Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung bezüglich eines Wohnhauses und eines Lagerplatzes nach Übertragung des Eigentums an den Bruder Orientierungssatz 1. Als Zustandsstörer kann gemäß § 17 Abs. 1 i.V
§ 80Abs. 1 Satz 1 Bbg
BO in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14) können die Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herbeigeführt werden können. Randnummer 19 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161.92 –, juris Rn. 6 f., Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 C 15.12 –, juris Rn. 8) gegeben und liegen weiterhin vor. Das Gebäude steht seit seiner Errichtung im Widerspruch zu den Vorschriften des Bauplanungsrechts, da es, ohne einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu unterfallen, im Außenbereich errichtet wurde und öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB). Eine bauaufsichtliche Genehmigung, die geeignet wäre, seine Errichtung formell zu legalisieren, liegt nicht vor. Die dem Bruder des Klägers im April 1990 erteilten bauaufsichtlichen Zustimmungen entfalten keine Legalisierungswirkung, da das Gebäude, schon wegen des Standorts, davon abweichend errichtet wurde. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (UA S. 6 bis 8) und den dort wiedergegebenen Gründen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2005 – 4 K 2849/01 – und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Wegen der in bauplanungsrechtlicher Hinsicht fortdauernden materiellen Baurechtswidrigkeit kann eine Baugenehmigung auch nicht nachträglich erteilt werden. Randnummer 20
- b)Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers als Verantwortlicher lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ebenfalls vor. Randnummer 21
- aa)Nach dem Ergebnis der Befragung des Klägers und seines Bruders ist der Senat allerdings nicht davon überzeugt, dass der Kläger als Bauherr (vgl. §§ 46, 47 BbgBO a.F.) oder Verhaltensverantwortlicher (Handlungsstörer) im Sinne von § 16 Abs. 1 OBG zur Beseitigung des Hauses herangezogen werden konnte. Der Kläger ist weder als Bauherr oder sonst als Verantwortlicher der Baumaßnahme aufgetreten noch lässt sich feststellen, dass er unmittelbar an der Errichtung des Bauwerks beteiligt war. Seine allein belegte Mithilfe bei der Planung (Projektierung) des Gebäudes und bei der Vertretung seines Bruders gegenüber dem gemeindlichen Bauamt rechtfertigt es nicht, ihn als Verhaltensverantwortlichen anzusehen. Randnummer 22 Unabhängig davon stünde eine Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher nur in Rede, wenn der angegriffene Verwaltungsakt hierauf gestützt wäre. Der Beklagte hat die Heranziehung des Klägers im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid jedoch allein mit dessen Miteigentum an dem Grundstück und der daraus folgenden Zustandsverantwortlichkeit begründet. Diese Erwägungen hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend deutlich geändert. Sollen Ermessenserwägungen nachträglich geändert werden, so muss dies im Hinblick auf das rechtsstaatlich begründete Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) und das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hinreichend bestimmt geschehen. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, juris Rn. 35). Diesen Anforderungen wird die Geltendmachung einer Bauherren- und damit Handlungsstörereigenschaft des Klägers im erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2009 nicht gerecht. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Ermessenserwägungen nicht ergänzt werden sollen. Randnummer 23
