MedVV bzw. § 11 ArbSchG setzt lediglich voraus, dass die oder der Beschäftigte den entsprechenden Wunsch äußert. (Rn.49) 3.
MedVV bzw. § 11 letzter Halbs. ArbSchG entfällt der Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge im Einzelfall, wenn sich aus einer aktuellen belastbaren Gefährdungsbeurteilung
SchG und den danach getroffenen Schutzmaßnahmen ergibt, dass mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist. (Rn.50) Es bleibt offen, ob dieser Ausnahmetatbestand auch eingreifen kann, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit ausgeschlossen ist. (Rn.56)
gehend BAG,
kurzer Zeit traten bei ihr Haut- und Atemwegserkrankungen auf.
einem von der Beklagten am 29. April 2008 eingeholten Raumluftgutachten lagen sämtliche gemessenen Werte hinsichtlich flüchtiger organischer Verbindungen (VOC), Formaldehyd und Schimmelpilzen deutlich unterhalb der jeweiligen Unbedenklichkeitsgrenze. Randnummer 4
dem sich die Beschwerden der Klägerin im Herbst 2008 in Form von Atemnot und Atemwegsreizungen, Gelenkschmerzen und massiven Hautveränderungen verschlimmerten, nahm die Klägerin das Angebot eines Kollegen, sein Büro mitzubenutzen, an und wechselte in den Raum A22.16, in dem seinerzeit die Klimaanlage defekt war. Daraufhin klangen die Symptome ab.
der Reparatur der Klimaanlage Ende 2009 traten die Symptome in abgeschwächter Form wieder auf. Mit Hilfe ihrer Teamleiterin Frau H. konnte die Klägerin in den Bauteil P und einen Raum umziehen, der weder über eine Klimaanlage noch über eine sonstige raumlufttechnische Anlage verfügt. Daraufhin klangen die Symptome wieder ab, traten aber erneut auf, wenn die Klägerin an Besprechungen in Räumen mit Klimaanlage teilnehmen musste. Randnummer 5 Im Jahr 2010 unterzog sich die Klägerin in der Charité einem Allergietest (Pricktest), bei dem kein Auslöser für die Beschwerden gefunden wurde. Unter dem 16. Februar 2012 stellte die Hausärztin der Klägerin dieser ein Attest aus, welches die Klägerin der Beklagten aber erst im März 2014 einreichte. In dem Attest (Bl. 9 d. A.) heißt es, die Klägerin leide mit zunehmender Intensität unter allergischen Beschwerden. Als Auslöser der allergischen Symptome sei ausschließlich die Klimaanlage gefunden worden. Es werde ärztlicherseits dringend angeraten, der Klägerin einen Arbeitsplatz ohne Klimaanlage mit der Möglichkeit, ein Fenster zu öffnen, zuzuweisen. Randnummer 6 Im März 2012 zog die Klägerin
einem Abteilungswechsel in den Raum O1.1.08 um, der weder mit einer Klima- noch einer raumlufttechnischen Anlage ausgestattet ist und Fenster zum Öffnen hat. Auch dort zeigten sich keine Symptome. Etwa zwei Monate später erfolgte ein weiterer Umzug in den Raum O1.1.01 mit einer raumlufttechnischen Anlage, in dem die Symptome erneut auftraten. Durch Unterstützung des Abteilungsleiters Herrn T. konnte die Klägerin in den Raum Q1.06 ohne Klima- oder raumlufttechnische Anlage und mit zu öffnenden Fenstern wechseln. Dort klangen die Symptome ab, traten aber bei wöchentlich mehrfach stattfindenden Besprechungen im Raum O1.1.04 mit raumlufttechnischer Anlage immer wieder auf. Randnummer 7 Im Januar 2014 wechselte die Klägerin im Zuge der Zuordnung zu einer neuen Abteilung wieder in den Raum O1.1.
