Einhaltung der Kündigungsfrist - Klagefrist Leitsatz Ergibt die Auslegung einer zu einem rechtlich unzulässigen Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigung, dass sie zugleich auch zum rechtlich zulässigen Zeitpunkt ausgesprochen worden ist, so kann der Arbeitnehmer die Einhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der Klagefrist nach § 4 KSchG geltend machen. (Rn.25) (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 13. April 2016, 60 Ca 3408/16, Teilurteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.04.2016 – 60 Ca 3408/16 – abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung im Schreiben vom 16.09.2015 das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2015, sondern zum 06.10.2015 beendet hat. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Oktober 2015 eine Lohnabrechnung zu erteilen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen III. Der Beklagte hat die Kosten der 2. Instanz des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Vergütung und die Erteilung einer Lohnabrechnung. Randnummer 2 Die Klägerin war ab dem 01.07.2015 nach Maßgabe eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 62 – 64 d. A.) bei dem Beklagten als Rezeptionistin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.500,00 EUR beschäftigt. Die ersten sechs Monate der Tätigkeit galten gem. § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages als Probezeit, in welcher das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden konnte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 16.09.2015 (Bl. 9 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis. Im Kündigungsschreiben erklärte er u. a.: Randnummer 4 … hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende, am 29.06.2015 geschlossene Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2015. Sollte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist wider Erwarten zu diesem Zeitpunkt nicht gewahrt sein, kündige ich hiermit vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. … Ab heute sind Sie freigestellt, teilweise um Ihren Resturlaub zu ersetzen. … Randnummer 5 Ferner übermittelte der Beklagte der Klägerin eine vorgefertigte Empfangsbestätigung mit Datum vom 16.09.2015, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 10 d. A. verwiesen wird. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 22.09.2015 (Bl. 11 d. A.) bestätigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Empfang der Kündigung zum 22.09.2015 und bat ihn um Ausstellung einer neuen Kündigung mit Austrittsdatum vom 06.10.2015. Randnummer 7 Mit der am 10.03.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zum 06.10.2015 geendet habe (Antrag zu 1.) und hat die Zahlung von Vergütung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 06.10.2015 (Antrag zu 2.), die Erteilung einer Lohnabrechnung für Oktober (Antrag zu 3.) und die Erteilung eines Abschlusszeugnisses (Antrag zu 4.) verlangt. Sie hat vorgetragen, dass das Kündigungsschreiben ihr am 22.09.2015 zugegangen sei. Randnummer 8 In der vom Arbeitsgericht auf den 11.04.2015 anberaumten Güteverhandlung ist für den Beklagten niemand erschienen. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten hat das Arbeitsgericht hinsichtlich des Anspruches auf Erteilung eines Zeugnisses mit Versäumnisschlussurteil vom 13.04.2016 entsprochen. Mit Teilurteil vom 13.04.2015 hat es die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin die Anträge zu 1. bis 3. nicht rechtfertige. Der Antrag zu 1. bedürfe der Auslegung und stelle einen Feststellungsantrag dar, der jedoch mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, da aus dem in der Vergangenheit liegenden Arbeitsverhältnis der Parteien keine über die mit den Leistungsanträgen geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche hergeleitet werden könnten. Auch als Zwischenfeststellungsklage sei der Antrag unzulässig. Die Anträge zu 2. und 3. seien hingegen unbegründet. Das Schreiben des Beklagten vom 16.09.2015 enthalte neben einer vorsorglichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin eine Kündigung, die genau zum 30.09.2015 und nicht ersatzweise auch zu einem anderen Termin ausgesprochen worden sei. Diese am 22.09.2015 zugegangene Kündigung sei zwar infolge des Versäumens der Probezeit-Kündigungsfrist unwirksam, das habe die Klägerin jedoch nicht innerhalb der Klagefrist nach $ 4 S. 1 KSchG geltend gemacht. Es sei die Fiktion des § 7 HS. 1 KSchG eingetreten, das Arbeitsverhältnis somit mit Ablauf des 30.09.2015 beendet worden. Vergütungsansprüche sowie einen Abrechnungsanspruch für Oktober 2015 gebe es daher nicht. Randnummer 9 Gegen dieses der Klägerin am 17.06.2016 zugestellte Teilurteil richtet sich ihre am Montag, d. 18.07.2016 eingegangene und begründete Berufung. Sie trägt vor, der Feststellungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig angesehen worden, weil aus dem beendeten Arbeitsverhältnis auch ein Anspruch auf Bestätigung des 06.10.2015 als Beendigungszeitpunkt desselben in dem zu erteilenden Arbeitszeugnis folge. Bei der vom Beklagten im Kündigungsschreiben gewählten Formulierung habe er erkennbar auf die Einhaltung der Kündigungsfrist Wert gelegt. Zwei Kündigungen seien nicht erklärt worden. Die Übersendung einer Empfangsquittung mit Bestätigung des Erhalts am 16.09.2015 sein als „Versuchsballon“ zu werten, der es ermöglicht hätte, das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2015 zu beenden, wenn die Klägerin diese ohne weiteres Nachdenken zurückgesendet hätte. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Teilurteil abzuändern und wie folgt zu entscheiden: Randnummer 12 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung im Schreiben vom 16.09.2015 das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2015, sondern zum 06.10.2015 beendet hat. Randnummer 13 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen. Randnummer 14 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Oktober 2015 eine Lohnabrechnung zu erteilen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurück zu weisen. Randnummer 17 Der Beklagte trägt vor, er habe mit Satz 1 seines Kündigungsschreibens zu einem präzisen Kündigungstermin, nämlich dem 30.09.2015 gekündigt. Der Zugang des Kündigungsschreibens habe mit Boten am gleichen Tage bewirkt werden sollen, seine Sekretärin habe es jedoch fälschlich mit einfachem Brief versandt. Bei üblichen Postlaufzeiten von einem Tag habe die Kündigung am 17.09.2015 zugehen müssen. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2016 (Bl. 52 – 55 d. A.) und den Schriftsatz nebst Anlage des Beklagten vom 01.09.2016 (Bl. 59 – 64 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft. Dies gilt auch für die Anträge zu 2. und 3., deren Begründetheit von der Begründetheit des unter die Bestimmung des § 64 Abs. 2 c ArbGG fallenden Antrages zu 1. abhängt (dazu: GMP-Germelmann, § 64 ArbGG, Rz. 61 a). Die Berufung ist zudem gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 222 Abs. 2, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausreichend begründet worden. II. Randnummer 20 Die Berufung ist ganz überwiegend begründet, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern ist. Nur hinsichtlich des auf den 01. und 02.11.2015 entfallenden Verzugszinsanspruches (Antrag zu 2.) ist die Berufung zurückzuweisen. 1. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Dieser stellt in seiner in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung eine Klage nach § 256 ZPO dar, die sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 06.10.2015 bezieht. In der Entfernung des Wortes „frühestens“ aus dem ursprünglichen Antragswortlaut liegt keine teilweise Klagerücknahme (§ 269 ZPO). Ausweislich des mit der Klage als Anlage eingereichten Schreibens der Klägerin vom 22.09.2015 und der Berufungsbegründung sowie angesichts des Klageantrages zu 2. hielt die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 06.10.2015 hinaus für möglich, insbesondere ging sie nicht von einer über diesen Zeitpunkt hinaus andauernden Kündigungsfrist aus. Die Entfernung des Wortes „frühestens“ aus dem Antragswortlaut diente daher lediglich der Klarstellung. Randnummer 22 Dieser Antrag ist jedenfalls gem. § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (BGH v. 07.03.2013 – VII ZR 223/11, Rz. 19). Randnummer 23 Vorliegend erschöpfen die Anträge zu 2. bis 4. die Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht. Mit dem Antrag zu 4. macht die Klägerin den ihr zukommenden Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§§ 630 BGB, 109 GewO) geltend. Dieses muss auch Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO). Ist diese Angabe unzutreffend, ist der Anspruch nicht erfüllt, die Klägerin hat einen Anspruch auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Dieser Anspruch wird jedoch mit einer Entscheidung über den Klageantrag zu 4. nicht erschöpfend geregelt. Aus einem dem Klageantrag zu 4. gemäß ergehenden Urteil kann die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, im Falle unrichtiger Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zugleich auch dessen Berichtigung erwirken. Hierfür bedürfte es einer neuen Klage auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Ist in einem solchen Falle gemäß dem Antrag zu 1. bereits rechtskräftig über den Zeitraum entschieden worden, für den der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig war, ist dies für den Anspruch auf Berichtigung eines mit abweichenden Angaben zum Beendigungszeitpunkt erteilten Arbeitszeugnisses gem. § 322 Abs. 1 ZPO bindend. 2. Randnummer 24 Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 16.09.2015 gem. § 622 Abs. 3 erst mit dem 06.10.2015 beendet worden (Antrag zu 1.). Gem. §§ 615 BGB bzw. §§ 1, 11 BUrlG hat der Beklagte an die Klägerin Vergütung für den Zeitraum vom 01. bis 06.10.2015 in Höhe von 276,92 EUR brutto zu zahlen, Verzugszinsen hierfür allerdings erst ab dem 03.11.2015 (Antrag zu 2). Gem. § 108 Abs. 1 GewO hat der Beklagte deshalb auch für Oktober eine Gehaltsabrechnung zu erteilen (Antrag zu 3.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.