Wirkung ab 20. September 2016 ausgesetzt. Beträge, die ab diesem Tag vom Antragsgegner von den laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege der Aufrechnung abgesetzt worden sind, sind an die Antragstellerin auszukehren. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt J W, B, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsgegner für beide Rechtszüge zu neun Zehnteln. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt J W, B, beigeordnet. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die ledige Antragstellerin ist 1947 in der Ukraine geboren worden. Sie besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 2 Nachdem sie bis 2008 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) bezogen hatte, wurde ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt, an deren Stelle ihr seit 2012 eine Altersrente gezahlt wird. Der Zahlbetrag der Rentenleistungen liegt bis heute bei weniger als 30 € im Monat. Randnummer 3 Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin durch jeweils bestandskräftig gewordene Bescheide laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherung) nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII). Als bedarfsminderndes Einkommen wurde allein der tatsächliche Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. In den Leistungsanträgen hatte die Antragstellerin keine weiteren Einkünfte genannt. Als Bedarfe berücksichtigte der Antragsgegner neben dem Regelbedarf und den Kosten für die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung. Betreffend den Zeitraum April 2011 bis einschließlich Februar 2015 ergaben sich monatliche Zahlbeträge von 936,40 € bis 952,35 €. Randnummer 4 Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin außerdem jedenfalls ab November 2008 zunächst ergänzende Hilfen zur Pflege für die Inanspruchnahme ambulanter Hilfen zur Pflege neben Leistungen der Pflegekasse (Gmünder Ersatzkasse, später Barmer GEK als Rechtsnachfolger). Die Pflegeleistungen wurden anfangs von der „M H & S Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR), seit August 2010 von der aus der GbR hervorgegangenen „M H & S GmbH“ (im Folgenden: Pflegedienst) erbracht. Die Geschäftsführer der GmbH, Frau M S und Herr E B, waren zuvor die Gesellschafter der GbR. Der Pflegedienst wirbt für seine Leistungen
einem zweisprachig deutschen und russischen Internetauftritt (m-h-u-s.de). Nachdem die Pflegekasse der Antragstellerin ab
18.845,-- € angegeben wurde. Der Antragsgegner gab der Antragstellerin darauf hin
Schreiben vom
Datum genannt worden waren. Für jeden Monat war weiter die jeweils als Einkommen angesehene Zahlung des Pflegedienstes angegeben (regelmäßig 450,-- €, für den Monat September 2012 jedoch keine Zahlung, für den Monat Oktober 2011 eine Zahlung von 275,-- € und für den Monat November 2011 eine Zahlung von 240,-- €) und aus der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Leistung der Grundsicherung ein „tatsächlicher Anspruch“ und ein „Rücknahmeumfang“ errechnet worden. Randnummer 9 Zur Begründung der Entscheidung über die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligungen führte der Antragsgegner aus, diese seien bereits von Anfang an rechtswidrig gewesen und von daher auf der Grundlage des § 45 (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2) SGB X zurückzunehmen. Nach Auswertung der ihm vorliegenden Kassenbücher habe die Antragstellerin regelmäßig Zahlungen von dem Pflegedienst (in dem aus der Anlage zu dem Bescheid ersichtlichen Umfang) erhalten. Diese minderten als Einkommen den Anspruch auf Grundsicherung, auch wenn sie auf deliktischem Handeln beruhten. Die Bewilligungen seien (
Wirkung für die Vergangenheit) zurückzunehmen, weil sie auf Angaben beruhten, welche die Antragstellerin zumindest grob fahrlässig unrichtig gemacht habe. Ermessenserwägungen, welche der Rücknahme entgegenstünden, gebe es nicht (wird ausgeführt). Randnummer 10 Zur Begründung der Aufrechnungsentscheidung führte der Antragsgegner aus, er habe sich insoweit davon leiten lassen, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen der öffentlichen Hand wieder zugeführt werden sollten, um für die Vergabe an bedürftige Personen zur Verfügung zu stehen. Auch der Gedanke der Schadenswiedergutmachung rechtfertige es, bereits jetzt nach Kräften Erstattungsleistungen zu verlangen. Bei der