SGB 10
geholt werden. (Rn.20) 2. Hat im Widerspruchsverfahren eine wirksame Heilung nicht stattgefunden, so kann das rechtliche Gehör
2 SGB 10 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz
geholt werden. Beschränkt sich der Meinungsaustausch der Verfahrensbeteiligten lediglich auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung, so bewirkt dies keine Heilung der unterbliebenen Anhörung. (Rn.25) 3. Bei der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes
Hat die Behörde dies unterlassen und liegt der Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, so ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wegen ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten in der Renten-, Kranken- und in der Pflegeversicherung ab dem
frage der Beklagten erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege eine Lehre von darstellender Kunst nur vor, wenn Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung von darstellender Kunst im Sinne des KSVG gelehrt würden. Zwar würden im Projekt „H“ beispielsweise auch Kenntnisse über die Herstellung von Filmen vermittelt. In erster Linie beziehe sich das Projekt jedoch auf die Herausarbeitung bestimmter kultureller Gegebenheiten und ggf. deren Veränderung (Thematisierung des alltäglichen Lebens und Denkens der Jugendlichen in B und B, Neuinterpretation und Aufbrechen von Klischees und Vorurteilen). Ein Angebot im allgemein-pädagogischen Bereich falle jedoch nicht unter die Versicherungspflicht
dem KSVG. Aufgrund der Einkommensaufteilung werde das Jahreseinkommen daher um 50 % gekürzt, so dass der Beitragsberechnung für das Jahr 2014 ein Einkommen in Höhe von 3.500,00 € zugrunde gelegt werde. Randnummer 7 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte aus, dass die „Kategorisierung des Projekts „H“ als ein Angebot im allgemein-pädagogischen Bereich unzutreffend sei. Es handele sich um ein Projekt der kulturellen Bildung. Randnummer 8 Mit weiterem Bescheid vom
Randnummer 20 Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist wegen des Verstoßes gegen die Anhörungspflicht
SGB X rechtswidrig.
1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
2 SGB X kann hiervor lediglich unter bestimmten – hier jedoch nicht einschlägigen – Ausnahmen abgesehen werden. Randnummer 21 § 24 SGB X dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll den Betroffenen vor Überraschungsentscheidungen schützen (Urteil des BSG vom 15. August 2002 – B 7 AL 38/01 R – zitiert
juris). Die Behörde hat vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes den Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören. Entscheidungserheblich sind dabei alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, das heißt die Tatsachen, auf die sich die Verwaltung im maßgeblichen Fall tatsächlich auch gestützt hat bzw. stützen will (Siefert in von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Auflage 2014, § 24 RdNr. 13). Der Aufhebungsanspruch wegen einer unterbliebenen Anhörung steht einem sachlich-rechtlichen Fehler gleich und begründet damit eine uneingeschränkte Pflicht zur Aufhebung (§ 42 Satz 2 SGB X). Randnummer 22 Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht angehört.
Eingang des Schreibens der Klägerin mit der Auskunft über die jeweiligen Prozent-Anteile ihres Einkommens auf die verschiedenen Arbeitsbereiche am
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, so wie hier im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsaktes
SGB X (siehe dazu unten) damit der Beteiligte auch zu den aus seiner Sicht in die Ermessenserwägungen einzustellenden Interessen vortragen kann (Mutschler in Kasseler-Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. EL./September 2016, § 24 RdNr. 11a). Randnummer 23 Diese fehlende Anhörung ist auch nicht
2 SGB X in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X
geholt worden. Danach können Handlungen
Abs. 1 Nr. 2 – 6, also auch die erforderliche Anhörung (Nr. 3) bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden. Dabei hängen die an diesen
holungsakt zu stellenden Anforderungen von dem Stadium ab, in dem der Mangel geheilt werden soll. Insoweit ersetzt zunächst das Widerspruchsverfahren die förmliche Anhörung, wenn dem bis dahin nicht ausreichend angehörten Beteiligten in diesem Rahmen im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X „Gelegenheit – gegeben“ worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern. Dazu reicht es indes nicht aus, dass ein Widerspruchsverfahren überhaupt Gelegenheit zur Äußerung geboten hat. Entscheidend ist vielmehr die Möglichkeit der Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Heilende Wirkung kommt den Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren daher nur zu, wenn den Beteiligten bis dahin diejenigen Informationen erteilt worden sind, die von der Behörde im Rahmen ihrer Pflicht
1 SGB X zu geben gewesen wären. Hierzu ist es
der Rechtsprechung des BSG notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen den Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf.
