Obsah (7)
§ 102§ 4§ 626§ 112§ 113§ 87§ 1Fehlverhalten - fristlose Kündigung - Schadensersatz Leitsatz 1. Stützt der Arbeitgeber seinen Wunsch nach Kündigung nach einem anonymen Beschwerdeschreiben wegen des Verdachts der Urheberschaft der z
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 68 = NZA 1995, 343). Beschränkt sich der Arbeitgeber stattdessen auf einen Auszug, der diese Kontrolle nicht zulässt, so ist die Kündigung nach den bekannten Grundsätzen (s. BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93 -
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84; ständige Judikatur) entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam. (Rn.171)
- Zur Würdigung von Textvergleichsanalysen zur Autorenbestimmung bei Anonymschreiben (s. dazu auch BGH 20.12.2007 - StB 12/07 u.a. - NStV 2008, 146 = StV 2008, 351; 11.03.2010 - StB 16/09 - NStZ 2010, 711 = StV 2010, 553). (Rn.185) Orientierungssatz Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 2 Sa 1719/
- Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 29.
ril 2016 beendet wird. II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. III. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kinder- und Jugendtherapeutin weiterzubeschäftigen. IV. Die Widerklage wird abgewiesen. V. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 22.999,45 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Es geht im Wesentlichen um - auf Fehlverhalten gestützte, vorzugsweise fristlose - Kündigung (Klage) und um Schadensersatz ( Widerklage ). - Vorgefallen ist folgendes: Randnummer 2 I. Die (heute 1 Geboren im Februar
- Geboren im Februar
- ) 50-jährige Klägerin trat im November 2000 als „Kinder- und Jugendlichentherapeutin“ im Bereich Interkulturelle Familienberatung (künftig kurz: „ IFB “) in die Dienste des Beklagten (Kopie Arbeitsvertrag 2 S. Kopie des Zeitvertrags vom 1.11.2000 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]); s. ferner Kopien eines (weiteren) Zeitvertrags vom 15.12.2000 sowie endlich Kopie eines „Arbeitsvertrags“ vom 18.12.2001 als (weitere) Anlagen zur Klageschrift (Bl. 10 u. 11/R GA). S. Kopie des Zeitvertrags vom 1.11.2000 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]); s. ferner Kopien eines (weiteren) Zeitvertrags vom 15.12.2000 sowie endlich Kopie eines „Arbeitsvertrags“ vom 18.12.2001 als (weitere) Anlagen zur Klageschrift (Bl. 10 u. 11/R GA). : Urteilsanlage I. ), der mit mehr als 20 (Teilzeit-)Beschäftigten in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Beratungsdienste im Erziehungswesen erbringt 3 S. zur Selbstauskunft auch Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 S. 3 [b.] (Bl. 69 GA): „Der Beklagte ist ein in Berlin seit 70 Jahren ansässiger Verein mit heute mehr als 20 (Teilzeit-)Beschäftigten, der für Eltern unterschiedlicher Herkunft und für Experten, die in der Elternarbeit tätig sind, verschiedene Angebote entwickelt. … - Der Verein gibt die 'Elternbriefe' heraus, die nicht nur über die Senatsverwaltung und die Bezirksämter an die Grundschulen im Stadtgebiet weitergegeben werden, sondern darüber hinaus auch in anderen Bundesländern über die dortigen Schulverwaltungen vertrieben werden. Des Weiteren werden weitere Elternmedien in digitaler und Print-Form entwickelt, Kongresse und Tagungen konzipiert und durchgeführt und in bundesdeutschen und europäischen Netzwerken (z.B. Kooperation mit Verbänden und Institutionen) zusammengearbeitet“. S. zur Selbstauskunft auch Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 S. 3 [b.] (Bl. 69 GA): „Der Beklagte ist ein in Berlin seit 70 Jahren ansässiger Verein mit heute mehr als 20 (Teilzeit-)Beschäftigten, der für Eltern unterschiedlicher Herkunft und für Experten, die in der Elternarbeit tätig sind, verschiedene Angebote entwickelt. … - Der Verein gibt die 'Elternbriefe' heraus, die nicht nur über die Senatsverwaltung und die Bezirksämter an die Grundschulen im Stadtgebiet weitergegeben werden, sondern darüber hinaus auch in anderen Bundesländern über die dortigen Schulverwaltungen vertrieben werden. Des Weiteren werden weitere Elternmedien in digitaler und Print-Form entwickelt, Kongresse und Tagungen konzipiert und durchgeführt und in bundesdeutschen und europäischen Netzwerken (z.B. Kooperation mit Verbänden und Institutionen) zusammengearbeitet“. . Hier bezog die Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden ein Monatsgehalt von 1.705,50 Euro 4 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). (brutto). Randnummer 3 II. Wie es den Parteien und übrigen Beteiligten im Laufe der Jahre miteinander erging, ist nicht in allen Einzelheiten ausgeleuchtet. Immerhin hat es den Anschein 5 Das Gericht bezieht sich hier auf eine Bemerkung auf S. 27 (Bl. 166 GA) des vom Beklagten eingeholten Privatgutachtens (Frau B. R. – Consulting) vom 18.4.2016 (Kopie von Auszügen: Anlage B 9 zum Beklagtenschriftsatz vom 8.7.2016 (Bl. 146-220 GA; künftig kurz: „Privatgutachten“), das in besagten Auszügen (s. auch unten, S. 10 [5 b.]) zur GA gelangt ist; Text: „Nachdem es bei der ANE [Kürzel für: „Arbeitskreis Neue Erziehung“; d.U.] wiederholt zu anonymen Beschwerden bei vorgesetzten Behörden gekommen war, hatte die Vorstandsvorsitzende, Frau Dr. A. , die Mitarbeiter vor weiteren derartigen Aktionen gewarnt und erklärt, dass das Schreiben anonymer Briefe nicht geduldet würde“. Das Gericht bezieht sich hier auf eine Bemerkung auf S. 27 (Bl. 166 GA) des vom Beklagten eingeholten Privatgutachtens (Frau B. R. – Consulting) vom 18.4.2016 (Kopie von Auszügen: Anlage B 9 zum Beklagtenschriftsatz vom 8.7.2016 (Bl. 146-220 GA; künftig kurz: „Privatgutachten“), das in besagten Auszügen (s. auch unten, S. 10 [5 b.]) zur GA gelangt ist; Text: „Nachdem es bei der ANE [Kürzel für: „Arbeitskreis Neue Erziehung“; d.U.] wiederholt zu anonymen Beschwerden bei vorgesetzten Behörden gekommen war, hatte die Vorstandsvorsitzende, Frau Dr. A. , die Mitarbeiter vor weiteren derartigen Aktionen gewarnt und erklärt, dass das Schreiben anonymer Briefe nicht geduldet würde“. , dass es um die Beziehungen zwischen (zumindest) Teilen der Belegschaft und der Vereinsleitung zeitweise und namentlich in jüngster Zeit nicht gänzlich zum Besten stand. Randnummer 4
- Fest steht, dass einer Begegnung des (wohl) achtköpfigen 6 So hat das Gericht den Beklagten im Kammertermin am 30.9.2016 verstanden; d.U. So hat das Gericht den Beklagten im Kammertermin am 30.9.2016 verstanden; d.U. Teams des vorerwähnten „IFB“ am
- Juni 2015 dem Erscheinungsbild zufolge ein Briefentwurf entsprang ([aufbereitete] Kopie 7 S. Kopie als Anlage B 10 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 217-218 GA); der Ausdruck „aufbereitet“ bezieht sich dabei auf die linksseitige Vergabe von Zeilennummern, die von Frau R. (s. oben, Fn. 5) herrühren; d.U. S. Kopie als Anlage B 10 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 217-218 GA); der Ausdruck „aufbereitet“ bezieht sich dabei auf die linksseitige Vergabe von Zeilennummern, die von Frau R. (s. oben, Fn. 5) herrühren; d.U. : Urteilsanlage II. ), den Sachwalter des Beklagten bei späteren Recherchen (s. dazu noch unten, S. 10 [5 b.]) in einem PC-Verzeichnis der Klägerin fanden, und welchen diese (Klägerin) tags darauf (
- Juni 2015) wohl 8 S. dazu die Schilderung im Privatgutachten R. (Fn. 5) S. 25 (Bl. 164 GA): „Frau K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] sendete den Entwurf am 2.6.2015 im vorliegenden Stand mit der Betreffzeile 'für Ergänzungen' an Frau A. M. “. S. dazu die Schilderung im Privatgutachten R. (Fn. 5) S. 25 (Bl. 164 GA): „Frau K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] sendete den Entwurf am 2.6.2015 im vorliegenden Stand mit der Betreffzeile 'für Ergänzungen' an Frau A. M. “. für „Ergänzungen“ per E-Mail einer Kollegin (Frau A. M. ) übermittelt hatte; Text (Schriftart wohl „Arial“): Randnummer 5 „An die Mitglieder des Vorstands des Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. Randnummer 6 Sehr geehrte Vorstandsmitglieder, Randnummer 7 9 Der Zeileneinzug (zur Platzersparnis statt Leerzeilen) stammt – hier, wie auch später - vom Gericht; dasselbe gilt für die Formatierung im Block- statt Flattersatz; d.U. Der Zeileneinzug (zur Platzersparnis statt Leerzeilen) stammt – hier, wie auch später - vom Gericht; dasselbe gilt für die Formatierung im Block- statt Flattersatz; d.U. nach einem Treffen des Teams mit der Geschäftsführerin [Frau Dr. A. ; d.U.] und W. Simon 10 Wohl Leiter Organisation/Finanzen (s. Urteilsanlage XI.
- ); der Kursivdruck von Personennamen stammt vom Gericht; d.U. Wohl Leiter Organisation/Finanzen (s. Urteilsanlage XI.
- ); der Kursivdruck von Personennamen stammt vom Gericht; d.U. am heutigen 1.6.2015 sehen wir uns in unserer Existenz bedroht. Randnummer 8 Grund für diese tiefe Beunruhigung sind allerdings nicht die immens großen Zahlen, die uns – ohne wirklich differenzierte Erläuterung 11 Schreibweise (wohl) wie im Original; d.U. Schreibweise (wohl) wie im Original; d.U. - vorgesetzt wurden und uns ein von uns produziertes Defizit von 64.000 Euro bescheinigten. Randnummer 9 Grund für unsere existenzielle Beunruhigung ist der Fakt, dass ab dem 1.7.2015 folgende Stunden unbesetzt sind und – o 12 Wie Fn.
- Wie Fn.
- die Ankündigung 13 Wie Fn.
- Wie Fn.
