Anfechtbarkeit - abgelehnte Akteneinsicht - Sachentscheidung ohne Beschwer - Entscheidung über die Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten - Güterabwägung Leitsatz 1. Ein Verwaltungsakt, mit de
§ 17aNr.
9). Randnummer 31 Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer in Verfahren gelten, in denen – wie hier – zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, diese den Kläger jedoch nicht beschwert und von ihm im Klageverfahren deshalb auch nicht angegriffen wird. Der Fall liegt letztlich genau so, als hätte der Kläger völlig unabhängig von dieser Sachentscheidung, d. h. außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, Akteneinsicht begehrt. Randnummer 32
- d)Das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren ist ebenfalls durchgeführt worden. Randnummer 33 Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der Kläger Widerspruch auch gegen den – die Akteneinsicht bzw. die Auskunft ablehnenden – Verwaltungsakt vom 12. Mai 2011 eingelegt hat und hat dementsprechend (auch) über diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014 entschieden. Zwar hat der Kläger die Formulierung „Widerspruch“ lediglich im Zusammenhang mit dem Rentenbescheid vom 2. März 2011 ausdrücklich verwendet, indem er jedoch zugleich „erneut einen Antrag“ auf Vorlage einer Kopie des „ominösen Briefes“ gestellt hat, hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 12. Mai 2011 beeinträchtigt fühlt und eine nochmalige Überprüfung begehrt. Dies reicht aus, um den Vortrag des Klägers als Widerspruch (auch) gegen die Versagung der Akteneinsicht bzw. der Auskunft zu werten (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 83 Rn. 2). Randnummer 34 Unschädlich ist, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid erst nach Klageerhebung erlassen hat. Ist das Vorverfahren – wie hier – zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen, so kann es bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 1 KR 13/12 R – BSGE 112, 170). Randnummer 35 Der während des laufenden Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid ist kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob die automatische Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in das Klageverfahren auf § 95 SGG oder aber auf einer entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG beruht, da beide Auffassungen zum selben Ergebnis gelangen (siehe zum Meinungsstand Bienert, NZS 2011, 732, 733/734). Randnummer 36 2. Die sonach zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Schreibens der Informantin bzw. auf Auskunft über deren Identität. Randnummer 37
- a)Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 SGB X Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Randnummer 38 Es ist bereits fraglich, ob die in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelten Voraussetzungen für das Recht auf Akteneinsicht hier gegeben sind. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift steht der Anspruch unter dem Vorbehalt, dass die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Grundsätzlich kann ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Akteninhalts in diesem Sinne nur im Zusammenhang mit einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehen (BSG, Beschluss vom 30. November 1994 – 11 RAr 89/94 – SozR 3-1300 § 25 Nr. 3; BSG, Urteil vom 4. April 2012 – B 12 SF 1/10 R –
§ 17aNr. 9; BVerw
G, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11; zu Ausnahmen von diesem Grundsatz im Rahmen des § 44 SGB X vgl. Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 25 Rn. 19 und 27). Randnummer 39 Außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens hat die Behörde über den Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BSG, Urteil vom
- April 2012 – B 12 SF 1/10 R –
§ 17aNr. 9; BVerw
G, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11; Pickel, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 25 Rn. 43). Randnummer 40 Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob als rechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X herangezogen werden kann oder ob von vornherein lediglich ein allgemeiner (ungeschriebener) Anspruch auf eine Entscheidung der Behörde über das Akteneinsichtsgesuch nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht kommt. Denn jedenfalls steht einem Anspruch des Klägers § 25 Abs. 3 SGB X entgegen. Randnummer 41 Nach § 25 Abs. 3 SGB X ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Diese Einschränkung findet nicht nur auf den Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anwendung, sondern gilt