handele es sich nicht um eine stichtagsbezogene Auswertung und auch nicht um eine Eröffnungsbilanz, sondern um die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Gebäudekosten. Abweichend von der Gebäudewertermittlung auf der Basis der 1913er-Methode, die dafür bekannt sei, (zu) niedrige Bauwerte auszuweisen, sei ab dem Jahr 2007 das Sachwertverfahren nach der Sachwertrichtlinie angewandt worden. Diese Bewertungsmethode basiere auf den Gebäudeherstellungskosten und berücksichtige Alter, Schäden und andere wertbeeinflussende Aspekte. Der verbleibende Wert stelle den Restbuchwert, d.h. den Kapitalwert des Gebäudes dar, der mit den durchschnittlichen Zinssätzen von 2007 bis 2009 zu verzinsen gewesen sei. Angesichts dieses allgemein erkannten Bewertungswertverfahrens griffen die dagegen erhobenen Einwendungen nicht durch. Randnummer 98 Soweit gerügt werde, dass der im Anlagenkonvolut BE 36 angesetzte Faktor für den Baupreisindex (BPI) mit 108,40 % nicht mit den Werten der Anlage BE 18/07 übereinstimme, sei folgendes klarzustellen: Die Wertermittlungsverordnung (WertV) lege in § 22 WertV die Verwendung von Normalherstellungskosten nach Erfahrungssätzen fest. Durch geeignete Baupreisindexreihen sei auf die Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag umzurechnen. Dies sei vorliegend mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex erfolgt. Der Baupreisindex des I. Quartals 2007 habe bei 108,40 % (Basis: 2005 = 100) gelegen. Als Mittelwert für den Zeitraum 2007 bis 2009 sei ein Durchschnitt der jeweils I. bis IV. Quartale der Jahre verwendet worden. Dieser betrage 112,68 %. Die BIM habe bei ihren jetzigen Berechnungen eine Gesamtnutzungsdauer von noch 50 Jahren ab 2007 angesetzt. Das entspreche den gesetzlichen Grundlagen, wonach eine Nutzungsdauer zwischen 40 und 60 Jahre anzusetzen sei (vgl. Anlage BE 37). Randnummer 99 Die Kosten für den Bauunterhalt seien in voller Höhe ansatzfähig. Diese Kosten würden nicht durch kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen finanziert. Kalkulatorische Zinsen würden nur für das eingesetzte Kapital berechnet; damit hätten die Kosten für den Bauunterhalt nichts zu tun. Nur Baumaßnahmen, die eine wertsteigernde Wirkung hätten, wie z.B. ein Neu- oder Erweiterungsbau bzw. ein vollständiger Dachgeschossausbau, d.h. für Baumaßnahmen, mit denen die Nutzfläche vergrößert werde, unterfielen der Berechnung für die Abschreibung; gleiches gälte ggf. für die Erhöhung des Ausstattungsstandards eines Bauwerks. Um solche Maßnahmen habe es sich vorliegend jedoch nicht gehandelt, sondern um gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen, die nicht zur Wertsteigerung des Gebäudes, sondern zur Erhaltung des status quo geführt hätten. Randnummer 100 ad
  3. Die in der Stückkostenkalkulation eingestellten Sachkosten für „Treibstoffe, Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen“ sowie „medizinisches Verbrauchsmaterial“ (BE 18, Zeile 37 - 40) seien in der angesetzten Höhe entstanden und nicht zu beanstanden. Randnummer 101 a. Soweit die Kläger versuchten, eine Steigerung der Gesamtbetriebskosten um das 2,5-fache zu belegen, werde übersehen, dass die Gebührenfestsetzung im Jahr 2003 für einen Vergleich nicht tauge, weil es sich dabei um ein Verhandlungsergebnis gehandelt habe, bei dem der Beklagte den Krankenkassen erheblich entgegengekommen sei. Zudem seien in der Kostenrechnung 2000 nicht alle Sachkosten enthalten gewesen; u.a. seien Kosten für medizinische Sachmittel vergessen worden. Randnummer 102 Die Rüge, dass der Beklagte den Rettungsdienst nicht wirtschaftlich betreibe, sei auch in diesem Zusammenhang haltlos. Insbesondere liege kein 8,8-fach überhöhter Wert der Gesamtbetriebskosten vor. Die von Klägerseite konstruierte Annahme sei unrichtig, dass eine durchschnittliche Alarmfahrt der Einsatzmittel der Berliner Feuerwehr nur 9 km betrage, denn nur so kämen die Kläger in ihrer Anlage 5 (zum Schriftsatz vom
