Obsah (4)
§ 144§§ 118§ 236a§ 153Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung Orientierungssatz 1. Nach § 157 Abs. 2 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeit
§ 144Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom
- August 2014 bis zum
- August
- Das SG hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für den vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Alg sind die §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 SGB III in den ab
- April 2012 geltenden Fassungen. Der Kläger hatte sich zwar am
- April 2014 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und war zu diesem Zeitpunkt arbeitslos (
§§ 118Abs.
1 Nr. 3, 123, 124 SGB III), so dass er ab dem
- April 2014 dem Grunde nach Anspruch auf Alg hatte. Dieser Anspruch ruhte jedoch vom
- August 2014 bis
- August 2014 nach Maßgabe von § 157 Abs. 2 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
- Juli 2014 noch Anspruch auf Abgeltung von 19 Urlaubstagen hatte. Aufgrund dieses Anspruchs gegen den ehemaligen Arbeitnehmer ruhte der Anspruch auf Alg – unabhängig davon, ob dieser Anspruch von seinem ehemaligen Arbeitgeber erfüllt werden würde -, für 19 Werktage, wobei der Ruhenszeitraum gemäß § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt beginnt - vorliegend am
- August 2014 - und kalendermäßig abläuft (zur Berechnung des Ruhenszeitraums
Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom
- März 2001 – B 7 AL 14/00 R - juris). Bei 19 Tagen Resturlaub und einer Fünf-Tage-Arbeitswoche ruhte der Anspruch der Klägerin mithin bis zum
- August
- Randnummer 18 Die Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III verstößt auch nicht gegen europarechtliche Regelungen. Sie beruht auf dem Grundgedanken, den Bezug von Doppelleistungen zu vermeiden. Denn es ist im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt in Form der Urlaubsabgeltung erhalten und daneben die Lohnersatzleistung beziehen (
BT-Drucks 9/846 S 44). Deshalb tritt für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs ein Ruhen des Anspruchs ein, weil mit der Arbeitgeberleistung dem Arbeitnehmer ermöglicht wird, den früher entgangenen Urlaub nachzuholen (
BSG, Urteil vom
- Juni 1991, 10 RAr 9/90 - juris). Bereits hieraus folgt, dass ein Widerspruch zu Artikel 7 RL 2003/88/EG nicht besteht. Nach dessen Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält, nach Absatz 2 darf dieser bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Diese Regelung wurde entsprechend in § 7 Abs. 4 BUrlG umgesetzt und ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses normiert. Indem der Arbeitnehmer durch die Abgeltung des noch bestehenden Urlaubsanspruchs finanziell in die Lage versetzt wird, den entgangenen Urlaub nachzuholen, wird gewährleistet, dass er tatsächlich in den Genuss des ihm gemäß Artikel 7 RL 2003/88/EG zustehenden Mindestjahresurlaubs kommt. Die Leistungen nach dem SGB III setzen erst nach Ablauf dieses „fiktiven Arbeitsverhältnisses“ ein, der Gesamtanspruch auf Alg wird hierdurch entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht verkürzt. Es erfolgt – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – auch keine Verrechnung des durch die EG-Richtlinie geschützten Anspruchs des Klägers auf den Mindest-Jahresurlaub mit dem Anspruch auf Alg, denn es wird lediglich der Leistungsbeginn des Alg hinausgeschoben, der Alg-Anspruch insgesamt jedoch nicht verkürzt. Der Rentenbeginn beruhte zudem auf der Ausübung eines Gestaltungsrechtes des Klägers, indem dieser bei seinem Rentenversicherungsträger die Gewährung von AR für schwerbehinderte Menschen ab
- November 2014 beantragte (
§ 236aSGB VI).
Hiermit verbunden war das Ruhen des Anspruchs auf Alg gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Dass der Kläger faktisch nicht den vollen Anspruch ausschöpfen konnte, entspricht dem Normzweck des § 156 Abs. 1 SGB III. Die Vorschrift regelt das Verhältnis der Versicherungsleistung Alg zu anderen Sozialleistungen mit Lohnersatzcharakter. Das Ruhen des Alg-Anspruchs bei gleichzeitigem Bezug von anderen Sozialleistungen dient der Vermeidung von sozialpolitisch unerwünschten Doppelleistungen. Es ist ein legitimes Interesse des Gesetzgebers, die doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger auszuschließen (
BSG SozR 4100 § 118 Nr. 2, 3, 9). Es trifft damit nicht zu, dass der Anspruch auf Alg nur im Falle des Bezuges von Renten ruht. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils nimmt der Senat im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (
§ 153Abs.
2 SGG). Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001286323