- – auch unbesetzt bleiben sollen: Randnummer 10 • 39 Std, also die gesamte Leitungsstelle von A. M. , wovon 19,5 Std auf Leitungstätigkeit und 19,5 Std auf Beratung entfallen. Randnummer 11 • 19,25 Std, die C. K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] vertritt, seit U. Ma. Ende Oktober 2014 die Beratungsstelle verlassen hat. Die von Frau K. gewünschte dauerhafte Stundenerhöhung wurde ihr vertretungsweise lediglich bis zum 30.6.2015 angeboten und soll nun auch nicht verlängert werden. Randnummer 12 • 10 Std Beratungszeit von A. B. . Frau B. hat ihre 30-Std Stelle freiwillig um 10 Std. reduziert. Randnummer 13 • Weitere 10 Std., die ohnehin nicht besetzt sind Randnummer 14 Die Finanzierung der Beratungsstelle setzt sich aus einer Sockelfinanzierung des Landes Berlin und einer Fallpauschalenfinanzierung des Bezirks F.-K. zusammen. Randnummer 15 Das Land Berlin zahlt für 3 volle Stellen plus 0,75 Verwaltungskraft in dieser Sockelfinanzierung. Randnummer 16 Momentan sind mit den noch vorhandenen Mitarbeiterinnen der IFB 14 S. dazu schon oben S. 2 [I.]: Kürzel für Interkulturelle Familienberatung. S. dazu schon oben S. 2 [I.]: Kürzel für Interkulturelle Familienberatung. diese 3 Stellen genau besetzt. Randnummer 17 Der Bezirk zahlt augenblicklich Fallpauschalen für 149 Fälle, was bei einem angenommenen Fallkorridor von etwa 60-80 Fällen pro voller Beraterstelle derzeit wenigstens 1,75 Stellen für die Bezirksfälle bedeutet. Diese Stellen sind ab dem 1.7.2015 komplett unbesetzt. Randnummer 18 Wenn wir ab dem 1.7.2015 einen Kreuzberger Fall bearbeiten, so kann dies nur durch ein/e Beraterin aus den Stellen der Sockelfinanzierung geschehen, was damit jedoch einer Doppelfinanzierung gleichkommt. Randnummer 19 Zudem ist durch die Geschäftsführerin geplant, dass die Leitungsstelle nicht neu besetzt werden soll. Die Geschäftsführung drohte heute dem Team mit den Worten: 'Entweder Ihr teilt die unangenehmen Leitungsaufgaben unter einander auf, oder schaufelt eurer eigenes Grab.' Randnummer 20 Müssten Teammitglieder in Zukunft Leitungsaufgaben übernehmen, so bedeutet das, dass diese Teammitglieder weniger Beratungstätigkeit durchführen könnten. Da der Anteil an Leitungsaufgaben 19,5 Std. beträgt, käme diese Rollenaufteilung einer weiteren Kürzung der Beratungskapazität um weitere 19,5 Std gleich. Randnummer 21 Diese Haltung wurde uns durch die Geschäftsführerin im Sinne eines Machtkampfes als alternativlos dargestellt. Randnummer 22 Das Team ist aber völlig anderer Ansicht: Randnummer 23 Das Übertragen der Leitungsaufgaben auf mehrere Personen, die sich zunächst sehr zeitaufwendig in diese einzelnen Aufgaben einarbeiten müssen, halten wir für unsinnig und auch rechtlich für nicht vertretbar, da nach arbeitsrechtlicher Beratung Leitungsaufgaben nicht auf Teammitglieder gegen deren Willen übertragen werden können. Randnummer 24 Dieser unser Unwille rührt aber einzig und allein aus unserer Überzeugung, dass von Seiten der Geschäftsführung in Wirklichkeit keine neue Leitung mehr gewünscht ist. Wir hingegen sind der Meinung, dass wir dringend eine neue Leitung brauchen, wie sie für eine EFB 15 Kürzel für: „Erziehungs- und Familienberatungsstelle“ - so jedenfalls hat das Gericht die Vorsitzende des Beklagtenvorstands (Frau Dr. A. ) im Kammertermin verstanden; d.U. Kürzel für: „Erziehungs- und Familienberatungsstelle“ - so jedenfalls hat das Gericht die Vorsitzende des Beklagtenvorstands (Frau Dr. A. ) im Kammertermin verstanden; d.U. vom Geldgeber auch vorgesehen ist. Randnummer 25 Das vorgeschlagene Modell bedeutet eine Erschwernis in der die Kommunikation, die Qualität und Kontinuität der Leitung wäre nicht gewahrt 16 Schreibweise – mit Wortstellungsfehler (statt: „nicht gewahrt wäre“) – wie im Original; d.U. Schreibweise – mit Wortstellungsfehler (statt: „nicht gewahrt wäre“) – wie im Original; d.U. . Auch wären wir von überaus wichtigen Gremien und Informationen, wie z.B. der Leiterrunde der freien Träger abgeschnitten, da solch eine geplante 'Halbleitung' daran natürlich nicht teilnehmen könnte. Randnummer 26 A. B. , die gestern in Abwesenheit als Vertretung gehandelt wurde, war nie stellvertretende Leitung sondern lediglich Vertretung der Vertretung U. Ma. und hat eine Leitungstätigkeit in mündlichem Gespräch, wie auch schriftlich abgelehnt. Randnummer 27 Dieser Umgang mit all den unbesetzten Kapazitäten bewirkt, dass wir unsern l 17 Ob das Gericht die Vorlage (s. Urteilsanlage II. ) hier richtig versteht, ist nicht gewährleistet, Irrtum also – wie auch sonst - vorbehalten; d.U. Ob das Gericht die Vorlage (s. Urteilsanlage II. ) hier richtig versteht, ist nicht gewährleistet, Irrtum also – wie auch sonst - vorbehalten; d.U. eistungsvertrag mit Sicherheit nicht erfüllen können. Randnummer 28 Pro Monat fehlen uns ab Juli mindestens 60 Std Beratungskapazität. Ohne gewichtigen Grund werden wir plötzlich nach A . M.s Weggang in eine existenzielle Notlage gezwungen. Randnummer 29 Uns werden Zahlen vorgeführt, die wir nicht wirklich überprüfen und einordnen können, weil deren Offenlegung natürlich nicht gewollt ist. Randnummer 30 Statt eines Gespräches gibt es lange Monologe, in welchen wir für das schlechte Image der Beratungsstelle, für eine 'Schwatzkultur', die dieses verursacht habe und für unser ungeheures Defizit verantwortlich gemacht werden. Randnummer 31 Wir wissen uns in dieser momentan total verfahrenen Situation keinen anderen Rat, als Sie, als Vorstandsmitglieder, auch über unsere Perspektive zu der momentanen Situation zu informieren und Sie zu bitten Ihre Verantwortung wahrzunehmen. Sollte sich der ANE von seiner EFB trennen wollen, so würden wir uns darüber eine offene Auseinandersetzung wünschen. Wir wollen nicht, dass auf Grund von fahrlässigem Umgang mit unbesetzten Stellen die IFB ihren Vertrag nicht erfüllen kann und somit ihr Berechtigung verliert. Randnummer 32 Nach 3,5 Jahren Leitung durch A. M. befindet sich die IFB in einem absolut grund-solide[n?] Zustand. Der EFB Assistent ist erfolgreich eingeführt, ebenso wurde in dieser Zeit ein Kinderschutzverfahren etabliert. Wir haben inhaltlich zu allen relevanten Themen gearbeitet (frühe Bildung/Bindungsgruppe/Elternbriefstammtisch) und haben alle nötigen Kontakte auf Bezirks- und Landesebene gepflegt. Zu allen relevanten [Textabbruch im Original; d.U.]“. Randnummer 33
- Was aus diesem Briefentwurf wurde, ist nicht genau nachgezeichnet. Fest steht jedoch (zuletzt 18 S. dazu zunächst die Schilderung im Privatgutachten R. S. 25 (Bl. 164 GA) mit Blick auf den eben zitierten Text vom 1.6.2015 ( Urteilsanlage II. ): „Nach Kenntnis von Frau Dr. A. erhielt der Vorstand des ANE nie einen derartigen Beschwerdebrief“; im Kammertermin am 30.9.2016 ist dann aber Einigkeit darüber erzielt worden, dass der Beklagte den Folgetext ( Urteilsanlage III. ) seinerzeit erhalten hat; d.U. S. dazu zunächst die Schilderung im Privatgutachten R. S. 25 (Bl. 164 GA) mit Blick auf den eben zitierten Text vom 1.6.2015 ( Urteilsanlage II. ): „Nach Kenntnis von Frau Dr. A. erhielt der Vorstand des ANE nie einen derartigen Beschwerdebrief“; im Kammertermin am 30.9.2016 ist dann aber Einigkeit darüber erzielt worden, dass der Beklagte den Folgetext ( Urteilsanlage III. ) seinerzeit erhalten hat; d.U. ) wiederum, dass den Vorstand (wohl) im Anhang einer E-Mail vom
- Juni 2015 (Kopie 19 S. Kopie als Anlage zum Klägerinschriftsatz vom 31.8.2016 (Bl. 262 GA); Text: „Lieber gf Vorstand, - anbei ein gemeinsamer Brief des IFB-Teams und des Betriebsrat betreffend der personellen Situation in der IFB. Wir bitten um eine schriftliche Rückmeldung bis zum
- Juli
- - Mit besten Grüßen – Der Betriebsrat“. S. Kopie als Anlage zum Klägerinschriftsatz vom 31.8.2016 (Bl. 262 GA); Text: „Lieber gf Vorstand, - anbei ein gemeinsamer Brief des IFB-Teams und des Betriebsrat betreffend der personellen Situation in der IFB. Wir bitten um eine schriftliche Rückmeldung bis zum
- Juli
- - Mit besten Grüßen – Der Betriebsrat“. : Urteilsanlage III. ) dieser Text erreichte (Kopie 20 S. Kopie als (weitere) Anlage zum Klägerinschriftsatz vom 31.8.2016 (Bl. 263-265 GA). S. Kopie als (weitere) Anlage zum Klägerinschriftsatz vom 31.8.2016 (Bl. 263-265 GA). : Urteilsanlage IV. ): Randnummer 34 „ Brief des Teams der IFB und des Betriebsrats an den geschäftsführenden Vorstand des Arbeitskreis N . E . e.V. Randnummer 35 Berlin den
- Juni 2015 Randnummer 36 Betreff: Aufforderung zur unverzüglichen Ausschreibung und Besetzung aller freien Stellen in der IFB, um die verbleibenden Stellen nicht zu gefährden Randnummer 37 Sehr geehrter geschäftsführender Vorstand, Randnummer 38 21 Der Zeileneinzug (zur Platzersparnis statt Leerzeilen) stammt – wiederum - vom Gericht; dasselbe gilt für die Formatierung im Block- statt Flattersatz; d.U. Der Zeileneinzug (zur Platzersparnis statt Leerzeilen) stammt – wiederum - vom Gericht; dasselbe gilt für die Formatierung im Block- statt Flattersatz; d.U. in der momentanen Situation sehen wir uns in unserer Existenz bedroht. Grund für unsere existenzielle Beunruhigung ist der Fakt, dass ab dem 1.7.2015 folgende Stunden unbesetzt sind und – so die Ankündigung – auch vorerst unbesetzt bleiben sollen: Randnummer 39 • 39 Std, also die gesamte Leitungsstelle von A. M. , wovon 19,5 Std auf Leitungstätigkeit und 19,5 Std auf Beratung entfallen. Randnummer 40 • 19,25 Std, die C. K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] vertritt, seit U. Ma. Ende Oktober 2014 die Beratungsstelle verlassen hat. Diese Vertretung wurde nur zum 30.6.2016 gewehrt 22 Schreibweise im Original; d.U. Schreibweise im Original; d.U. und wird nicht verlängert. Randnummer 41 • 30 Std Beratungszeit von A. B. , da Frau B. ihre Stelle zum 15.7.2015 gekündigt hat. Randnummer 42 • Weitere 10 Std., die ohnehin nicht besetzt sind. So wurden diese 10 Stunden eingespart, als die Stellen von A W . (19,25Std.) und H . B . (19,25 STD) durch A. B. mit 30 Std ersetzt wurden. Randnummer 43 Forderung: Randnummer 44 Wir fordern unverzüglich Stellenausschreibungen zu veröffentlichen, um diese unbesetzten Stellen zeitnah zu besetzen, da ansonsten auch der Rest der Stellen in Gefahr ist, da wir unsere Verträge nicht erfüllen können. Randnummer 45 Die Finanzierung der Beratungsstelle setzt sich bekanntermaßen aus einer Sockelfinanzierung des Landes Berlin und einer Fallpauschalenfinanzierung des Bezirks F.-K. zusammen. Randnummer 46 Das Land Berlin zahlt für 3 volle Stellen plus 0,75 Verwaltungskraft in dieser Sockelfinanzierung. Mit der sogenannten Sockelfinanzierung sind keine dezidierten Beratungsfallzahlen verbunden. D.h. hier gewährt der Senat den einzelnen Trägern etwas mehr Gestaltungsspielraum, was die Verteilung der Arbeitszeit auf Beratung, Prävention und Vernetzung angeht. Sehr wohl ist diese Sockelfinanzierung aber an die Rahmenvereinbarung geknüpft und heißt 'Zuwendung über Erziehungs- und Familienberatung der freien Träger' und damit haben wir dem Land Berlin die Durchführung von Beratung, Prävention und Vernetzung im Rahmen der Arbeitszeit von mindestens 3 vollen festangestellten Stellen zugesagt. (§ 3 Abs. 1) Randnummer 47 Ab
- 7.15 können wir diese Leistungszusage an das Land Berlin aus Kapazitätsgründen nicht mehr erfüllen, da nur noch 2,5 MitarbeiterInnen (plus Sekretärin) von den finanzierten 3 vollen Stellen vorhanden sind. Randnummer 48 Wir sind aber nicht nur eine Leistungsverpflichtung dem Land gegenüber eingegangen, sondern auch dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gegenüber. Der Bezirk zahlt augenblicklich Fallpauschalen für 149 Fälle, was bei einem angenommenen Fallkorridor von etwa 60-80 Fällen pro voller Beraterstelle derzeit wenigstens 1,75 Stellen für die Bezirksfälle bedeutet. Auch diese Stellen sind spätestens ab dem 15.7.2015 komplett unbesetzt. Randnummer 49 In der Rahmenvereinbarung steht hierzu: Randnummer 50 §2 Abs3 23 Schreibweise im Original; d.U. Schreibweise im Original; d.U. : Randnummer 51 'Darüber hinaus erbringen die Beratungsstellen der freien Träger Einzelfallberatungen für ratsuchende des Standortbezirkes. ... Randnummer 52 § 3 Abs2 Randnummer 53 Die freien Träger haben weitere Fachkräfte in der Beratungstell 24 Schreibweise im Original; d.U. Schreibweise im Original; d.U. bereit zu halten, um Leistungen gemäß §2 Abs. 3 zu erbringen.' Randnummer 54 Wenn wir ab dem 15.7.2015 einen Kreuzberger Fall beraten, so kann dies nur durch ein/e Beraterin erfolgen, die/der aus der Sockelfinanzierung stammt, was damit jedoch einer Doppelfinanzierung gleichkommt. Randnummer 55 Forderung: Randnummer 56 Wir benötigen bis zum 15.7.2015 eine schriftliche Leitungsanweisungen der Geschäftsführung darüber, wer die Kreuzberger Fälle beraten soll bzw. wie wir mit dem Problem der Doppelfinanzierung umgehen sollen. Sollte der gf Vorstand der Meinung sein, dass es kein Problem der Doppelfinanzierung gäbe, so bitten wir um schriftliche Erläuterung in diesem Punkt. Randnummer 57 In den Erziehungs- und Beratungsstellen ist das Vorhandensein einer Leitung eingeplant, denn laut §5 trägt die zuständige Senatsverwaltung zur Finanzierung der Leistungen gemäß §2 Abs2 durch eine einheitliche Festbetragsfinanzierung pro Beratungsstelle und Bezirk bei. Bei den 'kernteambezogenen Personalaufwendungen' ist die 'Aufwendung für Leitung' ausdrücklich aufgezählt. Darüber hinaus ist eine Leitung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung als Teil des gesetzlichen Auftrags vorgesehen § 6 Abs1 Randnummer 58 Forderung: Randnummer 59 Wir benötigen bis zum 1.7.2015 eine schriftliche Leitungsanweisung darüber, wer im Kinderschutzfall die Rolle der Leitung übernimmt und die Einhaltung des Kinderschutzverfahrens garantiert und unsere Fachaufsicht durchführt. Randnummer 60 Die Geschäftsführerin plant derzeit, dass die Leitungsstelle nicht neu besetzt werden soll. Die Leitungsaufgaben sollen in sogenannte Arbeitspakete aufgeteilt und den verbleibenden Mitarbeiterinnen übertragen werden. Randnummer 61 Dieses vorgeschlagene Modell bedeutet eine Erschwernis in der Kommunikation, die Qualität und Kontinuität der Leitung ist ab dem 30.6.2015 nicht mehr gewährt. Auch sind wir von überaus wichtigen Gremien und Informationen, wie z.B. der Leiterrunde der freien Träger abgeschnitten. Außerdem sieht keiner der vorhandenen Arbeitsverträge der einzelnen KollegInnen vor, dass diesen, ohne schriftliche Vertragsänderungen, Leitungsaufgaben übertragen werden könnten, so jedenfalls die ungeteilte Einschätzung aller einzelner Arbeitsrechtler, nach jeweiliger Rücksprache mit ihnen. Randnummer 62 Forderung: Randnummer 63 Die Leitungsstelle der IFB ist unverzüglich mit einer geeigneten Person zu besetzen, die die Leitungsaufgaben wahrnimmt und damit das Fortbestehen der IFB sichert. Darüber hinaus benötigen wir eine Fachaufsicht. Wir wünschen schriftlich Auskunft darüber, wer ab dem 30.6.2015 die Fachaufsicht wahrnimmt. Randnummer 64 Wir MitarbeiterInnen sind in echter Sorge, dass auf Grund von fahrlässigem Umgang mit unbesetzten Stellen die IFB ihren Vertrag nicht erfüllen kann und somit ihre Berechtigung verliert. Randnummer 65 Durch die gemeinsame Arbeit der letzten Jahre befindet sich die IFB in einem absolut grundsolidem Zustand. Der EFB Assistent ist erfolgreich eingeführt, ebenso wurde in dieser Zeit ein Kinderschutzverfahren etabliert. Wir haben in dieser Zeit inhaltlich zu allen relevanten Themen gearbeitet (frühe Bildung/Bindungsgruppe/Inklusion/Elternbriefstammtisch) und haben alle nötigen Kontakte auf Bezirks- und Landesebene gepflegt. Randnummer 66 Wir fordern den geschäftsführenden Vorstand auf, innerhalb von 14 Tagen auf unsere Forderungen in schriftlicher Form zu reagieren. Randnummer 67 Mit besten Grüßen Das gesamte IFB-Team und der Betriebsrat“. Randnummer 68
- Dass die so vorgetragenen Wünsche – insbesondere hinsichtlich der angesprochenen Leitungsproblematik - auf den erhofften Widerhall gestoßen wären, ist nicht vorgetragen. Randnummer 69 a. Fest steht, dass (wohl) im Dezember 2015 ein ohne Verfasserangabe erzeugtes Schriftstück die an der Finanzierung („Doppelfinanzierung“) der Beratungsstelle (IFB) beteiligten Verwaltungseinheiten erreichte, dessen Erscheinungsbild (Kopie 25 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 93-94 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 93-94 GA). : Urteilsanlage V. ) wie folgt wiederzugeben versucht 26 Das Gericht verwendet zwar neuerlich Block-, statt Flattersatz und druckt das Anonymschreiben - entsprechend der Vorlage – statt in „Arial“ in „Times New Roman“ aus; dies allerdings im Unterschied zur Vorlage mit einem (Wort-)Trennprogramm ; d.U. Das Gericht verwendet zwar neuerlich Block-, statt Flattersatz und druckt das Anonymschreiben - entsprechend der Vorlage – statt in „Arial“ in „Times New Roman“ aus; dies allerdings im Unterschied zur Vorlage mit einem (Wort-)Trennprogramm ; d.U. sei: Randnummer 70 „Senatsverwaltung für B., J. und W. Beschwerdemanagement …..Str.6 10…. Berlin Randnummer 71 Bezirksamt F.-K. Jugendamt Dr. U. Z. Leiterin der kommunalen EFB 27 S. schon oben, S. 4 Fn.
