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KG Berlin 4. Strafsenat 4 Ws 191/16, 4 Ws 191/16 - 161 AR 174/16 Beschluss Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche Terminsverfü

Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche Terminsverfügungen; Verlegung eines Hauptverhandlungstermins auf einen Zeitpunkt nach Haftentlassung des Angeklagten zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Verteidigerbestellung Leitsatz

  1. Zur (eingeschränkten) Zulässigkeit von Beschwerden gegen Terminsverfügungen des Vorsitzenden. (Rn.5)
  2. Die Verlegung eines Termins auf einen Zeitpunkt nach Entlassung des Angeklagten aus Haft in anderer Sache (allein) zur Vermeidung der ansonsten nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO notwendigen Verteidigerbestellung ist ermessensfehlerhaft. (Rn.7) Orientierungssatz Terminsverfügungen des Vorsitzenden unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde nach § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO. Überprüfbar ist im Rahmen einer Terminsverfügung jedoch die Frage, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und dadurch eine selbstständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt hat, dagegen nicht die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, (561 Ns) 236 AR 185/16 (89/16) Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass die durch den Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer 61 des Landgerichts Berlin am
  3. November 2016 verfügte Aufhebung des auf den
  4. Januar 2017 anberaumten Termins zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung rechtswidrig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. Gründe Randnummer 1 Gegen den Beschwerdeführer ist seit dem
  5. Mai 2016 das Berufungsverfahren bei der Strafkammer 61 des Landgerichts Berlin anhängig. Mit Verfügung vom
  6. Juni 2016 beraumte der ordentliche Kammervorsitzende den Hauptverhandlungstermin auf den
  7. Januar 2017 an. In der Folgezeit wurde bekannt, dass der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert ist, worauf der Vorsitzende unter dem
  8. August 2016 dessen Vor- und Rückführung aus dieser Anstalt anordnete (was die Geschäftsstelle indessen bereits mit Verfügung vom
  9. Juli 2016 eigenständig erledigt hatte). Randnummer 2 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  10. Oktober 2016 unter Beifügung einer Haftbescheinigung, die seine Inhaftierung vom
  11. Juni 2016 bis voraussichtlich zum
  12. Februar 2017 ausweist, die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hatte, gewährte der ordentliche Kammervorsitzende der Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom
  13. Oktober 2016 die Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich unter dem
  14. Oktober 2016 dahin, dass „zu gegebener Zeit“ die Haftverhältnisse zu prüfen und sodann über die Beiordnung zu entscheiden sei. Randnummer 3 Mit diesem Verfahrensstand lagen die Akten am
  15. November 2016 dem Dezernatsvertreter vor. Dieser verfügte „zur Ersparung von Kosten für einen andernfalls notwendigen Verteidiger“ die Aufhebung des Termins vom
  16. Januar 2017, ließ die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis setzen, dass ein neuer Termin „nach Haftentlassung des Angeklagten“ anberaumt werde, und bestimmte eine Frist zur Widervorlage der Sache von drei Monaten. Randnummer 4 Gegen die Terminsaufhebung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom
  17. November
  18. Das Rechtsmittel führt zu dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Ausspruch. Randnummer 5
  19. Die Beschwerde ist zulässig. § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO steht der Anfechtung nicht entgegen. Zwar unterliegen nach dieser Vorschrift Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, insbesondere auch Terminsverfügungen des Vorsitzenden, grundsätzlich nicht der Beschwerde. Damit sind aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (OLG Frankfurt StV 1990, 201; OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 mwN). Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar. Überprüfbar ist im Rahmen einer Terminsverfügung aber nur die Frage, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und dadurch eine selbständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt hat, dagegen nicht die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung (vgl. OLG Braunschweig aaO; s. auch Senat, Beschluss vom
  20. Juni 2001 - 4 Ws 80/01 - mwN). Randnummer 6 Bei der dem Vorsitzenden obliegenden Prüfung hat dieser sämtliche Gesichtspunkte erkennbar in Betracht zu ziehen und sachgerecht zu gewichten, die für die Abwägung der Interessen aller Prozessbeteiligten mit den Interessen der Strafrechtspflege bedeutsam sind (vgl. Senat, Beschluss vom
  21. Februar 2013 - 4 Ws 28/13 - mwN). Insbesondere hat er den im Strafverfahren im Allgemeinen, nicht nur in Untersuchungshaftfällen, geltenden Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu beachten, der nicht nur dem Schutz des Angeklagten dient, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. dazu näher OLG Braunschweig aaO; Senat, Beschluss vom
  22. Juni 2001 - 4 Ws 80/01 -, jeweils mwN). Randnummer 7 Hiernach war die vorliegende bloße Aufhebung des Termins zur Berufungshauptverhandlung, die ausschließlich der Vermeidung der in der gegebenen Verfahrenslage von Gesetzes wegen gebotenen Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) diente, ersichtlich ermessensfehlerhaft und damit prozessordnungswidrig. Eine besondere, selbständige Beschwer erzeugt eine Terminierungsentscheidung, wenn sie das Urteil nicht vorbereitet, sich also nicht auf das Verfahren fördernd auswirkt, sondern vielmehr, da sie letztlich nur den Erlass des Urteils verzögert, ausschließlich verfahrenshemmend wirkt (vgl. OLG Frankfurt aaO; Senat aaO). So liegt es hier. Ein anzuerkennender sachlicher Grund für die Aufhebung des Termins und das Hinausschieben der Neuterminierung, die angesichts des ersichtlich langen Terminsstands der Berufungskammer zu einer maßgeblichen Verzögerung des Berufungsverfahrens in der vorliegenden, einfachen Sache führen werden, ist nicht ersichtlich. Randnummer 8
  23. Die Beschwerde ist aufgrund dieses Fehlers bei der Ermessensausübung auch begründet. Da das Beschwerdegericht wegen der dem Vorsitzenden zustehenden „Terminshoheit“ und des diesem insoweit eingeräumten Ermessens einen neuen Hauptverhandlungstermin nicht selbst festsetzen kann, hatte sich der Senat auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Terminsaufhebung zu beschränken (vgl. OLG Frankfurt; OLG Braunschweig; Senat, jeweils aaO mwN). Das Landgericht wird die Sache ohne vermeidbare Verzögerungen neu zu terminieren haben. Randnummer 9
  24. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO
  25. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO
  26. Aufl., § 473 Rn. 14). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001288555

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