Bemessung der Aufrechnung sei berücksichtigt worden, dass das zum Lebensunterhalt Unerlässliche „in Höhe von 80 % des Regelsatzes“ verbleibe. Dem Wunsch der Antragstellerin, nur im Umfang von 10 % aufzurechnen, könne nicht entsprochen werden, zumal unter Berücksichtigung der Höchstaufrechnungsdauer ohnehin nur 2.916,-- € des geschuldeten Gesamtbetrags vereinnahmt werden könnten. Miete und Heizkosten würden weiterhin in vollem Umfang übernommen, auch die Pflege sei durch die weitere Bewilligung von Hilfen im erforderlichen Umfang gesichert. Randnummer 11 Als „Nebenentscheidung“ ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung aller drei getroffenen Verfügungen an, wobei diese Anordnung einschließlich ihrer Begründung im Anschluss an die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung zu den unter der Überschrift „Bescheid“ in dem Schriftstück vom 15. August 2016 getroffenen Verfügungen erfolgte. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein gewichtiges Interesse bestehe, weil anderenfalls die Realisierung des Erstattungsanspruchs ernsthaft gefährdet werde. In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Situation (weiter laufender Bezug von Leistungen der Grundsicherung) sei damit zu rechnen, dass die Antragstellerin bei einstweiliger Leistungsgewährung in ungeminderter Höhe die dadurch erlangten
tel verbrauche. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass sie in der Lage sein werde, die zugeflossenen und verschwiegenen Kick-back-Zahlungen nach einem voraussichtlich langwierigen Rechtsschutzverfahren zu erstatten. Folge sei, dass der Antragsgegner trotz einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung belastet bleibe. Weiter seien die finanziellen Vorteile, welche durch den Bescheid korrigiert würden, durch deliktisches Handeln erlangt worden. Angesichts dieses grob rechtswidrigen Verhaltens bestehe kein berechtigtes Interesse daran,
dem Ausgleich des Schadens erst nach dem Ende des Rechtsmittelverfahrens zu beginnen. Darüber hinaus müsse der Gefahr entgegen gewirkt werden, dass die Antragstellerin
einem neuen Pflegedienst in vergleichbarer Weise zulasten des Sozialhilfeträgers zusammenwirke oder dass sie ein Zuwarten möglicherweise dahin missverstehe, dass die Erschleichung öffentlicher Hilfeleistungen als Fehlverhalten minderen Ausmaßes anzusehen sei. Ausnahmsweise müssten angesichts der enormen Dimension des Fehlverhaltens des Pflegedienstes im Zusammenwirken
zahlreichen Leistungsempfängern auch generalpräventive Erwägungen in Ansatz gebracht werden. Das Interesse der Antragstellerin an der einstweiligen Weitergewährung der ungekürzten Leistung trete demgegenüber zurück, zumal ihr ausreichende
tel zur Bedarfsdeckung verblieben. Randnummer 12 Den Widerspruch gegen den Bescheid wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 der Sache nach
der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Gegen den Bescheid vom
der Anordnung wolle der Antragsgegner die Antragstellerin zudem bestrafen, was der verfassungsrechtlich geschützten Unschuldsvermutung widerspreche. Ihr dürfe kein Schaden entstehen, der nicht wiedergutzumachen sei, falls sich die Unschuld herausstelle. Randnummer 14 Der Antragsgegner hat seine Auffassung unter Verweisung auf den Schlussbericht des LKA verteidigt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen vor. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat die Antragstellerin
Verfügung vom
Datum des 30. September 2016 ein, der in der Anlage ein handschriftlich verfasstes,
„Eidesstattliche Erklärung“ überschriebenes Schreiben in deutscher Sprache enthielt, in dem es heißt: „Ich, Frau M G geb. am versichere hiermit in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt, dass ich die behaupteten Geldbeträge i.H. von 450,00 € im Monat nicht erhalten habe und auch sonst kein Geld vom Pflegedienst bekommen habe (Pflegedienst „m H u S“) 23.09.2016 [unleserliche Unterschrift]“. Randnummer 18
ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das Anliegen, die aufschiebende Wirkung (jedenfalls auch) der erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die bereits einbehaltenen Beträge von 243,-- € auszuzahlen. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei bereits deshalb unzutreffend, weil sie die geforderte eidesstattliche Versicherung