- S. schon oben, S. 4 Fn.
- Randnummer 72 Sehr geehrte Damen und Herren! Randnummer 73 Betr.: Unhaltbare Zustände in der Interkulturellen Familienberatung (IFB) des Arbeitskreises 28 Das „s“ deutet sich im Original lediglich an, ist als beabsichtigter Buchstabe aber unverkennbar; s. Urteilsanlage V. Das „s“ deutet sich im Original lediglich an, ist als beabsichtigter Buchstabe aber unverkennbar; s. Urteilsanlage V. N. E. (ANE) Randnummer 74 Dieses Schreiben geht vertrauensvoll und mit Bitte um dringende Klärung folgender Angelegenheiten an Sie: Randnummer 75 Mit mündlicher Mitteilung zum Beginn der KW 50 an die Mitarbeiter der IFB durch Frau Dr.A., Geschäftsführerin des Arbeitskreises N. E. (ANE), übernimmt Hr. K. [Name im Original ausgeschrieben; d.U.] ab dem
- Januar 16 die Leitung der Interkulturellen Familienberatung. Randnummer 76 Nach derzeitigem Kenntnisstand trägt Herr K. die Titel Prof. und Dr. aus seinem Heimatland, ein Nachweis darüber ist keinem der Mitarbeiter im ANE bekannt, Anfragen zur Klärung werden durch die Geschäftsführung als auch Hr. K. abgelehnt. Seine mündlich benannten Qualifikationen, bsp.weise ein Linguistik-Studium (in den Niederlanden?) entsprechen nicht den BKE 29 Gemeint vermutlich der „Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.“, der in der Tat über „google“ zugängliche Stellungnahmen und Hinweise erarbeitet und veröffentlicht hat; d.U. Gemeint vermutlich der „Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.“, der in der Tat über „google“ zugängliche Stellungnahmen und Hinweise erarbeitet und veröffentlicht hat; d.U. -Richtlinien und Rahmenvereinbarungen zur Leitung einer Familienberatung.Seine laufende Zusatzqualifikation als Familientherapeu... 30 Zeilenende (wohl) wegen Abdeckung nicht lesbar; d.U. Zeilenende (wohl) wegen Abdeckung nicht lesbar; d.U. nicht anerkannt (Arbeitsamtsmaßnahme). Weiterhin gibt es berechtigte Zweifel an seinen Fähigkeiten, sich adäquat um die Belange der Familienberatung kümmern zu können, da er sich der deutschen Sprache im Mündlich nur unzulänglich, im Schriftlichen gar nicht mächtig erweist. Frau Dr. A. wird dazu einen Coach für Hr K. einstellen, welcher in seinem Namen die Leitungsaufgaben erfüllen soll, was zweifelhaft erscheint, da es hierzu besonderer fachlicher Kompetenzen bedarf und der anvisierte Coach nicht aus dem pädagogischen Bereich kommt (zuzüglich Doppelfinanzierung). Hr. K. soll keinerlei Leitungsaufgaben in der IFB übernehmen, er soll sich nur um die Belange der Roma hinsichtlich Projektakquiese 31 Schreibweise im Original; d.U. Schreibweise im Original; d.U. , insbesondere Mittelbeschaffung, kümmern. Dazu sind u.a. für Fr. Dr. A. und Hr. K 32 Iin diesem Fall ist der Name auch im Original abgekürzt; d.U. Iin diesem Fall ist der Name auch im Original abgekürzt; d.U. . eine Dienstreise zur UNO nach New York geplant sowie Besuche diverser Roma-Treffen im außereuropäischen Ausland für Hr. K. als Präventionsarbeit. Randnummer 77 Als Konsequenz fällt die Mitarbeit Hr. K. in der Beratung der IFB weg. Da Hr.Sp. (neuer Psychologe in der IFB) Hr. K. beim Aufbau einer Roma-Versorgung zugänglich sein soll, entfällt seine Beratungstätigkeit ebenfalls, mit der Konsequenz, dass die rund 70 Quartalsfälle von 2,5 Mitarbeiterstellen bearbeitet werden müssen und viele Leitungsaufgaben durch das Sekretariat abgedeckt werden müssen. Zusätzlich entfallen die Präventions- und Vernetzungsstunden aller IFB-Berater. Leitungsaufgaben, Prävention und Vernetzung beziehen sich nach BKE-Richtlinien auf alle Klientengruppen und nicht explizit auf die Versorgung einer Gruppierung. Randnummer 78 Im vergangenen halben Jahr 2015 wurde die Familienberatung in den verschiedenen Aufgabenbereichen lediglich über Dienstanweisungen der Geschäftsführung, ohne monetäre Vergütung, wie nach BEK Richtlinien empfohlen, von den langjährigen Mitarbeitern geführt. Nunmehr werden die Qualifikationen aller Mitarbeiter in Frage gestellt. Qualifikationsnachweise, auch solche, welche festangestellte Mitarbeiter im Rahmen der IFB Fortbildungen als Zusatzqualifikationen (BKE Richtlinien) erlangten, eingefordert sowie Verbote zur Beratung in Fremdsprachen, in denen bereits seit vielen Jahren beraten wird, ausgesprochen. Randnummer 79 Eine Klärung und Lösung durch den Vorstand ist nicht zu erwarten, da dieser durch finanzielle Vergütungen einzelner Personen (z-B.Familienmitglied Fr. I. 33 Name im Original ausgeschrieben; d.U. Name im Original ausgeschrieben; d.U. ) oder Angehöriger (z.B.Tochter des Vorstandsmitgl.Hr. M. 34 Wie vorige Fußnote. Wie vorige Fußnote. ) und beispielsweise Anmietung von Büroräumen zur Eigennutzung (Arabische Eltern Union im Mehrgenerationenhaus W.strasse), Dauernutzung von ANE Räumlichkeiten für Privatveranstaltungen uvm zum Stillschweigen berufen ist. Randnummer 80 Weiterhin ist die Vorstandsvorsitzende die Geschäftsführerin und die vor kurzem benannte stellvertretende Geschäftsführerin besteht lediglich auf dem Papier, ist nie anwesend und nimmt keinerlei Aufgaben im ANE wahr. Randnummer 81 Aus dieser Konstellation entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, welches einem Ansprechen der beängstigenden Zustände im Verein entgegensteht. Randnummer 82 Eine adäquate Arbeit wird durch das systematische Nichtbeachten von Standards und Qualitätsansprüchen seitens der Geschäftsführung zerstört. Kompetenzen werden aberkannt und die langjährige professionelle Arbeit der Mitarbeiter zu Nichte gemacht. Randnummer 83 In gehäuften Personalgesprächen wird den Mitarbeitern mit gerichtlichen Schritten bis zur Kündigung gedroht, dabei erhält Fr. Dr. A. die Unterstützung durch Hr. Simon, Verwaltungsleiter. Randnummer 84 Bitte nehmen Sie sich, da es keinerlei Klarheit für alle Beteiligten gibt, dieser Angelegenheit an, um die Existenz der IFB und in letzter Konsequenz der daran hängenden Jobs zu wahren. Durch Fr. Dr.Z. erfolgten bereits mehrere Anfragen bzgl. Gewährleistung der Leistungserbringung, Zukunftsplänen und Absichten des ANE mit der IFB. Randnummer 85 Bitte haben Sie Verständnis für die Wahrung der Anonymität, namentliche Nennung ist gleichbedeutend mit unmittelbarer Entlassung. Mit frdl. Gruß“. Randnummer 86 b. Diesen Text leitete die angesprochene Senatsverwaltung mit Schreiben vom
- Januar 2016 (Kopie 35 S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 92 GA); Textauszug: „ … Ihre Beratungsstelle betreffend ist das hier beigefügte Schreiben eingegangen. - Es wird um inhaltliche Stellungnahme zu den einzelnen Aspekten innerhalb von 14 Tagen gebeten“. S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 92 GA); Textauszug: „ … Ihre Beratungsstelle betreffend ist das hier beigefügte Schreiben eingegangen. - Es wird um inhaltliche Stellungnahme zu den einzelnen Aspekten innerhalb von 14 Tagen gebeten“. : Urteilsanlage VI. ) an den Beklagten weiter. Randnummer 87
- Hiernach geschah, soweit vorgetragen, folgendes: Randnummer 88 a. Am
- Februar 2016 erteilte der Beklagte der schon erwähnten Sachwalterin (s. oben, S. 2 Fn. 5) den Auftrag, durch Textvergleiche nach Möglichkeit herauszufinden, von wem das den Verwaltungen zugespielte Schriftprodukt herrühre 36 S. zum Untersuchungsauftrag S. 4 des Privatgutachtens (Bl. 148 GA): „Mit den Mitteln des Textvergleichs sollte überprüft werden, ob die genannten Personen vom Verdacht der Urheberschaft entlastet werden können, oder ob eine oder mehrere von ihnen als Autor und/oder Schreiber des anonymen Briefes in Frage kommt“. S. zum Untersuchungsauftrag S. 4 des Privatgutachtens (Bl. 148 GA): „Mit den Mitteln des Textvergleichs sollte überprüft werden, ob die genannten Personen vom Verdacht der Urheberschaft entlastet werden können, oder ob eine oder mehrere von ihnen als Autor und/oder Schreiber des anonymen Briefes in Frage kommt“. . Dabei beschränkte er den Prüfauftrag von dem seinerzeit an sich achtköpfigen 37 So hat das Gericht die Vorsitzende des Vorstands des Beklagten in der Kammerverhandlung am 30.9.2016 verstanden; d.U. So hat das Gericht die Vorsitzende des Vorstands des Beklagten in der Kammerverhandlung am 30.9.2016 verstanden; d.U. Team des IKB auf fünf Personen 38 S. zum so ausgewählten Kreis Privatgutachten S. 4 (Bl. 148 GA): Frau D. D. [Beraterin in der IFB]; Frau C. K. (Klägerin; Name im Original ausgeschrieben) [Beraterin in der IFB]; Frau A. M. [„freie Mitarbeiterin im Projekt 'Berliner Elternbriefe' (ANE) und Ehefrau des Herrn R. M.r - Mitarbeiter der IFB]; dazu Privatgutachterin: „Herr M. kommt als Nicht-Muttersprachler nicht als maßgeblicher Urheber des Anonymschreibens in Betracht“; Frau L. K. [Sekretärin für die IFB]; Frau A.M. [ehemalige Leiterin der IFB]. S. zum so ausgewählten Kreis Privatgutachten S. 4 (Bl. 148 GA): Frau D. D. [Beraterin in der IFB]; Frau C. K. (Klägerin; Name im Original ausgeschrieben) [Beraterin in der IFB]; Frau A. M. [„freie Mitarbeiterin im Projekt 'Berliner Elternbriefe' (ANE) und Ehefrau des Herrn R. M.r - Mitarbeiter der IFB]; dazu Privatgutachterin: „Herr M. kommt als Nicht-Muttersprachler nicht als maßgeblicher Urheber des Anonymschreibens in Betracht“; Frau L. K. [Sekretärin für die IFB]; Frau A.M. [ehemalige Leiterin der IFB]. . Randnummer 89 b. Nach Sammlung und Auswertung von Vergleichstextmaterialien aus den Beständen des Beklagten erstattete die Privatgutachterin unter dem 18.
