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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 39/15 Urteil Anspruch eines behinderten Arbeitslosen auf Gewährung von Leistungen zur Teilhab

Obsah (4)§§ 103§ 116§ 115§ 52

Anspruch eines behinderten Arbeitslosen auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Agentur für Arbeit Orientierungssatz 1. Liegen bei einer der Agentur für Arbeit gegenüber ge

hierzu BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 22/02 R – juris). Die Anträge der Beteiligten waren entsprechend sachdienlich auszulegen (

§§ 103, 106 Abs.

1 SGG). Randnummer 16 Die vom Kläger in Kombination erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom

  1. Juni 2016 ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bei der C GmbH entstandenen Fahrtkosten und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags. Randnummer 17 Ein solcher (Bescheidungs-)Anspruch folgt zunächst nicht aus den §§ 81 ff SGB III in den ab
  2. April 2012 gültigen und hier anwendbaren Fassungen. Danach können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung als allgemeine Leistung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Förderfähig ist danach nur eine berufliche Weiterbildung, die von der Berufsausbildung iSd § 57 Abs. 1 SGB III aF abzugrenzen ist. Bei der von der C GmbH angebotenen Bildungsmaßnahme handelte es nicht um eine berufliche Weiterbildung oder schulische Ausbildung, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist,

§ 116Abs.

5 SGB III. Eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme liegt schon deshalb nicht vor, weil eine solche eine gewisse berufliche Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, was bei dem Kläger ersichtlich nicht der Fall war. Die berufliche Weiterbildung ist nach der gesetzlichen Konzeption (

§ 115

SGB III) nach objektiven Kriterien abzugrenzen von der beruflichen Ausbildung und der Berufsvorbereitung. Der Kläger verfügte jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme über keinerlei berufliche Erfahrung; entsprechende Kenntnisse sollten ihm durch die Maßnahme erst vermittelt werden (

zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 20/04 R = SozR 4-4300 § 77 Nr 2 mwN aus der Rspr). Da es sich bei der Bildungsmaßnahme auch nicht um eine förderungsfähige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz handelte, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten im Wege der Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff SGB III aus. Randnummer 18 Ungeachtet dessen, ob die Bildungsmaßnahme als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anzusehen war, kommt eine Förderung nach den insoweit anwendbaren §§ 51 ff SGB III ebenfalls nicht in Betracht. Denn es nichts dafür ersichtlich, dass die konkrete Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung des Klägers bzw zu dessen beruflicher Eingliederung erforderlich war (

§ 52Abs. 1 SGB III). Der Kläger war nicht i

Sd § 52 Abs. 1 SGB III förderbedürftig. Ihm war die Aufnahme einer Berufsausbildung auch ohne die Durchführung der Maßnahme schon nach seinem eigenen Vorbringen möglich, die Teilnahme an der Maßnahme bei der C GmbH habe im Wesentlichen zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn einer Ausbildung im Herbst 2015 gedient. Das Ziel der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen iSd § 51 SGB III ist hingegen die Heranführung an die Berufsreife; diese lag beim Kläger jedoch mit Abschluss seiner Schulbildung unstreitig vor. Randnummer 19 Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus den §§ 112 ff SGB III. Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Die Leistungen zur Teilhabe können gemäß § 113 Abs. 1 SGB III als allgemeine Leistungen (Nr. 1) und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (Nr. 2) erbracht werden, wobei besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Die allgemeinen Leistungen umfassen nach § 115 SGB III Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 44 – 47 SGB III), Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 51 – 80 SGB III), Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 bis 87 SGB III und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§§ 93 und 94 SGB III). Wie bereits dargelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die allgemeinen Leistungen nicht erfüllt. Dies gilt auch nach Maßgabe der in § 116 SGB III, namentlich in § 116 Abs. 2 SGB III, geregelten Besonderheiten. Denn bei der hier in Rede stehenden Maßnahme handelte es sich weder um eine berufliche Aus- noch um eine berufliche Weiterbildung. Randnummer 20 Die Voraussetzungen der Förderung nach § 115 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SGB III liegen ebenfalls nicht vor. Danach können Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung als allgemeine Leistung erbracht werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung erforderlich ist. Die Förderung umfasst die angemessenen Kosten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB III) für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung, hierzu gehören auch mittelbare Maßnahmen, die die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses unterstützen, mithin auch Fahrtkostenerstattung zur Teilnahme an einer Maßnahme, durch welche die Vermittlungsaussichten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verbessert werden. Die Förderung nach § 44 Abs. 1 SGB III setzt jedoch nur ein, wenn sie für die berufliche Eingliederung objektiv unverzichtbar ist. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Notwendigkeitsbegriff bringt zum Ausdruck, dass Fördermittel nur einzusetzen sind, wenn das angestrebte Ziel ansonsten nicht realisierbar ist. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die von ihm angestrebte betriebliche Ausbildung ohne die zuvor absolvierte Maßnahme bei der C GmbH nicht durchführbar gewesen wäre. Vielmehr hat der Kläger diese im wesentlichen deshalb absolviert, weil es ihm nicht gelungen war, einen passenden Ausbildungsplatz im Oktober 2013 zu finden und er den Zeitraum bis zum nächsten Herbst überbrücken wollte. Randnummer 21 Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (§§ 117 ff SGB III) sind vorliegend in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten nicht gegeben. Nach § 117 Abs. 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In Betracht kommt insbesondere die Förderung durch die sonstigen Hilfen, die § 33 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) aufführt. Da die Erbringung derartiger Leistungen nach den Vorschriften über die allgemeinen Leistungen nicht möglich ist, können sie nach Nr. 2 erbracht werden, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind und der behinderte Mensch auf die besondere Leistung angewiesen ist. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die besondere Leistung. Randnummer 22 Die besonderen Leistungen umfassen nach § 118 Nr. 1 SGB III das Übergangsgeld, nach Nr. 2 das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann und nach Nr. 3 die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme, die nach § 127 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 3 SGB IX iVm Abs. 8 Nr. 1 auch Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung umfasst. Bei den in § 118 S. 1 SGB III genannten Leistungen handelt es sich um akzessorische Leistungen, die nur zusammen mit der Hauptleistung und nicht isoliert erbracht werden können. Deshalb muss die Maßnahme als solche vom Leistungskatalog des § 117 SGB III aF genannt sein. Der Kläger erfüllt jedoch, wie bereits dargelegt, die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB III nicht. Denn abzustellen ist auf die Notwendigkeit der von ihm durchgeführten Maßnahme bei der C GmbH im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB III und nicht - wie er meint - auf die Notwendigkeit einer speziellen Beförderung zu dieser Maßnahme. Der Kläger hatte sich für die Teilnahme an dieser Maßnahme entschieden, weil es ihm nicht gelungen war, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden. Selbst wenn er hierdurch für eine sich anschließende Ausbildung besser vorbereitet war, war diese jedoch nicht unerlässlich für die Absolvierung der Ausbildung. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte objektiv Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Randnummer 24 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001286439

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