tlerweile eingereicht habe. Bereits deshalb trete der Schlussbericht des LKA als
tel der Glaubhaftmachung zurück. Er sei auch nicht geeignet, einen Geldzufluss zu belegen. Weder sei gegen die Antragstellerin Anklage erhoben noch ein Hauptverfahren eröffnet worden. Das Sozialgericht habe auch nicht überprüft, ob die tatsächliche und die abgerechnete Pflege auseinanderfielen. Der Schlussbericht des LKA dürfe nicht ungeprüft übernommen werden. Sie sei der deutschen Sprache ferner weder in Wort noch in Schrift mächtig. Wenn eine Unterschrift erforderlich gewesen sei, habe sie diese in vollem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Pflegedienstes geleistet. Die Pflegeperson stelle im Übrigen ihre einzige Bezugsperson dar. Selbst wenn dem Pflegedienst unlautere Methoden unterstellt würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb an kranke Menschen ein „Schweigegeld“ gezahlt werden müsse, um sie dazu zu bewegen, Pflegenachweise zu unterzeichnen. Die angeblich in Kassenbüchern des Pflegedienstes ihr zugeordneten Zahlungen belegten schließlich keine tatsächlichen Geldzuflüsse an sie. Die Eintragungen könnten ebensogut zur Dokumentation von Betriebsausgaben gedient haben oder die Gelder könnten an andere Personen geflossen sein. Randnummer 19 Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und die von ihm getroffene Anordnung. Er hat eine „dienstliche Erklärung zur Vorlage insbesondere bei Gericht“ seiner
arbeiterin A E, tätig als Pflegecontrollerin, vom
laufenden Leistungen). Gegen ihn ist deshalb in der Hauptsache die „isolierte“ Anfechtungsklage die statthafte Klageart (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 22 Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann
Auflagen versehen oder befristet werden (Satz 3). Anträge (unter anderem) nach § 86a Abs. 1 SGG sind schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3). Randnummer 23 aa) Der Widerspruch gegen den Bescheid vom
schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Randnummer 25 Im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG umfasst der Prüfungsumfang sowohl die formelle als auch die materielle Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung (stellvertretend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom
den drei getroffenen Verfügungen beginnenden und
der Rechtsbehelfsbelehrung endenden „Bescheidteils“ des Schriftstücks vom
heilender Wirkung nachgeholt oder ersetzt werden könnte (Nachweise zum Meinungsstand bei Keller a.a.O. Rn 21b und c; zur Begründungspflicht als formeller Rechtmäßigkeitsvoraussetzung stellvertretend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
2 Nr. 2 SGG) und den Bereich der Sozialversicherung (§ 86a Satz 2 Nr. 3 SGG) ist ein Sofortvollzug kraft Gesetzes hier bereits für Verwaltungsakte nicht vorgesehen, welche die Beseitigung einer Leistungsbewilligung verfügen. In keinem der drei genannten Fälle ist der Sofortvollzug im Übrigen für die - gesondert neben der Verwaltungsentscheidung über die Beseitigung der Leistungsbewilligung stehenden - Verwaltungsakte vorgesehen, die einen Erstattungsanspruch festsetzen (für den Bereich des SGB II war diese Wirkung durch die Änderung des § 39 Nr. 1
Wirkung ab
einer laufenden Leistung nach § 26 Abs. 2 SGB XII wählt, um wenigstens einen Teil der nach seiner Ansicht bestehenden Erstattungsforderung zu erlangen, gibt er selbst zu erkennen, dass er eine reguläre Vollstreckung aus einem (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid extra in pfändungsfähiges Vermögen nicht als erfolgversprechend ansieht (und damit letztlich auch, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragstellerin Ersparnisse aus den streitigen Kick-back-Zahlungen verblieben sind). Randnummer 33 Die Absenkung einer laufenden Leistung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann grundsätzlich auch noch nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wirksam werden, zumal die Antragstellerin auf unabsehbare Dauer im Leistungsbezug steht. Aus dem Lebensalter der Antragstellerin kann sich kein besonderes Interesse an einem Sofortvollzug ergeben, denn der gesetzliche Regelfall des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG betrifft einschränkungslos auch Leistungen, die - wie die Grundsicherung nach dem SGB XII - auch noch in fortgeschrittenem Lebensalter in Anspruch genommen werden können. Randnummer 34 Generalpräventive Gründe können allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen einen Sofortvollzug rechtfertigen, die sich aus denr Ausführungen des Antragsgegners nicht ergeben. Eine beabsichtigte „Abschreckungswirkung“ reicht in keinem Fall aus (s. in diesem Zusammenhang ausführlich BVerfG, Beschluss vom