- bb)Der Kläger durfte jedoch als Zustandsstörer zur Beseitigung des Wohnhauses verpflichtet werden (vgl. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 OBG, § 51 Abs. 1 BbgBO a.F.). Er war bei Erlass des Widerspruchsbescheides und ist weiterhin Miteigentümer des Grundstücks, weil die zuvor erfolgte Übertragung des Miteigentumsanteils auf seinen Bruder gegen die guten Sitten verstieß und daher gemäß § 138 BGB unwirksam war. Randnummer 24 Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt. Dies muss sich aus dem durch die objektiven und subjektiven Umstände bestimmten Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts ergeben, der sich aus den Umständen des Zustandekommens, den über den Inhalt des Rechtsgeschäfts hinausgehenden Auswirkungen auf Dritte oder die Allgemeinheit sowie aus den Beweggründen der Parteien und dem von ihnen angestrebten Geschäftszweck erschließt. Danach verstoßen Rechtsgeschäfte u.a. dann gegen die guten Sitten, wenn sie darauf gerichtet sind, einen Dritten durch bewusstes Zusammenwirken zu schädigen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2011 – V ZR 212.10 –, juris Rn. 10, vom 18. März 1996 – II ZR 10.95 –, juris Rn. 2, und vom 14. Dezember 1987 – II ZR 166.87 –, juris Rn. 12). Dasselbe gilt für Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, Rechtsverhältnisse zum Schaden der Allgemeinheit zu regeln. Dabei kommt es, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten im Einklang steht, nicht notwendig darauf an, ob die Vertragspartner in einer subjektiv gegen die guten Sitten verstoßenden Schädigungsabsicht gehandelt haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 – IVb ZR 222.81 –, juris Rn. 17; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 14. November 1996 – 4 B 205.96 –, juris Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 2000 – 1 BvR 83.97 –, juris Rn. 26 ff.). Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfasst auch das Erfüllungsgeschäft, wenn gerade darin der Sittenverstoß liegt. Randnummer 25 So liegt der Fall hier. Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers auf seinen Bruder diente allein dem Zweck, den Kläger von seiner ordnungsrechtlichen (Mit-)Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand des Grundstücks zu befreien und wirkt sich objektiv zu Lasten der Allgemeinheit aus. Randnummer 26
(1)Bereits der zeitliche Zusammenhang mit der erfolglosen Heranziehung des Bruders des Klägers und dessen deshalb drohender eigener Inanspruchnahme belegt, dass der wesentliche Zweck des Rechtsgeschäfts darin lag, den Kläger von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für den Zustand des Grundstücks zu befreien. Die Brüder haben den Übertragungsvertrag (GA Bl. 247) am
- September 2007 notariell beurkunden lassen, nachdem durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom
- März 2007 und des Senats vom
- Mai 2007 deutlich geworden war, dass das von den Brüdern betriebene, auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung gerichtete Wiederaufnahmeverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es war daher damit zu rechnen, dass der Beklagte alsbald auch gegenüber dem Kläger eine Beseitigungsanordnung erlassen würde. Dies war nach den erfolglos gebliebenen Versuchen zur Vollstreckung der gegen den Bruder des Klägers ergangenen Beseitigungsanordnung absehbar, denn der Beklagte hatte bereits einmal eine Beseitigungsanordnung gegen den Kläger erlassen und bei deren Änderung in eine Duldungsanordnung im Widerspruchsbescheid vom
- August 2005 darauf hingewiesen, dass auch der Kläger wegen seines Miteigentums als Adressat der Beseitigungsanordnung in Betracht komme. Randnummer 27 Den Charakter eines zu missbilligenden Missbrauchs privatautonomer Gestaltungsbefugnisse gewinnt die Übertragung des Miteigentumsanteils dadurch, dass sie ausschließlich durch den Zweck motiviert war, den Kläger von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit als Zustandsstörer zu entlasten. Einen anderen sittlich anerkennenswerten Grund für die Vornahme des Rechtsgeschäfts haben die Brüder nicht glaubhaft dargelegt. Randnummer 28 Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe in der Übertragung des Miteigentums eine Wiedergutmachung bzw. Entschädigung seines Bruders dafür gesehen, dass er – der Kläger – den ursprünglichen Lageplan beim Bauamt habe ändern lassen und damit die Standortverschiebung des Gebäudes verschuldet habe, ist bereits nicht nachvollziehbar. In der Übertragung des Miteigentumsanteils kann keine Wiedergutmachung oder Entschädigung für die Folgen der illegalen Errichtung des Gebäudes gesehen werden, da der Bruder hierdurch weder von seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Gebäudes befreit wurde noch ihm damit ein werthaltiger Vermögensvorteil zugeflossen ist. Die Erfolglosigkeit