Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung weiterer Straftaten Orientierungssatz 1. Die Polizei kann grundsätzlich erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten deshalb erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder der Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. (Rn.16) Das gilt jedenfalls dann, wenn gegen den Betroffenen im Zeitpunkt der Anordnung nicht (mehr) Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Ansonsten erfolgt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b StPO. (Rn.17) 2. § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ermöglicht auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die der Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren dient. Die Vorschrift bezweckt schon ausweislich ihres Wortlauts die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. (Rn.18) Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist dabei im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Maßnahmen zu beschränken, die nicht nach § 81b Alt. 2 StPO zulässig oder ausgeschlossen sind. (Rn.19) 3. Die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme bemisst sich danach, ob der anlässlich des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. (Rn.21) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Betroffene bereits wegen der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und wegen des weiteren Bestehens der Persönlichkeits- und Charaktermängel die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden. (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Randnummer 2 Das Landgericht Berlin verurteilte den Kläger mit Urteil vom 20. Oktober 2005 - (..., rechtskräftig seit dem 13. Juli 2006, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen und wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Dem Kläger wurde u. a. vorgeworfen, die Tochter seiner damaligen Ehefrau, deren leiblicher Vater er nicht ist, ab deren zwölftem Lebensjahr über einen Zeitraum von 16 Monaten misshandelt und missbraucht zu haben. Randnummer 3 Der Kläger befand sich seit dem 1. September 2007 im offenen Vollzug der JVA H.... Am 11. Oktober 2007 wurde die letzte erkennungsdienstliche Maßnahme beim Kläger durchgeführt. Das Landgericht lehnte die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Beschluss vom 11. Februar 2009 - 5...- ab und ordnete am 26. Mai 2010 - 5... - eine fünfjährige Führungsaufsicht an. Am 30. Juni 2010 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Randnummer 4 Am 26. Mai 2012 stellte die Tochter der neuen Ehefrau des Klägers, deren leiblicher Vater er ebenfalls nicht ist, eine Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs und Körperverletzung. Der Kläger soll die Taten während seines Freigangs aus der JVA H... und der anschließenden Führungsaufsichtszeit begangen haben. Das Landgericht wies den Kläger am 21. Dezember 2012 - 5... - an, keinen Umgang mit weiblichen Minderjährigen zu haben, solange nicht permanent ein Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigter anwesend ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Strafverfahren am 4. März 2014 - 2... - gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - ein. Das Landgericht hob am 3. September 2014 das Umgangsverbot mit weiblichen Minderjährigen auf. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. November 2014 lud der Polizeipräsident in Berlin den Kläger zum Zwecke erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Finger- / Handflächenabdruck und Lichtbilder) gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG - vor. Zur Begründung führte er aus, angesichts aller Umstände des Einzelfalls bestehe die Gefahr, dass der Kläger auch zukünftig als Verdächtiger erneut begangener Straftaten in Erscheinung treten könnte. Diese Prognose werde gestellt, da er als haftentlassener Sexualstraftäter unter Führungsaufsicht stehe und seine bisherigen Lichtbilder nicht mehr seinem jetzigen Aussehen entsprächen. Somit solle auch sichergestellt werden, dass bei möglichen Einsichtnahmen in die Täterlichtbildkartei Verwechslungen möglichst ausgeschlossen werden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 zurück. Die Einstellung des Strafverfahrens spreche nicht gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung, da ein Restverdacht verblieben sei. Randnummer 6 Mit der am 16. März 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bestehe nicht. Er bestreitet im Wesentlichen die Handlungen, die Gegenstand seiner rechtskräftigen Verurteilungen waren. Im Übrigen verweist er auf die Einstellung des weiteren Strafverfahrens sowie die Jahresberichte seines Bewährungshelfers vom 11. Juli 2013 und 17. Juli 2014. Erkennungsdienstliche Maßnahmen seien schließlich nicht erforderlich, da entsprechende Daten bereits seit dem Jahr 2007 vorhanden seien. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Bescheid vom 10. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2015 aufzuheben, Randnummer 9 die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Ausweislich des Berichts des Landeskriminalamtes vom 10. Dezember 2013 bestehe beim Kläger auf der Grundlage eines Prognosetools der Berliner Charité ein hohes Rückfallrisiko von 26 %. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Randnummer 16 I. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist vorliegend § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder der Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Randnummer 17 Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedenfalls dann eröffnet, wenn die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung nicht (mehr) Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber bereits Verurteilten, insbesondere auch von Häftlingen, ergehen nicht auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO, sondern richten sich nach der landesrechtlichen Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13, juris Rn. 45 m. w. N.). Dies folgt aus einer Abgrenzung der Vorschrift zu der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 81b 2. Alt. StPO, wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Randnummer 18 § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ermöglicht auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die der Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren dient. Die Vorschrift bezweckt schon ausweislich ihres Wortlauts die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Was hierunter zu fassen ist, wird in § 1 Abs. 3 ASOG legaldefiniert. Danach hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vgl. zu enger gefassten Regelungen anderer Bundesländer: OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 3 L 241/13, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2015 - 11 ME 58/15, juris Rn. 6). Randnummer 19 Der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ist dabei im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Maßnahmen zu beschränken, die nicht nach § 81b Alt. 2 StPO zulässig oder ausgeschlossen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11, juris Rn. 59). Eine Gesetzgebungskompetenz des Berliner Landesgesetzgebers für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen besteht nur in einem eingeschränkten Umfang. Soweit § 81b 2. Alt. StPO zu Anordnungen gegen einen Beschuldigten zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge ermächtigt, ist die bundesrechtliche Vorschrift abschließend (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98, juris Rn. 8 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2000 - 11 B 11859/00, DÖV 2001, 212; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013, a. a. O., juris Rn. 63 m. w. N.). Dagegen ist die Erweiterung des Adressatenkreises auf Nichtbeschuldigte durch § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG von der Gesetzgebungskompetenz des Berliner Gesetzgebers gedeckt. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit keine abschließende Regelung getroffen (OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013, a. a. O., juris Rn. 66 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 5. Mai 1998 - 4 L 1/98, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2000, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 17. November 2008 - 10 C 08.2872, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09, juris Rn. 18 f.). Randnummer 20 II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG liegen vor. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben (dazu 1). Die Anordnung ist auch verhältnismäßig (dazu 2). Randnummer 21 1. Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob der anlässlich des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. zu § 81b Alt. 2 StPO, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - OVG 1 S 234.13, juris Rn. 4). Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.