ril 2016 ihre – zweibändige 39 Es liegt nahe, dass der „Band I“ das Gutachten als solches enthält, der (vermutlich) „Band II“, den das Gericht nicht kennt, hingegen das Vergleichsmaterial ; d.U. Es liegt nahe, dass der „Band I“ das Gutachten als solches enthält, der (vermutlich) „Band II“, den das Gericht nicht kennt, hingegen das Vergleichsmaterial ; d.U. – Stellungnahme, die später in Teilen 40 S. dazu bereits oben Fn. 5; ferner Beklagtenschriftsatz vom 25.7.2016 S. 2 [2 a.] (Bl. 136 GA): „Es wird nunmehr vorgelegt der Auszug aus dem Gutachten , welcher die methodische Herangehensweise der Sachverständigen Frau R. beschreibt (ebenda, Seite 1-2 und 4-12 oben) sowie die Feststellungen der Sachverständigen zu der Klägerin betrifft, namentlich die Seiten 17-25 und die Seiten 39-84 sowie die zusammenfassende Bewertung auf den Seiten 93-94 des Gutachtens; ferner wird der Text vorgelegt, der die Analyse des anonymen Textes durch die Sachverständige betrifft (ebenda, Seite 26-29). [ Beweis : … ]. - Die andere (ehemalige) Mitarbeiter/innen betreffenden Passagen des Gutachtens werden aus datenschutzrechtlichen Gründen derzeit nicht vorgelegt; falls das Gericht die Vorlage dieser Passagen für erforderlich halten sollte, wird ausdrücklich gemäß § 139 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG um einen Hinweis gebeten“. S. dazu bereits oben Fn. 5; ferner Beklagtenschriftsatz vom 25.7.2016 S. 2 [2 a.] (Bl. 136 GA): „Es wird nunmehr vorgelegt der Auszug aus dem Gutachten , welcher die methodische Herangehensweise der Sachverständigen Frau R. beschreibt (ebenda, Seite 1-2 und 4-12 oben) sowie die Feststellungen der Sachverständigen zu der Klägerin betrifft, namentlich die Seiten 17-25 und die Seiten 39-84 sowie die zusammenfassende Bewertung auf den Seiten 93-94 des Gutachtens; ferner wird der Text vorgelegt, der die Analyse des anonymen Textes durch die Sachverständige betrifft (ebenda, Seite 26-29). [ Beweis : … ]. - Die andere (ehemalige) Mitarbeiter/innen betreffenden Passagen des Gutachtens werden aus datenschutzrechtlichen Gründen derzeit nicht vorgelegt; falls das Gericht die Vorlage dieser Passagen für erforderlich halten sollte, wird ausdrücklich gemäß § 139 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG um einen Hinweis gebeten“. auch zur Gerichtsakte gelangt ist (s. oben, S. 2 Fn. 5). Sie kommt zum Ergebnis (S. 94 a.a.O. - Kopie 41 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.7.2016 (Bl. 111 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.7.2016 (Bl. 111 GA). : Urteilsanlage VII. ), dass die Klägerin als Urheberin des inkriminierten Texts (s. oben, S. 8-9 [a.]; Urteilsanlage V. ) nicht nur nicht auszuschließen , vielmehr nach der zugrunde gelegten Plausibilitätsskala „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (Stufe +3) die maßgebliche Autorin“ der zur Debatte stehenden Anonymschrift sei. Randnummer 90 c. Mit Schreiben vom 20.
ril 2016 (Kopie 42 S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 87-89 GA). S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 87-89 GA). : Urteilsanlage VIII. ) wandte der Beklagte sich nun an die Klägerin. Er lud diese mit einem Text, in dem ihr die „Eröffnung“ des umstrittenen Beschwerdeschreibens für diesen Termin in Aussicht gestellt wurde 43 S. Textauszug: „Die gegen Sie erhobenen Vorwürfe beziehen sich auf das an die Senatsverwaltung bzw. das Bezirksamt F.-K. im Dezember 2016 [gemeint wohl: 2015; d.U.] anonyme 'Beschwerdeschreiben', das Ihnen in dem Anhörungstermin in der kommenden Woche eröffnet werden wird“. S. Textauszug: „Die gegen Sie erhobenen Vorwürfe beziehen sich auf das an die Senatsverwaltung bzw. das Bezirksamt F.-K. im Dezember 2016 [gemeint wohl: 2015; d.U.] anonyme 'Beschwerdeschreiben', das Ihnen in dem Anhörungstermin in der kommenden Woche eröffnet werden wird“. und auf dessen übrige Einzelheiten verwiesen wird, zu einer „Anhörung“ für den 27.
ril 2016 ein. Randnummer 91 d. Mit Schreiben des Folgetages ( 21.
ril 2016 ; Kopie 44 S. Kopie als Anlage B 10 zum Beklagtenschriftsatz vom 15.9.2016 (Bl. 272-274 GA) nebst Anlagen (Bl- 275-279 GA). S. Kopie als Anlage B 10 zum Beklagtenschriftsatz vom 15.9.2016 (Bl. 272-274 GA) nebst Anlagen (Bl- 275-279 GA). : Urteilsanlage IX. ), auf dessen Einzelheiten gleichfalls verwiesen wird, ließ der Beklagte (auch) den Betriebsrat wissen, dass er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin beabsichtige. Ihm legte der Beklagte zur Verdeutlichung seines Bildes zur Urheberschaft des Anonymschriftstücks ( Urteilsanlage V. ) in der Anlage zum Konsultationstext drei Seiten des mehrbändigen Gutachtens bei (Seiten 1, 84 und 94 45 Wie vorige Fußnote; hier: Bl. 275-277 GA. Wie vorige Fußnote; hier: Bl. 275-277 GA. ; Urteilsanlage IX.4. bis IX.6. ), auf deren Inhalte ebenfalls Bezug genommen wird. Randnummer 92 e. Am 25.
ril 2016 reagierte das Gremium per E-Mail auf die ihm mitgeteilten Absichten (Kopie 46 S. Kopie als Anlage B 6 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 97-98 GA). S. Kopie als Anlage B 6 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 97-98 GA). : Urteilsanlage X. ): Darin wandte es sich sowohl gegen die in erster Linie beabsichtigte fristlose, als auch auch gegen die ersatzweise geplante fristgerechte Kündigung. Wegen der vom Beklagten zugleich angestrebten sogenannten „Verdachtskündigung“ verwies es ergänzend darauf, dass insofern noch keine Anhörung der Betroffenen stattgefunden habe und es (Gremium) insofern erst im Anschluss daran anzuhören sei. Randnummer 93 f. Hiernach kam es am 27.
ril 2016 von 14.00 bis 14.30 Uhr zu einer Begegnung der Parteien, über deren Besetzung 47 S. dazu als Aufzählung der „TeilnehmerInnen“ den Kopf des Texts (Bl. 90 GA): - Frau C. K. [Klägerin; Name im Original ausgeschrieben; d.U.]; - Herr RA L. M. [Anwalt der Klägerin]; - Frau Dr. A. ; - Herr W. S. [Organisation/Finanzen]; Herr RA St. B. [Anwalt des Beklagten]; - M. H. u. C. N. [beide: Betriebsrat], S. dazu als Aufzählung der „TeilnehmerInnen“ den Kopf des Texts (Bl. 90 GA): - Frau C. K. [Klägerin; Name im Original ausgeschrieben; d.U.]; - Herr RA L. M. [Anwalt der Klägerin]; - Frau Dr. A. ; - Herr W. S. [Organisation/Finanzen]; Herr RA St. B. [Anwalt des Beklagten]; - M. H. u. C. N. [beide: Betriebsrat], und Verlauf der Beklagte ein „Protokoll“ (Kopie 48 S. Kopie als Anlage B 3 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 90-91 GA). S. Kopie als Anlage B 3 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 90-91 GA). : Urteilsanlage XI. ) hat fertigen lassen. Dort heißt es unter anderem: Randnummer 94 „ TOP 0 Begrüßung/Einleitung Randnummer 95 HA 49 Gemeint ist der „Legende“ des Protokolls zufolge Frau Dr. A. ; d.U. Gemeint ist der „Legende“ des Protokolls zufolge Frau Dr. A. ; d.U. gibt eine kurze Einführung über den Hintergrund dieses Treffens und die vorgesehene TO 50 Kürzel für „Tagesordnung“; d.U. Kürzel für „Tagesordnung“; d.U. . Sie geht auf das vorliegende Gutachten von Frau B. R. ein, nach dem CK 51 Analog Fn. 49 – gemeint ist diesmal die Klägerin; d.U. Analog Fn. 49 – gemeint ist diesmal die Klägerin; d.U. lt. Einstufung der Gutachterin mit +3 (, … mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit … ') die Autorin des anonymen Briefes ist, der zum Jahreswechsel 2015/2016 sowohl an die Senatsverwaltung für B., J. und S. Berlin als auch an das Bezirksamt F.-K. gegangen ist. Randnummer 96 Das umfängliche Gutachten liegt mit den wesentlichen Kernaussagen zur Autorenschaft CK (Seiten 39-84) zur Einsicht bereit. CK nimmt Einsicht. In die Seiten 39-84. Randnummer 97 TOP 1 Anhörung lt. Ankündigungsschreiben vom 20.04.2016 an C. K. [wie oben] Randnummer 98 HA fordert die Gegenpartei 52 Sprachgebrauch im Original; d.U. Sprachgebrauch im Original; d.U. zur Stellungnahme der im Anhörungsschreiben [ Urteilsanlage VIII. ] angeführten Vorwürfe auf. CK betont, dass sie diesen Brief weder verfasst noch mit verfasst habe. RAM 53 Analog Fn. 49 – gemeint ist diesmal RA M. ; d.U. Analog Fn. 49 – gemeint ist diesmal RA M. ; d.U. fordert Einsicht in das anonyme Schreiben [ Urteilsanlage V. ], dies wird ihm und CK gewährt. Randnummer 99 Es gibt keine weiteren Ausführungen von CK und RAM zu dem Sachverhalt. Randnummer 100 Nachfrage HA: 'Haben Sie im Rahmen der Anhörung alles gesagt, was Sie hierzu sagen wollen?' RAM + CK: 'Ja, im Rahmen der Anhörung ist von unserer Seite alles gesagt'. Randnummer 101 TOP 2 Austausch/weiterer Gesprächsbedarf Randnummer 102 Auf Nachfrage von HA und RAB 54 Analog Fn. 49 – gemeint ist diesmal RA B. ; d.U. Analog Fn. 49 – gemeint ist diesmal RA B. ; d.U. wird kein weiterer Gesprächsbedarf von der Gegenseite und dem BR angemeldet. Randnummer 103 Unmittelbar vor Beendigung der Anhörung fragt RAM, ob CK freigestellt würde, worauf RAB für den Vorstand meint, dass CK ihre arbeitsvertraglichen Pflichten kenne. Randnummer 104 Damit ist die Anhörung um 14.30 h beendet“. Randnummer 105 g. Zehn Minuten später ( 27.
ril 2016 ; 14.40 bis 15.20 Uhr) folgte an gleicher Stelle eine abschließende Erörterung der Angelegenheit mit dem Betriebsrat, für die der Beklagte ebenfalls ein als „Protokoll“ überschriebenes Schriftstück (Kopie 55 S. Kopie als Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 95-96 GA). S. Kopie als Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 95-96 GA). : Urteilsanlage XII. ) herstellen ließ. Hier finden sich unter anderem folgende Passagen: Randnummer 106 „ TOP 1 Anhörung des BR lt. Ankündigungsschreiben vom 21.04.2016 Randnummer 107 HA fragt, ob es nach der Anhörung von 14.00-14.30 h von CK und nach Einsichtnahme in das komplette Gutachten von B. R. am 21.04.2016 und am 25.04.2016 noch Kommentare bzw. Klärungsbedarf gebe: Randnummer 108
- zur Anhörung von C. K 56 Auch hier ist der Nachname der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U. Auch hier ist der Nachname der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U. . Randnummer 109
- zum Widerspruch des BR Randnummer 110 Der BR Randnummer 111 • erwidert, dass CK betont habe, sie sei nicht (Mit-)Verfasserin des Schreibens – mehr sei dazu von seiner Seite nicht zu sagen. Randnummer 112 • wendet zum Gutachten ein, dass es zwar als interessant sei, aber im Hinblick auf das Vergleichsmaterial als ungleichgewichtig angesehen werden könnte. Randnummer 113 HA und RAB erläutern, Randnummer 114 • dass das unterschiedliche Material nach einem Auswahlverfahren zusammengestellt wurde, Randnummer 115 • dass das Material anfangs beschränkt war auf wenige Papiere, dann wurde durch die Gutachterin nach Ausschlussverfahren weiteres Material nachgefordert, um weitere Analysen vornehmen zu können, Randnummer 116 • dass CK danach als 'mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit' (in der Bewertungsskala der Gutachterin mit +3) als Autorin bewertet wurde und Randnummer 117 • dass der ANE-Vorstand den Vorgang mit Sicherheit nicht im Sinne einer Vorverurteilung einer bestimmten Person betrieben habe. Randnummer 118 Fazit des Gutachtens: CK ist die zentrale Schreiberin. Randnummer 119 Der BR weist darauf hin Randnummer 120 • dass nicht das Gutachten als Gutachten in Zweifel gezogen werde, ihm jedoch entsprechendes Fachwissen und somit eine solide Grundlage fehle, um es richtig einordnen und bewerten zu können und Randnummer 121 • dass die langjährige Beschäftigungszeit und Tätigkeit von CK berücksichtigt werden solle Randnummer 122 und er empfiehlt dem Vorstand: Randnummer 123 • mit CK ein informelles Gespräch zu führen mit dem Ziel Randnummer 124 • Bewahrung des Betriebsfriedens Randnummer 125 • Vermeidung eines Gerichtsverfahrens und somit Kosten sparen Randnummer 126 • vor allem mit Rücksichtnahme auf die Klienten und das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und CK eine verträglichere Lösung zu finden. Randnummer 127 Weiteres Vorgehen im Kündigungsverfahren Randnummer 128 … BR erklärt abschließend, dass er seinen Widerspruch zu sämtlichen Kündigungsgründen, insbesondere auch zur Verdachtskündigung lt. seinem Schreiben vom 25.04.2016 [ Urteilsanlage X. ] bestätige, auch nach der Anhörung von CK, da diese keine neuen Erkenntnisse gebracht hat. Randnummer 129 Der BR bittet um eine Kopie des Protokolls. Randnummer 130 Der BR vertritt die Auffassung, sämtliche Widerspruchsgründe geltend gemacht zu haben, insbesondere Randnummer 131 • soziale Gründe Randnummer 132 • Hinweis auf die Klientengruppen Randnummer 133 • Empfehlung an den Vorstand zu versuchen, eine andere Lösung zu finden als eine fristlose Kündigung auszusprechen, Randnummer 134 • Festhalten der Aussage von CK, nicht die Verfasserin des anonymen Schreibens zu sein. Randnummer 135 Damit ist ein weiteres Anschreiben an den BR nicht mehr erforderlich, da alle Gründe für den Widerspruch genannt sind. Randnummer 136 Die Beteiligung des BR an diesem Verfahren ist damit auch nach Ansicht des BR abgeschlossen. Randnummer 137 TOP 2 Informeller Austausch Randnummer 138 HA würde es begrüßen, wenn der BR ein Verfahren finden würde, sich weiterhin am Thema zu beteiligen, auch im Hinblick auf den betrieblichen Frieden und die anderen der durch den Brief verleumdeten und der somit unmittelbar betroffenen Kollegen. Randnummer 139 Ende der Sitzung 15.20 h Prot. 27.4.2016, hh Randnummer 140 Protokoll gelesen und einverstanden, 28.04.2016 [Unterschrift] M . H . Betriebsratsvorsitzende“. Randnummer 141
- Es half nichts: Trotz aller
pelle des Betriebsrates erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 29.