der seit 2003 von den Grundschuldgläubigerinnen betriebenen Zwangsvollstreckung legt vielmehr nahe, dass das Grundstück durch die auf ihm lastende Grundschuld und die Verpflichtung des Eigentümers zur Beseitigung des illegal errichteten Gebäudes bereits mindestens wertausschöpfend belastet war. Außerdem rechtfertigt das Vorbringen des Klägers, er sehe die Schuld für die illegale Errichtung des Gebäudes bei sich, es gerade nicht, ihn auf Kosten der Allgemeinheit von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten. Nachdem das Gebäude mit seinem Einvernehmen errichtet wurde und er daran, wie seine Mitwirkung bei der Planung des Gebäudes und bei der Wahrnehmung des Kontakts zum gemeindlichen Bauamt belegen, eng beteiligt war, ist es im Gegenteil nicht unbillig, ihn an seiner Zustandsverantwortlichkeit festzuhalten. Randnummer 29 Das weitere Vorbringen des Klägers und seines Bruders, Grund für die Übertragung des Eigentumsanteils sei gewesen, dass allein der Bruder an einer Nutzung des Grundstücks zum Obstanbau und zum Halten von Schafen interessiert gewesen sei, während es für den Kläger keinen Wert mehr gehabt hätte, belegt ebenfalls keinen anerkennenswerten, von der angestrebten Entlastung des Klägers unabhängigen Zweck des Rechtsgeschäfts. Der Kläger und sein Bruder haben nicht glaubhaft darlegen können, dass der Bruder bei der Übertragung des Eigentumsanteils in den Jahren 2007/2008 noch ein ernsthaftes Interesse an der Aufnahme einer solchen Nutzung hatte und dies ausschlaggebend für die Vornahme des Rechtsgeschäfts war. Die Angabe des Bruders in der mündlichen Verhandlung, er hätte am liebsten auch aufgehört, aber das sei ja nicht möglich gewesen, zeigt vielmehr, dass er selbst keine konkrete Perspektive mehr für die Wiederaufnahme einer solchen Nutzung sah. Der von ihm geschilderte spätere Versuch, noch einmal neue Bäume auf dem Grundstück zu pflanzen, ist nicht geeignet, ein nachhaltiges Interesse an einer erneuten Bewirtschaftung des Grundstücks als Grund für die Übertragung des Eigentumsanteils zu belegen. Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb es hierfür überhaupt einer Übertragung des Grundstücks in das Alleineigentum des Bruders bedurft hätte, nachdem die Brüder dies auch für die Bebauung des Grundstücks durch den Bruder des Klägers nicht für erforderlich gehalten haben. Randnummer 30 Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergaben sich schließlich aus der von ihm erst im Rahmen der Nachfrage nach seinen Vermögensverhältnissen angegebenen Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem von ihm bewohnten Wohngrundstück, die nach den dazu nachgeforderten Unterlagen im Jahre 2001 erfolgt war und von der der Kläger eingeräumt hat, es bestehe ein möglicher Zusammenhang mit den damaligen Schwierigkeiten seiner Baufirma (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift). Randnummer 31
(2)Die Übertragung des Miteigentumsanteils war objektiv geeignet, die Rechtsstellung des Beklagten zu verschlechtern. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 138 BGB ist nicht allein der subjektive Tatbestand maßgeblich. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten bzw. hier der Allgemeinheit tatsächlich verschlechtert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011, a.a.O., juris Rn. 10). Randnummer 32 Dies ist hier der Fall. Mit einer wirksamen Übertragung des Miteigentumsanteils hätte die Bauaufsichtsbehörde einen Verantwortlichen verloren, den sie zur Beseitigung des Bauwerks hätte heranziehen oder im Falle einer erforderlichen Ersatzvornahme – jedenfalls teilweise – an den Abrisskosten hätte beteiligen können. Davon, dass eine Heranziehung des Klägers wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse von vornherein keinen Erfolg versprach, war bei Übertragung des Eigentumsanteils auf seinen Bruder nicht auszugehen. Der Kläger war damals als selbständiger Bauingenieur tätig und übt diese Tätigkeit weiterhin aus. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheiden hat er in den Jahren 2004 bis 2014, mit Ausnahme zweier Jahre, in denen Verluste in Höhe von etwa 6.000 bzw. 7.500 Euro anerkannt wurden, durchgehend Einkünfte aus selbständiger Arbeit und freiberuflicher Tätigkeit erzielt, wenngleich in wechselnder Höhe (zwischen etwa 900 und ca. 20.000 Euro pro Jahr). Dass die Erzielung höherer Einkünfte von vornherein ausgeschlossen war, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger angegeben hat, er habe noch Außenstände aus einem größeren Auftrag gehabt, die er inzwischen erfolgreich habe einklagen können. Seit August 2014 bezieht der Kläger daneben eine Rente, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung inzwischen 660 Euro beträgt (einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung). Bei Übertragung des Miteigentumsanteils war deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Kläger jedenfalls teilweise zu den Kosten einer ggf. notwendigen Vollstreckung der Beseitigungsanordnung würde in Anspruch nehmen können. Randnummer 33
(3)Entgegen der Ansicht des Klägers steht § 3 AnfG der Anwendbarkeit des § 138 BGB nicht entgegen. Nach der grundsätzlich spezielleren Vorschrift des § 3 AnfG ist eine Rechtshandlung, die ein Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen hat, den Vollstreckungszugriff auf sein Vermögen zu vereiteln, nicht nichtig, sondern lediglich nach den Bestimmungen über die Gläubigeranfechtung anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011 – V ZR 212.10 –, juris Rn. 13). Die Gläubigeranfechtung setzt aber voraus, dass dem anfechtungsberechtigten Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegen einen Schuldner zusteht und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Rechtshandlung erschwert oder vereitelt wird (vgl. § 2 AnfG). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte nicht im schuldrechtlichen Sinne Gläubiger des Klägers ist. Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück beeinträchtigt zudem nicht allein einen späteren Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Klägers, sondern betrifft bereits dessen ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit als solche. Randnummer 34
- c)Die zivilrechtliche Mitberechtigung des Bruders des Klägers und der Gläubigerin der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld stehen der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nicht entgegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Mitberechtigung Dritter allenfalls ein Vollstreckungshindernis begründet (vgl. m.w.N. zuletzt Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 – OVG 2 N 17.13 –; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 230). Randnummer 35
- d)Ermessensfehler sind weder im Hinblick auf die Heranziehung des Klägers noch in Bezug auf den Erlass der Beseitigungsanordnung im Übrigen festzustellen. Der Beklagte hat dem Grundsatz, dass die Inanspruchnahme des Handlungsstörers regelmäßig Vorrang vor der des Zustandsverantwortlichen hat (vgl. Jäde, a.a.O., Rn. 216), dadurch Rechnung getragen, dass er zunächst erfolglos versucht hat, den Bruder als Handlungsstörer zur Beseitigung heranzuziehen. Im Übrigen sind keine Ermessensfehler zu erkennen. Randnummer 36 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit sie die Beseitigung des Lagerplatzes betreffen. Die Anordnung konnte auch insoweit auf § 74 BbgBO a.F. gestützt werden, denn Lagerplätze gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO, auch wenn sie – wie hier – keine baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BbgBO darstellen, kraft gesetzlicher Fiktion als bauliche Anlagen (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 7) und können Gegenstand einer Beseitigungsanordnung sein. Randnummer 37
- a)An der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung bestehen keine Zweifel. Den mehrfachen Hinweisen der Bescheide auf die zu beanstandende Lagerung von Baumaterialien ist zu entnehmen, dass sich die Beseitigungsanordnung auf die auf dem Grundstück gelagerten Baumaterialien bezieht. Dies umfasst alle Baumaterialien wie etwa Ziegelsteine und Dachziegel sowie u.a. als Baumaterial geeignete und dort gelagerte Feldsteine. Randnummer 38
- b)Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 74 BbgBO a.F. liegen vor. Randnummer 39 Die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zum einen fehlt es an der nach § 54 BbgBO a.F. (vgl.
