4 Satz 2 SGG). Randnummer 16 Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM ab
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Randnummer 17 § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (
1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (
2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI SGB VI). Diese – versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten. Darüber hinaus müssen aber volle oder teilweise EM vorliegen (
2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dies ist bei der Klägerin – wie vom SG zu Recht ausgeführt worden ist – nicht der Fall. Randnummer 18 Voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (
. § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Eine einen Anspruch auf EM-Rente begründende quantitative Leistungsminderung auf unter sechs Stunden täglich ist zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellbar. Randnummer 19 Die Klägerin war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 17. Oktober 2011 nicht voll bzw teilweise erwerbsgemindert iSv § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein Restleistungsvermögen jedenfalls für leichte körperliche und ihrem intellektuellen Niveau in Ansehung ihrer Schul- und Berufsausbildung entsprechende einfache geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt auch zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. S und Dr. H. Zur weiteren Begründung wird daher zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (
2 SGG), wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen noch als Versandfertigmacherin bzw als Pförtnerin tätig sein konnte bzw kann. Eine Rente wegen BU kommt von vornherein aufgrund des Geburtsdatums der Klägerin nicht in Betracht (
1 Nr 1 SGB VI), so dass ein etwaiger Berufsschutz der Klägerin und eine hieraus ggf resultierende eingeschränkte Verweisbarkeit nicht zu prüfen waren. Im Rahmen der hier (nur) begehrten Rente wegen voller bzw teilweiser EM sind hingegen die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes maßgebend, auf den die Klägerin insoweit verweisbar ist, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurft hätte. Randnummer 20 Aus der Berufungsbegründung der Klägerin sowie dem Ergebnis der weiteren medizinischen Ermittlungen sowie der weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren folgt nichts Abweichendes. Der Sachverständige Dr. H hat letztlich – bei erhaltener Gehfähigkeit der Klägerin - die Leistungsbeurteilung von Dr. S im Wesentlichen bekräftigt. Wesentliche Befundänderungen haben auch die behandelnden Ärzte nicht mitgeteilt. Randnummer 21 Das zur Überzeugung des Senats mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist hiernach auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstände oder entgegengestanden hätte (
. § 43 Abs. 3 SGB VI), und zwar auch nicht wegen des Anfallsleidens. Inwieweit das Anfallsleiden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, bestimmt sich einerseits nach der Häufigkeit, andererseits nach Art und Schwere der epileptischen Anfälle (
zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 13 R 27/06 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 10). Bei der Klägerin treten zur Überzeugung des Senats jährlich höchstens drei Anfälle auf, die alle schlafgebunden sind (
Gutachten Dr. H). Durchschnittlich ist bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der letzte Anfall auf den 1. April 2013 (!) datiert (
Befundbericht der behandelnden Neurologin W vom 10. Oktober 2014), sowie der Bewertung von Dr. S von durchschnittlich zwei Anfällen jährlich, und zwar ausschließlich schlafgebunden in der Aufwachphase, auszugehen. Bei dieser zweiten Kategorie liegt es hernach nahe, dass nicht von einem quantitativ erheblichen Anfallsleiden auszugehen ist (
zur Klassifizierung BSG aaO). Zudem kommt das schlafgebundene Anfallsleiden nur insoweit zum Tragen, dass – so Dr. H – ein Arbeitseinsatz in Wechsel- und Nachtschicht und für Tätigkeiten, die eine Fahrerlaubnis erfordern, ausgeschlossen ist, und des Weiteren am Tag nach dem jeweiligen Anfall mit einem Ausfall am Arbeitsplatz zu rechnen ist. In Anbetracht der geringen Anfallszahl kam und kommt daher ein Einsatz der Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Auch die Wegefähigkeit, die bei Anfallsleiden auch ohne Gehbehinderung vermindert sein kann (
BSG aaO), ist durch die Epilepsie nicht eingeschränkt, da bei ausschließlich schlafgebundenen Anfällen wie hier kein erhöhtes Risiko eines epileptischen Anfalls während der täglichen Wegezeiten besteht (Dr. H). Die im Schwerbehindertenverfahren der Klägerin erteilten Merkzeichen „G“ und „B“ (ständige Begleitung) ändern hieran nichts und sind als solche für die Beurteilung der Wegefähigkeit im Rentenrecht nicht von vornherein bindend (
BSG aaO), zumal neben der schlüssigen Beurteilung beider Sachverständigen auch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ihre frühere Arbeitsstelle trotz des Anfallsleidens selbständig ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht hatte. Auch Einschränkungen der Gehfähigkeit waren nicht feststellbar. Randnummer 22 Auch bei Beachtung der von allen Sachverständigen ausführlich beschriebenen weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (
BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Dabei begründet lediglich die „Summierung“ – notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden (
. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 18) – die Benennungspflicht, nicht aber bereits das Zusammentreffen einer – potenziell – ungewöhnlichen mit einer oder mehrerer „gewöhnlicher“ Leistungseinschränkungen (
. BSG a.a.O.). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich von körperlich leichten Tätigkeiten gefordert werden kann, wie etwa der Ausschluss von Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht. Unter Beachtung der erhaltenen Kompetenzen sind die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten erheblich einzuengen. Sie sind daher von vornherein nicht als ungewöhnlich zu erachten. Denn die vorliegenden weiteren, zuvor genannten Leistungseinschränkungen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (
dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des
BSG SozR 2200, § 1246 Nr. 104, 117). Insgesamt betreffen die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen hiernach lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Sortier- und Montierarbeiten verrichten (
BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S. 25). Im Hinblick darauf, dass, wie ausgeführt, für solche Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch solcherart einfache Arbeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Betriebsunübliche Pausen benötigt die Klägerin nicht. Auch ihre Wegefähigkeit ist erhalten. Die Klägerin war und ist in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen (
zum Ganzen: BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 mwN). Sie war und ist schließlich nach der Einschätzung aller Sachverständigen auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitperson zu benutzen, und tut dies auch. Randnummer 23 Darauf, ob die jetzt 50jährige Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte bzw. kann, kommt es indes nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie die Klägerin – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte bzw stellt, ist für die Feststellung von voller bzw teilweiser EM – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (
3 Halbsatz 2 SGB VI). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001287532
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