Werklohnanspruch aus einem Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Auslegung der öffentlichen Ausschreibung; Bedeutung unrichtiger Prüfungsansätze des Auftraggebers Orientierungssatz
(1)VOB/A, von der hier auszugehen ist, im Zweifel so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen an die VOB/A entsprechen will. Danach ist die Leistung nach § 9 Nr.1 VOB/A eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dem Wortlaut der Ausschreibung kommt dabei eine vergleichsweise große Bedeutung zu, weil der Empfängerkreis der Erklärung nur abstrakt bestimmt ist. Maßgebend für die Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont. Hierbei ist nicht auf den einzelnen Bieter abzustellen, sondern auf den angesprochenen Empfängerkreis insgesamt. Es kommt also darauf an, wie die beteiligten Fachkreise die verwendete Terminologie üblicherweise einheitlich in dem speziellen, fachlichen Sinne verstehen (BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 75/03). Dabei ist die Angabe in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis und anderen vertraglichen Unterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen; Ausgangspunkt ist zunächst derjenige Teil der Leistungsbeschreibung, der die Leistung konkret auf das Bauvorhaben bezogen beschreibt (BGH, Urteil vom 11.03.1999, VII ZR 179/98).
- Randnummer 31 Gemessen an diesen Grundsätzen regelt die in Pos. 3.3.150 enthaltene Formulierung “Abgerechnet wird nach Abtragsprofilen” die mit dieser Positionen abzurechnenden Leistungen. Welche Leistungen überhaupt unter diese Position fallen, regelt der weitere Leistungsbeschrieb in Verbindung mit der Position 3.3.
- Beide Positionen betreffen Erdbauarbeiten und dabei das Herauslösen von Böden aus bestimmten Bereichen (“Abtragsbereiche”). Dabei sollten überwiegend nach Pos. 3.3.130 Böden ausgelöst und im Baustellenbereich wieder eingebaut werden, was sich bereits aus dem Vordersatz (2.354.000,00 m³) ergibt. Die nach Wahl des Auftragnehmers einer Verwertung zuzuführenden Bodenmenge in Position 3.3.150 war demgegenüber deutlich geringer (50.000,00 m³). Daraus war aus Sicht der Fachkreise zu verstehen, dass nur die “Überschussmenge” zu einem deutlich höheren Einheitspreis (9,88 EUR gegenüber 1,12 EUR) anderweitig zu verwerten war. Demzufolge sollte nur diese “Überschussmenge” unter Position 3.3.150 fallen und dort abgerechnet werden können. Diese Menge hat die Klägerin durch einen rechnerischen Vergleich der Abtragssollmenge mit der Auftragssollmenge (unter Einbeziehung des Auflockerungsfaktors) ermittelt. Randnummer 32 a. Dies begegnet Bedenken, weil nicht auf den tatsächlichen Bedarf (der anderweitigen Verwertung) abgestellt wurde und dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, dass das Bauvorhaben unstreitig abschnittsweise vorangeschritten ist. Zwar hat die Beklagte bei ihrer Rechnungsprüfung (Erdmengenbilanz) die “Überschussmenge” selbst auf diese Weise ermittelt (unter Ausklammerung eines Auflockerungsfaktors). Nach Auffassung des Senats können unrichtige Prüfungsansätze des Auftraggebers indessen nicht dazu führen, dass der Auftragnehmer seinerseits unrichtig abrechnen darf. Ein (konkludenter) Verzicht auf eine ordnungsgemäße Abrechnung ist in dem Erstellen der Erdmengenbilanz auf Beklagtenseite jedenfalls nicht zu sehen. Randnummer 33 b. Unabhängig davon war auch bei der Erdmengenbilanz ein Auflockerungsfaktor nicht zu berücksichtigen. Denn im Grunde genommen handelt es sich dabei um eine Vorfrage, nach welcher Position abzurechnen ist. Dies sollte nicht in das Belieben der Klägerin als Auftragnehmerin gestellt werden, sondern sich anhand objektiver Mengenberechnungen feststellen lassen. Diesem für die betreffenden Fachkreise erkennbaren Interesse der Beklagten sollte die Regelung Rechnung tragen, dass nach fester Abtragsmenge abzurechnen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass an keiner Stelle des Vertrages die Berücksichtigung eines Auflockerungsfaktors untersagt wird. Für die Abrechnung ist auch ohne entscheidende Bedeutung, dass mit dem Abtrag von Felsgestein unstreitig eine Auflockerung des Materials einhergeht. Dies ist für die Auslegung der Abrechnungsregel nicht entscheidend, sondern wie die Fachkreise diese Regelung in Position 3.3.150 verstehen durften. Randnummer 34 c. Würde man bei der Frage, nach welcher Position abzurechnen ist, einen Auflockerungsfaktor berücksichtigen, wäre die in § 9 Nr.1 VOB/A geforderte Vergleichbarkeit der Angebote der verschiedenen Anbieter nicht gewährleistet, weil die Beklagte keinen Einfluss auf die tatsächliche Auflockerung des Materials nehmen konnte. Diese hing unstreitig vom Einsatz entsprechender Geräte auf Auftragnehmerseite ab. Dies stand wiederum allein im Belieben der Klägerin. Das musste sich den Fachkreisen und damit auch der Klägerin bei Abgabe ihres Angebotes erschließen. Sie hätte daher im Rahmen ihrer Kalkulation ermitteln können und müssen, welchen Arbeits- und Geräteeinsatz sie für die Erdarbeiten benötigen würde und welcher Auflockerungsfaktor sich für welche Materialien daraus ergeben würde. Entsprechend hätte sie ihre Einheitspreise anbieten können. Randnummer 35 Eine nachträgliche Korrektur einer etwaigen Fehlkalkulation ist im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht möglich. C. Randnummer 36 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den § 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO Randnummer 37 Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001286566