Rückkehr aus einer sich anschließenden Arbeitsunfähigkeit Anfang März 2014 traten die Symptome nunmehr auch im Raum O1.1.08 auf. Streitig ist, ob der Raum O1.1.08 von Räumen mit raumlufttechnischer Anlage umgeben ist, wie die Klägerin behauptet, oder ob diese, soweit sie fensterlos sind, lediglich über eine Zu- und Abluftverbindung für die Zufuhr von Frischluft und die Abfuhr der verbrauchten Luft verfügen, wie die Beklagte behauptet. Die Klägerin wechselte daraufhin in den Raum P1.05 ohne Klima- oder raumlufttechnische Anlage. Dort klangen die Symptome wieder ab. An Besprechungen in Räumen mit Klima- oder raumlufttechnischer Anlage konnte die Klägerin nicht mehr teilnehmen. Randnummer 8
dem sich die Klägerin am
Zustimmung der Beklagten möglich. Am
etwa einer Stunde brach sie den Arbeitsversuch wegen aufgetretener Beschwerden ab und meldete sich für den Rest des Tages sowie den darauffolgenden Tag arbeitsunfähig krank. Am
dem Betreten der Räume und klängen erst innerhalb von Wochen wieder ab. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerden mit den raumlufttechnischen Anlagen in gewissen Räumen im Zusammenhang stünden. Aus medizinischer Sicht sollte der Klägerin ein Arbeitsplatz in einem Raum zugewiesen werden, der weder mit einer raumlufttechnischen Anlage ausgestattet sei, noch in unmittelbarer Nähe zu einer solchen Anlage liege. Randnummer 12 Mit Schreiben ebenfalls vom 8. Oktober 2014 wies die Beklagte der Klägerin ab dem 9. Oktober 2014 den Raum O1.3.15 zu, der mit einer Klima- bzw. raumlufttechnischen Anlage ausgestattet ist. Die Klägerin nahm die Arbeit in dem Raum auf, brach diese aber
etwa drei Stunden wegen aufgetretener Beschwerden ab. Anschließend war sie zwei Wochen arbeitsunfähig krank. Am 17. Oktober 2014 teilte Frau T. der Klägerin auf deren telefonische
frage mit, es bleibe bei dem zugewiesenen Raum. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Bl. 24 f. d. A.) auf, umgehend eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen und ihr einen Arbeitsraum zuzuweisen, der ihrer Gesundheit nicht abträglich sei und in dem keine entsprechenden Symptome auftreten. Derartige Räume befänden sich, wie die Vergangenheit gezeigt habe, in den Bauteilen P und Q des Dienstleistungszentrums. Ansonsten könne sie nicht ausschließen, dass sie
ihrer Genesung die Arbeit
kurzer Zeit wieder abbrechen müsse. Am
MedVV i. V. m. § 11 ArbSchG. Randnummer 18 Die Klägerin hat gemeint, aus der Chronologie der Ereignisse ergebe sich, dass für ihre Haut- und Atemwegserkrankungen speziell die Klima- bzw. raumlufttechnischen Anlagen in dem Gebäude in der Xstraße 111 ursächlich seien. Jedenfalls könne ein von diesen baulichen Gegebenheiten ausgehendes Gefährdungspotential nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ähnliche Beschwerden seien auch bei anderen Beschäftigten aufgetreten. Abgesehen davon sei
MedVV ein
weis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen individuellen Beschwerden und dem Arbeitsplatz ebenso wenig erforderlich wie das Vorliegen gefährlicher oder zumindest potentiell gefährlicher Arbeitsbedingungen. Der Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung sei auch nicht durch den Termin bei Frau Dr. B. am
MedVV i. V. m. § 11 ArbSchG sei, dass die Tätigkeit ein gewisses Gefährdungspotential aufweise. Ziel der Untersuchung sei nicht die Abklärung und Vermeidung individueller Gesundheitsbeschwerden und Krankheitssymptome, bei denen ein tätigkeitsbezogener Zusammenhang nicht erkennbar sei. Einen konkreten Bezug zu ihrer Tätigkeit als Senior Referentin habe die Klägerin jedoch weder dargelegt noch bewiesen. Ein solcher ließe sich auch nicht den eingereichten Attesten entnehmen, da diese offensichtlich allein auf den Schilderungen der Klägerin beruhten. Gegen einen Zusammenhang mit den räumlichen Gegebenheiten im Dienstleistungszentrum spreche auch, dass die geschilderten Krankheitssymptome, die von keinem Vertreter der Beklagten oder Vorgesetzten der Klägerin jemals wahrgenommen worden seien,