  4. Januar 2016) auf einen Fahrzeugunterhalt für die RTW von 1,06 Euro/km, der dann 8,8-fach so hoch sei, wie der von den Klägern zugrunde gelegte Wert von 0,12 Euro/km. Eine durchschnittliche Alarmfahrt betrage in Berlin jedoch rd. 14 km, wie sich aus der Anlage BE 24 „Kfz-Kennzahlen" (zum Schriftsatz des Beklagten vom
  5. Februar 2016) ergäbe. Den unrichtigen Wert der Kläger setzten diese dann unter Verwendung des Kennzahlensystems INDIKAT/3 ins Verhältnis zu dem mit den Hilfsorganisationen vereinbarten Wert von 0,12 Euro/km. In dem (als Anlage 5a der Kläger vorgelegten) forplan-Gutachten werde das Kennzahlensystem INDIKAT/3 beschrieben und ausdrücklich hervorgehoben, dass Vergleiche zwischen Stadt und Land nicht möglich seien und die Kostenstrukturen von den jeweiligen Bedingungen abhingen, die mehr oder weniger stark divergierten. Randnummer 103 Ungeachtet dessen lägen weitere Gründe vor, die gegen die von den Klägern ermittelten Zahlen als repräsentativ sprächen. Die Berechnung der Sachkosten in der Anlage 5a vom „12.08.2010“ (zum Schriftsatz der Kläger vom
  6. Januar 2016, S. 29) stamme nicht aus dem forplan-Gutachten. Dies ergäbe sich bereits aus der anderen Schrifttype und -größe, sondern es handele sich mutmaßlich um eine von den Klägern selbst erstellte Berechnung, mit der suggeriert werden solle, Bestandteil des Gutachtens zu sein. Die Richtigkeit der dort und auszugsweise im Schriftsatz der Kläger vom
  7. Januar 2016 (S. 18) genannten Zahlen sei deshalb nicht nachvollziehbar. Bei einem Fahrzeugunterhalt von 0,12 Euro/km handele es sich um einen von den Klägern selbst ermittelten oder für die Verhandlungsführung mit den Hilfsorganisationen vorgegebenen realitätsfernen Wert. Dieser reiche nach der Kostentabelle des ADAC nicht einmal für einen Kleinwagen mit durchschnittlicher Kilometerleistung aus. Dessen ungeachtet habe der Beklagte die Idee von INDIKAT/3 aufgegriffen und - anhand von Abrechnungen der am Rettungsdienst in Berlin beteiligten Organisationen (Bundeswehr, Johanniter-Unfallhilfe und Berliner Feuerwehr) - Kennzahlen aufgrund von Ist-Werten gebildet, die in der Anlage BE 25 zum Schriftsatz des Beklagten vom
  8. Februar 2016 („Kennzahlen zu Fahrzeug- und Werkstattkosten in Anlehnung INDIKAT/3") dargestellt seien. Diese Kennzahlen für Kfz-Wartungskosten pro Alarm-Kilometer und medizinische Sachmittel pro Alarm belegten die Realitätsnähe der von der Feuerwehr angesetzten Sachmittelkosten. Randnummer 104 b. Die Kostenposition „Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen" sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Diese Kosten seien direkt in dem betrieblichen Instandhaltungssystem (BIS) gebucht worden. Die Kosten ließen sich damit zu 100 % einem einzelnen RTW zuordnen; d.h. mit den dort verbuchten Treibstoffen seien nur RTW betankt, medizinisches Verbrauchsmaterial nur auf den RTW verwendet und Kfz-Ersatzteile nur in den RTW verbaut