1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. (Rn.45)
Abzug von sechs Monaten eine entschädigungsrelevante Verzögerung von 22 Monaten, so kann gleichwohl eine Entschädigung unterbleiben, wenn die geltend gemachten Kosten durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung bereits ausgeglichen sind. (Rn.64) Tenor Die unangemessene Dauer des beim Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen S 18 KR 26/11 geführten Verfahrens zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung wird festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) unter den Aktenzeichen S 18 KR 103/08 und S 18 KR 26/11 geführten Verfahrens. Er rügt die Dauer des Verfahrens im Hinblick auf die
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung. Randnummer 2 Dem beendeten Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 3 Der Kläger erhielt im Februar 2008 eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgezahlt. Diesen Betrag werteten die DAK Unternehmen Leben Krankenversicherung und die Pflegekasse (Beklagte des Ausgangsverfahrens, im folgenden DAK) als Versorgungsbezug und erhoben hierauf mit Bescheiden jeweils vom
Weiterleitung dieses Schreibens an die DAK stimmte diese am
sechs Wochen. Am 23. Februar 2011 ging die Stellungnahme der DAK hierzu ein, wonach eine Prüfung der streitgegenständlichen Bescheide in Betracht komme und mit der vom Kläger ergänzende Unterlagen zur Kapitallebensversicherung erbeten wurden.
Weiterleitung dieses Schreibens an die Klägerseite zur Kenntnisnahme und entsprechenden Veranlassung am
drei Monaten. Neun Tage später übermittelte die DAK ihren Bescheid vom
vollziehbar noch begründet. Der Kostenbeamte des SG verfügte am
Erledigung der Hauptsache zu treffende Entscheidungen über die Kostenverteilung. Der Vorsitzende verfügte die Sache wieder in das Kostenfach. Am 19. Juni 2012 ging die Verzögerungsrüge des Klägers beim SG ein, in der er die Auffassung vertrat, dass
der Mitteilung des Gerichts vom
teil erlitten, da noch immer die Kostenentscheidung offen gewesen sei und er sich habe nervlich und emotional mit dem Verfahren auseinandersetzen müssen. Dies gelte auch, obwohl die Kosten des Verfahrens von einer Rechtsschutzversicherung übernommen worden seien, die Rechtsschutzversicherung habe regelmäßig Anfragen zum Stand des Verfahrens über die Kostengrundentscheidung gestellt. Auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung könne es zudem für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs nicht ankommen, der Kläger habe in jedem Fall ein Interesse an einer angemessenen vollständigen Gerichtsentscheidung. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8
. Bei dem Verfahren
SGG handele es sich jedoch nicht um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), sondern um ein Nebenverfahren, das als Teil des Hauptsacheverfahrens anzusehen sei. Das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung sei auch nicht mit dem Verfahren zur Kostenfestsetzung
Anders als beim Kostenfestsetzungsverfahren beginne das Verfahren zur Kostengrundentscheidung nicht erst,
dem der zeitliche Anwendungsbereich des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens vollständig abgeschlossen sei. Mit der Kostengrundentscheidung sei vielmehr eine unselbstständige Nebenentscheidung zu treffen, die grundsätzlich im Urteil enthalten sei. Nur bei einer anderweitigen Erledigung habe das Gericht gesondert durch Beschluss über die Kostentragungspflicht zu befinden. Da das Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in zeitlicher Hinsicht den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss bzw. bis zur anderweitigen prozessualen Erledigung des Verfahrens umfasse, könne für die Frage der
der unstreitigen Erledigung noch abzuarbeitenden Nebenentscheidung nichts anderes gelten. Jedenfalls werde mit dem Antrag auf Kostenerstattung kein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht, der unabhängig vom Streitgegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens sei, wie dies beispielsweise beim Kostenfestsetzungsverfahren