Wirkung für die Vergangenheit wegen einer wesentlichen Änderung der für einen Dauerverwaltungsakt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erfüllt wären, kann aber ein unschädlicher Austausch der Rechtsgrundlagen vorliegen (s. zuletzt BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R - m.w.Nachw.). Randnummer 37 Unabhängig davon, wie das Verhältnis von § 45 SGB X zu § 48 SGB X im vorliegenden Fall zu bestimmen ist, muss die Leistungsbewilligung nach beiden Vorschriften zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig gewesen oder geworden sein. Der Antragsgegner sieht den die Rechtswidrigkeit begründenden Umstand darin, dass die Antragstellerin in Gestalt so genannter Kick-back-Zahlungen seitens des Pflegedienstes Einkünfte erzielt habe, welches als Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf gemindert und damit geringere als den durch die aufgehobenen Leistungsbescheide zuerkannte Ansprüche auf Grundsicherung begründet hätte. Randnummer 38 Es steht nicht in Frage, dass die Antragstellerin im gesamten Aufhebungszeitraum entweder aufgrund dauerhafter voller Erwerbsminderung oder aufgrund ihres Lebensalters zum Kreis derjenigen gehörte, welche dem Grunde nach als Leistungsberechtigte der Grundsicherung in Betracht kommen (§ 41 Abs. 2 und 3 SGB XII). Ob und in welchem Umfang ein zahlbarer Leistungsanspruch besteht, hängt davon ab, ob Leistungsberechtigte ihren - sich nach § § 41 SGB XII bestimmenden - notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
teln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.
1 Satz 1 SGB XII). Randnummer 39 Wenn zugunsten des Antragsgegners unterstellt wird, dass die Antragstellerin von dem Pflegedienst Geldzahlungen in dem Umfang tatsächlich erhalten hat, wie er sich aus der Anlage zu dem Bescheid vom 15. August 2016 ergibt, so ist dies nicht ohne Weiteres gleichbedeutend damit, dass es sich um Einkommen im Sinne des Gesetzes handelt. Vielmehr tritt insoweit eine Auslegungsfrage auf, die jedenfalls für den Bereich der Sozialhilfe noch nicht abschließend geklärt erscheint. Randnummer 40 Sie folgt jedenfalls daraus, dass Bundessozialgericht (BSG) zum Recht der Arbeitslosenhilfe, welches einen
dem Sozialhilferecht im wesentlichen identischen Einkommensbegriff kannte (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz in der bis
täterschaft
arbeitern oder Verantwortlichen des Pflegedienstes oder in Beihilfe, §§ 263, 25 Abs. 2, 27 Strafgesetzbuch [StGB]) erlangt hat, muss eine Rückzahlungspflicht gegenüber der Pflegekasse als feststehend angenommen werden, wobei offen bleiben kann,
welchen rechtlichen
teln sie diese durchsetzen kann (s. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R -, SozR 4-3300 § 23 Nr. 6 für Versicherungsunternehmen). Randnummer 42 Die Rechtslage erweist sich vor diesem Hintergrund für den Bereich der Sozialhilfe zumindest als klärungsbedürftig, umso mehr noch, als aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des SGB XII nur Instanzrechtsprechung
ganz unterschiedlichen Ergebnissen ersichtlich ist (s. einerseits etwa OVG Berlin, Urteil vom 9. März 1967 - VI B 23.66 -, FEVS 15, 20 [vollständig nur dort, in „Juris“ lediglich
Leitsatz dokumentiert]: Eine wenigstens der Sache nach vom Sozialhilfeträger aufgestellte Forderung an Hilfebedürftige, unrechtmäßig erworbene
tel zur Beschaffung des Lebensbedarfs einzusetzen, werde von der Rechtsordnung nicht gebilligt; anderseits VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. August 2003 - 3 G 3283/03 -, in „Juris“). Randnummer 43 Wenn dagegen zugunsten des Antragsgegners unterstellt wird, dass die Rechtslage im Sinne seiner Rechtsauffassung geklärt wäre, so kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als hinreichend belegt angesehen werden, dass die Antragstellerin Zahlungen in dem vom Antragsgegner behaupteten Umfang zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich erhalten hat. Nur Geld- oder geldwerte