worden. Unter „Dienstleistungen“ würden ausschließlich Reparaturleistungen durch Fremdfirmen erfasst. Die Reparaturleistungen der eigenen Werkstatt fänden sich hingegen nur bei den innerbetrieblichen Verrechnungen in Form von Werkstattstunden wieder. Deshalb sei die Richtigkeit der Werte für den Unterhaltungsaufwand nicht zu bezweifeln. Der monierte Preisanstieg beruhe auf dem höheren Einsatzaufkommen der RTW und einem auch dadurch gestiegenen Unterhaltungsaufwand sowie auf Kostensteigerungen bei elektronischen Bauteilen und Sicherungssystemen (u.a. ABS) sowie höheren Treibstoffkosten. Randnummer 105 c. Der Kostenanstieg für medizinisches Verbrauchsmaterial in den Jahren 2007 (552.425,54 Euro) und 2008 (914.475,87 Euro) sei mit der zunehmenden und vorgeschriebenen Umsetzung von Hygienestandards, namentlich mit der immer stärker werdenden Verwendung von Einweg-Verbrauchsmaterial (Desinfektionsschutz für Mitarbeiter und Notfallpatienten) sowie mit der steigenden Buchungsqualität der Feuerwehr zu erklären; letztere sei auch eine Folge des Mediationsverfahrens. Eine Nachprüfung der Gemeinkosten-Buchungen des Jahres 2007 habe z.B. ergeben, dass 25 Rechnungen für Medizinischen Sauerstoff, Einweg- und Laken-Decken in Höhe von insgesamt 142.146,92 Euro dem Produkt RTW zuzuordnen seien, obwohl diese Kosten in den hier vorgelegten Berechnungen nicht enthalten seien. Wären diese Kosten damals korrekt verbucht worden, hätten sich im Jahr 2007 (statt 552.425,54 Euro) sogar 694.572,46 Euro ergeben (vgl. BE 18, Zeile 40, Spalte Y). Auch ohne diese „vergessenen“ Rechnungen seien in dem Ansatz für „med. Verbrauchsmaterial“ Kosten für Einwegware in Höhe von 164.556,65 Euro
(2007)und 448.094,76 Euro
(2008)enthalten. Damit erkläre sich fast der gesamte Kostenanstieg seit Beginn der strikten Umsetzung der Hygienestandards bei der Berliner Feuerwehr. Die restlichen medizinischen Verbrauchsmittel seien dagegen nur von 387.868,89 Euro
(2007)auf 466.381,11 Euro
(2008)gestiegen. Randnummer 106 ad 5. Auch die innerbetrieblichen Verrechnungen auf das Produkt RTW würden zu Unrecht beanstandet. Randnummer 107 a. Soweit die Kläger unterstellten, dass ein Teil der „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (BE 18, Zeile 80) auch in der Position „Fahrz/Geräte" enthalten und über die Position „Wartung und Reparaturen" (BE 18, Zeile 78) zusätzlich in die RTW-Kalkulation eingeflossen seien, werde das Ziel eines Umlageverfahrens verkannt, alle Kosten eines internen Produkts, namentlich die Leistungen der Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte, auf alle Produkte der Feuerwehr zu verteilen. Dieses Umlageverfahren könne am Beispiel des Betrieblichen Abrechnungsbogens (BAB) 2005 (Anlage BE 18/13) erläutert werden: Darin seien die gesamten Arbeitsplatzkosten „Kosten-AP“ in Höhe von 28.463.031,43 Euro über den Schlüssel „STÜCKZAHL“ in Höhe von 5.284,92 für „Arbeitsplätze inkl. FF" auf die Mitarbeiter aller Leistungseinheiten und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr (FF) verteilt worden, mithin auch über die Beschäftigten der eigenen Leistungseinheit, also auf diejenigen, die das interne Produkt „Kosten je Arbeitsplatz“ erstellt hätten. Die Berechnung der Umlagen über das durchgeführte Iterationsverfahren sei ein exaktes Verfahren der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, mit dem die Verrechnungspreise für innerbetriebliche Leistungen durch einen sich wiederholenden (iterativen) Prozess bestimmt worden seien. Die einzelnen Stufen (Iterationen) dieses Prozesses nähmen jeweils eine vollständige innerbetriebliche Leistungsverrechnung vor, wobei sich die Verrechnungspreise von Stufe zu Stufe immer mehr dem rechnerisch korrekten Preis annäherten, der sich bei Verwendung des Gleichungsverfahrens ergäbe. Dieses System sei das genaueste aller Verfahren, weil es die Leistungsbeziehungen zwischen den jeweiligen Kostenstellen exakt abbilde. Das Verfahren sei bereits bei der Kostenrechnung im Jahr 2000 angewendet worden; hiergegen gäbe es keine methodischen Einwände. Bei innerbetrieblichen Leistungen sei generell fraglich, inwieweit Einzelbuchungen (15.000 Rechnungen, hunderte Personalfälle) im Einzelnen aufzulisten seien; insoweit sei eine plausible Kostenprüfung zielführender. Ohnehin seien die „Kosten eines Arbeitsplatzes" mit einem „STÜCKPREIS“ von lediglich 5.385,71 Euro (BAB 2005) erstaunlich günstig; denn dieser Wert liege unter 10 % der gesamten Personalkosten. Die KGSt setze hierfür je nach Erscheinungsjahr ihrer Werke 20 % bis 25 % an. Randnummer 108 Sofern die Kläger meinten, dass die angewandte Methodik der innerbetrieblichen Verrechnungen grundsätzlich keine taugliche Grundlage für die Zurechnung von Kosten auf die RTW sei, werde verkannt, dass diese Verrechnung zwingender Bestandteil der Vollkostenrechnung sein müsse, die ohne diese Umlagen unvollständig bliebe. Die Kläger ließen auch offen, wie sie die dem Produkt RTW zuzuordnenden Umlagen alternativ ermitteln wollten. Wie bereits ausgeführt, seien in den Einzelbuchungen der RTW-Sachkosten (Treibstoffe, Kfz-Ersatzteile etc.) ausschließlich Kosten enthalten, die nur dem Produkt RTW zuzurechnen seien. Deshalb seien diese bei den innerbetrieblichen Verrechnungen nicht mehr verteilt worden; auch insoweit greife der Einwand des Mehrfachansatzes also nicht durch. Randnummer 109 b. Die Position „Kfz-Haftpflichtversicherung“ (BE 18, Zeile 77) ergäbe sich aus dem Verrechnungs- bzw. Produktpreis multipliziert mit der Zahl der RTW. Zahlungen von Dritten wegen von diesen verursachten Unfallschäden würden nach Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin bei der Senatsverwaltung für Finanzen direkt in den Produktpreis eingerechnet. Erziele das Land Berlin Einnahmen von dritter Seite, senke das unmittelbar den Preis für das Produkt Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Übrigen seien die Kosten dieser Selbstversicherung im Vergleich zu den Haftpflichtversicherungsbeiträgen der Bundeswehr bzw. mit denen der Hilfsorganisationen eher gering. Randnummer 110 c. Das Absinken der Werkstattstunden im Kostenunterpunkt „Wartung und Reparaturen“ (BE 18, Zeile 78) liege daran, dass 2008 und 2009 viele RTW neu beschafft worden seien. Angesichts der erhöhten Einsatzzahlen für den Rettungsdienst bei gleichzeitig sinkenden Einsätzen der Löschfahrzeuge (LHF) sei das Ansteigen des RTW-Anteils um 22,8 % von 2002 bis 2008 plausibel. Außerdem seien vor dem Wechsel auf das Einsatzkonzept EK 06 noch 62 LHF, danach nur 47 LHF im Dienst gewesen, wohingegen bei den RTW die Anzahl nur geringfügig gesunken sei (von 157 RTW im Jahr 2008 auf 152 RTW im Jahr 2009). Die Werkstattkosten für die Jahre 2005 bis 2009 seien nur deshalb konstant, weil die Feuerwehr diese Kosten aus Zeitgründen nur für das Jahr 2005 habe (neu) berechnen können und diese Kosten, trotz der auch bei den Werkstattkosten anzunehmenden jährlichen Kostensteigerungen, in den Folgejahren (2006 bis 2009) unverändert fortgeschrieben habe; hierdurch seien die Kläger jedoch nicht beschwert. Randnummer 111 Der Auslastungsgrad der Werkstatt sei nicht ungenügend gewesen, wie der Beklagte in seiner Anlage BE 26 „KfZ-Werkstatt“ mit einem Auslastungsgrad von 76,7 %