der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Fall sei. Randnummer 13 Ergänzend beruft sich der Beklagte darauf, dass jedenfalls eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit von den Zeiten gerichtlicher Inaktivität abzuziehen sei. Zudem könne das Missverhältnis zwischen der geltend gemachten Entschädigungsforderung i.H.v. 2.500,00 Euro und dem der Kostengrundentscheidung zu Grunde liegenden Wert von 324,28 Euro nicht außer Acht gelassen werden. Die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer sei als Wiedergutmachung ausreichend. Dies gelte insbesondere, weil die Kosten des Verfahrens von einer Rechtsschutzversicherung des Klägers übernommen worden seien. Die Zusage der Rechtsschutzversicherung stelle ein Indiz für die allenfalls unterdurchschnittliche Bedeutung der Sache für den Kläger dar. Randnummer 14 Die Beteiligten haben unter dem
dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Randnummer 19 II. Die Entschädigungsklage, mit der die Überlänge des Verfahrens zur
1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostengrundentscheidung geltend gemacht wird, ist statthaft. Randnummer 20 Der Kläger begehrt die Entschädigung allein für Verzögerungen, die
Erledigung der Hauptsache im Rahmen der noch zu treffenden Kostenentscheidung des zuletzt unter dem Aktenzeichen S 18 KR 26/11 geführten Rechtsstreits eingetreten sind. Dies steht der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen einer Entschädigungsklage in Bezug auf dieses Verfahren aber nicht entgegen. Dieses, sich an die Erledigung der Hauptsache anschließende Verfahren
1 Satz 3 SGG stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (so auch: Fock, Breitkreuz, Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, § 202, Rdnr. 12; Söhngen in: Hennig SGG, Kommentar, Stand
Abs. 1 Satz 3 entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Die Frage des Umfangs der Kostenerstattung betrifft dabei nicht deren Höhe, diese wird vielmehr – wiederum auf Antrag eines der Beteiligten –
erst anschließenden Verfahren festgesetzt. Die Entscheidung
1 SGG betrifft nur die so genannte Kostengrundentscheidung, die dann im Kostenfestsetzungsverfahren
a. O. § 193 Rdnr. 14a). Randnummer 22 Bei dem Verfahren, in dem vom Kläger die Verzögerungen geltend gemacht werden, handelt es sich um ein solches Verfahren
1 Satz 3 SGG zur isolierten Kostenentscheidung
anderweitiger Erledigung der Hauptsache. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des SG vom 2. Juli 2014.
gütlicher Einigung über den Klagegegenstand in der Hauptsache hat das SG seine Entscheidung über den Kostenantrag des Klägers auf diese Norm gestützt. Randnummer 23 2. Das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung
1 Satz 3 SGG ist ein Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG. Randnummer 24 Gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ist
der in Abs. 6 Nr. 1 enthaltenen Legaldefinition jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren
dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren. Randnummer 25 Davon wird auch das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung
Es ist weder Teil des vorangegangenen auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens, noch stellt es einen unselbständigen nicht als Verfahren zu bewertenden Annex dar. Die vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom
1 Satz 3 SGG hat das Gericht
Beendigung des Klageverfahrens auf andere Weise als durch Urteil auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Dass es sich zur Herbeiführung dieser (richterlichen) Entscheidung um ein gerichtliches Verfahren handelt, ist danach nicht zweifelhaft. Die weiteren in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Konkretisierungen zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Prozesskostenhilfe-, Verfahrenskostenhilfe– und Insolvenzverfahren betreffen die Kostengrundentscheidung dem Wortlaut
nicht. Randnummer 27 Die zeitliche Begrenzung des Verfahrensbegriffes in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG spricht ebenfalls für die Bewertung als eigenständiges Gerichtsverfahren.
