Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei fortwirkendem Arbeitnehmerstatus Orientierungssatz 1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 gilt für alle Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. (Rn.12) 2. Das zur Bewilligung von Leistungen des SGB 2 führende Freizügigkeitsrecht des Ausländers besteht in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FreizügG fort bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall /EuGH Urteil vom 19. 6. 2014, C-507/12). (Rn.15) 3. Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit. Eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FreizügG ist bei Vorliegen einer Schwangerschaft ausgeschlossen. (Rn.17) 4. Das Aufenthaltsrecht des Ausländers nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG als Arbeitnehmer bleibt bei unfreiwilliger, durch die Arbeitsagentur bestätigter Arbeitslosigkeit nach einer Tätigkeit von mehr als einem Jahr unberührt. (Rn.19) 5. Das Aufenthaltsrecht des Ausländers als Arbeitnehmer bleibt nach § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG bei unfreiwilliger von der Arbeitsagentur bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung während einer Dauer von sechs Monaten unberührt. (Rn.20) 6. Eine Unionsbürgerin verliert für den Fall einer durch eine Schwangerschaft bedingte Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (EuGH a. a. O.). (Rn.22) 7. Der Bezug von Elterngeld hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmereigenschaft. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 13. Oktober 2016, S 66 AS 13456/16 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016, mit dem das Sozialgericht ihn verpflichtet hat, den Antragstellern Arbeitslosengeld II (AlG II) i.H.v. 194,40 € anteilig für September 2016 und in Höhe von monatlich 583,19 € für Oktober 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2017 zu zahlen. Randnummer 2 Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige und begehren mit dem am 21. September 2016 beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab September 2016. Randnummer 3 Die Antragstellerin zu 1) hält sich seit Oktober 2014 in der Bundesrepublik Deutschland auf und übte in der Zeit vom 2. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 eine abhängige Beschäftigung in einer Bäckerei aus, die während des Laufs der Probezeit gekündigt wurde. Am 18. April 2016 wurde der Sohn der Antragstellerin, der Antragsteller zu 2), geboren. Ab April 2016 bezieht die Antragstellerin für den Antragsteller zu 2) Kindergeld (monatlich 190 €) und auf ihren am 9. Juni 2016 gestellten Antrag Elterngeld in Höhe von monatlich 300 €. Randnummer 4 Der Antragsgegner gewährte den Antragstellern Alg II bzw. Sozialgeld bis einschließlich 31. Juli 2016. Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. August 2016 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Juli 2016 mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sei, weil sie ab diesem Zeitpunkt nur noch ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Arbeitsuche habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 15. Juli 2016 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2016 zurück. Hiergegen haben die Antragsteller Klage erhoben. Randnummer 5 Auf den am 21. September 2016 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller im wesentlichen geltend gemacht haben, dass der Antragstellerin zu 1) der Arbeitnehmerstatus nicht nur bis zum 31. Juli 2016, sondern für die Dauer der gesamten Elternzeit zuzuerkennen sei, weil in dieser Zeit jeder Arbeitnehmer dahingehend geschützt sei, dass er gerade nicht arbeiten könne und müsse, hat das Sozialgericht den Antragsgegner antragsgemäß zu Leistungen verpflichtet. Der Arbeitnehmerstatus bleibe bis zu einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt des Kindes aufrechterhalten. Im vorliegenden Falle erscheine der Zeitraum bis zum 31. Januar 2017 noch als angemessener Zeitraum, der der Antragstellerin zu 1) zugestanden werden müsse, um eine andere Arbeitsstelle zu finden. Randnummer 6 Gegen den ihm am 14. Oktober 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Die Arbeitnehmereigenschaft der Antragstellerin wäre unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH nur aufrechterhalten geblieben, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufgenommen oder eine andere Stelle gefunden hätte. Der Mutterschutz der Antragstellerin habe acht Wochen nach der Entbindung geendet, danach wäre ihr eine neue Beschäftigungsaufnahme zumutbar gewesen. Der vom Sozialgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung angesetzte Zeitraum entspreche nicht den Vorgaben des EuGH und sei zu weit gehend und daher aufzuheben. Randnummer 7 Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ist der Beschwerde mit dem Argument entgegengetreten, dass der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht aus der Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft zustehe. Seit der Geburt des Antragstellers zu 2) befinde diese sich in Elternzeit und beziehe Elterngeld. Sinn und Zweck des Elterngeldes sei die finanzielle Unterstützung von Müttern innerhalb des ersten bzw. der ersten zwei Lebensjahre ihrer Neugeborenen. Die Auslegung des Freizügigkeitsgesetzes und auch des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II müsse im Lichte des Art. 6 GG erfolgen. Die Antragstellerin sei bis zum 31.1.2016 erwerbstätig gewesen. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Mutterschutzzeit, Entbindung, Mutterschutz und sich anschließender Elternzeit habe sich ihr Status als erwerbstätige EU-Bürgerin nicht geändert. Im Übrig lasse sich der Sachverhalt auch unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU fassen. Der Fall, dass die Person, die den Arbeitnehmerstatus innehat, ein Kind bekomme, sei dem der vorübergehenden Erwerbsminderung wegen Unfalls oder Krankheit gleichzusetzen. Die werdende Mutter sei ebenso schützenswert und auch nur vorübergehend am Arbeiten gehindert. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind. II. Randnummer 9 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerde nennt zwar lediglich die Antragstellerin zu 1) als Beschwerdegegnerin. Aus dem Antrag, den Beschluss [des SG] vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und den Antrag [der Antragsteller] abzulehnen, ergibt sich jedoch aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, dass sich die Beschwerde gegen beide durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2013 begünstigten Antragsteller des erstinstanzlichen Verfahrens richtet. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren. Randnummer 11 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihnen ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Randnummer 12 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben derzeit keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, weil sie als bulgarische Staatsangehörige dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, vom Leistungsbezug ausgenommen. Randnummer 13 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang steht (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15. September 2015, C-67/14, Alimanovic), sind erfüllt. Ein anderes Aufenthaltsrecht als eines zum Zwecke der Arbeitsuche (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern [Freizügigkeitsgesetz - FreizügG/EU]), wurde entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 14 Die Antragstellerin zu 1) kann sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 1 und 2 (Nr. 1) FreizügG/EU) stützen. Randnummer 15 Insbesondere besteht kein fortwirkendes Aufenthaltsrecht in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU (Fortbestand des Freizügigkeitsrechts bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall). Randnummer 16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Schwangerschaft nicht unter Art. 7 Abs. 3 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.