(2005)belegt habe. Auch in den späteren Leistungszeiträumen sei die Kfz-Werkstatt der Berliner Feuerwehr voll ausgelastet gewesen. Nach den im betrieblichen Abrechnungssystem der Feuerwehr minutengenau erfassten Zeitwerten betrage die Auslastung der eigenen Werkstatt mittlerweile sogar 86 %. Dies entspreche einer Vollauslastung, wobei nur die Netto-Zeiten erfasst worden seien, in denen am Fahrzeug gearbeitet worden sei. Der Unterhaltungsaufwand für die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sei wegen des bis 2009 stark überalterten Fuhrparks und wegen gestiegener Einsatzzahlen im Rettungsdienst stetig gewachsen, was an den Personalstunden der Werkstatt, den Kosten für Ersatzteile und an den besonders stark gestiegenen Fremdvergaben erkennbar sei. Soweit Fremdvergaben einen RTW betroffen hätten, seien diese Kosten unter den RTW-Sachkosten (BE 18, Zeile 39) verbucht worden. Aufträge an Fremdfirmen seien zum einen vergeben worden, wenn es die feuerwehreigene Werkstatt bei Belastungsspitzen nicht mehr geschafft habe, alle Aufträge zeitgerecht abzuwickeln. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass vom
  1. August 2003 bis
  2. Juli 2008 aufgrund des Anwendungs-Tarifvertrags Land Berlin nur eine Arbeitszeit der Handwerker von ca. 35 Stunden pro Woche vorgeschrieben gewesen sei. Zum anderen sei eine Fremdvergabe dann erfolgt, wenn - wie bei den immer weiter verbreiteten Fahrzeugen mit elektronischen Bauteilen - nur noch Spezialwerkstätten mit ihrer Software in der Lage gewesen seien, diese Bauteile zu warten oder auszutauschen. Randnummer 112 Der Einwand der Kläger, der Beklagte habe Einnahmen für entgeltliche Desinfektionen von Atemschutzmasken für die Hilfsorganisationen erzielt, treffe - bei aller Geringfügigkeit dieser Einnahmeposition - zu. Die insoweit vereinnahmten Gebühren nach der Tarifstelle 3.7 „Desinfektion von Kranken- und Rettungswagen“ des Erlasses über Leistungen der Berliner Feuerwehr außerhalb ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Entgelterlass) in Höhe von jeweils 117 Euro je Fahrzeugdesinfektion beliefen sich in 2005 auf (2 x 117 Euro =) 234 Euro und in 2006 und 2009 auf je 117 Euro. Randnummer 113 d. Die anteiligen Kosten der Einsatzführung (Leitstelle, Lagedienst, Berichterstattung, Alarmierung, vgl. BE 18, Zeile 79) seien plausibel, sachgerecht und nicht überhöht. Die Ansicht der Kläger, wonach diese Kosten alle Aufgaben der Berliner Feuerwehr umfassten und die Leitstelle deshalb - bezogen auf den Rettungsdienst - überdimensioniert sei, weshalb solche Vorhaltekapazitäten herauszurechnen seien und ein sachgerechterer Verteilungsschlüssel gefunden werden müsse, greife nicht durch. Randnummer 114 Die Feuerwehr sei für den Regelbetrieb im Bereich Brandschutz und Notfallrettung zuständig, für den Katastrophenfall hingegen grundsätzlich nicht. Die wenigen Mitarbeiter im Katastrophenschutz der Feuerwehr leisteten nur wenige Arbeiten, wie das Verwalten einiger Löschfahrzeuge, die im Katastrophenfall von den zuständigen Stellen des Bundes übernommen würden. Die Leitstelle enthalte auch keine gesonderten Komponenten für