den Angaben der Klägerin in gänzlich unterschiedlichen Räumlichkeiten mit und ohne raumlufttechnischer Anlage und auch in der Freizeit aufgetreten seien. Es handele sich um ein Einzelfallproblem, das so noch bei keinem anderen Beschäftigten aufgetreten sei. Randnummer 26 Jedenfalls aber sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Termin bei Frau Dr. B. am
MedVV nicht gegeben. Ein Bezug der bei der Klägerin unbestritten aufgetretenen Haut- und Atemwegserkrankungen zu den Räumlichkeiten in der Xstr. 111 sei nicht erkennbar. Es sei im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 5a
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
GG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. Randnummer 39 II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 40
MedVV, § 11 ArbSchG, jedenfalls in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB oder § 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner i. S. d. § 7 ArbMedVV auf Kosten der Beklagten. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind gegeben. Es greift auch weder der Ausnahmetatbestand des § 5a 2. Halbs. ArbMedVV, § 11 letzter Halbs. ArbSchG ein, noch ist der Anspruch erfüllt. Das Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb abzuändern und die Beklagte entsprechend zu verurteilen. Randnummer 42 a) Für die Auslegung und Anwendung des § 5a ArbMedVV bzw. des § 11 ArbSchG gilt - soweit hier von Bedeutung - Folgendes: Randnummer 43 aa)
5a ArbMedVV hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge
SchG zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Randnummer 44 Die Vorschrift ist durch die Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) klarstellend in die ArbMedVV eingefügt worden (BR-Drs. 327/13 S. 18 unter 6.). Dadurch sollte das Instrument der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge
SchG gestärkt und die Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Vorsorge in allen Bereichen, die nicht schon durch die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge oder die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge
den §§ 4 und 5 ArbMedVV abgedeckt sind, erhöht werden (HK-ArbSchR-Bücker, ArbMedVV Rn. 15 unter Verweis auf die Begründung der Änderungsverordnung BR-Drs. 327/13 S. 16). Randnummer 45 Inhaltlich entspricht § 5a ArbMedVV dem § 11 ArbSchG, der die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet, den Beschäftigten auf deren Wunsch regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. § 11 ArbSchG wiederum dient der Umsetzung des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Rahmenrichtlinie 89/391/EWG) in das deutsche Recht. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Art. 11 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung einer geeigneten Überwachung der Gesundheit der Beschäftigten so zu konzipieren, dass sich die Beschäftigten auf Wunsch regelmäßig einer präventivmedizinischen Überwachung unterziehen können (HK-ArbSchR-Bücker, § 11 ArbSchG Rn. 5 u. 7 und ArbMedVV Rn. 4 u. 5). Randnummer 46 bb) § 5a ArbMedVV und § 11 ArbSchG begründen neben einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten zugleich einen vertraglichen Anspruch der Beschäftigten gegen die Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der privatrechtliche Anspruch unmittelbar aus den Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt (HK-ArbSchR-Bücker, § 11 ArbSchG Rn. 9) oder ob die Rechtsnormen der Transformation in das Privatrecht
O, § 11 ArbSchG Rn. 25, MünchArbR-Kohte, § 296 Rn. 42; vgl. auch BAG vom 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06 - Rn. 27, AP Nr. 29 zu § 618 BGB) oder
2 BGB (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 24.04.2014 - 21 Sa 1689/13 - Rn. 41 zitiert
juris) bedürfen. Randnummer 47 cc)
MedVV dient die arbeitsmedizinische Vorsorge und so auch die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und psychischer und physischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, einschließlich der Beratung der Beschäftigten (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 11 ArbSchG, BR-Drs. 881/95 S. 33, sowie die Begründung zur Änderungsverordnung, BR-Drs. 327/13 S. 17 unter 2.). Die Wunschvorsorge soll es den Beschäftigten ermöglichen, bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann (§ 2 Abs. 4 ArbMedVV), durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung klären zu lassen, ob hinsichtlich der Ausübung der konkreten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und sich entsprechend arbeitsmedizinisch beraten zu lassen (MünchArbR-Kohte, § 296 Rn. 36; Kollmer/Klindt-Leube, ArbSchG, § 11 Rn. 2; Landmann/Rohmer-Wiebauer, GewO, § 11 ArbSchG Rn. 1; NK-GA-Otto, § 11 ArbSchG Rn. 2). Randnummer 48 Der Umfang bzw. das Ausmaß der arbeitsmedizinischen Untersuchung hängt