6 Nr. 1 GVG ist der Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss erfasst. Das Verfahren
1 Satz 3 SGG wird selbstständig durch entsprechende Antragstellung eines der Beteiligten eingeleitet sowie durch nicht beschwerdefähigen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG) und in formeller Rechtskraft erwachsenden Beschluss abgeschlossen. Die zeitliche Begrenzung des Verfahrensbegriffes spricht auch dagegen, das Verfahren zur Kostengrundentscheidung als vom Klageverfahren in der Hauptsache mit umfasst anzusehen, denn der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte zeitliche Anwendungsbereich des Klageverfahrens ist bei Beginn des Verfahrens zur Kostengrundentscheidung bereits abgeschlossen. Zwar geht den Verfahren zur isolierten Kostengrundentscheidung
1 Satz 3 SGG kein Urteil und keine andere der Rechtskraft fähige Entscheidung voraus. Unter dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist aber auch die Beendigung des Rechtsstreits in anderer Weise zu verstehen (Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 Rdnr. 54). Die vorherige Beendigung des Klageverfahrens in anderer Weise – wie z. B. durch Klagerücknahme § 102 Abs. 1 SGG – ist aber gerade Voraussetzung für den Beginn des Verfahrens
1 Satz 3 SGG. Randnummer 28 b. Systematische Gesichtspunkte, aus denen eine einschränkende Auslegung des weit gefassten Wortlauts folgen könnte, kann der Senat im Ergebnis nicht erkennen. Randnummer 29 Insbesondere lässt die ausdrückliche Nennung der Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe neben der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen allgemeinen Verfahrensdefinition keinen Schluss darauf zu, ob das Verfahren zur Kostengrundentscheidung ebenfalls vom Verfahrensbegriff umfasst ist. Der exemplarischen Aufzählung von Verfahrensarten, denen der Gesetzgeber offenbar eine besondere Bedeutung im Rahmen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes beigemessen hat (BT-Drs. 17/3802, S. 22 f.), kann lediglich entnommen werden, dass der Verfahrensbegriff nicht nur Klageverfahren erfasst und damit das Verfahren
1 Satz 3 SGG jedenfalls nicht von vornherein vom Anwendungsbereich ausgenommen ist (vgl. auch BSG Urteil vom 10. Juli 2014, a. a. O.). Randnummer 30 Für die Einbeziehung des Verfahrens zur Kostengrundentscheidung in das Klageverfahren könnte im Ansatz allein sprechen, dass mit der Entscheidung in der Sache - soweit sie durch Urteil ergeht –
1 Satz 1 SGG auch mit über die Kosten zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung ist demnach auch Gegenstand des Klageverfahrens. Eine Beendigung des Klageverfahrens könnte daher bei einem weiten Verständnis des Klagegegenstandes auch die Beendigung des Verfahrens über die Kostengrundentscheidung mit einschließen (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
5 Satz 2 GVG für die Klageerhebung einzuhaltenden Sechsmonatsfrist im Zusammenhang mit dem Erledigungsbegriff dafür, das Verfahren der Kostengrundentscheidung nicht mehr dem Hauptsacheverfahren und dessen Dauer zuzurechnen. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG stellt für den Beginn der Klagefrist auf den Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung oder den Zeitpunkt „einer anderen Erledigung des Verfahrens“ ab. In den hier interessierenden Fällen, in denen
1 Satz 3 SGG noch eine (isolierte) Kostengrundentscheidung zu treffen ist, liegt keine verfahrensbeendende Entscheidung vor, so dass die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Erledigung beginnt. Der Begriff der Erledigung in der ZPO, auf den die unmittelbare Anwendung des über die Verweisung in § 202 Satz 2 SGG für die Sozialgerichtsbarkeit geltenden Entschädigungsrechts zugeschnitten ist, ist auch dort nur als Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bekannt (§ 91 a ZPO). Es ist daher davon auszugehen, dass in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gemeint ist. Eine solche kann durch Rücknahme des Verfahrensantrages, Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung und im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens auch durch Annahme eines Anerkenntnisses (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) eintreten. Diese Auslegung des Erledigungsbegriffes als Beginn der Rechtsmittelfrist wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt, in der es heißt: Die Frist beginnt mit … einer anderen Erledigung dieses Verfahrens durch Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigungserklärung (BT-Drs. 173802, S. 22). Beginnt somit die sechsmonatige Frist für die Erhebung der Entschädigungsklage bereits mit der unstreitigen Verfahrensbeendigung, kann daraus geschlossen werden, dass das (auch