ril 2016 (Kopie 57 S. Kopie als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5-8 GA); nochmals als Anlage B 7 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 99-102 GA) nebst Anlagen (Bl. 103-106 GA). S. Kopie als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5-8 GA); nochmals als Anlage B 7 zum Beklagtenschriftsatz vom 6.7.2016 (Bl. 99-102 GA) nebst Anlagen (Bl. 103-106 GA). : Urteilsanlage XIII. ), das die Klägerin am selben Tage erreichte und auf dessen Einzelheiten abermals verwiesen wird, unter Erläuterung seiner Sicht der Dinge die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar bevorzugt mit sofortiger Wirkung. Randnummer 142 IV. Hiermit will es die Klägerin nicht bewenden lassen. Sie nimmt den Beklagten mit ihrer am
- Mai 2016 bei Gericht eingegangen und eine Woche später (
- Mai 2016) zugestellten Kündigungsschutzklage im Wesentlichen auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigungen ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hätten. Sie rügt das Fehlen eines wichtigen Grundes zur Kündigung, die im Übrigen auch sozialwidrig sei, und bestreitet 58 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). die Einhaltung des Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB 59 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. . Außerdem werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen bestritten 60 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). . Randnummer 143 IV. Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 144 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 29.
ril 2016 beendet wird; Randnummer 145
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; Randnummer 146
- im Falle ihres Obsiegens mit dem Antrag zu
- und/oder Randnummer 147 zu
- den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kinder- und Jugendtherapeutin weiterzubeschäftigen. Randnummer 148 Der Beklagte beantragt, Randnummer 149 die Klage abzuweisen, Randnummer 150 w i d e r k l a g e n d 61 S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 2 (Bl. 239 GA). S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 2 (Bl. 239 GA). , Randnummer 151 die Klägerin zu verurteilen, ihm 16.177,46 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Randnummer 152 Die Klägerin beantragt, Randnummer 153 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 154 V. Der Beklagte hält die Klage der Sache nach für haltlos 62 S. dazu Schriftsätze vom 6.7.2016 S. 1-10 (Bl. 67-76 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 8 (Bl. 77-111 GA); 8.7.2016 S. 1-3 (Bl. 115-117 GA); 25.7.2016 S. 1-11 (Bl. 135-145 GA) nebst Anlage B 9 (Bl. 146-220 GA). S. dazu Schriftsätze vom 6.7.2016 S. 1-10 (Bl. 67-76 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 8 (Bl. 77-111 GA); 8.7.2016 S. 1-3 (Bl. 115-117 GA); 25.7.2016 S. 1-11 (Bl. 135-145 GA) nebst Anlage B 9 (Bl. 146-220 GA). , die Widerklage für gerechtfertigt 63 S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 1-9 (Bl. 238-246 GA) nebst Anlagen WK 1 bis WK 5 (Bl. 247-253 GA). S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 1-9 (Bl. 238-246 GA) nebst Anlagen WK 1 bis WK 5 (Bl. 247-253 GA). : Randnummer 155
- Was die Kündigung ( Urteilsanlage XIII. ) anbelangt, so ergebe sich sein Recht zur – auch abrupten – Trennung von der Klägerin, wie er meint, daraus, dass diese „nach gutachterlicher Feststellung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ die maßgebliche Autorin des zitierten Schreibens (s. oben, S. 8-9 [a.]; Urteilsanlage V. ) sei 64 S. Schriftsatz vom 6.7.2016 S. 2 [oben] (Bl. 68 GA). S. Schriftsatz vom 6.7.2016 S. 2 [oben] (Bl. 68 GA). . Im besagten Text seien Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder und der Verein selber „beleidigt, verunglimpft und in ihrem/seinem Ruf schwer geschädigt worden“ 65 S. Schriftsatz vom 6.7.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 6.7.2016 a.a.O. . Das sei ihr (Klägerin) auch im Schreiben vom 20.
ril 2016 ( Urteilsanlage VIII. ) und sodann am 27.
ril 2016 auch „unter Vorlage“ des Gutachtens „eröffnet und begründet“ worden 66 S. Schriftsatz vom 6.7.2016 S. 2 [vor II.] (Bl. 68 GA). S. Schriftsatz vom 6.7.2016 S. 2 [vor II.] (Bl. 68 GA). . Zwar habe die Klägerin sich „in der Anhörung nach Einsichtnahme in den 'Beschwerdebrief' und die wesentlichen, sie betreffenden Gutachtenauszüge“ - so der Beklagte - „schlicht dahingehend eingelassen“, dass sie den Brief weder verfasst noch mitverfasst habe 67 S. Schriftsatz vom 6.7.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 6.7.2016 a.a.O. . Diese Einlassung habe ihn (Beklagten) angesichts des sehr sorgfältig begründeten Gutachtens über eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Autorenschaft aber nicht „vom Gegenteil zu überzeugen“ vermocht 68 S. Schriftsatz vom 6.7.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 6.7.2016 a.a.O. . Damit sei eine Trennung von ihr für seinen Vorstand unausweichlich 69 S. Schriftsatz vom 6.7.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 6.7.2016 a.a.O. . Randnummer 156
- Der mit der Widerklage verfolgte Zahlungsanspruch von 16.177,46 Euro (brutto) betrifft zum einen die für das Privatgutachten aufgebrachten 12.614,-- Euro 70 S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 4 [b.] (Bl. 241 GA). S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 4 [b.] (Bl. 241 GA). und zum anderen vorgerichtlich aufgewandte Anwaltskosten, die der Beklagte mit weiteren insgesamt 3.563,46 Euro beziffert 71 S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 5 [c.] (Bl. 242 GA). S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 5 [c.] (Bl. 242 GA). . Beide Geldbeträge seien, wie er meint, von der Klägerin zu erstatten 72 S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 5 [e.] (Bl. 242 GA). S. Schriftsatz vom 28.7.2016 S. 5 [e.] (Bl. 242 GA). . Diese seien notwendig gewesen, um sie „einer vorsätzlichen Vertragsverletzung zu überführen“ 73 S. Schriftsatz vom 28.7.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 28.7.2016 a.a.O. . Randnummer 157 VI. Hierzu erwidert die Klägerin mit Schriftsatz vom
- August 2016 74 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 1-4 (Bl. 258-260a GA) nebst Anlagen (Bl. 261-269 GA). S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 1-4 (Bl. 258-260a GA) nebst Anlagen (Bl. 261-269 GA). unter anderem, der Beklagte habe es vor der Erteilung des Gutachterauftrages unterlassen, sie und etwaige weitere verdächtigte Personen zur Urheberschaft am Anonymschreiben anzuhören 75 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 1 (Bl. 258 GA). S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 1 (Bl. 258 GA). . Ihr habe der Verwaltungsleiter das Schriftstück vielmehr erst am
- Februar 2016 zur Kenntnis gegeben 76 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 3 [oben] (Bl. 260 GA). S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 3 [oben] (Bl. 260 GA). . Vorgerichtliche Anwaltskosten könnten im Übrigen schon nach den Grundsätzen zu § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG 77 S. Text: „ § 12 a Kostentragungspflicht.
(1)In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“. S. Text: „ § 12 a Kostentragungspflicht.
(1)In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“. nicht erstattet verlangt werden 78 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 1 (Bl. 258 GA). S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 1 (Bl. 258 GA). . Im Übrigen beteuert sie auch im gerichtlichen Verfahren, das Schreiben weder verfasst noch mitverfasst und auch keine Kenntnis vom Urheber oder den Urhebern zu haben 79 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 2 (Bl. 259 GA). S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 2 (Bl. 259 GA). . Des Weiteren legt die Klägerin Wert auf die Feststellung, dass der Beklagte die Eingabe des Betriebsrats und des IFB-Teams vom
- Juni 2015 (s. oben, S. 5-7 [3.]; Urteilsanlage III. ) seinerzeit erhalten habe 80 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 3 (Bl. 260 GA). S. Schriftsatz vom 31.8.2016 S. 3 (Bl. 260 GA). . Damit sei dessen Inhalt nicht nur sämtlichen zugehörigen Personen bekannt, sondern auch Teil des von der Privatgutachterin auf S. 77 und 84 ihres Gutachtens angesprochenen „gemeinsamen Erlebnishorizonts“ gewesen 81 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 31.8.2016 a.a.O. . Unabhängig davon entspreche die Rede der Gutachterin auf S. 76 ihrer Stellungnahme von jenem „patzigen Ton“, in dem eine Stellungnahme ihrerseits (Klägerin) verfasst worden sei, der „Bände darüber“ spreche, was sie (Klägerin) von der Nachforderung von Qualifikationsnachweisen halte, unter keinerlei Gesichtspunkten einer unabhängigen und sachlichen Begutachtung 82 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 31.8.2016 a.a.O. . Schließlich lasse der Beklagte völlig offen, warum er den Kreis potentieller Verfasser des Anonymschreibens auf „die fünf im Projekt 'Weide' genannten Mitarbeiter eingeschränkt habe 83 S. Schriftsatz vom 31.8.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 31.8.2016 a.a.O. . - Endlich lässt die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angabe, das fragliche Schriftstück „weder verfasst noch mitverfasst“ (oder auch nur Kenntnis von dessen Urheberschaft) zu haben, vorsorglich an Eides Statt versichern (Kopie 84 S. Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 31.8.2016 (Bl. 261 GA). S. Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 31.8.2016 (Bl. 261 GA). : Urteilsanlage XIV. ). Randnummer 158 VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Zur ergänzen ist, dass der Beklagte drei Tage vor der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 noch Wert auf den Hinweis gelegt hat, sein Vorstand habe mittlerweile Strafanzeige gegen die Klägerin erstattet 85 S. Schriftsatz vom 27.9.2016 S. 1-6 (Bl. 332-337 GA) nebst Anlage B 12 (Bl. 338-353 GA). S. Schriftsatz vom 27.9.2016 S. 1-6 (Bl. 332-337 GA) nebst Anlage B 12 (Bl. 338-353 GA). . Die Klägerin selbst hat das im Termin um die Bemerken 86 Nicht protokolliert; d.U. Nicht protokolliert; d.U. ergänzt, sie sei mittlerweile auch aus seinem Verein ausgeschlossen. Entscheidungsgründe Randnummer 159 Die Klage ist begründet (A.), die Widerklage ist es nicht (s. unten, S. … [B.]). - Im Einzelnen: Randnummer 160 A. Die Klage Randnummer 161 I. Der Kündigungsschutz (Antrag 1.) Randnummer 162 Soweit sich die Rechtsschutzbegehren der Klägerin gegen die Kündigung(en) im Schreiben vom 29.
ril 2016 ( Urteilsanlage XIII. ) richten, erweist sich die Klage als begründet. Keine der dortigen Kündigungen des Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst; sie werden solche Wirkung auch künftig nicht entfalten. Die Kündigungen sind vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt unwirksam. Daran ändern seine Einwände nichts. - Der Reihe nach: Randnummer 163 A. Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (29.
ril 2016) bei Gericht einreichen lassen (
- Mai 2016). Die Zustellung ist am
- Mai 2016 bewirkt worden. Damit hat die Klägerin selbst ohne die andernfalls rechtlich gebotene 87 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 88 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihr durch §§ 13 Abs. 1 Satz 2 89 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. , 4 Satz 1 KSchG 90 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigungen „gelten“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) 91 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit vielmehr angesichts der Beschäftigtenzahl des Beklagten (§ 23 Abs. 1 KSchG 92 S. Text: „ § 23 Geltungsbereich.
(1)Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen“. S. Text: „ § 23 Geltungsbereich.
(1)Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen“. ) und der (weit) mehr als sechsmonatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 KSchG 93 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. -
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. -
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. ) eines besonderen Grundes und dürfen – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 164 2. Letzteres (Gesetzesverstoß) tun die hiesigen Kündigungen aber. Das liegt angesichts der speziellen Problemlage des Sachverhalts daran, dass schon der Betriebsrat im Vorfeld der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist (s. sogleich, a.). Dass sich allerdings auch im Übrigen durchgreifende Bedenken gegen die Gewissheit des Beklagten aufdrängen, in (gerade) der Klägerin die Autorin des Anonymschreibens vor sich zu haben, ist daher lediglich ergänzen anzumerken (s. dazu unten, S. 25 ff. [b.]). Randnummer 165 a. Zur Konsultation des Betriebsrates gilt dabei folgendes: Randnummer 166 aa. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 94 S. Text: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.
(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. S. Text: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.