entsprechend für den allgemeinen Anspruch auf eine Entscheidung der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11). Dabei gilt, dass die Behörde jedenfalls bei entgegenstehenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen dritter Personen nicht nur „nicht verpflichtet“, sondern darüber hinaus auch nicht berechtigt ist, Akteneinsicht zu gewähren (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11; Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 25 Rn. 36; Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 25 Rn. 19). Randnummer 42 Die Entscheidung über die Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten an den betreffenden Versicherten im Wege der Akteneinsicht erfordert eine Güterabwägung zwischen den in § 25 Abs. 3 SGB X genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11; Pickel, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 25 Rn. 44). Randnummer 43 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Geheimhaltungsinteresse der Informantin zu Recht ein höheres Gewicht beigemessen als dem Auskunftsinteresse des Klägers. Randnummer 44 Das Geheimhaltungsinteresse bezieht sich hier auf Angaben, die durch bereichsspezifische Rechtsvorschriften besonders geschützt sind. Es handelt sich bei dem Namen eines Behördeninformanten nämlich um ein Sozialdatum im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 67 Abs. 1 SGB X, dessen Offenbarung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 67d SGB X i. V. m. §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift des Sozialgesetzbuchs zulässig ist (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11; Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 67 Rn. 6). Dem Sozialdatenschutz unterfällt der Name eines Behördeninformanten dabei unabhängig davon, ob Vertraulichkeit ausdrücklich gefordert oder zugesichert worden ist (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11). Randnummer 45 Die Beklagte war zu einer Übermittlung des durch das Sozialgeheimnis geschützten Namens der Behördeninformantin an den Kläger durch Gewährung von Akteneinsicht nicht nach § 67d Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 68 bis 77 SGB X berechtigt. Die in diesen Vorschriften genannten Tatbestände sind hier ersichtlich nicht einschlägig. Auch sonst existiert keine Vorschrift, welche die Beklagte ausdrücklich berechtigen bzw. verpflichten würde, den Namen der Behördeninformantin zu offenbaren. Randnummer 46 Jenseits dieser hier nicht einschlägigen ausdrücklichen gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse kommt ein überwiegendes Interesse des Betroffenen, Kenntnis von dem Namen eines Behördeninformanten zu erhalten, lediglich unter engen Voraussetzungen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche – namentlich rufschädigende – Behauptungen aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11) oder wenn er als Zeuge in Betracht kommt (vgl. Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 25 Rn. 20). Dies ist hier indes nicht der Fall. Der von der Informantin erteilte Hinweis, dass der Kläger in Spanien lebe, entspricht der Wahrheit; auch der Kläger bestreitet nicht, dass er seinen Wohnsitz dort hat. Anlass für eine Vernehmung der Informantin als Zeugin besteht nicht, und zwar weder im hiesigen Verfahren noch in einer etwaigen zukünftigen Rentenstreitigkeit, denn die Tatsache des Auslandswohnsitzes wirkt sich im vorliegenden Fall nicht auf die Höhe der Rente aus. Randnummer 47 Ein überwiegendes Interesse des Klägers, eine Kopie des Schreibens der Informantin zu erhalten und damit deren Namen zu erfahren, lässt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG herleiten. Randnummer 48 Art. 6 Abs. 1 GG bestimmt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Das Familiengrundrecht zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen ab, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch – wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt – über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 – BVerfGE 136, 382 m. w. N.). Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 – BVerfGE 136, 382 m. w. N.). Randnummer 49 Hieraus folgt indes nicht, dass das Auskunftsinteresse des Klägers höher zu bewerten wäre als das Geheimhaltungsinteresse der Behördeninformantin. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Vorlage des Schreibens der Behördeninformantin, wie vom Kläger behauptet, zur Herstellung des „Familienfriedens“ notwendig oder auch nur dienlich wäre. Legte man die Wahrnehmung des Klägers, dass es hier zu einer Störung des Familienfriedens gekommen ist, einmal als zutreffend zugrunde, so wäre jedenfalls sein eigenes Fehlverhalten – die Angabe eines falschen Wohnsitzes gegenüber der Beklagten – und nicht das pflichtbewusste Verhalten der Informantin als diejenige Ursache anzusehen, die vorrangig für den Eintritt dieser Störung verantwortlich war. Schon deshalb erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass sich der Familienfrieden dadurch wiederherstellen ließe, dass dem Kläger das Schreiben der Informantin zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus ist die Familie ein komplexer Verantwortungs- und Beistandspakt, der einer Vielzahl von äußeren und inneren Einflüssen ausgesetzt ist. Ob er funktioniert oder nicht, hängt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht von der Vorlage eines einzelnen Schreibens, sondern von der generellen Bereitschaft der Akteure ab, sich mit Respekt, Offenheit und Toleranz zu begegnen. Auf das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen einer solchen Bereitschaft hat die Kammer keinen Einfluss. Randnummer 50 Aus den bereits zuvor genannten Gründen muss auch das Interesse des Klägers, die „Echtheit“ des Schreibens zu überprüfen, hinter dem Geheimhaltungsinteresse der Informantin zurücktreten. Im Übrigen bestehen nicht einmal ansatzweise Zweifel daran, dass das Schreiben tatsächlich von derjenigen Person stammt, die aus ihm als Aussteller hervorgeht. Randnummer 51 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger eine Liste vorgelegt hat, auf der sieben von neun Personen aus dem Familienkreis durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis damit erklärt haben, dass die Beklagte dem Kläger eine Kopie des Schreibens der Informantin zur Verfügung stellt. Die Kammer äußert sich nicht dazu, ob der Name der Informantin überhaupt in der Liste auftaucht. Jedenfalls fehlt es an einer Einwilligung der Informantin in die Offenlegung ihrer Identität. Randnummer 52 b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Akteneinsicht in Form der Erteilung einer Kopie des Schreibens der Informantin folgt auch nicht aus § 120 SGG. Randnummer 53 Die Vorschrift regelt die Akteneinsicht der Beteiligten während des Gerichtsverfahrens. Das prozessuale Einsichtsrecht gilt auch hinsichtlich der Verwaltungsakten der Behörde, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt (§ 120 Abs. 1 SGG). Randnummer 54 Das Akteneinsichtsrecht nach § 120 SGG erstreckt sich von vornherein nicht auf solche Akten(teile), um deren Kenntnisgabe im Rahmen einer Klage auf Akteneinsicht gestritten wird, da andernfalls die Regelung des § 25 SGB X ausgehebelt werden würde (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 120 Rn. 1b). Randnummer 55 c) Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Identität der Informantin steht dem Kläger nicht zu, insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Randnummer 56 Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen. Die „Herkunft“ von Daten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Personen, die über personenbezogene Daten informiert haben (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11; Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 83 Rn. 18). Randnummer 57 Der Anspruch scheitert im vorliegenden Fall aber daran, dass die Auskunftserteilung gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X unterbleibt, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Diese Regelung ist § 25 Abs. 3 SGB X nachgebildet (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11). Insofern gilt das oben zu § 25 Abs. 3 SGB X Gesagte sinngemäß auch hier. Randnummer 58 d) Die Beratungs- und Auskunftsansprüche aus §§ 14 und 15 SGB I entsprechen nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel. Sie beziehen sich auf die Verwirklichung der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch. So räumt § 14 Satz 1 SGB I jedem einen Anspruch auf „Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch“ ein; § 15 Abs. 1 SGB I verpflichtet bestimmte Behörden, „über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.“ Die Identität einer Behördeninformantin kann ersichtlich nicht Gegenstand der in §§ 14 und 15 SGB I geregelten Beratungs- und Auskunftspflichten sein. Randnummer 59 e) Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht Streitgegenstand, sodass die Kammer hierüber nicht zu befinden hat (vgl. zur Qualifizierung des Anspruchs nach dem IFG als eigenständigem Streitgegenstand BSG, Beschluss vom
- April 2012 – B 12 SF 1/10 R –
§ 17aNr.
9). Randnummer 60 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001285455