gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Entschädigung für
nächst freigestellte Anteile ausländischer Gesellschafter bezüglich des „Berliner Paketes“ an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG. Randnummer 2 Das Unternehmen wurde 1868 gegründet und firmierte nach dem Erwerb weiterer Brauereien seit 1922 als Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG im Folgenden: Löwenbrauerei. Der Sitz des Unternehmens war 1934 in der Landsberger Allee 11/13. Das Unternehmen verfügte
m damaligen Zeitpunkt über ein Grundkapital von 6.000.000 RM. Großaktionär war 1934 u.a. die Firma B... oHG, deren – jüdische - Gesellschafter Herr F... und Herr G... waren. Die oHG verfügte über einen Aktienanteil von nom. 2.595.000,- RM an der Löwenbrauerei. Ein weiteres Aktienpaket an der Löwenbrauerei in Höhe von nom. 597.000,- RM, das in der Schweiz verwahrt wurde, wurde in Höhe von nom. 550.000,- RM von der Tochter von F..., Frau V..., treuhänderisch gehalten. Die restlichen Aktienanteile von nom. 47.000,- RM wurden von dem Ehemann der Tochter, Herrn L..., verwaltet. Dem Einflussbereich der oHG sowie ihrer Gesellschafter unterlag somit ein Aktenpaket in Höhe von nom. 3.192.000,- RM an der Löwenbrauerei. Randnummer 3 Im Mai/Juni 1937 verkaufte die B... oHG aus ihrem Bestand von nom. 2.595.000,- RM einen Aktienanteil von nom. 2.420.000,- RM an das Bankhaus W... in Zürich (sog. „Berliner Aktienpaket“). Im Gegenzug übertrug das Bankhaus W... einen Betrag in Höhe von 2.553.100,- RM in Effektensperrmark auf ein Berliner Konto der Fa. B...oHG. Gleichzeitig verkaufte das Ehepaar L... auf Veranlassung von F... das gesamte von ihnen verwaltete Aktienpaket in Höhe von nom. 597.000,- RM ebenfalls an das Bankhaus W... (sog. „Schweizer Aktienpaket“). Das Bankhaus W... erwarb mithin ein Aktienpaket an der Löwenbrauerei in Höhe von insg. nom. 3.017.000,- RM. Davon übertrug das Bankhaus einen Anteil in Höhe von nom. 2.717.000,- RM an die S.... Hiervon stammt ein Anteil in Höhe von nom. 2.320.000,- RM aus dem „Berliner Aktienpaket“ (entspricht einem Anteil in Höhe von 38,66% am Stammkapital der Löwenbrauerei) und ein Anteil in Höhe von nom. 397.000,- RM aus dem „Schweizer Aktienpaket“ (entspricht einem Anteil in Höhe von 6,616% am Stammkapital der Löwenbrauerei). Die S... übertrug das Aktienpaket anschließend weiter auf die C... Buenos Aires. Nach deren Auflösung am 1. Februar 1950 sind die Anteile
nächst auf die französische Muttergesellschaft, die B..., und von dieser am
m
enteignen und das im Zeitpunkt der Kapitulation im Unternehmen noch vorhandene Eigentum der C... in treuhänderischer Verwaltung
belassen“. Randnummer 5 Aufgrund des Gesetzes
r Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom
satz: "Deutsche Anteile enteignet". Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten
r Enteignung und der weiteren Behandlung der ausländischen Beteiligung wird auf das Urteil der Kammer vom 31. Januar 2013 – VG 29 K 25.13 –
m sog. „Schweizer Paket“ verwiesen. Randnummer 7 In einem Rückerstattungsverfahren der B... oHG i.L. sowie der Erbinnen nach F... gegen die Rechtsvorgängerin der hiesigen Klägerin stellte das Landgericht Berlin mit Teilbeschluss vom
rück (3 W 4124.52). Allerdings hatten zwischenzeitlich die Erbinnen nach F... ihren Antrag bezüglich des „Schweizer Aktienpakets“
rückgenommen, so dass das Kammergericht insoweit feststellte, dass diese ihren Anspruch auf Rückerstattung der ihnen
erkannten Aktien- und Wertpapierbereinigungsansprüche fallen gelassen und auf ihre Rechte aus Ziffer 2 des angefochtenen Teilbeschlusses des Landgerichts wirksam verzichtet hätten, so dass sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 des angefochtenen Teilbeschlusses erledigt habe. Dieser Beschluss wurde ausweislich des auf dem Beschluss angebrachten Rechtskraftvermerks am 2. Dezember 1954 rechtskräftig. Randnummer 8 Am 15. Juni 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit Bescheid vom 16. November 2009 lehnte das Landesamt
r Regelung offener Vermögensfragen den Antrag ab.