(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Randnummer 167 (1.) Hierzu hat er dem Gremium namentlich „die Gründe“ seines Trennungswunschs mitzuteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Geschieht dies nicht (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) oder nicht ausreichend 95 S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 – 2 AZR 455/73 – BAGE 26, 27 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: „Die streitbefangene Kündigung ist … gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat“; deutlich dann BAG 4.8.1975 - 2 AZR 266/74 – BAGE 27, 209 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: „Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen“; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 …[usw.]. )“. S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 – 2 AZR 455/73 – BAGE 26, 27 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: „Die streitbefangene Kündigung ist … gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat“; deutlich dann BAG 4.8.1975 - 2 AZR 266/74 – BAGE 27, 209 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: „Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen“; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 …[usw.]. )“. , so ist die Kündigung – schon deshalb – unheilbar unwirksam. Sinn der Prozedur ist es nach langjähriger Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen, dass diese dem Betriebsrat Gelegenheit geben soll, dem Arbeitgeber seine Überlegungen aus Sicht der Arbeitnehmerschaft zu Gehör zu bringen 96 S. dazu schon BAG 28.2.1974 – 2 AZR 455/73 – BAGE 26, 27 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - „Juris“-Rn. 7]: „Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (…), berücksichtigen kann“; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 – 2 AZR 717/76 – BAGE 30, 386 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - „Juris“-Rn. 15]. S. dazu schon BAG 28.2.1974 – 2 AZR 455/73 – BAGE 26, 27 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - „Juris“-Rn. 7]: „Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (…), berücksichtigen kann“; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 – 2 AZR 717/76 – BAGE 30, 386 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - „Juris“-Rn. 15]. . Allerdings erschöpft sich das historisch bekanntlich äußerst umkämpfte Konsultationsgebot 97 S. dazu - bei Interesse - die Berichterstattung in: Michael Kittner , Arbeitskampf – Geschichte, Recht, Gegenwart
(2005), S. 415 ff., über den legendären „Generalstreik“ der Angestellten der Berliner Metallindustrie im
ril 1919, der in Gestalt einer Schlichtungsvereinbarung vom 18.
ril 1919 gegen den bis dahin erbitterten Widerstand organisierter Arbeitgeber erstmals Regelungen zur Mitsprache von Betriebsräten bei Kündigungen erbrachte, hinter denen das seinerzeit anstehende Betriebsrätegesetz 1920 dann allerdings zunächst noch deutlich zurück fiel; zeitgenössischer – jedoch voreiliger - Kommentar des „Vorwärts“ (zitiert nach Kittner a.a.O.): „Das Mitbestimmungsrecht in allen Fragen der Einstellung, Kündigung und Entlassung ist in eine feste Form gegossen, die auch bei der gesetzlichen Regelung der Mitbestimmung Angestellter in den Betrieben nicht mehr wesentlich geändert werden wird. Darin liegt die Bedeutung des Streikerfolgs“. S. dazu - bei Interesse - die Berichterstattung in: Michael Kittner , Arbeitskampf – Geschichte, Recht, Gegenwart
(2005), S. 415 ff., über den legendären „Generalstreik“ der Angestellten der Berliner Metallindustrie im
ril 1919, der in Gestalt einer Schlichtungsvereinbarung vom 18.
ril 1919 gegen den bis dahin erbitterten Widerstand organisierter Arbeitgeber erstmals Regelungen zur Mitsprache von Betriebsräten bei Kündigungen erbrachte, hinter denen das seinerzeit anstehende Betriebsrätegesetz 1920 dann allerdings zunächst noch deutlich zurück fiel; zeitgenössischer – jedoch voreiliger - Kommentar des „Vorwärts“ (zitiert nach Kittner a.a.O.): „Das Mitbestimmungsrecht in allen Fragen der Einstellung, Kündigung und Entlassung ist in eine feste Form gegossen, die auch bei der gesetzlichen Regelung der Mitbestimmung Angestellter in den Betrieben nicht mehr wesentlich geändert werden wird. Darin liegt die Bedeutung des Streikerfolgs“. nicht darin, dem Arbeitgeber etwa lediglich innerbetrieblichen Informationsservice zu bieten: Sinn der obligatorischen Einschaltung gewählter Mandatsverwalter ist es hier vielmehr, diesen die Möglichkeit zum „Einfluss“ auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers zu nehmen 98 S. zu dieser Akzentuierung etwa BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 = NZA 1994, 311 =
§ 102BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 [B.II.2 b, cc.
(1)- „juris“-Rn. 34]: „Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist es, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen“. S. zu dieser Akzentuierung etwa BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 = NZA 1994, 311 =
§ 102BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 [B.II.2 b, cc.
(1)- „juris“-Rn. 34]: „Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist es, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen“. und dadurch die Kündigung in geeigneten Fällen möglichst zu verhindern 99 S. in diesem Sinne schon BAG 2.11.1983 – 7 AZR 65/82 – BAGE 44, 201 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 29 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 53 = DB 1984, 407 [A.II.2 b. - „Juris“-Rn. 32]: „Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt“; im Anschluss etwa BAG 26.9.2002 – 2 AZR 424/01 – ZTR 2003, 410 =
§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = Ez
A § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 [B.II.2. - „Juris“-Rn. 44]. S. in diesem Sinne schon BAG 2.11.1983 – 7 AZR 65/82 – BAGE 44, 201 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 29 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 53 = DB 1984, 407 [A.II.2 b. - „Juris“-Rn. 32]: „Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt“; im Anschluss etwa BAG 26.9.2002 – 2 AZR 424/01 – ZTR 2003, 410 =
§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = Ez
A § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 [B.II.
- - „Juris“-Rn. 44]. . Der so erhoffte Effekt ist im Fachschrifttum zu Recht mit dem pointierten Diktum vom „retardierenden“ Einfluss der Anhörungsprozedur 100 S. Wolfhard Kohte , Zeitschrift für Rechtssoziologie 1984, 334, 341 [7.]: „Sind somit Defizite an Bestandsschutz im gerichtlichen Verfahren und der bestehenden betrieblichen Praxis eindeutig, so stellt sich die Frage nach möglichen Konsequenzen. … - Präventiv können hier kollektive und individuelle Prozeduren wirken, die vor Ausspruch der Kündigung eingreifen. Die Praxis des BAG hat hier in den letzten Jahren schon indirekt regulierend eingegriffen: so ist die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 I BetrVG in letzter Zeit zutreffend nachhaltig betont worden. Der Arbeitgeber muss seine wesentlichen Argumente und Informationen offenlegen, andernfalls ist die Kündigung unwirksam, auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Damit wird in gewisser Weise 'Kündigungsschutz durch Verfahren' bewirkt, denn eine solche Argumentationslast kann retardierend auf vorschnell auszusprechende Kündigungen wirken und ermöglicht kollektive Verhandlungen über die beabsichtigte Kündigung. Bereits heute darf die Quote der auf diese Weise zurückgestellten Kündigungen nicht gering eingeschätzt werden“. S. Wolfhard Kohte , Zeitschrift für Rechtssoziologie 1984, 334, 341 [7.]: „Sind somit Defizite an Bestandsschutz im gerichtlichen Verfahren und der bestehenden betrieblichen Praxis eindeutig, so stellt sich die Frage nach möglichen Konsequenzen. … - Präventiv können hier kollektive und individuelle Prozeduren wirken, die vor Ausspruch der Kündigung eingreifen. Die Praxis des BAG hat hier in den letzten Jahren schon indirekt regulierend eingegriffen: so ist die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 I BetrVG in letzter Zeit zutreffend nachhaltig betont worden. Der Arbeitgeber muss seine wesentlichen Argumente und Informationen offenlegen, andernfalls ist die Kündigung unwirksam, auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Damit wird in gewisser Weise 'Kündigungsschutz durch Verfahren' bewirkt, denn eine solche Argumentationslast kann retardierend auf vorschnell auszusprechende Kündigungen wirken und ermöglicht kollektive Verhandlungen über die beabsichtigte Kündigung. Bereits heute darf die Quote der auf diese Weise zurückgestellten Kündigungen nicht gering eingeschätzt werden“. belegt worden. Randnummer 168 (2.) Festzuhalten ist vorab auch, dass weder Arbeitgeber noch Betriebsrat oder beide gemeinsam über den gesetzlich in § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 101 S. Text oben, S. 18 Fn.
- S. Text oben, S. 18 Fn.
- geforderten Informationsumfang – wie auch sonst über Umfang und Ausgestaltung zwingender Beteiligungsrechte 102 S. dazu statt vieler nur BAG 26.8.1997 – 1 ABR 12/97 – BAGE 86, 228 =
§ 112Betr
VG 1972 Nr. 117 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 96 = NZA 1998, 216 = BB 1998, 371 [B.II.2 b, aa. - „Juris“-Rn. 40]: „Das liefe nämlich darauf hinaus, dass der Betriebsrat auf seine Beteiligungsrechte hinsichtlich künftiger Interessenausgleiche verzichtet. Ein solcher Verzicht ist aber nicht möglich“; im selben Sinne schon BAG 29.11.1983 – 1 AZR 523/92 – BAGE 44, 260 =
§ 113Betr
VG 1972 Nr. 10 = EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 11 = NJW 1984, 182 = DB 1984, 724 [2. - „Juris“-Rn. 17]: „Das liefe letztlich auf einen unzulässigen Verzicht des Betriebsrats auf seine Beteiligungsrechte hinsichtlich der Herbeiführung eines Interessenausgleichs für künftige Fälle hinaus. Auf seine gesetzlichen Beteiligungsrechte kann der Betriebsrat nicht verzichten“; 23.6.1992 – 1 ABR 53/91 –
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 51 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 50 = NZA 1992, 1098 = DB 1992, 2643 [B.II.1. - „Juris“-Rn. 22]: „Durch den Vergleich ist nicht vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats über ein Mitbestimmungsrecht in künftigen Fällen verzichtet worden. Ein solcher Verzicht würde über die Verfügungsbefugnis des Betriebsrats hinausgehen. Dieser ist verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen das Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen (...)“. S. dazu statt vieler nur BAG 26.8.1997 – 1 ABR 12/97 – BAGE 86, 228 =
§ 112Betr
VG 1972 Nr. 117 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 96 = NZA 1998, 216 = BB 1998, 371 [B.II.2 b, aa. - „Juris“-Rn. 40]: „Das liefe nämlich darauf hinaus, dass der Betriebsrat auf seine Beteiligungsrechte hinsichtlich künftiger Interessenausgleiche verzichtet. Ein solcher Verzicht ist aber nicht möglich“; im selben Sinne schon BAG 29.11.1983 – 1 AZR 523/92 – BAGE 44, 260 =
§ 113Betr
VG 1972 Nr. 10 = EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 11 = NJW 1984, 182 = DB 1984, 724 [2. - „Juris“-Rn. 17]: „Das liefe letztlich auf einen unzulässigen Verzicht des Betriebsrats auf seine Beteiligungsrechte hinsichtlich der Herbeiführung eines Interessenausgleichs für künftige Fälle hinaus. Auf seine gesetzlichen Beteiligungsrechte kann der Betriebsrat nicht verzichten“; 23.6.1992 – 1 ABR 53/91 –
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 51 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 50 = NZA 1992, 1098 = DB 1992, 2643 [B.II.1. - „Juris“-Rn. 22]: „Durch den Vergleich ist nicht vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats über ein Mitbestimmungsrecht in künftigen Fällen verzichtet worden. Ein solcher Verzicht würde über die Verfügungsbefugnis des Betriebsrats hinausgehen. Dieser ist verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen das Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen (...)“. - disponieren können 103 S. dazu etwa Ulrich Koch , in: Reiner Ascheid/Ulrich Preis/Ingrid Schmidt [
S] (Hrg.), 4. Auflage
(2012), § 102 BetrVG Rn. 21: „Die Beteiligungspflicht des Betriebsrats nach § 102 steht regelmäßig nicht zur Disposition von Betriebsrat und Arbeitnehmer. Beide können nicht wirksam auf die Durchführung des Anhörungsverfahrens verzichten“; Michael Bachner , in: Wolfgang Däubler u.a., BetrVG, 15. Auflage
(2015), § 102 Rn. 49: „Weder BR noch AN können rechtswirksam auf die ordnungsgemäße Anhörung verzichten (...)“; Gregor Thüsing , in: Reinhard Richardi (Herausgeber), BetrVG, 15. Auflage
(2016), § 102 Rn. 44: „Ebenso ist es dem Betriebsrat verwehrt, auf sein Beteiligungsrecht zu verzichten (...)“; KR/ Gerhard Etzel/Thomas Raab , 11. Auflage
(2016), § 102 Rn. 111: „Der Betriebsrat hat bei der Anhörung nach § 102 BetrVG im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Über das Gesetz darf er sich nicht hinwegsetzen, indem er auf die Anhörung verzichtet (...)“. S. dazu etwa Ulrich Koch , in: Reiner Ascheid/Ulrich Preis/Ingrid Schmidt [
S] (Hrg.), 4. Auflage
