Normenkontrollantrag eines Mittelzentrums gegen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde; Antragsbefugnis des Mittelzentrums; Leitsatz 1. Zu einem Normenkontrollantrag einer Stadt, welcher durch einen land
§ 6Abs.
2 ROG aufgelöst worden. Von Zielen der Raumordnung kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die antragsberechtigte Antragsgegnerin (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG) hat aber weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie eine
§ 6Abs.
2 ROG eingeholt hat. Ist - wie hier - von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Normenkontrollverfahren keine
§ 6Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 Bau
GB vor (HessVGH, Urteil vom
- Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rn. 39). Randnummer 57 b. Der Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“, der nach der Überzeugung des Senats das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verletzt, ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für (gesamt-) unwirksam zu erklären. Randnummer 58 aa. Ein Bebauungsplan, der dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht entspricht, ist unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom
- Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rn. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juli 2014 - 1 KN 121/11 -, juris Rn. 54; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
- Aufl., § 1 Rn. 42 m.w.N.). § 1 Abs. 4 BauGB ist nach seiner Stellung im Gefüge des § 1 BauGB vor den Abwägungsvorschriften der Absätze 6 und 7 eingeordnet, um deutlich zu machen, dass die Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung nicht dem Abwägungsregime als öffentliche Belange unterliegt und daher - wie ausgeführt - nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann, sondern es sich um eine zwingende materielle Anforderung handelt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand:
- Mai 2016, § 1 Rn. 43.). Die Planerhaltungsvorschriften für Mängel bei der Abwägung, insbesondere die § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB, greifen daher nicht ein. Randnummer 59 bb. Der Verstoß des Bebauungsplans Nr. 132 „Walzwerkstraße“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB führt zur Gesamtunwirksamkeit der Norm. Grundsätzlich umfasst die stattgebende Entscheidung im Normenkontrollverfahren die gesamte Norm. Im Planungsverfahren stellt die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom
- April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Urteil vom
- Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, Rn. 135 jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist hier die Gesamtnichtigkeit festzustellen, weil die nichtigen Festsetzungen über die neuen Siedlungsflächen durch die Festlegung eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes mit den übrigen Festsetzungen im Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Festsetzungen, insbesondere über öffentliche Grünflächen und Straßenverkehrsflächen zur Erschließung der Siedlungsflächen, ohne die Festsetzungen zu neuen Siedlungsflächen für sich betrachtet noch eine städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und die Gemeinde im Zweifel auch einen Plan dieses sehr eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es entstünde vielmehr ein Planungstorso, der keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnte. Randnummer 60
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Randnummer 61 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO ge-nannten Gründe vorliegt und die Auslegung und Anwendung von Ziffern 2.9, 4.2 und 4.3 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg keine Fragen des revisiblen Rechts i.S. von § 137 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001287377