ergänzenden Anfragen bei der Behörde sachgerecht äußern kann (Schütze in von Wulffen/Schütze, a. a. O., § 41 RdNr. 15). Randnummer 24 An diesen Grundsätzen bemessen hat die Beklagte die Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte auf das am 31. März 2014 bei ihr eingegangene Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 28. März 2014 nicht Kontakt mit der Klägerin aufgenommen und die
ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Tatsachen dargelegt hat, sondern sogleich den Widerspruch mit Bescheid vom 8. Juli 2014 zurückgewiesen hat. Randnummer 25 Hat ein Widerspruchsverfahren keine Heilung bewirkt, kann das rechtliche Gehör
2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz, das heißt in der Regel bis zu der mündlicher Verhandlung
geholt werden. Voraussetzung einer wirksamen Heilung während des Gerichtsverfahrens ist ein „mehr oder minder“ förmliches Verwaltungsverfahren, in dem regelmäßig die beklagte Behörde dem Beteiligten in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitzuteilen hat, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, ihm dabei eine angemessene Frist zur Äußerung setzt und schließlich dessen Vorbringen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (Schütze, a.a.O., § 41 RdNr.17, m.w.
w.). Randnummer 26 Ein solches förmliches Anhörungsverfahren hat weder vor dem Sozialgericht noch vor dem Landessozialgericht stattgefunden. Die Beteiligten haben ihre Argumente lediglich im Rahmen des Rechtstreits mittels Klage- bzw. Berufungsschrift und Klage- bzw. Berufungserwiderung ausgetauscht. Dabei beschränkte sich der Meinungsaustausch lediglich auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des teilweise aufgehobenen Bescheides, also ob es sich bei dem neuen Tätigkeitsbereich der Klägerin um Lehre von Kunst im Sine von § 2 KSVG handelt. Auf welcher Rechtsgrundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist und ob dessen Voraussetzungen vorliegen, wurde zwischen den Beteiligten bisher nicht erörtert, geschweige denn, dass die Klägerin hierzu in der gebotenen Art und Weise hierzu angehört worden ist. Randnummer 27 Die angefochtene Entscheidung ist weiterhin auch deshalb rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist,
ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtwidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dabei hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt, sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Urteil des BSG vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R – zitiert
juris). Randnummer 28 Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht § 44 SGB X, sondern § 45 SGB X.
1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtwidrig ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem teilweise zurückgenommenen Bescheid vom 17. Januar 2014 handelt es sich um einen solchen begünstigenden Verwaltungsakt. Denn er beinhaltet Regelungen mit für die Klägerin vorteilhaften und
teiligen Wirkungen.
teilig ist die Wirkung insoweit, als dieser Bescheid der Klägerin eine Beitragspflicht auferlegt. Vorteilhaft ist er insoweit, als mit diesen Beiträgen die Klägerin u. a. Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Hinsichtlich dieser Begünstigung steht dem Adressaten des Bescheides grundsätzlich Vertrauensschutz zu. Diese einen Vertrauensschutz begründende Wirkung geht der Empfänger nicht dadurch verlustig, weil der Bescheid zugleich
teilige Wirkungen aufweist. § 45 SGB X ist insoweit Vertrauensvorschrift. Sie knüpft an das Vertrauen an, eine gewährte vorteilhafte Rechtsposition auch dann behalten zu dürfen, wenn sie sich als anfänglich rechtswidrig erweist. Dieser Vertrauensschutz kann nicht deshalb geringer wiegen, weil der zu korrigierende Bescheid neben vorteilhaften zugleich
teilige Regelungswirkung äußert (Schütze, a.a.O., § 45 RdNr. 23, m. w.
w.). Randnummer 29 Ob ein Verwaltungsakt begünstigend ist oder nicht, richtet sich deshalb auch
der gegenwärtigen subjektiven Sicht des Betroffenen (Steinwedel in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 90. EL/ Juni 2016, § 44 RdNr. 14, m. w.
w.). Auch hieran gemessen handelt es sich bei der aufgehobenen Entscheidung um einen für die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt. Denn sie hat selbst beantragt, die Bemessung ihrer Beiträge der veränderten Einkommenssituation im Jahre 2014 anzupassen. Ihr Begehren hat sich darauf gerichtet, dass dieser Beitragsbemessung nunmehr ein Jahresgehalt von 7.000,00 € zugrunde gelegt wird. Im Vordergrund dieser Entscheidung steht insoweit der Erwerb von zusätzlichen Rentenanwartschaften. Randnummer 30 Ist damit Rechtsgrundlage der Entscheidung der Beklagten § 45 SGB X, ist zwingend Ermessen („…darf…“) auszuüben. Hiervon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Die Begründung des Ausgangsbescheides und auch des Widerspruchsbescheides lassen nicht die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Die Beklagte hat offensichtlich kein Ermessen ausgeübt. Denn eine Rechtsgrundlage nennt die angefochtene Entscheidung nicht. Die Beklagte ist von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Randnummer 31 Ein Fall einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Das würde voraussetzten, dass
dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Randnummer 32 Die Entscheidung der Beklagten ist daher rechtswidrig und aufzuheben. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001286313
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