(2012), § 102 BetrVG Rn. 21: „Die Beteiligungspflicht des Betriebsrats nach § 102 steht regelmäßig nicht zur Disposition von Betriebsrat und Arbeitnehmer. Beide können nicht wirksam auf die Durchführung des Anhörungsverfahrens verzichten“; Michael Bachner , in: Wolfgang Däubler u.a., BetrVG, 15. Auflage
(2015), § 102 Rn. 49: „Weder BR noch AN können rechtswirksam auf die ordnungsgemäße Anhörung verzichten (...)“; Gregor Thüsing , in: Reinhard Richardi (Herausgeber), BetrVG, 15. Auflage
(2016), § 102 Rn. 44: „Ebenso ist es dem Betriebsrat verwehrt, auf sein Beteiligungsrecht zu verzichten (...)“; KR/ Gerhard Etzel/Thomas Raab , 11. Auflage
(2016), § 102 Rn. 111: „Der Betriebsrat hat bei der Anhörung nach § 102 BetrVG im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Über das Gesetz darf er sich nicht hinwegsetzen, indem er auf die Anhörung verzichtet (...)“. . Insofern enthebt es das Gericht nicht seiner diesbezüglichen Kontrolle, wenn der Arbeitgeber sich vom Betriebsrat im Zuge der Anhörungsprozedur vom betrieblichen Verhandlungspartner – wie hier (s. oben, S. 13; Urteilsanlage XII.2. ) - unterschreiben lässt, dass das Konsultationsverfahren mit den gegebenen Auskünften abgeschlossen, oder gar umfassend ordnungsgemäß verlaufen sei 104 S. dazu etwa LAG Brandenburg 13.10.2005 – 9 Sa 205/05 – NZA-RR 2006, 69 = DB 2006, 52 = NJ 2006, 140 [A.II.2 b, aa. - „Juris“-Rn. 67]: „Die Erklärung des Betriebsrats in einem Interessenausgleich, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG sei abgeschlossen, begründet weder eine Vermutung noch einen Anscheinsbeweis dafür, dass es (ordnungsgemäß) stattgefunden hat“. S. dazu etwa LAG Brandenburg 13.10.2005 – 9 Sa 205/05 – NZA-RR 2006, 69 = DB 2006, 52 = NJ 2006, 140 [A.II.2 b, aa. - „Juris“-Rn. 67]: „Die Erklärung des Betriebsrats in einem Interessenausgleich, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG sei abgeschlossen, begründet weder eine Vermutung noch einen Anscheinsbeweis dafür, dass es (ordnungsgemäß) stattgefunden hat“. . Auch dann führt jede rechtserheblich defizitäre Unterrichtung der Belegschaftsvertretung vielmehr – vom Betriebsrat unverzichtbar - zur Unwirksamkeit der Kündigung 105 S. dazu etwa BAG 27.6.1985 – 2 AZR 412/84 – BAGE 49, 136 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]: „Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (…), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (...)“; s. zum Fachschrifttum statt vieler zutreffend KR/ Gerhard Etzel/Ursula Rinck (Fn. 103) § 102 Rn. 168: „Die fehlende oder fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats kann grds. nicht dadurch geheilt werden, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung 'abschließend' Stellung nimmt (…) oder vor oder nach Ausspruch der Kündigung zustimmt (…). Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Stellungnahme des Betriebsrats bei einer fehlerfreien und vollständigen Unterrichtung anders ausgefallen wäre, er insbes. die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt und den Arbeitgeber vom Ausspruch der Kündigung erfolgreich abgehalten hätte“. S. dazu etwa BAG 27.6.1985 – 2 AZR 412/84 – BAGE 49, 136 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]: „Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (…), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (...)“; s. zum Fachschrifttum statt vieler zutreffend KR/ Gerhard Etzel/Ursula Rinck (Fn. 103) § 102 Rn. 168: „Die fehlende oder fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats kann grds. nicht dadurch geheilt werden, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung 'abschließend' Stellung nimmt (…) oder vor oder nach Ausspruch der Kündigung zustimmt (…). Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Stellungnahme des Betriebsrats bei einer fehlerfreien und vollständigen Unterrichtung anders ausgefallen wäre, er insbes. die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt und den Arbeitgeber vom Ausspruch der Kündigung erfolgreich abgehalten hätte“. . Randnummer 169 ab. So verhält es sich im Streitfall. Die Beklagte hat den Betriebsrat – letztlich offensichtlich – nicht ausreichend über die Grundlagen ihres Kündigungswillens unterrichtet. Er konnte damit deren „Stichhaltigkeit“ 106 S. zu diesem Bezugspunkt der Einschaltung der Belegschaftsvertretung im Vorfeld von Kündigungen etwa schon BAG 15.11.1995 -2 AZR 974/94 – EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1. - „Juris“-Rn. 33]: „Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden“; ebenso schon BAG 13.7.1978 – 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: „Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden“; im Anschluss BAG 27.6.1985 (Fn. 105) [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung. S. zu diesem Bezugspunkt der Einschaltung der Belegschaftsvertretung im Vorfeld von Kündigungen etwa schon BAG 15.11.1995 -2 AZR 974/94 – EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1. - „Juris“-Rn. 33]: „Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden“; ebenso schon BAG 13.7.1978 – 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: „Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden“; im Anschluss BAG 27.6.1985 (Fn. 105) [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung. schon deshalb nicht brauchbar prüfen: Randnummer 170 (1.) Der Beklagte macht keinen Hehl daraus, dass ihm als einzige Quelle des hinsichtlich der Urheberschaft der „Beschwerde“ (s. oben, S. 8-9 [a.]; Urteilsanlage V. ) gegen die Klägerin gehegten Argwohns jenes Gutachten dient, das er bei Frau R. Anfang Februar 2016 (s. oben, S. 10 [a.]) in Auftrag gegeben hat. Einen anderen Anhaltspunkt dafür, dass gerade die langjährige Mitarbeiterin des „IFB“ für die in der Tat mehr als unannehmliche Aktion verantwortlich sein sollte, hat er nicht. Randnummer 171 (a.) Verhält es sich so, dann muss im Lichte der Zwecke des Konsultationsgebots aus § 102 Abs. 1 BetrVG 107 S. Text oben, S. 18 Fn. 94. S. Text oben, S. 18 Fn. 94. auf Anhieb überraschen, dass das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 108 S. Text: „ § 79 Geheimhaltungspflicht.
(1)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat … [usw.]“. S. Text: „ § 79 Geheimhaltungspflicht.
(1)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat … [usw.]“. bekanntlich mit umfänglichen Schweigepflichten belegte Gremium in der Anlage zum Anhörungstext vom 21.
ril 2016 (s. oben, S. 11 [d.]; Kopie 109 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 10 zum Beklagtenschriftsatz vom 15.9.2016 (Bl. 275-277 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 10 zum Beklagtenschriftsatz vom 15.9.2016 (Bl. 275-277 GA). : Urteilsanlage XV.
- bis XV.
- ) aus einem mehrbändigen Konvolut von Hunderten von Seiten lediglich drei Blatt Papier zugänglich gemacht erhält. Davon ist eines das Deckblatt des Privatgutachtens ( Urteilsanlage XV.
- ), ein Zweites die isolierte – und als solche nicht prüfbare - Gesamteinschätzung der Gutachterin zur Klägerin (S. 84; Urteilsanlage XV.
- ) und das Dritte eine Zusammenfassung ihrer Sicht zu – nicht näher belegten - Ausschlusstatbeständen für die übrigen in die engere Auswahl gezogenen „Kandidaten“ der Urheberschaft des Anonymschreibens (S. 94; Urteilsanlage XV.
- ). Nicht enthalten sind hingegen neben dem (mindestens) zweiten Band des Werkes sämtliche übrigen nahezu einhundert Seiten des ersten Bandes mit allen Erläuterungen, darunter die Seiten 25 u. 80 (Kopien 110 S. Blatt 164 u. 210 GA. S. Blatt 164 u. 210 GA. : Urteilsanlage XVI.
- u. XVI.
- ). Diese enthalten Annahmen der Gutachterin über Herkunft und Schicksal des Entwurfstexts vom
- Juni 2015 (s. oben, S. 2-5 [II.1.]; Urteilsanlage II. ), von denen schon oben (S. 5 Fn. 18) die Rede war, die auch sonst noch (s. unten, S. 31 [ba.]) eine Rolle spielen werden und vor allem Sachverhalte thematisieren, deren Irrtumsgehalt 111 Gemeint ist die angesichts des Texts vom 29.6.2015 (s. oben, S. 5-6 [3.]; Urteilsanlage IV. ]) offenkundig verfehlte Aussage, dass der Vorstand des Beklagten „nie einen derartigen Beschwerdebrief“ erhalten habe. Gemeint ist die angesichts des Texts vom 29.6.2015 (s. oben, S. 5-6 [3.]; Urteilsanlage IV. ]) offenkundig verfehlte Aussage, dass der Vorstand des Beklagten „nie einen derartigen Beschwerdebrief“ erhalten habe. der Betriebsrat schon kraft eigenen Wissens unschwer beurteilen konnte. - Darüber hinaus fehlen mit den erwähnten fast einhundert Seiten komplett jene Überlegungen, mit denen die Gutachterin nicht nur eine Entlastung der Klägerin ausschließt (s. Seiten 39-45 des Gutachtens [7.1.5.] 112 S. Blatt 169-173 GA [7.1.5.]. S. Blatt 169-173 GA [7.1.5.]. ), sondern auch diejenigen Gesichtspunkte, die sie als relevante Ähnlichkeiten zwischen Schreibprodukten der Klägerin und besagtem Anonymtext eingestuft sehen will (s. Seiten 46-80 des Gutachtens [7.2] 113 S. Blatt 174-210 GA [7.2.]. S. Blatt 174-210 GA [7.2.]. ). - Kein Zweifel: Da die Belegschaftsvertretung zwar erfährt, was die Gutachterin meint, aber nicht, wie ihre Sicht zustande kommt , kann sie die „Stichhaltigkeit“ der getroffenen Wahrscheinlichkeitsaussagen als Kündigungsmotiv des Beklagten nicht einmal im Ansatz beurteilen. Das entspricht jedoch nicht einer Gesetzgebung (s. oben, S. 18-20 [(1.)]), die den Arbeitgeber wohlweislich dazu anhalten will, „seine wesentlichen Argumente und Informationen offen[zu]legen“ ( Wolfhard Kohte a.a.O.), um seinem innerbetrieblichen Gesprächspartner die Möglichkeit zu verschaffen, wenigstens mit rhetorischen Mitteln auf sein Kündigungsmotiv Einfluss zu nehmen. Erst Recht kann auf diese Weise ein „retardierender“ Effekt auf die (vermeidbare) Kündigung von Arbeitsverhältnissen ( Wolfhard Kohte 114 S. oben, S. 19-20 mit Fn.
- S. oben, S. 19-20 mit Fn.
- ) beim besten Willen nicht erreicht werden. - So also geht es nicht. Randnummer 172 (b.) An den Konsequenzen aus § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG führt auch der Umstand nicht vorbei, dass der Beklagte in der halbstündigen Unterredung am 27.
ril 2016 (s. oben, S. 11-12 [f.]; Urteilsanlage XI. ) das Privatgutachten seiner Sachverständigen offenbar bereithielt : Denn abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die dem Betriebsrat primär gesetzte Dreitagefrist zur Stellungnahme 115 S. Anhörungsschreiben vom 20.4.2016 S. 3 [4.] (Bl. 274 GA); Text: „Der Betriebsrat wird gebeten, unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von drei Tagen seine Stellungnahme/etwaigen Bedenken gegen die beabsichtigte außerordentlich fristlose Kündigung, im Übrigen binnen Wochenfrist schriftlich darzulegen“. S. Anhörungsschreiben vom 20.4.2016 S. 3 [4.] (Bl. 274 GA); Text: „Der Betriebsrat wird gebeten, unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von drei Tagen seine Stellungnahme/etwaigen Bedenken gegen die beabsichtigte außerordentlich fristlose Kündigung, im Übrigen binnen Wochenfrist schriftlich darzulegen“. ( Urteilsanlage IX.3. ) längst abgelaufen war und auch besagte Begegnung vom 27.
ril 2016 zuförderst nicht seiner Beteiligung, sondern der Anhörung der Klägerin galt, bliebe die situativ dergestalt gebotene Chance, ein mehrbändig wissenschaftlich aufgemachtes Konvolut von Hunderten von Seiten – im Beisein der „Gegenpartei“ (Originalton des Beklagten: Urteilsanlage XI.1. ) - erstmals körperlich in die Hand zu nehmen und darin zu blättern, Welten von dem entfernt, was dem Gesetz als Gelegenheit zur substanziellen Mitsprache in Kündigungskonflikten vorschwebt 116 Dabei bleibt hier sogar komplett ausgeklammert, dass die bloße Anwesenheit zweier Mitglieder des Betriebsrates bei der Anhörung einer Arbeitsperson schon als solche nicht die raumzeitlichen Voraussetzungen dafür bietet, unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Anforderungen zu einer ordnungsgemäßen Willensbildung und Beschlussfassung des Gremiums (s. §§ 26 ff., 29 ff. BetrVG) zu gelangen. Dabei bleibt hier sogar komplett ausgeklammert, dass die bloße Anwesenheit zweier Mitglieder des Betriebsrates bei der Anhörung einer Arbeitsperson schon als solche nicht die raumzeitlichen Voraussetzungen dafür bietet, unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Anforderungen zu einer ordnungsgemäßen Willensbildung und Beschlussfassung des Gremiums (s. §§ 26 ff., 29 ff. BetrVG) zu gelangen. . - Eine derart verkürzte Prozedur kann das Gericht nicht als gesetzeskonform „durchwinken“. Randnummer 173 (2.) Die Kammer verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass die Gerichte für Arbeitssachen in vordergründig vergleichbaren Problemlagen zuweilen und zutreffend daran erinnern, dass die Konsultation des Betriebsrates nicht darauf angelegt ist, einen Kündigungsschutzprozess vorwegzunehmen: Randnummer 174 (a.) Hierzu hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) etwa im September 1994 117 S. BAG 22.9.1994 – 2 AZR 31/94 – BAGE 78, 39 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 68 = NZA 1995, 363 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 86 = DB 1995, 477. S. BAG 22.9.1994 – 2 AZR 31/94 – BAGE 78, 39 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 68 = NZA 1995, 363 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 86 = DB 1995,
- klargestellt, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG 118 S. Text oben, S. 18 Fn.
- S. Text oben, S. 18 Fn.
