Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Vergewaltigung - Glaubhaftigkeit einer Opferaussage - strafgerichtliche Verurteilung des Täters - nicht nachvollziehbare Erwägungen der Versorgungsbehörde
§ 103Nr.
9,
§ 160aNr.
30, juris Rn. 22), tatsächlich zielführend sind, wenn der zum Gutachter bestellte Psychologe das standardisierte Untersuchungsprogramm durchlaufen lässt und Einschätzungen zu der Glaubhaftigkeit der Aussage abgibt, obwohl ihm die notwendige Sachkunde auf psychiatrischem Fachgebiet fehlt, die Aussagetüchtigkeit, -zuverlässigkeit und -qualität vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des Probanden zutreffend zu bewerten. Randnummer 41 Nach dem Trauma in Form der beiden Vergewaltigungen bestehen bei der Klägerin „Folgen psychischer Traumen“ als Schädigungsfolgen, die einen GdS von 30 bedingen. Randnummer 42 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen nach Zehnergraden abgestuft zu beurteilen. Hierbei sind als antizipierte Sachverständigengutachten die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Fassungen von 2005 und 2008, sowie ab
- Januar 2009 die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, welche die AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre – abgelöst haben. Randnummer 43 Die Sachverständige Dr. M hat in ihrem Gutachten vom
- September 2015 überzeugend dargelegt, dass die Klägerin als Folge der beiden Vergewaltigungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese Schädigungsfolge ist nach Nr. 26.3 der AHP bzw. Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV als „Folgen psychischer Traumen“ zu bezeichnen. Dem Vorschlag der Sachverständigen, hierfür einen GdS von 30 anzusetzen, da die Klägerin durch die psychische Erkrankung in der Gestaltung ihrer Beziehungen, ihres Alltags und ihrer Erlebnisfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist, schließt sich der Senat an, weil er den genannten Vorgaben entspricht. Den Einwänden des Beklagten gegen die Höhe des GdS, die er unter Berufung auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Chirurgin Dr. W vom
- Januar 2016 mit Schriftsatz vom
- Mai 2016 erhoben hat, ergibt sich keine andere Bewertung, da die Versorgungsärztin – im Gegensatz zu der Sachverständigen – die Klägerin nicht selbst untersucht hat. Randnummer 44 Den vor der mündlichen Verhandlung nicht angekündigten Hilfsanträgen des Beklagten war nicht zu folgen. Randnummer 45 Mit dem (ersten) Hilfsantrag, die Diplompsychologin L zu vernehmen, bezieht sich die Beklagte offensichtlich auf das jedem Verfahrensbeteiligten eingeräumte Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat (§ 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO). Zwar besteht dieses Fragerecht grundsätzlich nur innerhalb desselben Rechtszugs, in dem das Gutachten eingeholt worden ist. Die Anhörung des Sachverständigen kann aber auch in der nächsten Instanz verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz ermessenswidrig wäre (so BSG, Beschluss vom
- Dezember 2006 – B 13 R 427/06 B –, juris Rn. 7, unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom
- März 1999 – B 9 VJ 1/98 B –, SGb 2000, 269). Randnummer 46 Den Antrag auf Anhörung der Diplompsychologin L zu dem von ihr in der ersten Instanz erstatteten Gutachten hat der Beklagte indes verspätet gestellt. Randnummer 47 Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen. Der Beteiligte muss die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte des schriftlichen Gutachtens dem Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung schriftlich mitteilen und rechtzeitig den Antrag stellen, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, wobei er die dem Sachverständigen zu stellenden (objektiv sachdienlichen) Fragen schriftlich anzukündigen hat (BSG, Beschluss vom
- Oktober 2012 – B 9 SB 51/12 B –, juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom
- April 2008 – B 9 SB 58/07 B –,
§ 116Nr 2, Soz
R 4-1750 § 411 Nr. 4, juris Rn. 5). Diese Fragen müssen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z.B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen (vgl. BSG, Beschluss vom 24. April 2008 – B 9 SB 58/07 B –,
§ 116Nr. 2, Soz
R 4-1750 § 411 Nr. 4, juris Rn. 5). Randnummer 48 Diesen Anforderungen wird der Antrag des Beklagten nicht gerecht. Bereits aus dem Umstand, dass der Senat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über das Vorliegen von Schädigungsfolgen und deren Umfang eingeholt hat, war für die Beteiligten ersichtlich, dass er dem Sozialgericht hinsichtlich der Würdigung des aussagepsychologischen Gutachtens nicht folgen dürfte. Dennoch hat der Beklagte davon abgesehen, die Befragung der Diplompsychologin L zu beantragen. Randnummer 49 Auch nach Eingang des dem Beklagten am
- Oktober 2015 übersandten Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom
- September 2015, in dem die Sachverständige deutlich die Fehler in dem aussagepsychologischen Gutachten aufgezeigt hat, hat der Beklagte, obwohl er das psychiatrische Gutachten bereits im Januar 2016 durch den versorgungsärztlichen Dienst hat auswerten lassen, nicht den Antrag gestellt, die Diplompsychologin L zur Erläuterung ihres Gutachtens anzuhören. Randnummer 50 Nachdem die für den