Katastrophenfälle und sei nicht überdimensioniert. Sie sei lediglich durch zusätzliche Arbeitsplätze auf besondere Lagen (wie etwa zu Silvester) vorbereitet, um das erhöhte Einsatzaufkommen bewältigen zu können. An den anderen 364 Tagen des Jahres würden diese Arbeitsplätze als Schulungs- und Besprechungsräume genutzt; Silvester sei aber kein Katastrophenfall. Randnummer 115 Ohne die Aufgaben des Rettungsdienstes würde die Leitstelle mit einer ganz geringen Anzahl von Disponenten auskommen. Der hohe Anteil des Rettungsdienstes am Gesamtgeschehen ergäbe sich tagesaktuell aus der Internetseite der Berliner Feuerwehr (www.berliner-feuerwehr.de). Dort seien minutenaktuell die Anzahl der Ein-sätze zu erkennen, verteilt auf die Bereiche Brandbekämpfung, Technische Hilfeleistung und Rettungsdienst. Das beispielhaft in Bezug genommene typische Einsatzaufkommen vom
  3. Februar 2016, mit vier Einsätzen zur Brandbekämpfung bei 263 Einsätzen im Rettungsdienst, spräche für sich. Bei den einzelnen Kosten der Leitstelle stelle sich ohnehin die Frage, ob eine Auflistung sämtlicher Personalfälle und Einzelbuchungen sinnvoll und rechtlich geboten sei und dies in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand stünde. Die Leitstelle sei ein sehr personalintensives System, bei dem die Disponenten im 24-Stunden-Betrieb arbeiteten. Allein auf das Referat Leitstelle entfielen 137,88 VZÄ. Dazu kämen 32,5 VZÄ von Mitarbeitern der Serviceeinheit IT, die alle im Bereich der Leitstelle untergebracht seien und dort im 24-Stunden-Betrieb ihren Dienst versähen. Eine große Gruppe verwalte das Funksystem, speziell die ortsfesten Funkanlagen im gesamten Stadtgebiet, die einzig und allein der Kommunikation der Leitstelle mit den Einsatzkräften dienten. Da die Freiwillige Feuerwehr zum für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Zeitpunkt noch systematisch in den Rettungsdienst eingebunden gewesen sei, sei auch deren Ausstattung mit Funk- und Alarmierungstechnik bei den Gemeinkosten einzubeziehen. Randnummer 116 Der vom Beklagten gewählte Verteilungsschlüssel über alarmierte Einsatzmittel sei für die Kläger günstiger als der Verteilungsschlüssel über gefahrene Einsätze. Denn bei einer Notfallrettung würden in der Regel nur ein bis zwei Fahrzeuge pro Einsatz alarmiert, bei Bränden aber mindestens vier. Bei einem Verteilungsschlüssel über die gefahrenen Einsätze würden auf die Kläger höhere Umlagekosten zukommen. Auch zeigten die Kläger nicht auf, welcher andere Verteilungsschlüssel stattdessen in Betracht kommen sollte. Randnummer 117 e. Die interne Verrechnungsposition der „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (BE 18, Zeile 80) enthalte (fast) alle internen Leistungen; hierfür fielen - selbst bei Berücksichtigung der Pensionslasten - unter 10 % der direkten Personalkosten (BE 18, Zeile 42 und 63) an. Randnummer 118 Richtig sei, dass in der Position „Einsatzführung“ (BE 18, Zeile 79) auch Miet- und Personalkosten sowie Pensionskosten eingestellt worden seien; dies sei jedoch sachgerecht. Nicht richtig sei hingegen die Behauptung der Kläger, dass in die Kosten der Leitstelle auch Kosten des Produkts ELW1 eingeflossen seien. Dies ergäbe sich bereits aus der Zeile „Abzug ELW1 (15% je fwt gehD, A14, A15)" der Anlage BE 18/13 (BAB 2005). In der Zeile „VZÄ Einsatzdienst ELW1" der Anlage BE 18/13 sei lediglich ein Schlüssel vermerkt, der dazu diene, 15 % der Personalkosten einer bestimmten