gehend BVerwG,
dem Geldwäschegesetz nicht eröffnet werden könne. Randnummer 6 Zum
weis seiner Existenz hat der Kläger im Klageverfahren Unterlagen zu seiner Gründung vorgelegt, u.a. die Einladung vom
Tagungspräsidenten unterschrieben. Unabhängig davon habe der Kläger keinen
weis darüber erbracht, dass „die bei der angeblichen Gründungsversammlung vermeintlich anwesenden Personen“ über die Gründung des Klägers hätten abstimmen dürfen und damit das für die Gründung eines Kreisverbandes erforderliche Mindestquorum erreicht worden sei, das in Anlehnung an die in § 16 lit. a Satz 5 der N...-Satzung für Ortsverbände festgelegte Mindestzahl bei mindestens sieben Mitgliedern liege. Die Anschriften der in der Versammlung anwesenden Personen seien in der Teilnehmerliste nicht enthalten und trotz wiederholter Rüge vom Kläger auch nicht vorgelegt worden. Dem Protokoll der Gründungsversammlung sei außerdem nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Mitglieder aus S... geprüft worden sei, ob sie sich dafür entschieden hätten, einem anderen Kreisverband angehören zu wollen. Dem in dem Protokoll der Sitzung des erweiterten Landesvorstandes vom 3. Juni 2013 aufgeführten Beschluss, wonach Herr P... mit Wirkung zum August zum neuen Kreisverband Berlin 7 überstellt werde, sei nicht zu entnehmen, dass dieser berechtigt gewesen sei, über die Gründung des Klägers mitzuentscheiden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Protokoll auch nicht, dass an den Beschlüssen über die Zuweisung des Herrn P... und die neue Kreiseinteilung nur stimmberechtigte Mitglieder des Landesvorstands mitgewirkt hätten. All diese Fehler führten dazu, dass eine wirksame Konstituierung des Klägers nicht stattgefunden habe oder zumindest nicht festgestellt werden könne, was
allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers gehe. Auf die Frage
der Konstituierung eines nicht rechtsfähigen Vereins sei weder die Rechtsprechung anwendbar,
der die Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen grundsätzlich nur von Mitgliedern durch Klage gegen den Verein geltend zu machen sei, noch könnten die Grundsätze der sog. fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zu Gunsten des Klägers herangezogen werden, weil sie nur dazu führten, dass ein derartiges fehlerhaftes Rechtsverhältnis mit Wirkung für die Vergangenheit - nicht, wie hier, für die Zukunft - als wirksam behandelt werde. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, ein Konto unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten
dem Geldwäschegesetz zu eröffnen, die danach zwingend erforderliche Prüfung hier aber nicht möglich sei.
den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannten Auslegungs- und Anwendungshinweisen der deutschen Kreditwirtschaft vom
sich ziehen würden. Eine Nichtigkeit des Gründungsaktes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Beschluss des Landesvorstands über die Gründung des Klägers überhaupt nicht vorläge oder wenn die Durchführung der Gründungsversammlung als solche in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hätte oder unter grober Verletzung rechtsstaatlicher oder demokratischer Grundsätze vollzogen worden wäre. Dies behaupte die Beklagte selbst nicht. Unabhängig davon lägen keinerlei Satzungsverstöße vor. Randnummer 14 Der Kläger hat in seiner Jahreshauptversammlung am 4. September 2016 einen neuen Kreisvorstand gewählt. Kreisvorsitzender ist danach Herr N..., stellvertretender Kreisvorsitzender ist Herr G.... Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände sowie zwei Ordner Schriftsatzanlagen) sowie des Verfahrens VG 2 L 49.14/OVG 3 S 25.14 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, für den Kläger ein Girokonto bei der B... zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung zu eröffnen. Randnummer 17 Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Kreisverband der N... gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Randnummer 18 Dies folgt allerdings nicht schon aus § 3 PartG.
G kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden; das Gleiche gilt gemäß § 3 Satz 2 PartG für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 7 Abs. 1 PartG sieht vor, dass die Parteien sich in Gebietsverbände gliedern (Satz 1), deren Größe und Umfang durch die Satzung festgelegt werden (Satz 2).
in Landesverbände als Gebietsverbände der höchsten Stufe (Nr. 1), Bezirksverbände, falls vom Landesverband beschlossen (Nr. 2) und Kreisverbände, die wiederum untergliedert sein können (Nr. 3). Damit ist der hiesige Kläger - unbeschadet der Frage
der Wirksamkeit seiner Gründung - jedenfalls nicht
G beteiligtenfähig. Randnummer 19 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass § 3 PartG den politischen Parteien und - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Satzung der Gesamtpartei - ihren Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe für sämtliche gerichtlichen Verfahren die Parteifähigkeit einräumen und dadurch insbesondere deren unbefriedigende zivilprozessuale Stellung beseitigen wollte, die in den Bestimmungen besonderer Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände damit aber nicht ausgeschlossen werden sollte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 B 16.10 - juris Rn. 6 m.w.N.; s. bereits BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333-337, zit.
juris Rn. 31). Randnummer 20 Zu diesen die Beteiligung auch von Kreisverbänden politischer Parteien sichernden Bestimmungen gehört § 61 Nr. 2 VwGO, wonach - über die in § 61 Nr. 1 VwGO genannten natürlichen und juristischen Personen hinaus - Vereinigungen fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein, wenn ihnen ein Recht zustehen kann. Dass hierzu auch Kreisverbände politischer Parteien im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG auf Gleichbehandlung durch Träger öffentlicher Gewalt, die Parteien öffentliche Leistungen gewähren, zählen, ist hinlänglich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333-337, zit.
juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom
deren Bundessatzung erfüllt:
b Satz 1 der N...-Satzung ist der Kreisverband die kleinste selbständige organisatorische Einheit der N... mit selbständiger Kassenführung; der Kreisvorstand entscheidet gemäß § 4 lit. e Satz 3 über die Aufnahme von Mitgliedern. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Kläger um einen - existierenden - Kreisverband der N..., dem das Recht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG auf Gleichbehandlung durch Träger öffentlicher Gewalt, die Parteien öffentliche Leistungen gewähren, zustehen und der dieses Recht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen kann. Randnummer 22 Steht - wie hier - die Existenz eines Kreisverbands einer politischen Partei im Streit, so ist bei der gerichtlichen Überprüfung der besondere verfassungsrechtliche Schutz zu berücksichtigen, den Art. 21 GG den politischen Parteien gewährt. Insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung der Freiheit ihrer Gründung und Betätigung durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und das in Art. 21 Abs. 2 GG statuierte Parteienprivileg, das die Entscheidung über ein Parteiverbot wegen Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, ist es geboten, für die Frage der Wirksamkeit der Gründung eines Gebietsverbands einer politischen Partei die gerichtliche Kontrolle auf das zwingend Erforderliche zu beschränken. Dies ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass politische Parteien zwar keiner Vorabkontrolle durch Registergerichte, die die Voraussetzung einer Eintragung zu prüfen haben, wohl aber einer anderweitigen staatlichen Kontrolle unterliegen, nämlich - hinsichtlich der organisatorischen Verfestigung und der Einhaltung demokratischer Anforderungen bei der Kandidatenaufstellung im Vorfeld von Wahlen - durch die jeweiligen Wahlleiter und - hinsichtlich der Rechenschaftslegung (§§ 23 ff. PartG), für die gesonderte Teilberichte der den Landesverbänden
geordneten Gebietsverbände vorzulegen sind (§ 24 Abs. 3 PartG) - durch den Präsidenten des Deutschen Bundestags. Für die hier aufgeworfene Frage
der Beteiligungsfähigkeit des Klägers als Kreisverband einer politischen Partei folgt daraus, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, im Einzelnen
zuprüfen, ob die Gründung des Kreisverbands in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Parteisatzung erfolgt ist (anders wohl VG München, Beschluss vom
- Formfehler und Satzungsverstöße der Wirksamkeit der Gründung entgegenstünden. Derartigen behaupteten Mängeln ist jedoch vorliegend im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Privilegierung politischer Parteien - wie ausgeführt - nicht
zugehen. In der Gründungsversammlung wurde ausweislich des Protokolls auch ein Kreisvorstand, bestehend aus einem Kreisvorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei Beisitzern, gewählt, wobei es wiederum für die Frage der Existenz des Klägers als Kreisverband nicht darauf ankommt, ob der gewählte Vorstand vollständig besetzt ist. Der Landesverband Berlin der N... erkennt die Existenz des Klägers als seines Kreisverbands in den Bezirken C... und S... von Berlin an. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Protokoll des erweiterten Landesvorstands vom
G - strikten Gleichbehandlungsgebot (vgl. Beschluss des Senats vom
juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a., BVerfGE 47, 198 ff., zit.