r Begründung wies die Behörde darauf hin, dass das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nur die nachträgliche Erfüllung von Entschädigungsansprüchen
m Gegenstand habe, die bereits
m Zeitpunkt der Enteignung oder Wegnahme von Vermögenswerten nach den Rechtsvorschriften der DDR bestanden hätten und bisher nicht erfüllt worden seien. Ein klares Enteignungsverbot für ausländische Anteile habe es nicht gegeben. Die Brauerei sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die Aussagen über die treuhänderische Verwaltung der ausländischen Geschäftsanteile könne nicht als Freistellung der Anteile im Sinne des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz gewertet werden, da es
einer klar benannten Entschädigungsregelung nicht gekommen sei. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sei daher nicht eröffnet. Randnummer 9 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2009 Widerspruch ein, den das Landesamt
r Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010,
gestellt am 16. September 2010,
rückwies.
r Begründung führte die Behörde aus, das Gesetz setze die Nichterfüllung eines bestehenden gesetzlichen Entschädigungsanspruchs voraus. Dies gelte auch in der hier vorliegenden Fallgestaltung. Denn der Zweck des Gesetzes bestehe darin, eine vom Vermögensgesetz nicht befriedigend geregelte Schutzlücke
schließen. Auch sei das Gesetz dahingehend
verstehen, dass es die Beschränkung des Ausgleichsleistungsgesetzes auf natürliche Personen nicht rückgängig machen wolle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Entschädigung im Sinne der gesetzlichen Regelung „vorgesehen“ sei, wenn diese der Art und Höhe nach noch völlig unbestimmt sei. Randnummer 10 Mit der am Montag, den
gelassen. Die dagegen von allen Beteiligten eingelegten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2014
rückgewiesen (BVerwG 5 C 18.13). Randnummer 12 Hinsichtlich der nunmehr anstehenden Entscheidung
m sog. „Berliner Paket“ tragen die Beteiligten folgendes vor: Randnummer 13 Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch wenn der Beschluss des Landgerichts von einer „Nichtigkeit“ spricht, darunter keine Nichtigkeit im Sinne des § 142 BGB verstanden werden könne, denn der Vermögenserwerb sei nicht gänzlich folgenlos geblieben. Die in Art. 13 RAEO enthaltene Fiktion habe (nur) bewirken sollen, dass es nicht eines weiteren Rechtsaktes bedurfte, sondern der Rückerstattungsverpflichtung unmittelbare Wirkung
kam. Dies zeige sich auch in einem Vergleich mit der Anfechtung. Im Übrigen hätten auch Rechtsverschiebungen aufgrund anderer rechtswidriger Grundlagen, wie z.B. der 11. Verordnung
m Reichsbürgergesetz, Rechtsfolgen gehabt, die erst durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben werden mussten.
dem wirke die Nichtigkeit nur inter partes. Insofern könne die „Nichtigkeit“ der Übertragung des „Berliner Paketes“ keine nachteiligen Folgen für die Klägerin bewirken, da die Beigeladene nicht Partei des damaligen Verfahrens gewesen sei. Die Klägerin sei jedenfalls bis
r Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung im Jahre 1953 an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG beteiligt gewesen. Der Umstand, dass das „Berliner Paket“ 1953 an die B... oHG i L.
rückübertragen worden sei, sei für den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch unerheblich. Die 1953
rückübertragenen Aktien seien weder eine Beteiligung an einem VEB noch ein Entschädigungsanspruch gewesen; die Rückerstattung konnte daher nicht
m Verlust des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruchs führen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes
r Regelung offener Vermögensfragen / Landesausgleichsamt vom
verpflichten, der Klägerin in Bezug auf das Aktienpaket an der Löwenbrauerei AG in Höhe von 2.320.000 RM (sog. „Berliner Paket“) eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Höhe von 935.940,03 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 17. Dezember 2003
gewähren. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er ist der Auffassung, dass die mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. September 1952 verfügte Nichtigkeit der Rechtsänderung dazu geführt habe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht als Inhaberin des „Berliner Paketes“ angesehen werden könne. Randnummer 19 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21
r Begründung weist sie darauf hin, dass sich anhand der vorliegenden rückerstattungsrechtlichen Verfahren ergebe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Berechtigung an die B... oHG i.L. verloren habe. Das DDR-EErfG wolle keine Grundlage für Entschädigungsansprüche für den Entzug ausländischer Beteiligungen schaffen, die im Rahmen der Wiedergutmachung an jüdische Alteigentümer
rückgegeben werden mussten. Spätestens seit 1953 sei die Klägerin nicht mehr Inhaberin der im Wiedergutmachungs- sowie im Wertpapierbereinigungsverfahren behandelten Aktien gewesen, so dass ihr kein Entschädigungsanspruch mehr
stehe.