- April 2016 angesetzte mündliche Verhandlung vor dem Senat wegen Verhinderung der Klägerbevollmächtigten aufgehoben worden ist, hat der Beklagte die Benachrichtigung über die mündliche Verhandlung vom
- Juni 2016 laut Empfangsbekenntnis am
- Mai 2016 erhalten. Selbst zu diesem Zeitpunkt hat er nicht zu erkennen gegeben, dass er von seinem Recht auf Anhörung der Diplompsychologin L Gebrauch machen wollte. Damit hat er verhindert, dass der Senat die Gutachterin noch zum Termin lädt, damit sie dort befragt werden kann. Randnummer 51 Der Beklagte hat bereits vor der mündlichen Verhandlung erkannt, dass die Sachverständige Dr. M die Ergebnisse der Diplompsychologin L in Frage gestellt hat. Denn er hat im Schriftsatz vom
- Mai 2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beweisanordnung des Senats vom
- Juli 2015 und das psychiatrische Gutachten seine Auffassung bekräftigt, dass der Nachweis der mehrfachen Vergewaltigungen nicht erbracht sei. Dennoch hat der Beklagte den Antrag erst in der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2016 gestellt. Abgesehen davor, dass dieser Antrag den oben dargelegten Anforderungen nicht genügt, weil der Beklagte weder die der Sachverständigen zu stellenden Fragen genannt noch die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet hat, ist dieser Antrag nicht „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ gestellt worden. Ob der Beklagte hierbei in der Absicht gehandelt hat, eine Entscheidung des Senats zu verschleppen, wofür sein Verhalten sprechen könnte, die versorgungsärztliche Stellungnahme, die bereits am
- Januar 2015 erstellt worden ist, erst am
- Juni 2016, also drei Wochen vor dem Termin, dem Gericht zukommen zu lassen, kann offen bleiben, da es darauf nicht ankommt. Im Übrigen erkennt der Senat keinen Grund, der Klägerin, die ihren Antrag auf Beschädigtenversorgung bei dem Beklagten vor nunmehr neun Jahren gestellt hatte, eine zweitinstanzliche Entscheidung noch länger vorzuenthalten, nachdem der Beklagte – dessen Ermittlungen sich darauf beschränkten, die Ermittlungsakte beizuziehen und eine ärztliche Auskunft einzuholen – das Verwaltungsverfahren erst nach drei Jahren abgeschlossen hatte. Randnummer 52 Auch von Amts wegen sieht der Senat sich nicht gehalten, die Diplompsychologin L zur Erläuterung ihres Gutachtens anzuhören, da deren Gutachten nicht einzelne Ungereimtheiten oder Widersprüche aufweist, sondern – wie oben dargelegt – mangels Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Klägerin strukturell verfehlt ist. Randnummer 53 Auf den (zweiten) Hilfsantrag des Beklagten, ein neues aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, fühlt sich der Senat nicht gedrängt, die beantragte Beweiserhebung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird eine aussagepsychologische Begutachtung insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl. BSG, Beschluss vom
- Mai 2012 – B 9 V 4/12 B –,
§ 103Nr.
9,
§ 160aNr .30, juris Rn.
22, mit Hinweis auf den Beschluss vom
- April 2011 – B 9 VG 15/10 B – juris). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Denn vorliegend zweifelt der Beklagte nicht die Glaubhaftigkeit der jetzigen Schilderung des Geschehens durch die Klägerin mit der Begründung an, dass deren Vorbringen durch eine psychische Erkrankung bzw. durch therapeutische Einflüsse kontaminiert sei, sondern zieht die Glaubwürdigkeit der Klägerin insgesamt in Zweifel. Die Beantwortung dieser Frage obliegt allein dem Gericht. Zudem ergibt sich aus dem Antrag des Beklagten, ein „neues“ aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, mangels anderer Anhaltspunkte, dass er – der ursprünglichen Beweisanordnung des Sozialgerichts vom
- Januar 2014 entsprechend – die Frage geklärt haben mochte, ob die Angaben der Klägerin mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können. Um den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nach § 15 Satz 1 KOVVfG, bei dem darauf abgestellt wird, ob die Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können (siehe BSG, Urteil vom
- April 2013 – B 9 V 3/12 R –, juris Rn. 56), geht es vorliegend nicht. Randnummer 54 Auch sieht der Senat keinen Anlass, dem (dritten) Hilfsantrag zu folgen und den Arzt Dipl. med. K als Zeugen zu vernehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der durch einen Volljuristen, den Dezernatsleiter Soziales Entschädigungsrecht Potsdam V W, vertretene Beklagte hierzu kein Beweisthema genannt. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, welche Angaben des die Klägerin seinerzeit behandelnden Arztes, die über den im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erstatteten Untersuchungsbefund vom
- September 1997, die im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Auskunft vom August 1997 und die an das Sozialgericht gerichtete schriftliche Mitteilung vom
- April 2012 hinausgingen, zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten. Die Aussage des Arztes Dipl. med. K, dass die Klägerin ihm gegenüber keine Angaben über eine Vergewaltigung gemacht habe, hat der Senat als wahr unterstellt. Randnummer 55 Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Randnummer 56 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001286315