Kurze Verjährung der Vergütungsforderung des Krankenhauses - Eintritt der Hemmung der Verjährung Orientierungssatz Die Verjährungsforderung des Krankenhauses unterliegt der kurzen sozialrechtlichen vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB
- Zum Eintritt der Hemmung der Verjährung nach § 203 S. 1 BGB genügt nicht jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen. Macht ein Beteiligter deutlich, dass er den Klageweg beschreiten werde, so ist in jedem Fall eine Hemmung der Verjährung ausgeschlossen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
- November 2014, S 15 KR 84/13, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.829,12 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht primär eine Krankenhausvergütung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses, das zur Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter zugelassen ist. Randnummer 3 Sie rechnete mit Rechnung vom
- November 2007 die stationäre Behandlung eines Versicherten der Beklagten ab, der zwischen dem
- November 2007 und dem
- November 2007 stationär behandelt worden war. Die Beklagte beauftragte am
- Dezember 2007 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung des Schweregrades und codierter Nebendiagnosen. Der MDK zeigte der Klägerin am
- Dezember 2007 den Prüfauftrag an. Mit Gutachten vom selben Tag führte er aus, die Nebendiagnosen M10.09, I35.0 und F10.1 seien nicht zu codieren. Im Ergebnis sei statt der von der Klägerin zugrunde gelegten DRG I08B nur die DRG I08C abzurechnen. Randnummer 4 Die Beklagte zahlte zunächst den Rechnungsbetrag von 7.887,12 € vollumfänglich am
- Dezember
- Sie teilte dann der Klägerin mit Schreiben vom
- Februar 2008 das Ergebnis der MDK-Prüfung mit. Randnummer 5 In ihrem Widerspruchsschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass der MDK weder Behandlungsunterlagen des Krankenhauses angefordert noch diese eingesehen habe. Der Prüfauftrag entspreche nicht den Anforderungen gemäß § 275 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Gerne sei die Klägerin bereit, auf entsprechende Anfragen des MDK geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte werde aufgefordert, das vollständige Entgelt für die DRG I08B bis zum
- Juni 2007 zu überweisen. Randnummer 6 Die Beklagte verrechnete den Differenzbetrag in Höhe von 1.729,12 € mit einer unstreitigen (neuen) Rechnungsforderung der Klägerin am
- Februar
- Randnummer 7 Sie wies ferner mit Schreiben vom
- Juni 2008 darauf hin, dass die Klägerin in ihrem Schreiben inhaltlich nicht auf die Beurteilung des MDK eingegangen sei. Ergänzende medizinische Sachverhalte seien nicht vorgetragen worden. Es gebe keine Vorgabe, dass bei einer gutachterlichen Stellungnahme Unterlagen vom Krankenhaus abgefordert werden müssten. Randnummer 8 Die Klägerin hat am
- März 2013 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie begehrt die Zahlung der verrechneten 1.729,12 € sowie 100,00 € Aufwandspauschale. Ihre Codierung der Nebendiagnosen sei zu Recht erfolgt. Ihr Zahlungsanspruch sei auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt, da Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden hätten, welche die Verjährung gehemmt hätten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom
- Dezember 2013 – B 1 KR 71/12 R). Randnummer 9 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Ihre Verrechnung sei im Jahr 2008 erfolgt, so dass die vierjährige Verjährungsfrist am
- Dezember 2012 abgelaufen sei. Sie habe in ihrem Schreiben vom
- Juni 2008 deutlich gemacht, bei ihrer Verrechnung zu verbleiben. Anschließend seien keine Verhandlungen mehr geführt worden. Randnummer 10 Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom
- November 2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Vergütungsanforderungen der Klägerin unterlägen der kurzen sozialrechtlichen vierjährigen Verjährungsfrist, wie dies auch zwischen den Beteiligten außer Streit stehe. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vertragsverhandlungen im Sinne dieser Vorschrift seien hier erfolgt, auch nicht unter Anwendung der Auslegung dieses Begriffes im Sinne des von der Beklagten angeführten Urteils des BSG. Danach sei der Begriff der Verhandlung zwar weit auszulegen. Es genüge jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehne. Verhandlungen schwebten schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgebe, die der jeweils anderen die Annahme gestatteten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich sei, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert werde oder dass Erfolgsaussichten bestünden. Denn auch diese (weiten) Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom
- Mai 2008 deutlich gemacht, dass sie ggf. den Klageweg bestreiten werde. Die Beklagte habe im Antwortschreiben klar zum Ausdruck gebracht, von ihrer Position nicht abzuweichen und es bei der Verrechnung zu belassen. Randnummer 11 Gegen das ihr am
- Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom
- Januar
- Das Sozialgericht habe fehlerhaft unter die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG subsumiert. Ihr Hinweis in ihrem Schreiben vom
- Mai 2008, sich vorzubehalten, eine Klage zu erheben, sei keine abschließende Aussage darüber gewesen, tatsächlich unbedingt Klage erheben zu wollen. Randnummer 12 Sie beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom
- November 2015 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.729,12 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Februar 2008 zu zahlen sowie einen Betrag von 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Das SG habe richtig darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist ab dem
- Januar 2009 begonnen und am
- Dezember 2013 geendet habe. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Es konnte im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Senat hat die Beteiligten hierauf mit Verfügungen vom
- Mai 2015 sowie vom
- Oktober 2016 hingewiesen. Randnummer 18 Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages, da ihre Forderung verjährt ist. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Randnummer 19 Soweit das Sozialgericht ein Verjährungsende nicht zum
- Dezember 2012, sondern erst zum
- Dezember des Folgejahres formuliert hat, handelt es sich um ein bloßes Versehen. Ende 2013 wäre bereits das fünfte Jahr verstrichen. Randnummer 20 Ergänzend wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom
- Januar 2016 (L 1 KR 97/15) verwiesen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 22 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben. Der Beschluss über den Streitwert, der nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar ist, beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001288415