§ 59Abs. 1 Bbg
BO) für die Errichtung eines Lagerplatzes im Außenbereich erforderlichen Baugenehmigung (zur fehlenden Genehmigungsfreiheit im Außenbereich vgl. § 55 Abs. 10 Nr. 4 BBgBO a.F.,
§ 61Abs. 1 Nr. 14 d Bbg
BO). Außerdem beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB und ist daher auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Randnummer 40 Der Kläger kann sich für die Nutzung als Lagerplatz nicht auf baurechtlichen Bestandschutz oder einen sonstigen Vertrauensschutz berufen. Randnummer 41 Dass diese Nutzung während der DDR-Zeit oder früher bauaufsichtlich genehmigt wurde, ist nicht nachgewiesen. Die äußeren Umstände legen dies nicht nahe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Grundstück im Grundbuch als „Landwirtschaftsfläche, Obstanbaufläche“ bezeichnet ist. Die Nutzung zur Lagerung von Baumaterialien hält sich nicht innerhalb der Variationsbreite des damit bezeichneten Nutzungszwecks. Dies spricht jedenfalls prima facie gegen die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung. Letztlich kann die Aussagekraft der Angaben des Grundbuchs allerdings dahinstehen, denn die Beweislast für eine die beanstandete Nutzung legalisierende Genehmigung liegt beim Kläger (vgl. m.w.N. Jäde, a.a.O., Rn. 3). Randnummer 42 Soweit der Kläger an seinem vom Verwaltungsgericht als zutreffend unterstellten Vorbringen festhält, das bereits seit Anfang des
- Jahrhunderts im Familienbesitz befindliche Grundstück sei von Beginn an in gewissem Umfang auch zum Ablegen von (Bau-)Materialien benutzt worden, und weiter geltend macht, die Nutzung als Lagerplatz sei zuletzt jahrzehntelang unbeanstandet geblieben, begründet dies keinen der Beseitigungsanordnung entgegenstehenden Bestands- oder Vertrauensschutz. Randnummer 43 Auf einen durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkten Bestandsschutz kann sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil das Recht der DDR jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom
- Juni 1990 (GBl. I S. 299) am
- Juni 1990 keine Art. 14 Abs. 1 GG entsprechende Garantie des Privateigentums umfasste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- August 2009 – OVG 10 S 21.09 – und vom
- Juli 2011 – 10 N 20.09 –). Seitdem fehlte es jedenfalls an einer Übereinstimmung der Nutzung mit dem materiellen Baurecht über einen namhaften Zeitraum, denn bereits seit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung – BauZVO –) vom
- Juni 1990 am
- Juli 1990 galten für Vorhaben im Außenbereich (§ 20 BauZVO) entsprechende Anforderungen wie
nach § 35 BauGB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 10 N 20.09 –). Diesen Anforderungen entspricht die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz jedoch, wie dargelegt, nicht. Randnummer 44 Ebenso wenig lässt sich der Beseitigungsanordnung ein schützenswertes Vertrauen des Klägers oder seines Bruders entgegenhalten. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die bloße Duldung einer formell und materiell rechtswidrigen Anlage oder Nutzung, also das schlichte Unterlassen eines bauaufsichtlichen Einschreitens, auch bei Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde und über längere Zeiträume hinweg, den späteren Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht ausschließt (vgl. Jäde, a.a.O., Rn. 119). Hinreichende Gründe, davon hier abzuweichen, liegen nicht vor. Wenn während der DDR-Zeit eine Lagerung von Baumaterialien im Außenbereich geduldet wurde, mag dies damit zusammenhängen, dass Baumaterial knapp oder schwer zu beschaffen war und deshalb auf eine private Vorratshaltung Rücksicht genommen wurde. Dies rechtfertigt aber nicht das Vertrauen, dass eine rechtswidrige Lagerung unter den
geänderten Verhältnissen weiterhin hingenommen wird. Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann außerdem deshalb kein erhebliches Gewicht beigemessen werden, weil es hier nicht um die Beseitigung eines Bauwerks geht. Die Anordnung zur Beseitigung des Lagerplatzes richtet sich vielmehr allein gegen die Fortsetzung einer bestimmten Nutzung des Grundstücks und kommt daher einer bloßen Nutzungsuntersagung gleich. Randnummer 45 Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, kann sich der Kläger gegenüber der Beseitigungsanordnung schließlich nicht auf den Schutz des § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – Verordnung über Bevölkerungsbauwerke – vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) berufen, denn bei dem Lagerplatz handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne von § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke. Randnummer 46
- c)Aus den bereits dargelegten Gründen (s.o. unter 1.b.
- bb)durfte der Kläger aufgrund seines fortbestehenden Miteigentums an dem Grundstück zur Beseitigung des Lagerplatzes als Zustandsverantwortlicher herangezogen werden. Ermessensfehler sind insoweit nicht feststellbar. Randnummer 47 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 49 Beschluss Randnummer 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 Euro festgesetzt. Randnummer 51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001285766