Personengruppe (feuerwehrtechnischer und höherer oder gehobener Dienst) dem Produkt ELW1 zuzuweisen. Randnummer 119 Die Position „Verrechnungen PersonalBetr" in der Anlage BE 18/13 bezeichne Leistungen des Personalservices der Polizei für die Feuerwehr (u.a. die Bereiche Einstellung und Ernennung von Beamten, Zahlung von Bezügen, Gewährung sonstiger finanzieller Leistungen, Beurlaubungen/Freistellungen, Maßnahmen der Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Pflichtverletzungen/Disziplinarangelegenheiten, Haftung und Schadensersatz, Zuarbeiten für Versorgungsansprüche, Beendigung des Rechtsverhältnisses). Die Zuordnung auch dieser Kosten zu denen des Arbeitsplatzes sei richtig. Das gälte auch für die Position „Verrechnung Senlnn" in der Anlage BE 18/
  4. Hierbei handele es sich um Leistungen der Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Inneres, die sich mit allen Themen des Rettungsdienstes im Allgemeinen und der Gebührenfestsetzung im Besonderen befasse. Daran sei das Produkt RTW nur mit einer Quote von 17,3 % beteiligt; deshalb falle auch diese Verrechnung sehr moderat aus. Randnummer 120 Auch die Kosten für das zu einem ganz überwiegenden Teil (88 %) von der Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte genutzte Dienstgebäude Buchholz seien nicht zu beanstanden. Dort befinde sich das Verbrauchsmittellager, in dem sämtliche Geräte (medizinische Geräte, Atemschutzgeräte etc.) und Verbrauchsmaterialien gelagert seien und auch ein RTW stationiert sei; auch die Atemschutzwerkstatt befände sich auf dem Gelände; Atemschutzgeräte hätten ebenfalls einen Bezug zum Rettungsdienst. Das Verbrauchsmittellager diene zu über 50 % dem Produkt RTW, das im Vergleich zu anderen Einsatzmitteln außerordentlich viele Verbrauchsmaterialien benötige. Die vorgenannten Bestandteile gehörten anteilig zu dem auf die RTW umzulegenden Produkt „Kfz-Werkstatt“. Zwar hätte man die Gebäudekosten auch aufteilen können; aber dazu hätte die Feuerwehr das Verbrauchsmittellager und die Atemschutzwerkstatt aus dem Mischansatz der Kfz-Werkstatt heraustrennen müssen. Diese Trennung sei rechtlich nicht geboten und würde eher zu Lasten der Kläger gehen, wie in Anlage BE 26 (zum Schriftsatz des Beklagten vom
  5. Februar 2016) beschrieben werde. Randnummer 121 Die bei den Innerbetrieblichen Verrechnungen umgelegten Kosten für Anwärter seien gerechtfertigt, weil alle Ausbildungskosten systemerhaltend seien und die Feuerwehr den „multifunktionalen Feuerwehrmann“ selbst ausbilden müsse (Näheres unter g.). Um die Anwärter feuerwehrtechnisch zu qualifizieren, müssten diese auch in den Werkstätten eingesetzt werden; schon deshalb sei die Umlage konsequent. Randnummer 122 f. Der Kostenansatz für Fortbildung sei - wie in der Anlage BE 18/13 (Spalte „Aus- und Fb“] dargelegt - wie folgt berechnet worden: Randnummer 123 Die Fortbildungskosten für den gesamten Einsatzdienst in Höhe von 1.846.518,28 Euro (Anlage BE 18, Zeile 81) ergäben sich aus der Anlage BE 18/14 (Anfall an Lehrerstunden). Für die Fortbildung „Stammpersonal BF" falle ein Kostenanteil von 24,8 % an; hiervon entfielen nur 17,3 % auf den Rettungsdienst („Bereich RD"). Aufgrund dieser Kostenverteilung würden dem Rettungsdienst keine ungerechtfertigten Kosten für die Fortbildung der Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung zugerechnet; denn die Feuerwehr setze ein universell (multifunktional) aus- und fortgebildetes Personal