dem sei von einer Nichtigkeit des Rechtserwerbs auszugehen. Die rechtskräftige Feststellung in dem landgerichtlichen Beschluss bewirke auch nicht lediglich eine relative Nichtigkeit, die nur zwischen den Parteien des rückerstattungsrechtlichen Verfahrens gelte. Die Feststellung des Landgerichts sei vielmehr umfassend
verstehen. Die Freistellung der Beteiligung und ein etwaiges Entschädigungsversprechen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei daher ins Leere gegangen. Jedenfalls mit der Wertpapierbereinigung habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Rechte an dem „Berliner Paket“ verloren. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Streitakte VG 29 K 25.13, die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Verpflichtungsklage ist
lässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamtes
r Regelung offener Vermögensfragen / Landesausgleichsamt vom
r Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung – DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - (im Folgenden: DDR-EErfG) vom
nächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern. Randnummer 25 Voraussetzung für einen Anspruch ist jedoch, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beteiligung an dem „Berliner Paket“ wirksam erworben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 26 Das Landgericht Berlin hat durch Teilbeschluss vom
r Nichtigkeit ist Art. 13 der für Berlin geltenden Anordnung
r Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen – BK/O
r Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände für die amerikanische Besatzungszone bzw. in Art. 12 des Gesetzes Nr. 59
r Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen für die britische Besetzungszone. Randnummer 29 Art. 13 REAO bestimmt seinem Wortlaut nach, dass der Verlust der Rechte des Berechtigten als nicht erfolgt gilt. Dies bedeutet, dass für den gesamten Zeitraum vom Zeitpunkt der Entziehung bis
r Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung die rechtliche Verfügungsmacht des Verfolgten an dem entzogenen Vermögensgegenstand als ununterbrochen fortgesetzt anzusehen ist (vgl. Lüke, Rückerstattung von Vermögen an Opfer der Nazi-Unterdrückung in Berlin, 1949, S. 20f). Der ursprünglich Berechtigte ist daher so
behandeln, als ob er sein Recht nicht aufgegeben hätte (vgl. Harmening/ Hartenstein/Osthoff/Falk, Kommentar
m Rückerstattungsgesetz, 1950, Art. 12; Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Auflage 1950,
59
r Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen). Dabei kommt diese Wirkung konstitutiv erst der (rechtskräftigen) Rückerstattungsanordnung
. Solange eine Rückerstattungsanordnung nicht ergangen ist, ist die seinerzeitige Vermögensübertragung nicht schon deswegen als unwirksam anzusehen, weil der Entziehungstatbestand gegeben ist (vgl. Harmening/Hartenstein/Osthoff/Falk, a.a.O.; Godin, a.a.O.,
59
r Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen). Mit der Rechtskraft der Entscheidung gelten die durch die Entziehung entstandenen Rechtsänderungen als nicht eingetreten. Nach der Entziehung begründete Rechte Dritter gelten als niemals entstanden, weil sie nicht von dem ausschließlich dazu legitimierten Rechtssubjekt begründet worden sind (vgl. Godin, a.a.O.,
59
r Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen Besatzungszone). Randnummer 30 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Entscheidung im Rückerstattungsverfahren rückwirkende Kraft (vgl. WK Berlin, Entscheidung vom
59
r Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen; Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht der britischen und amerikanischen Zone, 1950, Art. 12 Anm. 2; Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, S. 176, 220). Dies bedeutet, dass der Geschädigte mit der bestands- bzw. rechtskräftigen Rückerstattungsanordnung auch während der Entziehungszeit weiterhin als Eigentümer bzw. Inhaber von Rechten anzusehen ist, da er niemals aufgehört hat, Eigentümer
sein (vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, S. 242). Jede Verfügung über den entzogenen Vermögensgegenstand in der Zwischenzeit gilt mit wenigen Ausnahmen als Verfügung eines Nichtberechtigten. Mangels Einwilligung des Berechtigten ist jede Verfügung unwirksam (vgl. Lüke, Rückerstattung von Vermögen an Opfer der Nazi-Unterdrückung in Berlin, 1949, S. 20f). Randnummer 31 Daher ist mit der Entscheidung des Kammergerichts vom
