Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente - Freibetrag (Ost) - Rentenhöhe Leitsatz Das vom Gesetzgeber gewählte Ausgleichungskonzept West-Ost ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Artikel 3des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1.
Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom
- Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem
- Mai 1990 ihren Wohnsitz oder
Artikel 3des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben.
Randnummer 30 Nach dem Einigungsvertrag sind insoweit folgende Maßgaben zu beachten (Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1): Randnummer 31
- a)Die in den §§ 14, 15, 26 c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33 a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40 b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt... Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren... Die sich ergebenden Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben... Randnummer 32
- l)Die in den Buchstaben a genannten Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder
Artikel 3des Vertrages genannten Gebiet hatten.
Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder
Artikel 3des Vertrages genannten Gebiet begründet haben.
Randnummer 33
- m)Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung. Randnummer 34 Vorstehende Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96 u. a. – (BVerfGE 102, 41) § 84a BVG i. V. m. Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1
- a)des Einigungsvertrages mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet, erfasst die Nichtigerklärung die genannten Vorschriften nur insoweit, als diese die Gewährung einer abgesenkten Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer vorsehen. Dies ergibt sich maßgeblich aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden dürfen. Danach hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften nur im Hinblick auf die Schlechterstellung der Kriegsopfer in den neuen Bundesländern gegenüber den Kriegsopfern in den alten Bundesländern geprüft (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R –, Urteil vom 23. Oktober 2013 – B 5 RS 6/12 – juris). Die Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG für die Zeit ab 1. Januar 1999 hat es maßgeblich damit begründet, dass bei den „Kriegsopfern Ost“ eine Anpassung der Renten auf Westniveau aufgrund ihres Lebensalters und der stagnierenden wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern nicht mehr zu erreichen sei, womit die durch § 84a BVG angestrebte Ungleichbehandlung auf Zeit zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer werde. Die genannten Gründe können aber für andere Versorgungsleistungen, insbesondere für die hier in Streit stehende Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, keine Gültigkeit beanspruchen, da diese nicht typischerweise davon geprägt sind, dass die Berechtigten bereits ein fortgeschrittenes Lebensalter erreicht haben. Randnummer 35 Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG aus sonstigen Gründen ist ebenfalls zu verneinen. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 14. März 2000 (a. a. O.) grundsätzlich festgestellt, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept West-Ost unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und hat insoweit u. a. ausgeführt: Randnummer 36 „Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes in den neuen Ländern und in den folgenden Jahren lagen hinreichend gewichtige Gründe für die durch § 84 a BVG bewirkte Ungleichbehandlung vor. Dies gilt auch für die vom Gedanken eines immateriellen Opferausgleichs mitgeprägte Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG... Randnummer 37
- a)Der Gesetzgeber hat die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum 1. Januar 1991 auf das Beitrittsgebiet erstreckt, bestimmte Geldleistungen aber nach Maßgabe des § 84 a BVG den Berechtigten in den neuen Ländern nicht sofort auf dem gleichen Niveau wie in den alten Ländern gewährt. Dazu ist er nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen. Er hatte bei der Bemessung der Geldleistungen einen weiten Spielraum, weil im Zuge der Wiedervereinigung große finanzielle Lasten auf die öffentlichen Haushalte zukamen. Es genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er durch geeignete Regelungen sicherstellte, dass die durch § 84 a BVG bewirkte Ungleichbehandlung der Kriegsopfer Ost und West nicht auf Dauer angelegt war und angesichts der damaligen Unterschiede in den Lebensverhältnissen noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung vereinbar blieb. Das ist zunächst geschehen. Bei den laufenden Versorgungsleistungen sollte die in dieser Vorschrift vorgenommene Verknüpfung der Höhe von Grundrente und Kleiderverschleißpauschale mit der Entwicklung der Standardrenten Ost und West für eine zügige Anpassung sorgen (vgl. BTDrucks 11/7817, S. 154). Der gewählte Weg war nicht von vornherein ungeeignet, gleiche Leistungsverhältnisse schrittweise und in einem überschaubaren Zeitraum herbeizuführen. Randnummer 38
- b)Auch das Anpassungskonzept selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob der Gesetzgeber dabei das zweckmäßigste oder sachnächste Kriterium für die Anpassung gewählt hat. Die Maßstäbe dafür zu bestimmen, ist zunächst Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 89, 132 <141 f.>; 81, 156 <206>). Es war jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen. Damit wurde auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt. Randnummer 39
