Verweigerung der Prüfungsleistung Orientierungssatz Für die Frage, ob ein Kandidat die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert hat, ist er darlegungs- und beweisbelastet, wenn es sich hierbei um einen für ihn günstigen Umstand handelt. (Rn.16) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2. Mai 2018, OVG 5 N 45.16, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2013 im Bachelorstudiengang International Business an der Beklagten. Am 14. Juli 2014 nahm er an der Klausur im Modul Cost Accounting teil. Diese Klausur wurde mit der Note 3,7 bewertet. Randnummer 2 Am 18. Juli 2014 stellte der Kläger einen „Antrag zur Nichtbewertung der 'Cost Accounting' Klausur“ und begründete dies damit, dass er vor Abgabe der Klausur dem Dozenten Prof. Dr. H... mitgeteilt habe, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe, er die komplette Klausur durchstreichen und nicht abgeben wolle. Der Zeuge H... habe aber entgegnet, dass er die Klausur abgeben solle, gleichzeitig habe er gegen den Willen des Klägers dessen Klausurblätter vom Tisch und aus dessen Hand weggenommen. Randnummer 3 Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22. August 2014 abgelehnt. Nach Ende der Klausur sei es Studierenden weder erlaubt, Ergänzungen noch Streichungen an der Klausur vorzunehmen. Da der Kläger die Klausur bestanden habe, sei eine Wiederholung ausgeschlossen. Auch seien Gründe für einen Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit nicht ersichtlich. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23. September 2014 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen und betont nochmals, dass der Zeuge H... die Klausur gegen seinen Willen aus seiner Hand von seinem Tisch weggenommen habe. Weiter vertritt er die Auffassung, dass er, weil er während der offiziellen Klausurzeit entschieden habe, die Klausur nicht abgeben zu wollen, vor Ende des Prüfungszeitraums allein entscheiden könne, wie er mit den Prüfungsblättern umgehe und ob er sie durchstreiche oder in den Papierkorb lege und damit die Prüfungsleistung verweigere. Randnummer 5 Nachdem der Kläger anfangs beantragt hatte, die Klausur im Modul Cost Accounting infolge Rücktritts nicht zu werten, beantragt er nunmehr, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2014 zu verpflichten, die streitgegenständliche Prüfung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung könnten bestandene Modulprüfungen zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholt werden. Soweit der Kläger behaupte, dass der Zeuge H... ihm die Klausurbögen gegen seinen Willen aus der Hand bzw. vom Tisch weggenommen habe, treffe dies nicht zu. Vielmehr habe der Kläger auf die nachdrückliche Aufforderung durch den Zeugen H... die beschriebenen Klausurbögen diesem freiwillig übergeben. Randnummer 10 Die Kammer hat mit Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2015 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit dieser beantragt, die streitgegenständliche Prüfung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten, im Übrigen – soweit vormals die Frage eines Rücktritts aus wichtigem Grund im Raume stand – hat sie Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. April 2015 abgelehnt; die dagegen eingelegte Beschwerde (OVG 10 M 10.15) ist zurückgenommen worden. Randnummer 11 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 Beweis erhoben zu den Umständen der Klausurabgabe des Klägers am 14. Juli 2014 durch Vernehmung der Zeugen H... und Y.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, weil dem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. Auch wenn er die Klausur mit der Note 3,7 bestanden hat, wäre es durchaus möglich, dass er im Falle eines Obsiegens im hiesigen Verfahren im regulären Wiederholungsversuch eine bessere Note erzielen würde. Randnummer 14 Die Klage ist jedoch unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Prüfung im Modul Cost Accounting vom 14. Juli 2014 mit nicht bestanden zu bewerten ist. Der seinen diesbezüglichen Antrag ablehnende Bescheid vom 22. August 2016 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 16 Abs. 1 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge – RStPO – Ba/Ma) vom 2. Juli 2012 (AMBl. 04/2013) i.V.m. § 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang International Business im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 2. Juli 2008 (AMBl. 50/08). Danach ist eine Modulprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „ohne Erfolg“ (oE) zu bewerten, wenn der Studierende zur Prüfung erschienen ist und die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert. Auch wenn bei isolierter Betrachtung von § 16 Abs. 1 RPO diese Norm lediglich eine negative Folge für den Studierenden vorsieht, ist im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 RPO, wonach nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden können, gleichwohl davon auszugehen, dass § 16 Abs. 1 RPO dem Kläger ein subjektives Recht vermittelt, weil die Norm ihm die Möglichkeit eröffnet, sich erneut dem Prüfungsverfahren zu stellen und eine dann ggf. sehr gute Leistung abzuliefern. Randnummer 16 Für die Frage, ob der Kläger die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert hat, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich hierbei um einen für das klägerische Ziel im hiesigen Prozess günstigen Umstand handelt. Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer nicht fest, dass der Kläger die Erbringung der Prüfungsleistung gegenüber dem Prüfer erkennbar verweigert hat. Randnummer 17 1. Unstreitig hat der Kläger seine Prüfungsleistung nicht durchgestrichen und dadurch verweigert. Randnummer 18 2. Weiter steht nach der Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass der Kläger nicht vor Beendigung der Bearbeitungszeit dem Zeugen H... mitgeteilt hat, dass er die Prüfungsleistung verweigert. Zwar äußerte sich der Kläger im Laufe seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung wie folgt: „Ich bin damals zu der Klausur angetreten, fühlte mich schon ein bisschen mulmig. Im Laufe der Klausurbearbeitung ging es mir dann zunehmend schlechter. Schon in der Mitte der Klausurarbeiten ging es mir schlecht. Am Ende der Klausurbearbeitung habe ich es nicht mehr ausgehalten. Ich habe meine Hand gehoben, der Prüfer Prof. Dr. H... ist dann zu mir gekommen. Während diesem Zeitpunkt waren schon die Türen offen, und ich habe ihm mitgeteilt, was ich soeben bereits angegeben habe.“ Zum einen erscheint diese Aussage der Kammer nicht glaubhaft (dazu a)); zum anderen erachtet die Kammer den Kläger auch nicht für glaubwürdig (dazu b)). Randnummer 19
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