GO gestellten Antrags – OVG 3 S 14.16 – geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Unter der Geltung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
GO geladen worden ist. Randnummer 11 Die Berufung ist zulässig (I) und begründet (II). Randnummer 12 I. Die Kläger haben die Berufung
GO ausreichend begründet und ihr Begehren deutlich gemacht. Es muss hinreichend klar zum Ausdruck kommen, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 – 4 C 6/03 – juris Rn. 21). Die Kläger haben für das Berufungsverfahren auf ihre Ausführungen, die sie zur Begründung des
GO gestellten Antrags gemacht haben, Bezug genommen und hierdurch zu erkennen gegeben, dass sie das Berufungsverfahren durchführen möchten. Mit dem Verweis darauf, dass ihrer Ansicht
unter der Geltung der Asylverfahrensrichtlinie a.F. ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfe, wenn in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, gehen die Kläger auf eines der Argumente ein, mit denen das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die
seinem Dafürhalten fehlende Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung begründet hat. Indem die Kläger geltend machen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, sie in ihren Rechten verletzte und deswegen aufzuheben sei, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie gleichermaßen wie im erstinstanzlichen Verfahren im Anfechtungswege vorgehen möchten. Randnummer 13 II. Die Berufung ist begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. Randnummer 14 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
G kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG gilt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht, wenn die Beklagte auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beklagte ist
2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Schutzgesuchs der Kläger zuständig. Randnummer 19
der Dublin III-Verordnung ist deren zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet. Die Kläger haben den Schutzantrag bei der Beklagten am
den Dublin-Regeln mehr (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 50). Randnummer 21 cc) Der Anwendung der Dublin III-Verordnung steht nicht entgegen, dass das Schweizer Bundesamt für Migration
eigenen Angaben den Klägern subsidiären Schutz zugesprochen hat. Das Schweizer Recht kennt den subsidiären Schutz, wie er in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Durchführung des Asylverfahrens das Dokument F erhalten, spricht dafür, dass die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer) verfügt wurde (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Schweizer Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen). Es kann aber offen bleiben, worin der den Klägern gewährte Schutz besteht. Auch bei Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat ist die Dublin III-Verordnung bei erneuter Stellung eines Schutzantrags anzuwenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
den Kriterien des Kapitels III als zuständig bestimmten Staat geprüft.
der uneingeschränkt gehaltenen Formulierung (jeder Antrag) erfolgt die Zuständigkeitsprüfung nicht einzig beim ersten Schutzantrag (vgl. Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, 148 [149]). Aus Art. 20 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung, wonach das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass weitere Anträge nicht von der Dublin III-Verordnung erfasst würden (so aber VG Berlin, Urteil vom
vorheriger Gewährung einer Form des internationalen Schutzes gestellt werden, die Dublin III-Verordnung nicht zur Anwendung kommen soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – 33 K 113.15 A – juris Rn. 21 ). Auch kann daraus, dass die Dublin III-Verordnung zwischen Antragsteller (Art. 2 Buchst.
1 Buchst. d der Dublin III-Verordnung gegeben, wenn ein anerkannt subsidiär Schutzberechtigter, dessen Flüchtlingsanerkennung abgelehnt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Schutzantrag stellt, um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erlangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 53; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 9).
dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 der Dublin III-Verordnung wiederaufzunehmen. Abgelehnt im Sinne einer Teilablehnung ist der Schutzantrag auch dann, wenn unter Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist. Dies verdeutlicht Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – 33 K 113.15 A – juris Rn. 24 ).