- nicht gehalten sei, den Betriebsrat über die ihm (Arbeitgeber) bekannte Tatsache aufzuklären, dass ein für den Kündigungsvorwurf relevanter Zeuge von einem in anderer Sache mitbefassten Landgericht (angeblich) für unzuverlässig gehalten worden sei 119 S. BAG 22.9.1994 (Fn. 117) [II.4 d, aa. - „Juris“-Rn. 50]: „Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Landgericht Köln im Prozess der Firma W gegen den Kläger den Zeugen W nicht als unglaubwürdig bezeichnet hat (…), so dass die Beklagte insofern auch nicht bewusst die Angabe einer wesentlichen Tatsache verschwiegen hat“. S. BAG 22.9.1994 (Fn. 117) [II.4 d, aa. - „Juris“-Rn. 50]: „Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Landgericht Köln im Prozess der Firma W gegen den Kläger den Zeugen W nicht als unglaubwürdig bezeichnet hat (…), so dass die Beklagte insofern auch nicht bewusst die Angabe einer wesentlichen Tatsache verschwiegen hat“. . „Umstände“, so der Zweite Senat a.a.O. weiter, „die die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder anderen Beweismitteln betreffen“, gehörten „in der Regel nicht zum Kündigungssachverhalt im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG“ 120 S. BAG 22.9.1994 (Fn. 117) [II.4 d, aa. - „Juris“-Rn. 50]: „Davon abgesehen gehören Umstände, die die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder anderen Beweismitteln betreffen, in der Regel nicht zum Kündigungsachverhalt im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG“. S. BAG 22.9.1994 (Fn. 117) [II.4 d, aa. - „Juris“-Rn. 50]: „Davon abgesehen gehören Umstände, die die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder anderen Beweismitteln betreffen, in der Regel nicht zum Kündigungsachverhalt im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG“. . Andernfalls werde „unterstellt, dass es solcher Beweismittel“ überhaupt bedürfe 121 S. BAG 22.9.1994 a.a.O. S. BAG 22.9.1994 a.a.O. . Und, weiter: „Hielte man den Arbeitgeber generell für verpflichtet, auch solche Umstände mitzuteilen, die Zweifel an der Beweiskraft seiner Beweismittel begründen könnten, so führte dies zu einer mit § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht beabsichtigten Vermenung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung mit der Überprüfung der Kündigungsgründe aufgrund der Prozesssituation und damit zu einer Vorverlagerung des Kündigungsschutzprozesses in das Anhörungsverfahren“ 122 S. BAG 22.9.1994 a.a.O. S. BAG 22.9.1994 a.a.O. . - Im Januar 1995 123 S. BAG 26.1.1995 – 2 AZR 386/94 –
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 69 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 87 = NZA 1995, 672 = DB 1995, 1134. S. BAG 26.1.1995 – 2 AZR 386/94 –
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 69 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 87 = NZA 1995, 672 = DB 1995,
- hat der Zweite Senat die Entscheidung der dortigen Vorinstanz 124 S. LAG Hamm 6.1.1994 – 16 Sa 1216/93 – LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr.
- S. LAG Hamm 6.1.1994 – 16 Sa 1216/93 – LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr.
- aufgehoben, die den Betriebsrat für unzureichend unterrichtet hielt, weil diesem im Blick auf den Kündigungsvorwurf, die Zielperson habe während angeblicher Arbeitsunfähigkeit umfangreich Zimmermannsarbeiten ausgeführt, eine von einem Privatdetektiv des Arbeitgebers beigebrachte Fotomappe nebst Videofilm nicht vorgelegt worden war: Hierzu verwies der Zweite Senat auf seine Judikatur vom September 1994 und meinte, deren Grundsätze „verdienten“ auch hier Geltung 125 S. BAG 26.1.1995 (Fn. 123) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 37]: „Diese Grundsätze verdienen auch vorliegend Geltung“. S. BAG 26.1.1995 (Fn. 123) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 37]: „Diese Grundsätze verdienen auch vorliegend Geltung“. . Die Arbeitgeberin habe mit einem Anhörungsschreiben und zusätzlichen Informationen durch ihren Geschäftsführer ihrer Informationspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG genügt, so dass es nicht erforderlich gewesen sei, „dem Betriebsrat auch noch die Beweismittel für diesen Kündigungssachverhalt vorzulegen“ 126 S. BAG 26.1.1995 (Fn. 123) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 37]. S. BAG 26.1.1995 (Fn. 123) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 37]. . Begründung: „Bestritt nämlich der Kläger den Kündigungssachverhalt nicht, erübrigte sich eine Auswertung der Fotomappe und des Videofilms“ 127 S. BAG 26.1.1995 (Fn. 123) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 37]. S. BAG 26.1.1995 (Fn. 123) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 37]. . Unstreitig sei zudem, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch den Betriebsrat diesem gegenüber eingeräumt habe, „während der Arbeitsunfähigkeit mit Hilfe seiner Söhne schwere Zimmermannsarbeiten durchgeführt zu haben“ 128 S. BAG 26.1.1995 (Fn. 123) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 37]. S. BAG 26.1.1995 (Fn. 123) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 37]. . - Diese Würdigung ist im Fachschrifttum aus guten Gründen mit den Worten bedacht worden, sie zeige, „wie schmal der Grad zwischen der Nichtinformation über Beweismittel und einer umfassenden Information“ im Sinne der zitierten Grundsätze zu § 102 Abs. 1 BetrVG sei 129 S. Michael Kittner , Anm. BAG [26.1.1995 - Fn. 123] LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 87 [2.]. S. Michael Kittner , Anm. BAG [26.1.1995 - Fn. 123] LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 87 [2.]. . Das strittige Beweismaterial (Fotomappe und Videofilm) habe nämlich belegen sollen, dass der gekündigte Arbeitnehmer schwere Zimmermannsarbeiten (selbst) durchgeführt habe, nachdem dieser gerade den kündigungsrelevanten Aspekt des Geschehens bestritten hatte 130 S. Michael Kittner a.a.O.. S. Michael Kittner a.a.O.. : Er habe sich zwar an Zimmermannsarbeiten beteiligt, jedoch auf Leitungsaufgaben beschränkt, während seine Söhne die körperlich belastende Arbeit ausgeführt hätten 131 S. Michael Kittner a.a.O.. S. Michael Kittner a.a.O.. . Insofern gehöre die Information über den tatsächlichen Ablauf speziell in dieser Hinsicht in der Tat zum mitzuteilenden Kündigungsgrund, weil der Betriebsrat sich über den strittigen Aspekt nur so ein eigenes Bild habe machen und die Anhörung ihren Zweck habe erfüllen können 132 S. Michael Kittner a.a.O.. S. Michael Kittner a.a.O.. . Randnummer 175 (b.) Was die Berechtigung und Tragweite dieser Judikatur anbelangt, die der Zweite Senat im Februar 1997 133 S. BAG 6.2.1997 – 2 AZR 265/96 –
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 85 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 96 = NZA 1997, 656 = BB 1997, 1311 [Leitsatz 1.]: „Die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG bedarf auch dann nicht der Schriftform bzw. der Übergabe vorhandener schriftlicher Unterlagen, wenn der Kündigungssachverhalt ungewöhnlich komplex ist“; im dortigen Falle waren nach Auffassung der Klägerin eigene Einwände im Anhörungsverfahren zu kurz gekommen, die sie im Vorfeld des Anhörungsverfahrens zu Papier gebracht hatte (s. BAG 6.2.1997 – Rnrn. 4 u. 22). S. BAG 6.2.1997 – 2 AZR 265/96 –
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 85 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 96 = NZA 1997, 656 = BB 1997, 1311 [Leitsatz 1.]: „Die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG bedarf auch dann nicht der Schriftform bzw. der Übergabe vorhandener schriftlicher Unterlagen, wenn der Kündigungssachverhalt ungewöhnlich komplex ist“; im dortigen Falle waren nach Auffassung der Klägerin eigene Einwände im Anhörungsverfahren zu kurz gekommen, die sie im Vorfeld des Anhörungsverfahrens zu Papier gebracht hatte (s. BAG 6.2.1997 – Rnrn. 4 u. 22). bekräftigt, im März 2003 134 S. BAG 27.3.2003 – 2 AZR 699/01 –
Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 81 = RkZ I 5 h Nr. 67 = PersR 2004, 322; hier ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber der Personalvertretung die Akte des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) habe vorlegen müssen, was der Senat verneinte, zumal der Arbeitgeber dem Gremium angeboten hatte, „in die Akten Einblick zu nehmen“. S. BAG 27.3.2003 – 2 AZR 699/01 –
Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 81 = RkZ I 5 h Nr. 67 = PersR 2004, 322; hier ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber der Personalvertretung die Akte des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) habe vorlegen müssen, was der Senat verneinte, zumal der Arbeitgeber dem Gremium angeboten hatte, „in die Akten Einblick zu nehmen“. aufgegriffen und im November 2005 135 S. BAG 10.11.2005 – 2 AZR 44/05 –
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 42 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 52 = NZA 2006, 655 [B.II.2 - „Juris“-Rn. 40]: „Eine Verpflichtung, dem Betriebsrat vorhandene schriftliche Unterlagen auszuhändigen, besteht im Allgemeinen nicht (...)“; hier war von der Revision gerügt worden, dass dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung keine „entsprechenden Unterlagen“ [s. BAG a.a.O. - Rn. 9: „Die Beklagte habe ihm die im Anhörungsschreiben enthaltenen Zitate nicht durch Beifügung entsprechender Unterlagen transparent gemacht“] vorgelegt worden seien. S. BAG 10.11.2005 – 2 AZR 44/05 –
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 42 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 52 = NZA 2006, 655 [B.II.2 - „Juris“-Rn. 40]: „Eine Verpflichtung, dem Betriebsrat vorhandene schriftliche Unterlagen auszuhändigen, besteht im Allgemeinen nicht (...)“; hier war von der Revision gerügt worden, dass dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung keine „entsprechenden Unterlagen“ [s. BAG a.a.O. - Rn. 9: „Die Beklagte habe ihm die im Anhörungsschreiben enthaltenen Zitate nicht durch Beifügung entsprechender Unterlagen transparent gemacht“] vorgelegt worden seien. zumindest noch einmal erwähnt hat, kann beides für den hiesigen Streitfall dahingestellt bleiben. Wo sich „die Gründe für die Kündigung“ (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 136 S. Text oben, S. 18 Fn.
- S. Text oben, S. 18 Fn.
- ) als archimedischer Punkt der Personifizierung des Kündigungswillens nämlich ausschließlich aus einem schriftlichen Gutachten für den Arbeitgeber ergeben (sollen), setzt die Kontrolle der „Stichhaltigkeit“ seines hierauf gestützten Vorwurfsbildes, wie eben schon angeklungen (s. oben, S. 21-23) die Kenntnis des Inhalts besagten Gutachtens – und nicht nur seiner Existenz – offenbar zwingend voraus. Soll der Zweck des Gesetzes als nicht zuletzt präventiver Schutzbehelf in diesen Konstellationen nicht restlos vereitelt werden, so kann eine Prozedur, die „die Katze im Sack“ lässt, vor Gericht keine Anerkennung erwarten. Wenn es Teil des des normativen Geltungsanspruchs des § 102 Abs. 1 BetrVG ist, den Arbeitgeber dazu anzuhalten, sich vom Betriebsrat „in die Karten schauen“ zu lassen 137 Dabei gilt auch nicht etwa deshalb etwas prinzipiell anderes, weil sich der Betriebsrat hier auf der (vermeintlichen) Schlussetappe der informatorisch von vornherein verkürzten Anhörungsprozedur – begreiflicherweise - als qualifikatorisch hoffnungslos unterlegen empfunden hat (s. Urteilsanlage XII.
- [oben]: fehlendes „Fachwissen“, keine „solide Grundlage“); hier käme vielmehr der Umstand zum Zuge, dass der Betriebsrat, wird er nicht unnötig in eine (vermeintliche) zeitliche Zwangslage gebracht, auch im Kontext des § 102 Abs. 1 BetrVG nicht gehindert ist, Fachwissen in Gestalt außerbetrieblicher Expertise zu aktivieren; s. zum Problem statt vieler nur Gerd Engels u.a., in: Karl Fitting (Begründer), BetrVG,
- Auflage
(2014), § 102 Rn. 26: „Über die Vorlage von Unterlagen besagt § 102 im Gegensatz zu § 99 (…) nichts. Hier findet die allgemeine Vorschrift des § 80 Abs. 2 Anwendung (...)“. Dabei gilt auch nicht etwa deshalb etwas prinzipiell anderes, weil sich der Betriebsrat hier auf der (vermeintlichen) Schlussetappe der informatorisch von vornherein verkürzten Anhörungsprozedur – begreiflicherweise - als qualifikatorisch hoffnungslos unterlegen empfunden hat (s. Urteilsanlage XII.
- [oben]: fehlendes „Fachwissen“, keine „solide Grundlage“); hier käme vielmehr der Umstand zum Zuge, dass der Betriebsrat, wird er nicht unnötig in eine (vermeintliche) zeitliche Zwangslage gebracht, auch im Kontext des § 102 Abs. 1 BetrVG nicht gehindert ist, Fachwissen in Gestalt außerbetrieblicher Expertise zu aktivieren; s. zum Problem statt vieler nur Gerd Engels u.a., in: Karl Fitting (Begründer), BetrVG,
- Auflage
(2014), § 102 Rn. 26: „Über die Vorlage von Unterlagen besagt § 102 im Gegensatz zu § 99 (…) nichts. Hier findet die allgemeine Vorschrift des § 80 Abs. 2 Anwendung (...)“. , so ist dafür jedenfalls in Konfliktlagen wie der hiesigen die rechtzeitige Vorlage des kompletten Gutachtens zur ungestörten Auswertung und Meinungsbildung unerlässlich. Randnummer 176 ac. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Kündigungen vom 29.
ril 2016 ( Urteilsanlage XIII. ) schon nach den Grundsätzen des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als rechtsunwirksam. - Was daraus folgt, spiegelt der Tenor zu I. des Urteils. Randnummer 177 b. Wie schon vorausgeschickt (s. oben, S. 18 [2.]), ist das aber noch nicht alles. Wären die Kündigungen nicht ohnehin unwirksam, so wäre ihnen spätestens Sozialwidrigkeit zu bescheinigen. Die Klägerin hat dem Beklagten nämlich in der Tat keinen „Grund“ gegeben, ihr Arbeitsverhältnis – gar abrupt – aufzukündigen. Eine Kündigung wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 138 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. „sozial gerechtfertigt“ 139 S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982,
- . Folglich steht dem Beklagten erst recht kein sogenannter „wichtiger“ Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 140 S. Text oben, S. 14 Fn.
- S. Text oben, S. 14 Fn.
- zu. Gegenläufige Tatsachen hat der als Arbeitgeber bekanntlich darlegungs- und beweisbelastete 141 S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend ma