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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 96/16 Beschluss Ausschluss des Eintritts einer Sperrzeit bei Vereinbarung von Altersteilzeit

Obsah (4)§ 137§ 77§ 236b§ 159

Ausschluss des Eintritts einer Sperrzeit bei Vereinbarung von Altersteilzeit Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB 3 nur dann, wenn sich der Arbeitnehm

hierzu Sitzungsniederschrift vom

  1. April 2016) - mit Urteil vom
  2. April 2016 den Sperrzeitbescheid vom
  3. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. November 2014 aufgehoben, nachdem die Klägerin klargestellt hatte, dass die zunächst (auch) erhobene Leistungsklage auf Zahlung von Alg für die Zeit vom
  5. September 2014 bis
  6. November 2014 „nicht mehr streitgegenständlich“ und „nur eine reine Anfechtungsklage gegen den Sperrzeitbescheid“ beabsichtigt sei (

Sitzungsniederschrift vom

  1. April 2016). Die Klägerin habe zwar den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Es liege aber ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vor. Sie habe sich vor dem Ende der Beschäftigung auch bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber intensiv um eine Fortführung ihres Beschäftigungsverhältnisses bemüht. Randnummer 6 Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Plan, AR mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, angesichts der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung geändert habe, seien die Folgen ihres Verhaltens nicht von der Versichertengemeinschaft zu tragen. Eine besondere Härte liege ebenfalls nicht vor. Auch eine besondere wirtschaftliche Härte liege nicht vor, da die Klägerin ab
  2. September 2015 eine abschlagsfreie AR beziehe. Soweit sich die ursprüngliche Motivation der Klägerin, aus dem Arbeitsleben zum
  3. September 2014 auszuscheiden, geändert habe, könne diese nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes führen. Dieser müsse vielmehr über den Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages hinaus fortwirken. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  4. April 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie ergänzt, es sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie an ihren ursprünglichen Rentenplänen nicht festgehalten habe. Wertungsmäßig sei die nachträgliche Änderung als wichtiger Grund zu erachten. Randnummer 12 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Randnummer 14 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (

. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 15 Streitgegenstand sind - nach der entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG - die (beiden) Bescheide der Beklagten vom 9. September 2014 (Sperrzeit und Bewilligungsbescheid), die eine Einheit bilden (stRspr

Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom

  1. August 1999 - B 7 AL 14/99 R - juris Rn 14; Urteil vom
  2. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - juris Rn 5 mwN), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. November 2014 nur insoweit, als die Beklagte mit dem „Sperrzeitbescheid“ das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom
  4. September 2014 bis
  5. November 2014 und die Minderung des Alg-Anspruchs um 180 Tage verlautbart hat. Die Leistungsklage auf Gewährung von Alg auch für den Zeitraum der Sperrzeit hat die Klägerin indes zurückgenommen, so dass eine entsprechende Verurteilung der Beklagten ungeachtet dessen, dass in der Person der Klägerin die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg insoweit vorliegen, weil sie in dieser Zeit arbeitslos war, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaft erfüllt hat (

§ 137Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitslosenversicherung - SGB III id

F des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl I S 2854]), nicht in Betracht kam. Randnummer 16 Der Alg-Anspruch im streitgegenständlichen Zeitraum ruht nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Die Klägerin hatte zwar mit der Vereinbarung der Altersteilzeit ihr vormals unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase versicherungswidrig gelöst (

BSG, Urteil vom

  1. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 - R - juris Rn 18 zur „funktionsdifferenten Auslegung“ des Begriffs Beschäftigungslosigkeit bei Altersteilzeit im Blockmodell). Der Anspruch auf Alg ruht aber für die Dauer einer Sperrzeit nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom
  2. Dezember 2012 [BGBl I S 2467]). Hier ist indes ein wichtiger Grund in diesem Sinne gegeben. Randnummer 17 Versicherungswidriges Verhalten liegt ua vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III; Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). So liegt es hier. Die Klägerin hat durch den Abschluss des Änderungsvertrages vom
  3. November 2006 das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Freistellungsphase zum
  4. September 2014 gelöst und dadurch bewusst die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages kein Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht hatte. Insofern hat sie die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt (

BSG, Urteil vom

  1. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R - juris Rn 15; Urteil vom
  2. Juli 2009, aaO Rn 11, 19 mwN). Randnummer 18 Die Klägerin kann sich jedoch für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen, weil sie zur Überzeugung des Senats ursprünglich, dh im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages von 2006, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte, wovon auch prognostisch zweifellos auszugehen war. Nach Änderung dieser ursprünglichen Absicht kurz vor Ende der Freistellungsphase hat sie sich im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbar, aber auch ausreichend bemüht, die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist ihr die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorzuwerfen. Randnummer 19 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2007 - B 11a AL 51/06 R - juris Rn 35 mwN). Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (BSG aaO; ferner Urteil vom
  4. Mai 2012, aaO Rn 17 mwN; Karmanski in Brand, SGB III,
  5. Auflage, 2015, § 159 Rn 120). Ausschlaggebend sind allein die objektiven Umstände, wie sie sich einem neutralen Beobachter im Zeitpunkt der Auflösung des früheren Beschäftigungsverhältnisses darstellen (

BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - juris Rn 20). Für die Beurteilung ist mithin allein auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, hier also auf den Abschluss des Änderungsvertrages vom
  2. November 2006, in dessen § 7 die Beteiligten geregelt haben, dass das Arbeitsverhältnis am
  3. August 2014 enden würde. Randnummer 20 Zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell hat das BSG bereits ausgeführt (

BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 13), dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt hat, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S 1, 22). Insoweit war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die Bundesagentur für Arbeit durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Bei dieser Sachlage kann aber einem Arbeitnehmer bzw einer Arbeitnehmerin - wie der Klägerin -, die sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte, der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden, wenn hiervon prognostisch auszugehen war (BSG, aaO Rn 12 ff;

in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom

  1. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - juris Rn 20). So liegt es hier. Schon der von den damaligen Vertragsparteien gewählte Zeitpunkt für das endgültige Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben - hier mit dem Monat der Vollendung ihres
  2. Lebensjahres - weist auf den beabsichtigten Bezug einer AR für langjährig Versicherte hin, da die Klägerin im August 2014 die hierfür erforderliche Wartezeit von 540 Kalendermonaten (45 Jahren) erfüllte. Andere Gründe für die Wahl dieses Zeitpunktes sind in Ansehung des Antragsschreibens zur Altersteilzeit vom
  3. November 2006, des Schreibens der Klägerin vom
  4. September 2014 und auch der ergänzend vorgebrachten gesundheitlichen Gründe nicht ersichtlich, insbesondere wurde mit der Änderungsvereinbarung auch keiner andernfalls drohenden betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen. Nach § 36 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI aF mWv
  5. Januar 2008) konnte die Klägerin nach Vollendung des
  6. Lebensjahres AR für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen, und zwar unter Inkaufnahme entsprechender Abschläge (

§ 77Abs 2 Nr 2 a SGB VI a

F). Ansatzweise Zweifel daran, dass sie in jenem Zeitpunkt nicht die alleinige Absicht hatte, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit mit Vollendung des

  1. Lebensjahres ohne „Umweg“ über die Beantragung von Alg AR zu beziehen, bestehen hiernach nicht. Vielmehr ist ihr Vorbringen, sich erst nach Bekanntwerden der für sie günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers Anfang des Jahres 2014 für eine abschlagsfreie Rente entschieden zu haben, zumal sie andernfalls Abschläge iHv 10,8 % im Falle der sofortigen Inanspruchnahme von AR dauerhaft hätte in Kauf nehmen müssen, zweifellos plausibel. Mithin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2006 prognostisch von einem nahtlosen Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben nach Ablauf der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen, so dass ihr der Nachweis, mit Ablauf des
  2. August 2014 einen wichtigen Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu haben, zur Überzeugung des Senats gelungen ist (

dazu, dass der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken muss, BSG, Urteil vom 20. April 1977 - B 7 RAr 112/75 - juris Rn 12). Randnummer 21 Dahinstehen kann, ob der wichtige Grund hier später entfallen ist (

zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom

  1. April 1977, aaO Rn 16; aA zu einem vergleichbaren Fall SG Kassel, Urteil vom
  2. November 2015 - S 3 AL 10/15 - juris Rn 23), nachdem sich die Klägerin, wie ausgeführt, mit Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers zu einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (

§ 236bSGB VI id

F des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes vom

  1. Juni 2014 mWv
  2. Juli 2014 BGBl I S 787) noch während des Arbeitsverhältnisses, aber kurz vor dem Ende der Freistellungsphase, entschieden hat, ihren ursprünglichen Plan, unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen nahtlos nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses AR zu beanspruchen, aufzugeben. Denn sie hatte sich jedenfalls ausweislich ihrer Einlassungen im gerichtlichen Verfahren, die durch die Aussage der Zeugin G gestützt werden, nach Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers im ersten Halbjahr 2014 bemüht, ihr Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber fortzusetzen, was freilich schon angesichts des Wegfalls der Stelle nicht mehr möglich war, und sich nach ihren glaubhaften Erklärungen auch bei anderen Arbeitgebern um ein Anschlussarbeitsverhältnis beworben. Angesichts der konkreten, hier vorliegenden Umstände, insbesondere des für sie späten Bekanntwerdens der erheblich günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers und ihres Alters sowie der durch die ärztliche Stellungnahme vom
  3. August 2014 belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch für Bürotätigkeiten hat sie sich zumutbar, aber auch im Interesse der Versichertengemeinschaft ausreichend bemüht, die ursprünglich von einem wichtigen Grund gedeckte Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern bzw kurzfristig eine sich anschließende (Dauer-)Beschäftigung zu finden, so dass ihr ihr Verhalten nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung insgesamt nicht vorwerfbar ist (so auch im Ergebnis SG Kassel, aaO, aA SG Karlsruhe, Urteil vom
  4. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - juris Rn 20). Bei dieser Sachlage kommt es auf das Vorliegen einer Härte (

§ 159Abs 3 Satz 2 Nr 2 b SGB III) nicht mehr an.

Randnummer 22 Mangels Vorliegens einer Sperrzeit tritt auch keine Minderung des Alg-Anspruchs um 180 Tage ein. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG zu den vorliegend streitigen Rechtsfragen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001286314

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