Bewertung einer seelischen Erkrankung im Schwerbehindertenrecht Orientierungssatz
- Im Schwerbehindertenrecht ist eine seelische Erkrankung in Gestalt einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischer Schmerzstörung als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem GdB von 40 zu bewerten. (Rn.23)
- Sind daneben im System der Verdauungsorgane bestehende Funktionseinschränkungen mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten, so beträgt der Gesamt-GdB
- (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
- Oktober 2015, S 24 SB 185/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
- Oktober 2015 aufgehoben sowie der Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
- Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2012 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem
- Oktober 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 3/4 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Auf den Antrag der Klägerin vom
- März 2011 stellte der Beklagte bei ihr mit Bescheid vom
- Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2012 einen Grad der Behinderung von 40 fest. Hierbei ging er von folgenden Behinderungen aus: Randnummer 3
- psychosomatische Erkrankung (Einzel-GdB von 30), Randnummer 4
- Bauchfellverwachsungen (Einzel-GdB von 30), Randnummer 5
- Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 10). Randnummer 6 Mit der Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klägerin zunächst einen Grad der Behinderung von 60 begehrt. Das Sozialgericht hat das Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S eingeholt, das am
- November 2014 bei Gericht eingegangen ist. Nach Untersuchung der Klägerin am
- Oktober 2014 hat die Sachverständige den Grad der Behinderung auf 50 eingeschätzt. Hierzu hat sie folgende Behinderungen ermittelt: Randnummer 7
- rezidivierende mittelgradige depressive Episode, somatoforme Schmerzstörung, Migräne, Lese-/Rechtschreibschwäche (Einzel-GdB von 40), Randnummer 8
- Atresiebeschwerden, Reizdarm (Einzel-GdB von 30), Randnummer 9
- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen (Einzel-GdB von 10). Randnummer 10 Unter dem
- März 2015 hat die Gutachterin eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Randnummer 11 Die Klägerin hat dem Sozialgericht das psychiatrische Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R vom
- April 2015 vorgelegt, welche die beamtenrechtliche Dienstfähigkeit der Klägerin verneint hat. Randnummer 12 Die nur noch auf Feststellung eines GdB von 50 gerichtete Klage hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom
- Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Entgegen der Einschätzung der Sachverständigen seien die psychischen Störungen der Klägerin lediglich mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Funktionsstörungen im Funktionssystem „Verdauungsorgane“ sei ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden. Eine weitere Höherstufung verbiete sich. Randnummer 13 Mit der Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
- Oktober 2015 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
- Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2012 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab dem
- Oktober 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 20 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Randnummer 21 Der Klägerin hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab dem
- Oktober
- Randnummer 22 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ heranzuziehen. Randnummer 23 Die seelische Erkrankung der Klägerin bedingt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Einzel-GdB von
- Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. S, die nach Untersuchung der Klägerin am
- Oktober 2014 dargelegt hat, dass diese an einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Diese sind als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu werten, für die nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV ein GdB-Rahmen von 30-40 vorgesehen ist. Nach Überzeugung des Senats ist vorliegend ein Einzel-GdB von 40 gerechtfertigt, da die sozialen Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin zwar in ihrer Gesamtheit noch nicht einen mittelgradigen Ausprägungsgrad erreichen, der nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätzen mit einem Einzel-GdB von 50-70 zu bewerten ist, sich diesem jedoch teilweise annähern. Denn deren seelische Leiden zeitigen deutliche berufliche Auswirkungen. Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R vom
- April 2015 ergibt, ist die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Leiden mit depressiven Symptomen, erhöhter Ängstlichkeit, mangelnder psychischer Belastbarkeit und mangelnder Ein- und Umstellfähigkeit zur Erfüllung ihrer beamtenrechtlichen Dienstpflichten dauernd unfähig. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung sind dagegen nicht beschrieben worden. Randnummer 24 Die Bewertung der Funktionseinschränkungen im Funktionssystem der Verdauungsorgane mit einem Einzel-GdB von 30 steht zwischen den Beteiligten – zu Recht – nicht im Streit. Randnummer 25 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 26 Bei der Klägerin ist der Gesamt-GdB danach mit 50 festzusetzen. Der Einzel-GdB von 40 für das psychische Leiden ist nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewertenden Behinderungen im Funktionssystem der Verdauungsorgane einen Zehnergrad heraufzusetzen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem im Klageverfahren geltend gemachten Begehren hinsichtlich des Zeitraums vom
- März 2011 bis zum
- Oktober 2014 nicht durchdringen konnte. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001288937
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