Regelmäßige Arbeitstätte eines Landmaschinenfahrers am Betriebssitz des Arbeitgebers Orientierungssatz 1. Ein Landmaschinenfahrer, der er auf den verschiedenen Nutzflächen seiner Arbeitgeberin seine berufliche Tätigkeit verrichtet, hat, wenn diese Flächen kein zusammenhängendes Gelände bilden, nicht in unmittelbarer Nähe zueinander liegen und auf den Feldern auch keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Arbeitgeberin sind, seine regelmäßige Arbeitstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers. Aufwendungen für die arbeitstäglichen Fahrten des Arbeitnehmers mit seinem Fahrzeug zum Betriebssitz, um dort bei Arbeitsbeginn ein landwirtschaftliches Fahrzeug zu übernehmen, mit dem er abends wieder zum Betriebssitz zurückkehrt, und dann mit seinem Fahrzeug nach Hause fährt, sind mit der gesetzlichen Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar (Rn.19) (Rn.20) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 42/16). Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 11.1.2017 VI R 42/16, nicht dokumentiert). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des Werbungskostenansatzes für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Veranlagung des Klägers zur Einkommen-steuer für das Jahr 2012. Randnummer 2 Der Kläger bezog im gesamten Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Landmaschinenfahrer/Traktorist. Arbeitgeberin des Klägers war die B… GmbH & Co. KG mit Betriebssitz in C…, Ortsteil D… . Der Betriebssitz der Arbeitgeberin des Klägers befindet sich von dessen Wohnung in E… 21 km entfernt. Randnummer 3 Der Kläger fuhr im Streitjahr arbeitstäglich von E… nach D… zum Betriebssitz seiner Arbeitgeberin, um dort ein landwirtschaftliches Fahrzeug zu übernehmen, mit der er auf den verschiedenen Nutzflächen seiner Arbeitgeberin seine berufliche Tätigkeit verrichtete. Diese Flächen bildeten kein zusammenhängendes Gelände der Arbeitgeberin und lagen auch nicht in unmittelbarer Nähe zueinander. Abends kehrte er mit dem Fahrzeug zum Betriebssitz zurück und stellte es dort ab, um im Anschluss mit seinem eigenen Fahrzeug nach Hause zu fahren. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 4. März 2012 war der Kläger zusätzlich an 14 Tagen in den Ställen seiner Arbeitgeberin in den Orten/Ortsteilen D… und F… mit der Fütterung der dort untergebrachten Tiere beschäftigt Randnummer 4 Der Kläger machte für das Streitjahr u.a. Fahrtkosten in Höhe von 2.242,80 Euro (42 km x 0,30 Euro x 178 Tage) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 21. Oktober 2013 demgegenüber lediglich die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die aufgerundet 1.122,00 Euro betrug. Randnummer 5 Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht in einem weiträumigen Arbeitsgebiet arbeite, da es sich nicht um ein zusammenhängendes Gelände seiner Arbeitgeberin handele. Die Felder, auf denen er regelmäßig eingesetzt sei, lägen in unterschiedlichen Orten und grenzten nicht aneinander. Auf diesen Feldern gebe es auch keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin betreibe zusätzlich noch zwei Ställe, einmal am Betriebssitz in D… und zum anderen in F… . In diesen beiden Ställen sei er, der Kläger, im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 4. März 2012 zusätzlich zur Fütterung der Tiere beschäftigt gewesen. Einer bestimmten Arbeitsstätte sei er nicht zugeordnet. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass allein maßgeblich sei, wo ein Arbeitnehmer seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehe. Die Arbeitsleistung müsse an der betrieblichen Einrichtung in dem für sie charakteristischen Wesensbereich auch tatsächlich in nicht unwesentlichem Umfang ausgeübt werden. Qualitativ liege der Schwerpunkt einer Betätigung dort, wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornehme und die Leistungen erbringe, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien. Bei ihm, dem Kläger, beginne die Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung und ende mit Betreten derselben. Eine eventuelle Pflege des Traktors sei von untergeordneter Bedeutung und nicht wesentlich und prägend für seinen Beruf. Die Tätigkeit auf den Feldern sei zudem witterungsabhängig. Bei schlechtem Wetter sei er, der Kläger, zu Hause, bei gutem Wetter arbeite er mehr als 8 Stunden und, falls nötig, auch am Wochenende. Randnummer 6 Am 12. Mai 2014 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, ohne jedoch dem Einspruch des Klägers im hier streitigen Punkt abzuhelfen. Randnummer 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers hinsichtlich der begehrten Anerkennung erhöhter Fahrtkosten als Werbungs-kosten als unbegründet zurück. Soweit der Kläger an 164 Tagen am Sitz seiner Arbeit-geberin ein Fahrzeug übernommen habe, um von dort aus seine arbeitstägliche Tätigkeit zu beginnen, sei diese Tätigkeit mit dem Verlassen des Sitzes der Arbeitgeberin als ortsgebundenem Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit zu beurteilen. Der ortsgebundene Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit sei im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer zugeordnet sei und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsuchte. Im Streitfall sei der Kläger nicht nur arbeitstäglich mit seinem privaten Fahrzeug zum Betriebssitz der Arbeitgeberin gefahren, sondern habe dort auch jeweils seine Arbeitsbereitschaft hergestellt. Mithin komme hier dem Sitz der Arbeitgeberin zentrale Bedeutung zu. Entsprechendes gelte, soweit der Kläger an den 14 Tagen in 2012 die Tiere seiner Arbeitgeberin gefüttert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Randnummer 8 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung der Begründung seines Einspruchs weiter. Er meint, dass seine Tätigkeit eine Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstelle. Randnummer 9 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zum Sitz des Arbeitgebers in Höhe von 2.243 € im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hält an der bisher vertretenen Auffassung fest. Entscheidend sei, dass der Kläger regelmäßig zunächst den Sitz seiner Arbeitgeberin mit immer gleichen Fahrten aufgesucht habe. Der Sitz seiner Arbeitgeberin habe damit einen ortsgebundenen festen Mittelpunkt für den Kläger dargestellt, dem er zugeordnet gewesen sei und den er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufgesucht habe. Dem Sitz der Arbeitgeberin sei daher eine zentrale Bedeutung zugekommen; der Kläger habe einen stets gleichen Weg dorthin gehabt, um seine Tätigkeit erbringen zu können. Er habe damit die Möglichkeit gehabt, sich darauf durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe einzustellen und hätte dadurch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken können. Randnummer 12 Der Beklagte trägt vor, dass in Fällen, in denen bei einem Steuerpflichtigen keine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt und der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen durch arbeitsrechtliche Festlegungen bestimmt, dass der Steuerpflichtige sich dauerhaft typischerweise an seinem Sitz, welcher die Kriterien für eine regelmäßige Tätigkeitsstätte selbst nicht erfüllt, einfinden solle, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die Fahrten des Steuerpflichtigen von seiner Wohnung zum Sitz des Arbeitgebers nur als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte behandelt werden könnten. Entscheidungsgründe Randnummer 13 1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der Klägervertreter nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn in der Ladung ist gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Randnummer 14 2. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zutreffend hat der Beklagte lediglich für 178 Tage die gesetzliche Entfernungspauschale von 0,30 €/Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Werbungskostenabzug zugelassen. Randnummer 15
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