1). Damit kommt es auf den bisherigen Beruf oder die bisherige berufliche Tätigkeit - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII) abgesehen - nicht an (vgl. BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7). Bei der Festsetzung der MdE sind nach der Rechtsprechung des BSG im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherter die im unfallrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Regel- oder Normalsätze als Anhaltspunkte unter Einbeziehung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2005 - B 2 U 4/04 R-, zitiert nach juris). Die MdE-Bewertung enthält weder ein Ermessen noch eine exakte Berechnung, sondern eine nur zu Annäherungswerten kommende Schätzung im Sinne einer Tatsachenfeststellung. Zur Mitwirkung ist regelmäßig ein fachkundiger Arzt berufen. Da aber die Höhe der MdE letztlich eine Rechtsfrage betrifft, sind die Gerichte und die Unfallversicherungsträger nicht an seine Schätzung gebunden (vgl.
R 3-2200 § 581 Nr. 8); vielmehr haben sie die MdE aus der aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gewonnenen Überzeugung in eigener Verantwortung zu prüfen und ggf. zu korrigieren (vgl.
2, vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - und vom 30.06.2009 - B 2 U 3/08 R -, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 40 Bei Vorliegen einer Silikose – auch nur geringer Streuungskategorien – ist grundsätzlich eine qualitätsgesicherte standardisierte Diagnostik indiziert. Dabei sind die radiologischen Befunde, insbesondere aber auch das Beschwerdebild zu erfassen und das Ausmaß der Funktionsstörung (u a. Restriktion, Obstruktion, Gasaustauschstörung) zu ermitteln und zu objektivieren. Die Begutachtung, mittels derer der ärztliche Sachverständige die medizinisch-funktionellen Grundlagen der MdE-Einschätzung ermittelt, erfordert deshalb - nicht zuletzt auch aus differenzialdiagnostischen Gründen - eine umfassende Funktionsprüfung des kardiopulmonalen Systems einschließlich der Bestimmung der CO-Diffusionskapazität, des Gasaustausches unter Belastung sowie nach Möglichkeit auch eine Spiroergometrie. Letztlich ist der medizinisch-funktionelle Anteil der MdE integrativ aus dem Schweregrad des Erscheinungsbildes und der einzelnen funktionellen Einschränkungen zu quantifizieren (X. Baur et al., a.a.O., S. 677; Schönberger et al., a.a.O., S. 1015 ff. vgl. S. 1017; Reichenhaller Merkblatt). Randnummer 41 Als überwiegende Ursachen der beim Kläger festzustellenden geringen bronchialen Obstruktion mit Belastungsatemnot und Husten benannte der Sachverständige eine allergisch bedingte Vorerkrankung des Klägers in Form einer langjährigen exogenallergischen Hypersensibilisierung gegen diverse Pollen sowie eine Vorschädigung durch Nikotinabusus. Der Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung des Klägers anamnestisch (nur) anfallsweise Atemnot festgestellt, was für eine asthmatoide obstruktive Lungenerkrankung spricht und nicht für eine durch Silikose verursachte, da dann anhaltende Atemnot adäquat wäre. Es zeigt sich beim Kläger ein Mischbild – zumindest gesichert auch mit chronisch obstruktiver Bronchitis, die ihrerseits mit Bronchialdillatatoren reversibel beeinflussbar ist, was bei der Begutachtung durch den Sachverständigen festgestellt wurde. Randnummer 42 Angesichts dieser auf die Lungenfunktion einerseits einwirkenden konkurrierenden Verursachungsanteile und der andererseits röntgenologisch beim Kläger nur als gering feststellbaren silikofibrotischen Veränderungen, hat der Sachverständige leitliniengerecht den medizinisch-funktionellen Anteil der silikofibrotischen Veränderungen an der MdE als gering, mit einem Anteil von einem Drittel eingeschätzt. Randnummer 43 Die vom Sachverständigen durchgeführten Lungenfunktionstests (Spirometrie, Bodyplethysmografie) waren wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers teilweise nicht aussagekräftig, womit ein Nachweis überwiegend mittelgradiger Veränderungen, die – als Kriterium einzeln betrachtet – für eine MdE von mehr als 30 v. H. bis einschließlich 70 v. H. sprechen würden, nicht möglich ist. Mitarbeitsbedingt stellte der Sachverständige deutlich eingeschränkte exspiratorische Flussvolumina fest, wobei der Quotient aus FEV1/VK jedoch weitgehend normal war. Im Spasmolysetest mit Salbutamol fielen die spirometrischen Parameter auffällig erheblich besser, nahezu normal, aus, so dass dem Sachverständigen in der Einschätzung gefolgt wird, dass eine schwere, nicht beeinflussbare Ventilationsstörung nicht vorliegt. Randnummer 44 Die Belastungsbestimmung in Ruhe ergab altersentsprechend normale Blutgaswerte und normale Sauerstoffsättigung. Eine signifikante Auswirkung der Silikose auf die Lungenfunktion kann mithin nicht bestätigt werde. Insbesondere ist eine restriktive Ventilationsstörung, wie sie für funktionell wirksame Silikosen typisch ist, beim Kläger nicht belegbar. Die festgestellte Obstruktion bezeichnet der Sachverständige wiederum als typisch für ein Asthma bronchiale oder eine COPD, wobei der lungenfunktionelle Unterschied darin besteht, dass die Obstruktion bei Asthma bronchiale medikamentös hoch reversibel ist, kaum jedoch bei der COPD. Randnummer 45 Die anzunehmende funktionsbeeinträchtigende Atemwegserkrankung des Klägers stellt sich verursachungsbedingt dar als ein gut reversibles, gemischtförmiges Asthma bronchiale, hervorgetreten aufgrund langjähriger exogenallergischer Hypersensibilisierung gegen diverse Pollen bei gleichzeitiger zusätzlicher Vorschädigung durch früheren Nikotinabusus sowie als geringe silikofibrotische Veränderungen zu je etwa einem Drittel. Randnummer 46 Dass die langjährige inhalative Medikation des Klägers mit dem Medikament Foster keine systemischen Nebenwirkungen auf die Knochen hat – anders als bei oral verabreichten Cortisonpräparaten - und somit ggf. auch nicht mittelbar MdE-erhöhend wirkt, hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates dargelegt. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie berücksichtigt zum einen den Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst und zum anderen - unter Veranlassungsgesichtspunkten - die Tatsache, dass die Beklagte es ihrerseits im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, eine sachgerecht erscheinende medizinisch-wissenschaftlichen Begutachtung des Klägers zu veranlassen. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001283156
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