der VwGO und der ZPO) erst
Verfahrensbeendigung beginnende Verfahren zur Kostenentscheidung nicht mehr dem zeitlichen Anwendungsbereich des Hauptsachverfahrens unterfällt, da ansonsten in dem Zeitpunkt, in dem eine Verfahrensverzögerung in der Kostensache eintritt, regelmäßig die Klagefrist schon abgelaufen wäre und die – wollte man die Kostengrundentscheidung als Teil des Klageverfahrens sehen – Verzögerungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Randnummer 31 c. Die historische Auslegung stützt die Annahme, das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung sei entschädigungsrechtlich ein eigenständiges. Randnummer 32 Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der bereits zitierten zum Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung zur Historie des § 198 GVG ausgeführt, dass mit dem GRüGV der menschen- wie grundrechtlich fundierte Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit einfachgesetzlich umgesetzt werden sollte, um so eine Handhabe gegen überlange gerichtliche Verfahren sämtlicher Gerichtsbarkeiten zu schaffen. Der Gesetzgeber sei dabei der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefolgt, wonach das deutsche Bundesrecht zuvor in diesem Punkt lückenhaft gewesen sei. Zur Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des in Art. 13 EMRK verbürgten Rechts auf eine wirksame Beschwerde habe mit dem GRüGV eine umfassende und möglichst lückenlose Regelung geschaffen werden sollen. Für eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensarten, etwa Klageverfahren, fänden sich in der Gesetzgebungsgeschichte keine Anhaltspunkte. Dem Gesetzgeber sei es bei der Definition des Begriffs Gerichtsverfahren in § 198 Ab. 6 Nr. 1 GVG entscheidend darauf angekommen, dass ein solches gerichtliches Verfahren einen eigenen Beginn habe (Einleitung durch Antrag, Klage oder von Amts wegen) und mit einer (rechtskräftigen) Endentscheidung abgeschlossen werde. In diesem Fall sollte ein "selbständiges Verfahren" vorliegen, wie gerade die Begründung für die Ausnahmen für auf Dauer angelegte Verfahren im Bereich des Insolvenzrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zeige. Speziell für einem ursprünglichen Hauptsacheverfahren
folgende eigenständige Verfahren finde sich in den Gesetzesmaterialien, in der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Ablehnung der Ergänzung des Wortlauts (BT-Drs. 17/7217, S. 27), ein weiterer Hinweis, der die Einschätzung des Senats bestätige: "Wenn später weitere Endentscheidungen zu treffen sind, handelt es sich jeweils um neue (Gerichts-)Verfahren". Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der Vorgeschichte des Gesetzgebungsverfahrens. Anlass für die Schaffung des GRüGV seien zwar u. a. Entscheidungen des EGMR gewesen, mit welchen festgestellt worden sei, dass seinerzeit in der Bundesrepublik Deutschland pflichtwidrig kein wirksamer Rechtsbehelf i. S. v. Art. 13 EMRK gegen eine überlange Verfahrensdauer existierte, und der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben worden sei, einen oder mehrere Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen. Er habe jedoch stets betont, dass die nähere Ausgestaltung des nationalen Rechts Aufgabe der Konventionsstaaten sei. Bei den durch das GRüGV eingeführten Entschädigungsregelungen der §§ 198 ff. GVG handele es sich um einen autonomen Teil des Bundesrechts, der unabhängig neben den menschen- und grundrechtlichen Garantien stehe. Die einfachgesetzlichen Vorschriften seien daher zunächst
den allgemeinen Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R –, Rdnr. 19). Randnummer 33 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat
eigener Prüfung vollumfänglich an. Insbesondere der in der Begründung des Gesetzentwurfes und der Stellungnahme des Rechtsausschusses im Gesetzgebungsverfahren manifestierte Wille des Gesetzgebers, wonach es für die Qualifizierung als Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG entscheidend darauf ankommt, dass es einen eigenen Beginn habe und mit einer (rechtskräftigen) Endentscheidung abgeschlossen werde, sowie dass es sich – soweit später weitere Endentscheidungen zu treffen sind – um jeweils neue (Gerichts-)Verfahren handeln soll, spricht dafür, auch das Verfahren