tel, die in einem Bedarfszeitraum tatsächlich zugeflossen sind, können aber als Einkommen bedarfsmindernd oder -ausschließend wirken (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R -, SozR 4-3500 § 82 Nr. 5). Randnummer 44 Nach den aktenkundigen Unterlagen kann allenfalls als gesichert gelten, dass es bei dem Pflegedienst Zahlungsausgänge gab, welche die Antragstellerin als Adressatin ausweisen. Damit ist aber nicht zwangsläufig die Aussage verbunden, dass sie diese Zahlungen überhaupt und wenn ja jeweils in dem Zeitraum erhalten hat, in dem in dem Kassenbuch ein Zahlungsausgang vermerkt ist. Ihre Einlassung, sie habe keine Zahlungen von dem Pflegedienst erhalten, kann jedenfalls deshalb nicht von vornherein als Schutzbehauptung angesehen werden, weil es nach dem bei Gericht vorliegenden Akteninhalt des Antragsgegners weder einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sie den Inhalt der Kassenbücher des Pflegedienstes kannte oder Einfluss auf deren Erstellung hatte, noch dafür, dass konkret sie Pflegeleistungen in einem derart geringeren als dem (allein)
der Pflegekasse abgerechneten Umfang erhalten hätte, dass sich eine „Kick-back-Zahlung“ durch den Pflegedienst als „Gegenleistung“ für die
wirkung an betrügerischem Verhalten wenigstens vordergründig als plausibel darstellen würde. Auch äußere Umstände, die auf regelmäßige Geldzuflüsse neben der Altersrente und der Grundsicherung hindeuten könnten (z.B. nachweislich verändertes Konsumverhalten), sind weder vom Antragsgegner benannt worden noch nach dem Akteninhalt ersichtlich. Randnummer 45 Unabhängig davon ist der in dem Bescheid vom 15. August 2016 ausgewiesene Überzahlungsbetrag von 20.315,-- € jedenfalls nicht vollständig
den Erkenntnissen aus dem hier vorliegenden Schlussbericht des LKA in Einklang zu bringen, in dem von Zahlungen auf den Namen der Antragstellerin nur in Höhe von insgesamt 18.845,-- € die Rede ist. Randnummer 46 Die im vorliegenden Verfahren eingereichte „eidesstattliche Versicherung“ kann angesichts dessen außer Betracht bleiben. Ihr Beweiswert erscheint allerdings fraglich. Wenn die Antragstellerin - wie sie durch ihren Bevollmächtigten vortragen lässt - der deutschen Sprache tatsächlich weder in Wort noch Schrift mächtig ist, dann erklärt sich nicht, wie sie eine handschriftliche eidesstattliche Versicherung in deutscher Sprache selbst hätte verfassen können (nach dem Schriftbild könnten die Unterschrift und der Fließtext im Übrigen von unterschiedlichen Personen stammen, was dann wiederum die Frage aufwirft, ob die Antragstellerin den Inhalt der Erklärung kannte). Randnummer 47 Vorsorglich weist der Senat darauf abschließend darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen die Entscheidung in der Hauptsache nicht zugunsten der Antragstellerin präjudizieren. Je nachdem, welcher Sachverhalt sich als rechtlich entscheidungserheblich ergeben wird, kann es im Besonderen zu einer Beweislastumkehr zu ihren Lasten kommen, falls Vorgänge nicht aufklärbar sein sollten, die in ihrer persönlichen Sphäre oder in ihrer Verantwortungssphäre liegen (s. dazu etwa BSG, Urteil vom 1. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R -, Rn 30 in „Juris“). Randnummer 48 bb) Die Aufhebung der Vollziehung (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG) war
Blick darauf anzuordnen, dass die vom Antragsgegner einbehaltenen Beträge die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden materiellen
tel zur Lebensführung jedenfalls deshalb auf ein Niveau unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten, menschenwürdigen Existenzminimums absenken (zu diesem ausführlich BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175ff), weil der Aufrechnungsbetrag über dem „Ansparanteil“ an der Regelleistung liegt (also die
tel für den täglichen Bedarf beschränkt hat). Randnummer 49 Die zeitliche Begrenzung folgt daraus, dass das gesondert zu prüfende notwendige Interesse an der Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erst durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Anordnung des Sofortvollzugs dokumentiert wird. Randnummer 50 b) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Verfahren erster Instanz lagen vor. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, bestand im Besonderen auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.
Randnummer 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.