SchG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV von den möglichen Gefahren ab, denen die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind (BR-Drs. 881/95 S. 33) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Dabei sind die möglichen Gesundheitsgefahren nicht auf die objektiven Arbeitsbedingungen beschränkt, sondern können sich auch aus den individuellen Verhältnissen der Beschäftigten, beispielsweise aufgrund einer besonderen individuellen Disposition ergeben (HK-ArbSchR-Bücker, § 11 ArbSchG Rn. 11; MünchArbR-Kohte, § 296 Rn. 39; Landmann/Rohmer-Wiebauer, GewO, § 11 ArbSchG Rn. 8; vgl. dazu auch die Begründung zur Änderungsverordnung BR-Drs. 327/13 S. 18 unter 5.; a. A. Kollmer/Klindt-Leube, ArbSchG, § 11 Rn. 20; wohl auch ErfK-Wank, § 11 ArbSchG Rn. 1). Maßgeblich sind die individuellen Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit der Beschäftigten aufgrund der individuellen Arbeitsplatzsituation (vgl. Nummer 1 Abs. 2 der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nr. 3.1 „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“, GMBl. 2014, S. 86). Randnummer 49 dd)
MedVV bzw. § 11 ArbSchG setzt der Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge lediglich voraus, dass die oder der Beschäftigte einen entsprechenden Wunsch äußert (HK-ArbSchR-Bücker, § 11 ArbSchG Rn. 9; MünchArbR-Kohte, § 296 Rn. 38). Es sind weder eine konkrete Gefahr eines Gesundheitsschadens noch ein erhöhtes Gefährdungspotential oder der
weis eines konkreten Zusammenhangs zwischen bestimmten Beschwerden und den Bedingungen am Arbeitsplatz erforderlich (Landmann/Rohmer-Wiebauer, GewO, § 11 ArbSchG Rn. 6; a. A. wohl Kollmer/Klindt-Leube, ArbSchG, § 11 Rn. 22). Ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge besteht auch dann, wenn die oder der Beschäftigte einen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit lediglich vermutet (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung BR-Drs. 327/13 S. 18 unter 6. sowie Seite 11 der Arbeitsmedizinischen Empfehlung (AME) zur Wunschvorsorge des
MedVV zu bildenden Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed), Stand November 2015, unter 2., abrufbar unter www.bmas.de). Randnummer 50 ee)
MedVV bzw. § 11 letzter Halbs. ArbSchG kann der Anspruch im Einzelfall entfallen, wenn sich aus einer aktuellen belastbaren Gefährdungsbeurteilung
SchG und den danach getroffenen Schutzmaßnahmen ergibt, dass mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist (MünchArbR-Kohte, § 296 Rn. 39; HK-ArbSchR-Bücker, § 11 ArbSchG Rn. 11; HK-ArbR-Hamm/Faber, § 11 ArbSchG Rn. 2; Landmann/Rohmer-Wiebauer, GewO, § 11 ArbSchG Rn. 7; NK-BA-Otto, § 11 ArbSchG Rn. 2). Der Ausnahmetatbestand dient dazu, Missbrauch zu verhindern (BR-Drs. 881/95 S. 34). Es handelt sich - wie sich aus der Formulierung in § 5a 2. Halbs. ArbMedVV und § 11 letzter Halbs. ArbSchG „es sei denn, …“ ergibt - um eine (rechtsvernichtende) Einwendung (HK-ArbSchR-Bücker, a. a. O.), für deren Voraussetzungen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt (MünchArbR-Kohte, a. a. O.; siehe dazu auch Seite 8 der AME zur Wunschvorsorge, a. a. O.). Randnummer 51 ff)
1 Nr. 3 beinhaltet die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ein Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. Sind Untersuchungen erforderlich, die die mit der Vorsorgeuntersuchung beauftragte Ärztin oder der mit der Vorsorgeuntersuchung beauftragte Arzt nicht selbst durchführen kann, hat sie oder er die Beschäftigten an andere Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner zu überweisen (vgl. LAGetSi-Info, Neues zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Information für den Arbeitgeber, S. 2, Stand 10/2015, abrufbar unter www.lagetsi.berlin.de).