ein. Fort- und Ausbildungskosten seien nach allgemeiner Ansicht als betriebsbedingte Personalkosten ansetzbar. Hierzu gehöre auch die berufsbegleitende Ausbildung zum Rettungsassistenten. Die Fortbildungskosten betrügen ohnedies nur 1,1 % der Personalkosten und seien schon deshalb plausibel. Es sei nicht zu erklären, dass die Weiterqualifikation vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten keine Fortbildung darstellen solle. Der Gesetzgeber habe im Falle des Notfallsanitäters, der den Rettungsassistenten ersetze, geregelt, dass diese Kosten von den Krankenkassen zu übernehmen seien. Randnummer 124 g. Die Kosten der Grundausbildung, also die Kosten für die Laufbahnausbildung des feuerwehrtechnischen Dienstes, seien gleichfalls ansatzfähig. Mit ihrer speziellen Ausbildung seien die Mitarbeiter der Feuerwehr auf dem Arbeitsmarkt nicht zu bekommen. Daher müsse die Feuerwehr ihren Nachwuchs selbst qualifizieren. Für alle Produkte, die die Feuerwehr erbringe, diene diese Form der Grundausbildung dem Bestandsschutz und der Zukunftssicherung und sei damit eine ansatzfähige Kostenart. Der auf die RTW anfallende Anteil werde angemessen berücksichtigt. Die Ansicht der Kläger, dass im Rahmen der Grundausbildung nur 13 Wochen dem Rettungsdienst zuzurechnen seien, sei nicht richtig. Der angehende multifunktionale Feuerwehrmann erhalte zunächst eine Ausbildung in einem Allgemeinen Teil (Gesetze, Dienstrecht, Sport etc.), der drei Monate dauere; auch diese Kosten seien dem Rettungsdienst anteilig zuzuordnen. Danach folge eine sechsmonatige Maschinistenausbildung (Gefahrenabwehr), danach drei Monate Ausbildung zum Rettungssanitäter. Der Auszubildende versehe auch Wachpraktika, die insgesamt ein Jahr umfassten; auch diese Zeiten seien anteilig auf die RTW-Kosten umzulegen. Die Verteilung dieser Ausbildungskosten im Verhältnis von ca. 1/3 Rettungsdienst und 2/3 Gefahrenabwehr sei plausibel. Soweit die Kläger beanstandeten, dass vier RTW von der Feuerwehrschule zu Ausbildungszwecken eingesetzt worden seien, so diene auch dies der Aus- und Fortbildung für den Rettungsdienst; über den Umfang dieser Abstellzeiten werde nicht Buch geführt. Zudem handle es sich dabei um Reservefahrzeuge, die bei Bedarf sofort abgezogen würden. Das zur Öffentlichkeitsarbeit, z.B. an Tagen der offenen Tür, eingesetzte Info-Mobil sei nicht in der Anlagenbuchhaltung erfasst und demzufolge auch in der umstrittenen Kalkulation nicht enthalten. Randnummer 125 ad
  6. Der Beklagte hat sich zur Divisorproblematik, d.h. zu den Fallzahlen, zu denen die auf das Produkt RTW entfallenden Gesamtkosten im Wege der Division ins Verhältnis zu setzen sind (Divisor), in seinem Schriftsatz vom
  7. April 2016 und in der mündlichen Verhandlung am
  8. April 2016 und
  9. Mai 2016 zuletzt wie folgt eingelassen: Randnummer 126 a. Bisher habe der Beklagte ein Szenario A (Gesamtkosten geteilt durch die Gebührenfälle) und ein Szenario B (Gesamtkosten abzüglich Kosten der Fehleinsätze geteilt durch die Gebührenfälle) vertreten und dazu die entsprechenden Werte geliefert (Anlage BE 18, Zeile 101 ff.). Weil die Kläger das Szenario B (alt) methodisch nicht für vertretbar gehalten und gefordert hätten, dass alle RTW-Einsätze (Alarmierungen) als Divisor zu verwenden seien, habe die Feuerwehr nun auch Daten aufgearbeitet, die danach unterschieden, ob für die RTW selber abgerechnet wo

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.