1 Satz 3 SGG entschädigungsrechtlich als eigenständiges zu betrachten. Randnummer 34 d. Schließlich ist auch
teleologischer Auslegung des § 198 GVG davon auszugehen, dass dessen Anwendungsbereich das Verfahren zur Entscheidung über die Kosten
Erledigung der Hauptsache gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG umfasst. Randnummer 35 Die Entschädigungsregelung bezweckt einen umfassenden und möglichst lückenlosen (zunächst präventiven, notfalls kompensatorischen) Schutz gegen überlange Gerichtsverfahren (BSG, Urteil vom
dem das Klageverfahren im Sinne einer Entscheidung über den Sachantrag beendet ist, rechtfertigt dies nicht. Zwar dürfte regelmäßig das Begehren in der Hauptsache vorrangig und das Interesse an der Kostenentscheidung demgegenüber gering sein. Die Bedeutung des Verfahrens ist jedoch für die Frage, ob das Verfahren generell als verzögert gerügt und eine Entschädigungsklage erhoben werden kann, ohne Belang. Sie ist
der Systematik des § 198 GVG erstmals bei der Prüfung der Verfahrensdauer auf ihre Angemessenheit zu berücksichtigen. Damit geht aber kein Ausschluss aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung einher (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a. a. O.). Kann der (materielle oder immaterielle) Wert des in einem Klageverfahren verfolgten Begehrens keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit des Entschädigungsverfahrens haben, ist es konsequent, auch für die Frage, ob ein Nebenverfahren ein Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ist, nicht auf das damit verfolgte Sachinteresse abzustellen; vielmehr besteht im Ausgangspunkt für jedes Verfahren – unabhängig davon ob es der Erledigung eines Vorprozesses chronologisch folgt - ein eigenständiges (formales) Interesse an einem zeitgerechten Abschluss. Das gilt auch für die Entscheidung zum Umfang der Erstattung der Kosten zwischen den Beteiligten
1 Satz 3 SGG. Sie ist Grundlage für das sich anschließende Verfahren zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten und dient wie ein übliches Erkenntnisverfahren letztlich der Titulierung einer (streitigen) (Kosten)Forderung. Randnummer 36 Darüber hinaus ist auch keine anderweitige Möglichkeit ersichtlich, wie die Beteiligten eine Beschleunigung des Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung erwirken könnten. Dem mit der Einführung des Entschädigungsverfahrens verfolgten Zweck eines umfassenden und möglichst lückenlosen Schutzes gegen überlange Gerichtsverfahren liefe dies zuwider. Randnummer 37 e. Das Auslegungsergebnis, das dem Sinn und Zweck der Regelung und der Intention des Gesetzgebers
einem möglichst umfassenden und lückenlosen Schutz folgend, dem mit dem offenen Wortlaut schon vorgezeichneten weiten Verständnis den Vorzug gibt, steht zur Überzeugung des Senats auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff auszugehen ist, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Verfahren darstellt (BGH Urteile vom
1 Satz 3 SGG ist und ihr daher zwingend vorausgeht, erreicht bzw. endgültig wegen der Beendigung des hierauf gerichteten Klageverfahrens nicht mehr zu erreichen. Der Kostenantrag kann daher - anders als beispielsweise ein Ablehnungsgesuch, ein Beweisantrag, ein Antrag auf Terminsverlegung etc. - nicht mehr dem Hauptsacheverfahren dienen. Es steht zwar als im Anschluss zu treffende Nebenentscheidung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren, aber dient nicht mehr dem Rechtsschutzziel dieses Verfahrens. Randnummer 38 III. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Randnummer 39
2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG
vollziehbar geltend, auf die mit dem Antrag zu 2. begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist
dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1),
der der Anspruch
allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 40 Dem als Klageantrag zu 1. formulierten Feststellungsantrag kommt daneben keine isolierte Bedeutung im Sinne eines Feststellungsbegehrens
Es handelt sich trotz des begehrten feststellenden Tenors um einen Leistungsantrag.