Abschluss der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung hat die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt die Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung auszuwerten und bei Anhaltspunkten, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die jeweiligen Beschäftigten oder auch andere Beschäftigte nicht ausreichen, dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mitzuteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen vorzuschlagen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV). Außerdem ist sie oder er
MedVV verpflichtet, sowohl den Beschäftigten als auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung auszustellen. Randnummer 52 gg) Die Kosten der Wunschvorsorge hat
SchG die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu tragen (HK-ArbSchR-Bücker, § 11 Rn. 21). Randnummer 53
einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung geäußert. Randnummer 55 bb) Der Ausnahmetatbestand des § 5a 2. Halbs ArbMedVV bzw. § 11 letzter Halbs. ArbSchG liegt nicht vor. Randnummer 56 Dabei kann offen bleiben, ob der Ausnahmetatbestand zwingend eine Gefährdungsbeurteilung
SchG voraussetzt (so MünchArbR-Kohte, § 296 Rn. 39; Kollmer/Klindt-Leube, ArbSchG, § 11 Rn. 5; HK-ArbSchR-Bücker, § 11 ArbSchG Rn. 11; Landmann/Rohmer-Wiebauer, GewO, § 11 ArbSchG Rn. 7; NK-GA-Otto, § 11 ArbSchG Rn. 2) oder ob es gegebenenfalls auch ausreichend wäre, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit ausgeschlossen ist (unklar insoweit HK-ArbR-Hamm/Faber, § 11 ArbSchG Rn. 2). Für Ersteres spricht, dass es dem Gesetzgeber bei der Einführung des Ausnahmetatbestandes nicht nur darum ging, Missbrauch zu verhindern, sondern auch darum, die Ausnahmen an „objektive und leicht zugängliche Kriterien“ zu knüpfen (vgl. BR-Drs. 881/95 S. 34; ebenso HK-ArbSchR-Bücker, a. a. O.). Randnummer 57 Vorliegend kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Beklagte ist weder ihrer Verpflichtung
SchG
gekommen, für den Arbeitsplatz der Klägerin eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, noch hat sie dargelegt, dass aufgrund der Beschaffenheit der Räume im Dienstleistungszentrum in der Xstr. 111 und der übrigen Arbeitsbedingungen der Klägerin eine Gefahr für die Gesundheit der Klägerin ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, eine solche Gefahr sei ausgeschlossen, sondern lediglich die Ausfassung vertreten, es obliege der Klägerin, einen konkreten Zusammenhang zwischen ihren auch im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Beschwerden und ihrer Arbeitstätigkeit darzulegen und zu beweisen. Randnummer 58 cc) Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge auch nicht durch den Termin bei Frau Dr. B. am 19. August 2014 erfüllt. Randnummer 59
den allgemeinen Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast genügt, von ihr vermutete Tatsachen zu behaupten und für den Fall, dass die Klägerin diese substantiiert bestreitet, Frau Dr. B. als Zeugin zu benennen (vgl. zur sekundären Darlegungslast z. B. BAG vom 26.06.2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 28, AP Nr. 42 zu § 23 KSchG 1969, zu § 23 Abs. 1 KSchG). Dies gilt auch für die Tatsache, ob Frau Dr. B. die Klägerin körperlich untersucht hat oder eine körperliche Untersuchung nicht für erforderlich hielt. Randnummer 61 Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob Frau Dr. B.
pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin körperlich zu untersuchen. Randnummer 62
dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin selbst von einem weiteren Untersuchungsbedarf ausgegangen ist. Während des Termins am
MedVV i. V. m. der AMR Nr. 3.1 „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ des AfAMed (GMBl. 2014, S. 86) die erforderlichen Informationen eingeholt hat. Die Beklagte hat im Gegenteil selbst behauptet, Frau Dr. B. habe ihre Feststellungen allein aufgrund der Schilderungen der Klägerin getroffen. Jedenfalls aber fehlt es - unterstellt, die Angaben im Hautarztbericht vom 3. September 2014 sind zutreffend - an einer Mitteilung an die Beklagte, dass die Klägerin nicht in Räumen mit Klimaanlage eingesetzt werden sollte. Randnummer 64 c) Danach war der Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag stattzugeben, ohne dass es noch darauf ankommt, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass Frau Dr. B. weder der Klägerin noch der Beklagten eine Vorsorgebescheinigung
MedVV ausgestellt hat. Randnummer 65 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Da durch den zurückgenommenen Teil der Klage keine höheren Kosten verursacht worden sind, konnten der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Randnummer 66 IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung
GG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001287256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.