juris Rn. 87 f.; BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvF 1/78 - BVerfGE 52, 63 ff., zit.
juris Rn. 88; BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 ff., zit.
juris Rn. 158). Sind danach grundsätzlich keine Gründe erkennbar, ein Konto für eine politische Partei nicht zu eröffnen (so Augsberg, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und Europäisches Parteienrecht, 2009, Rn. 103 zu § 5 PartG), kann eine Verweigerung der Kontoeröffnung durch einen Träger öffentlicher Gewalt, der für andere Parteien Konten führt, nur im Ausnahmefall in Betracht kommen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 - OVG 3 N 109.12 - juris Rn. 6). Randnummer 26 Insbesondere kann die Ungleichbehandlung des Klägers durch die Verweigerung der Einrichtung eines Girokontos nicht mit seinen politischen Zielen gerechtfertigt werden. Die Qualifizierung einer Partei als verfassungswidrig und damit als vom politischen Wettbewerb ausgeschlossen obliegt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht (sog. Parteienprivileg). Eine solche Entscheidung ist in dem gegen die N... vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Parteiverbotsverfahren (2 BvB 1/13) bisher nicht getroffen worden. Infolgedessen kann der Kläger als Kreisverband einer politischen Partei Gleichbehandlung
G beanspruchen. Randnummer 27 Ein Ausnahmefall, der die Verweigerung der Kontoeröffnung rechtfertigen würde, ist auch nicht im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten
dem Geldwäschegesetz (GwG) gegeben, auf die die Beklagte sich beruft. Als Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) ist die Beklagte zugleich Verpflichtete
G, die
G im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung die allgemeine Sorgfaltspflicht der Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person
Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 GwG zu erfüllen hat.
G hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft folgende Angaben zu erheben: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Zur Überprüfung der Identität hat sich der Verpflichtete gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GwG anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten zu vergewissern, dass die
Absatz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie in den Dokumenten enthalten sind. In den Anwendungshinweisen der deutschen Kreditwirtschaft (Stand: 1. Februar 2014), auf die die Beklagte sich beruft, heißt es unter Nr. 12 zur Erfassung der gesetzlichen Vertreter bzw. Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass keine Identifizierung als Kunde erfolge und keine Verifizierung, sondern lediglich eine Erfassung von Angaben. Unter Nr. 12 d wird speziell für nichtrechtsfähige Vereine wie Gewerkschaften oder Parteien ausgeführt, dass die Identifizierung des nichtrechtsfähigen Vereins anhand der Satzung sowie des Protokolls über die Mitgliederversammlung, in der die Satzung beschlossen wurde, und, soweit der tatsächliche Vereinszweck in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kein erhöhtes Risiko erkennen lässt, die Identifizierung der hinsichtlich der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen ausreichend ist. Die Erfassung sämtlicher Mitglieder oder Vorlage von Mitgliederlisten wird ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten. Danach sind die Sorgfaltspflichten der Beklagten
G anhand der vorliegenden Unterlagen erfüllbar. Bekannt sind Name, Rechtsform (nichtrechtsfähiger Verein, Kreisverband einer Partei), Anschrift des Sitzes (Parteizentrale in der S...straße) und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans, d.h. des aktuellen, in der Hauptversammlung am 4. September 2016 gewählten Kreisvorstands. Da der Kreisverband als Untergliederung des Landesverbandes sich keine eigene Satzung geben muss, tritt an die Stelle der Satzung sowie des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der diese beschlossen wurde, das Protokoll der Gründungsversammlung. Auch dieses liegt vor. Im Übrigen wird einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz auch dadurch begegnet, dass die Parteien einen Rechenschaftsbericht erstellen müssen, §§ 23 ff. PartG. Randnummer 28 Andere Gründe, die eine Ausnahme von dem Gleichbehandlungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG rechtfertigen würden, macht die Beklagte selbst nicht geltend; derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“
G nicht zum Tragen, weil es bei der Eröffnung eines Girokontos nicht um begrenzte Kapazitäten geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.