Architektenvertrag: Haftung des Architekten für Überschreiten der vereinbarten Baukostenobergrenze Orientierungssatz 1. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaf
§ 839(E) BGB Nr.
1; BGHZ 6, 76, 79 = NJW 1952, 1252 =
§ 565II ZPO Nr.
5; BGHZ 22, 370, 373 = NJW 1957, 543 =
§ 565II ZPO Nr.
6). Da der Senat die Schadensersatzverpflichtung des Klägers auf die Verletzung der generelle Kostenbetreuungs- und Beratungspflicht stützt, die in der Aufhebungsentscheidung des BGH nicht behandelt wird, ist insoweit keine Bindung des Senats gegeben. Randnummer 43 Mit den den Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln konnte das Bauprojekt nicht zu Ende geführt werden. Damit aber war die Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Klägers für die Beklagten unter wirtschaftlichem bzw. finanziellem Aspekt ohne Wert. Sie führte letztendlich zum Baustopp und zum wirtschaftlichen Ruin der Beklagten. Da der Kläger dies wegen seiner unterlassenen hinreichenden Kostenplanung zu vertreten hat, scheitert seine Honorarforderung hierfür daran, dass er die Beklagten im Wege des Schadensersatzes von solchen Kosten freihalten muss (vgl. OLG Hamm BauR 1987, 464). Randnummer 44 Wenn der Bauherr das Objekt wegen der Kosten nicht mehr halten kann, besteht der Schaden aus den tatsächlichen Kosten abzüglich des Erlöses für den Bau, d.h. unter Ausschaltung des Grundstücksanteils am Kaufpreis (BGH WM 1971, 1371). Dies bedarf jedoch vorliegend im Gegensatz zur Auffassung des 6.ZS keiner Entscheidung, da streitgegenständlich nur die unnütz aufgewandten Architektenkosten sind, die sich als Teil des Schadens darstellen und ohne weiteres vom Schadensersatzanspruch abgedeckt sind. Randnummer 45 Soweit der Kläger die Kausalität in Frage stellt, in dem er darauf verweist, dass die Beklagten, selbst nachdem sie Kenntnis von den voraussichtlichen Gesamtkosten erlangt hatten, keinen Widerspruch erhoben, sondern sich sogar noch um einen Nachfinanzierung bemüht und sogar Grundstücke zur Erreichung von Liquidität veräußert haben, um eine Fertigstellung des Projekts zu gewährleisten, lässt er unberücksichtigt, dass der Versuch, auch die gestiegenen Kosten noch decken zu können, im Hinblick auf das fortgeschrittene Baustadium und die bereits investierten Kosten einem wirtschaftlichen Zwang geschuldet war (vgl. dazu auch BGH, BauR 2005, 400 - 406, zitiert nach juris, Rdz. 37). Randnummer 46 Tatsächlich wären die Beklagten schon im Hinblick auf ihre Einkommenssituation nicht in der Lage gewesen, weitere Kreditverbindlichkeiten zu bedienen, zumal sie bereits seit dem
- Februar 2005 gegenüber der LBBW mit monatlich 7.359,50 € in der Pflicht standen und dem Kläger bekannt war, dass eine Tilgung der Kreditraten ausschließlich aus den zur erwartenden Mieteinnahmen erfolgen sollte. Randnummer 47 Deshalb rechtfertigt der eingetretene Vermögensschaden es zugleich, im Rahmen der Widerklage des Beklagten zu
- auch die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Architektenhonorars in Höhe von 102.122,37 € auszusprechen; diesen Anspruch, der der materiellen Rechtslage entsprechend auf Zahlung an beide Beklagten gerichtet ist, macht der Beklagte zu
- zulässigerweise als rechtsgeschäftlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend, weil er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung hat. Randnummer 48 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 49 Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 524 ZPO zulässig, sie ist insbesondere, da dem Kläger eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum
- April 2011 gesetzt worden war, innerhalb der Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangen und begründet worden. Randnummer 50 Die Anschlussberufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Selbst wenn der Kläger, wie er meint, seinen Anspruch hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen in den Leistungsphasen 8 und 9 tatsächlich prüffähig abgerechnet haben sollte, weil er durch das Abstellen auf den Umfang der geprüften und bezahlten Bauhandwerkerrechnungen die erbrachten Leistungen zutreffend von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt hat, stünde ihm ein Honoraranspruch im Hinblick auf den vorstehend dargestellten Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht zu. Randnummer 51 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 2 ZPO. Randnummer 52 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001287352