- aa)Der Gesetzgeber hat im Zuge der Wiedervereinigung bei sozialrechtlichen Regelungen, die direkt oder indirekt auf das Einkommen (Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen) und die Lebenshaltungskosten der Leistungsberechtigten bezogen sind, wegen der wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost allgemein niedrigere Werte für das Beitrittsgebiet festgelegt. Dies gilt für die Pflichtversicherungs- und Beitragsbemessungsgrenzen, den aktuellen Rentenwert in der Rentenversicherung, die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Unfallversicherung, die Bezugsgrößen für die Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht, die Bedarfsbemessungsgrenzen und Einkommensanrechnungen beim Kindergeld, Wohngeld und bei der staatlichen Ausbildungsförderung, die besonderen Regelungen für Zuzahlungen in der Krankenversicherung, den Einsatz eigenen Einkommens bei der Sozialhilfe und bei der Hinterbliebenenrente, die Zuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung sowie die Bezugsgrößen für die Globalsteuerung im Gesundheitsreformgesetz und im Gesundheitsstrukturgesetz (vgl. Bieback, Das Sozialrecht im vereinigten Deutschland - Strukturprobleme, verfassungsrechtliche Fragen und Perspektiven, NZS 1994, S. 193 <194>). Es ist nicht von vornherein sachwidrig, sich daran auch bei Leistungen der Kriegsopferversorgung zu orientieren…“ Randnummer 40 Vorstehende Erwägungen gelten erst recht für die Rente aus der Unfallversicherung, der überwiegend Lohnersatzfunktion zukommt. Randnummer 41 Da der Grund der Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern, die am Stichtag 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten, die wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost sind, ist die Ungleichbehandlung grundsätzlich so lange gerechtfertigt, wie diese Unterschiede bestehen. Randnummer 42 Im hier maßgeblichen Zeitraum ab 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2011 waren die wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch unterschiedlich (siehe dazu auch u.a. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – B 5 RS 6/12 R – m.w.N., zitiert nach juris). Nach der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2010 "20 Jahre Deutsche Einheit - Wunsch oder Wirklichkeit" haben sich die wirtschaftsstrukturellen Unterschiede zwischen Ost und West zwar mehr und mehr angeglichen. Ausweislich der veröffentlichten Einzelaufstellungen kann jedoch in dem hier streitigen Zeitraum nicht von einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. So hat etwa das Verdienstniveau in den neuen Ländern im Vergleich zum früheren Bundesgebiet noch im Jahr 2009 bei lediglich 75,5 % des Westniveaus gelegen und das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte noch im Jahr 2008 im früheren Bundesgebiet 19.838 Euro betragen, während es sich in den neuen Ländern einschließlich Berlin lediglich auf 15.536 Euro belaufen hat. Randnummer 43 Dies spiegelt sich auch in dem unterschiedlichen Niveau der Standardrenten in den neuen und den alten Ländern wieder. So entwickelte sich der Verhältniswert der Standardrenten (Eckrenten) in den neuen und den alten Ländern im fraglichen Zeitraum entsprechend den in den alten und neuen Ländern jeweils geltenden unterschiedlichen Rentenwerten wie folgt (Rentenversicherungs-bericht [RVB] 2002, BT-Drs. 14/7639 S. 43, 78 f. RVB 2003, BT-Drs. 15/2144 S. 79, RVB 2005, BT-Drs. 16/905 S. 40, RVB 2007, BT-Drs. 16/7300 S. 41, RVB 2008, BT-Drs. 16/11060 S. 40, RVB 2009, BT-Drs. 17/52 S. 37, RVB 2010, BT-Drs. 17/3900 S. 39, 67): Randnummer 44 Stichtag alte Länder in Euro/Monat neue Länder in Euro/Monat Verhältniswert neue Länder 1. Juli 2000 1.032,79 896,00 86,7 % 1. Juli 2001 1.051,99 915,86 87,1 % 1. Juli 2002 1.072,35 941,32 87,8 % 1. Juli 2003 1.081,79 950,97 87,9 % 1. Juli 2004 1.071,79 944,24 88,1 % 1. Juli 2005 1.066,06 939,20 88,1 % 1. Juli 2006 1.066,35 939,46 88,1 % 1. Juli 2007 1.068,52 941,77 88,1 % 1. Juli 2008 1.075,83 947,51 88,1 % 1. Juli 2009 1.100,84 976,59 88,7 % 1. Juli 2010 1.102,67 978,22 88,7 %. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung des Klägers führt bei ihm die Anwendung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI auch zu der Rechtsfolge der Berücksichtigung des abgesenkten „Freibetrag Ost“ nach § 84a BVG i. V. m. Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1
- a)des Einigungsvertrages bei der Anrechnung seiner Unfallrente auf die Rente aus der Rentenversicherung. Er ist Berechtigter im Sinne des § 84a Satz 1 1. Halbsatz BVG, weil er am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte. Allein hierauf kommt es maßgeblich an. Randnummer 46 Einwendungen gegen die Rentenberechnung im Einzelnen hat der Kläger nicht erhoben; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. Insbesondere ist der abgesenkte Freibetrag Ost und der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI zutreffend ermittelt. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Zum einen betrifft er mittlerweile ausgelaufenes Recht, weil § 84a BVG in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) nunmehr bestimmt, dass Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1
- a)in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages ab 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden ist. Zum anderen hat das Bundesssozialgericht mit Urteilen vom 31. Juli 2013 (B 5 RS 7/12 R und B 5 RS 8/12 R) sowie vom 23. Oktober 2013 (B 5 RS 6/12 R und B 5 RS 25/12 R) grundsätzlich zur Rechtmäßigkeit des abgesenkten Freibetrages Ost entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001288725