der wortgleichen Regelung in der britischen Besatzungszone darauf hin: „….und es ist ein Streit um Worte, wenn man nicht darüber einig wird, ob damit diese Rechtsänderung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Es tut der konstitutiven, rechtsgestaltenden Bedeutung der Entscheidung keinen Abbruch, wenn kraft ihrer die Rechtsänderung als niemals eingetreten fingiert wird“. Randnummer 34 Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, dass die Nichtigkeit im Sinne von Art. 13 REAO nicht
r Folgenlosigkeit der wegen NS-Verfolgung verlorenen Vermögenswerte führt, auf die Regelungen in der REAO
Pacht- und Mietverhältnissen beruft, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. So regelt z.B. Art. 35 REAO, dass der Berechtigte ein Mietverhältnis, das der Verpflichtete mit einem Dritten begründet hat, kündigen kann, auch wenn der Verpflichtete eigentlich nach der rechtskräftigen Rückübertragungsanordnung gar nicht
m Abschluss des Mietvertrages berechtigt war. Offenbar war man der Auffassung, dass bestimmte Sachverhalte, wie z.B. der Schutz von Mietern und Pächtern, besonders regelungsbedürftig sind. Derartige Sonderregelungen, die auch im Rahmen von Art. 13 REAO Anwendung finden („Soweit nicht diese Anordnung etwas anderes bestimmt…“), existieren für den hier vorliegenden Fall jedoch nicht. Randnummer 35 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass es für den von ihr geltend gemachten Anspruch nach dem DDR-EErfG ausreichend sei, wenn sie bis 1953 – und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Enteignung 1949 - an der Löwenbrauerei beteiligt war, kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen. Denn die Klägerin vergisst dabei, dass - wie oben bereits dargelegt - ihre (vorübergehende) formale Rechtsstellung mit der rechtskräftigen Rückerstattungsanordnung rückwirkend entfallen ist und sie somit nie in rechtswirksamer Weise das „Berliner Paket“ erworben hat. Sie hatte mithin in materieller Hinsicht nie eine Beteiligung, die hätte freigestellt werden können. Randnummer 36 Schließlich vermag auch die Auffassung der Klägerin, Art. 13 REAO wirke nur „inter partes“, so dass sich die Beigeladene in dem vorliegenden Verfahren nicht auf die Nichtigkeit der Übertragung des „Berliner Paketes“ berufen könne, nicht
überzeugen.
m einen ist in diesem
sammenhang
berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem rückerstattungsrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Kammergericht Partei war. Damit wurde bereits damals auch
ihren Lasten rechtskräftig festgestellt, dass sie das „Berliner Paket“
keinem Zeitpunkt wirksam erworben hatte. Hat sie aber keine Rechte erworben, so kann sie im Rahmen des hier vorliegenden Verfahrens keine Entschädigung für eine Verletzung dieser Rechte verlangen.
m anderen beansprucht die Feststellung im rückerstattungsrechtlichen Verfahren, wer von mehreren Personen Eigentümer von Grundstücken oder Inhaber von Rechten geworden ist und wer nicht, auch Wirkung gegenüber Dritten. Auch in dem von der Klägerin für ihre Auffassung genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1957 (V ZR 148/55, RzW 1957, S. 1553) wird der Kläger im Verhältnis
dem Hypothekengläubiger als Dritten nicht so behandelt, als sei er noch Eigentümer des Grundstücks. Die Rechtskraftwirkung der Rückerstattungsanordnung hat
r Folge, dass für jedermann - auch für Gerichte und Behörden – verbindlich festgestellt wird, dass eine Entziehung vorgelegen und der auf dem Entziehungsvorgang fußende Erwerb keine Rechtsveränderung herbeigeführt hat (vgl. Godin, a.a.O.,
335). Soweit sich die Klägerin für ihre Argumentation auf die Kommentierung von Godin
der in der amerikanischen Zone geltenden Regelung bezieht (Godin, a.a.O., S.48) ist
beachten, dass Art. 15 in einem Absatz 2 eine ausdrückliche Regelung
r Rechtswirkung der Rückerstattungsanordnung enthält, die sich in dem für Berlin geltenden Art. 12 REAO nicht wiederfindet. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs.3 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 6 DDR-EErfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht
zulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2, 135 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001286926
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.