1 Buchst. a Unterpunkt i der Asylverfahrensrichtlinie n.F. haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht
Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die hierdurch einem anerkannt subsidiär Schutzberechtigten gegebene Möglichkeit, gegen die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung ein Rechtsmittel einzulegen, zeigt, dass der Unionsgesetzgeber – jedenfalls
dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F.) und ungeachtet der Berechtigung der Mitgliedstaaten
2 UAbs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie n.F., den Rechtsbehelf als unzulässig zu betrachten – die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung bei Zuerkennung subsidiären Schutzes als Teilablehnung des Gesuchs auf Gewährung internationalen Schutzes ansieht. Randnummer 24 Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz auch das Begehren auf Gewährung subsidiären Schutzes umfasst (Art. 2 Buchst. b der Dublin III-Verordnung i.V.m. Art. 2 Buchst. h der Qualifikationsrichtlinie). Zwar wird angeführt, der Unionsgesetzgeber habe durch die Einbeziehung des Begehrens auf Zuerkennung subsidiären Schutzes alle Personen gleichstellen wollen, die internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz) beantragt oder erhalten hätten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 der Dublin III-Verordnung). Dieser Gleichstellung laufe es zuwider, die fehlende Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes als Teilablehnung des Schutzgesuchs einzustufen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18 ). Ein dahingehender Gleichstellungswille des Unionsgesetzgebers lässt sich jedoch insbesondere nicht der Begründung entnehmen, die die Kommission für ihren Vorschlag zur Neufassung der Dublin-Verordnung gegeben hat (vom 3. Dezember 2008, KOM
3, Art. 29 Abs. 2 oder im Fall des Selbsteintritts
. Dem widerspräche es aber, wenn beim Antrag einer Person, die bereits subsidiären Schutz erhalten hat und nunmehr die Flüchtlingsanerkennung begehrt, die Dublin III-Verordnung nicht anwendbar wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 53). Randnummer 26 Gegen die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung lässt sich nicht anführen, der in Art. 25 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie a.F. und Art. 33 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. gestattete Verzicht auf die inhaltliche Prüfung des Schutzgesuchs wäre überflüssig, wenn von ihr auch dann, wenn in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, schon
den Dublin-Regelungen abzusehen wäre (so aber VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – juris Rn. 53).
den genannten Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen
Maßgabe der Dublin-Regelungen ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller (Flüchtlings- bzw. internationaler) Schutz zuzuerkennen ist, wenn er in einem anderen (Mitglied-) Staat bereits den gebotenen Schutz gefunden hat oder hätte in Anspruch nehmen können. Die Vorschriften erlauben den Verzicht auf die inhaltliche Prüfung, schreiben ihn aber nicht vor. Sofern der Mitgliedstaat, in dem der erneute Schutzantrag gestellt wird, von der beschriebenen Berechtigung keinen Gebrauch macht, müsste er, wenn die Dublin III-Verordnung nicht anwendbar wäre, eine inhaltliche Prüfung des zweiten Schutzantrags zulassen. Dies liefe einem der Ziele der Dublin III-Verordnung zuwider, die Mehrfachprüfung von Schutzgesuchen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III-Verordnung). Randnummer 27 dd) Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Schutzantrags der Kläger ist
2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Es kann deswegen dahinstehen, ob die Schweiz
den Dublin-Regelungen ursprünglich zuständig war.
2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d der Dublin III-Verordnung (hier: Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-Verordnung) aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Der Lauf der Überstellungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Die zweite Variante von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung greift erst dann, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen worden ist und wegen eines in Umsetzung der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung eingelegten Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann. Dies ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG in der Bundesrepublik der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 – juris Rn. 20). Die sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt auch dann erneut zu laufen, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtsbehelfsantrag ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 – juris Leitsatz und Rn. 11). Die Überstellungsfrist ist hier abgelaufen. Randnummer 28 Die Kläger hatten im Hinblick auf den ihnen am 27. August 2014 zugestellten Bescheid innerhalb der Wochenfrist
G am
2 Satz 2 der Dublin III-Verordnung zur Verlängerung der Überstellungsfrist hätten führen können, sind weder aktenkundig noch sonst ersichtlich. Als die Kläger den Antrag
GO am
dem bilateralen Abkommen bekundet hat. Randnummer 31 b) Die
G ergangene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtswidrig, weil die
G a.F. ergangene Feststellung, dass den Klägern auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, rechtswidrig und die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist. Randnummer 32 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf die Frage zuzulassen, ob die Dublin III-Verordnung anzuwenden ist, wenn ein Schutzsuchender, dessen Flüchtlingsanerkennung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelehnt worden ist, der aber subsidiären Schutz erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellt und erneut die Flüchtlingsanerkennung erstrebt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001285761
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