1 Nr. 1 SGG kann zwar u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klagegegenstand sein. Der Senat ist
Auslegung des Klagebegehrens aber davon überzeugt, dass der Kläger die Feststellung der Überlänge des Verfahrens allein im Rahmen der Wiedergutmachung des ihm durch die Überlänge entstandenen immateriellen
teils auf Grund von § 198 Abs. 2 und Abs. 4 GVG verfolgt. Danach ist eine Wiedergutmachung des durch die Verzögerung des Rechtsstreits eingetretenen immateriellen Schadens auf andere Weise als durch Entschädigung insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Diese Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Weder der Inhalt der Klageschrift noch das Vorbringen des Klägers im weiteren Verfahren bieten Anhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes eigenständiges Feststellungsbegehren im Sinne der Feststellung eines Rechtsverhältnisses
1 Nr. 1 SGG. Der Kläger hat sein Feststellungsbegehren weder in materieller Hinsicht eigenständig begründet, noch hat er etwas dazu vorgetragen, aus welchen Gründen hier ein über eine Wiedergutmachung hinausgehendes Interesse an der Feststellung der Überlänge des Verfahrens bestehen könnte. Der Senat geht daher mit den Klageanträgen zu
Beendigung des Kostenverfahrens durch den dem Kläger am
Satz 1 GVG haftet für
teile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Vertretung des Landes Brandenburg erfolgt
Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom
1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. Für einen
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Randnummer 46
starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Randnummer 49 Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 18 f.) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 - und - 2/12 KL -, zitiert
juris, jeweils Rdnr. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht
4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht
1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom
teilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 2/14 R -, jeweils zitiert
juris). Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, in der es nur noch um die Tragung der außergerichtlichen Verfahrenskosten ging, war für den Kläger als unterdurchschnittlich einzustufen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Kostenübernahme erklärt hatte. Eine Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Allgemeinheit ist nicht ersichtlich. Randnummer 53 b. Die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens stuft der Senat als weit unterdurchschnittlich ein. Eine Notwendigkeit tatsächlicher Ermittlungen bestand nicht, diese verbieten sich vielmehr in der Regel bei der allein noch zu treffenden Kostengrundentscheidung (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 193 Rdnr. 13d) und wurden vom SG auch tatsächlich nicht angestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in die über die Kostentragung
1 Satz 3 SGG zu treffende Billigkeitsentscheidung zwar regelmäßig u. a. die Erfolgsaussichten in der Sache einfließen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 193 Rdnr. 13), dem bearbeitenden Richter aber der Sachverhalt aus dem zuvor in der Hauptsache erledigten Klageverfahren bereits bekannt ist und die Bearbeitung des Kostenverfahrens daher wesentlich erleichtert. Der dem Hauptsacheverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt, der die Beitragserhebung für eine Kapitallebensversicherung betraf, war zudem
Ergehen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eher einfach gelagert. Randnummer 54 c. Mit Blick auf den Verfahrensablauf ist zu beachten, dass es im Verfahren über die Kostengrundentscheidung – wie den Ausführungen im Tatbestand zu entnehmen ist – zu keinen dem Kläger zuzurechnenden Verzögerungen gekommen ist. Randnummer 55 d. Schließlich kommt es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf an, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rdnr. 41). Vor diesem Hintergrund sind die während des Verfahrens aufgetretenen aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung konkret zu ermitteln. Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 2/13 -, jeweils zitiert
juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom
Antragseingang, für die ein Monat jedoch ausreichend war. Randnummer 58 Die Untätigkeit endete mit der an den Kläger gerichteten Bitte des SGs vom
Erledigung der Hauptsache ist es daher im Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2014 und damit in einem Umfang von 28 Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen. Randnummer 60 e. Dies heißt jedoch nicht, dass in vorstehendem Umfang tatsächlich eine entschädigungsrelevante Verzögerung anzunehmen ist. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Dabei führt die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je
Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom
juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls – in einem Klageverfahren Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R -, Rdnr. 47 f., jeweils zitiert
juris). Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rdnr. 56). Randnummer 61 Derartige Kriterien liegen
Auffassung des Senats
der Gesamtbewertung der Besonderheiten des hier in Rede stehenden Verfahrens zur Kostengrundentscheidung vor. Diese führen zu einer Verkürzung der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf bis zu sechs Monate. Randnummer 62 Für das Verfahren über die Kostengrundentscheidung hält der Senat eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht von in der Regel zwölf sondern nur von sechs Monaten für angemessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diese Verfahren – wie bereits unter b. dargelegt - in der Regel eine im Verhältnis zu einem Klageverfahren unterdurchschnittliche Komplexität aufweisen und der Sachverhalt aus dem Klageverfahren bereits bekannt ist, so dass grundsätzlich eine zügige Erledigung möglich erscheint. Anderseits erfordern Verfahren dieser Art, bei denen das Klageverfahren bereits abgeschlossen ist und damit das in der Hauptsache verfolgte Rechtsschutzbegehren seine Erledigung gefunden hat, keine bevorzugte Erledigung, weil die Bedeutung der Sache für die Beteiligten in der Regel geringer ist als bei dem Hauptsacheverfahren. Es erscheint daher sachgerecht, wenn diese Verfahren beispielsweise zu Gunsten der Erledigung von einstweiligen Rechtsschutzbegehren in angemessener Weise zurückgestellt und nicht unverzüglich einer Bearbeitung zugeführt werden.
wertender Gesamtbetrachtung sieht der Senat bei einer Dauer von sechs Monaten die Grenze des Angemessenen erreicht. Randnummer 63 Gründe, hiervon zu Gunsten oder zu Lasten eines der Beteiligten abzuweichen, sieht der Senat mit Blick auf das konkrete Verfahren nicht. Randnummer 64
Abzug der sechs Monate verbleibt damit eine entschädigungsrelevante Verzögerung von 22 Monaten. Randnummer 65 3. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen
teil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Randnummer 66
teils zu begrenzen (BSG, Urteil vom
vollzogen werden und ist durch nichts belegt. Dies gilt insbesondere für die
fragen der Rechtsschutzversicherung. Diese richteten sich – worauf auch schon der Beklagte hingewiesen hat – ausschließlich an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und erfolgten etwa im Jahresabstand. Ob diese
fragen überhaupt an den Kläger weitergeleitet worden sind und weshalb die
fragen – eine Kenntnisnahme durch ihn vorausgesetzt - den Kläger nervlich belastet haben sollen, wird nicht ersichtlich. Randnummer 68 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO und § 201 Abs. 4 GVG. Randnummer 69
4 GVG entscheidet das Gericht über die Kosten
billigem Ermessen, wenn – wie hier - ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Danach hat der Beklagte die überwiegenden Kosten zu tragen. Der Senat hält eine Quote von 2/3 für angemessen. Hierbei hat er berücksichtigt, dass das Verfahren zwar nicht in dem geltend gemachten Umfang von 25 Monaten, tatsächlich aber erheblich verzögert war. Zugleich aber hat er im Hinblick darauf, dass der Kläger letztlich mit der geltend gemachten Entschädigung des immateriellen Schadens in Geld nicht durchgedrungen ist, von einer Kostenverteilung allein anhand des Verhältnisses der geltend gemachten zu der festgestellten Verzögerung abgesehen. Randnummer 70 D. Anlass, die Revision
2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001286705
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