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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat 6 K 6245/14 Urteil Beweisvereitelung durch Vernichtung von Unterlagen durch einen Träger öffentlicher Gewalt

Obsah (5)§ 27§ 12§ 8§ 163§ 139

Beweisvereitelung durch Vernichtung von Unterlagen durch einen Träger öffentlicher Gewalt - Berücksichtigung von Verlustvorträgen des übertragenden Rechtsträgers beim übernehmenden Rechtsträger nach V

§ 27Abs. 2 Umw

StG 2006 sei die neue Fassung anzuwenden, da die Anmeldung zur Eintragung gegenüber dem Handelsregister nach dem

  1. Dezember 2006 erfolgt sei. Nach Auskunft des Amtsgerichts H… sei der Verschmelzungsvertrag vom
  2. November 2006 dort erst am
  3. März 2007 in elektronischer Form eingegangen. Der Absendenachweis des Notars L… vom
  4. Dezember 2006 könne nicht nachweisen, dass die Anmeldung tatsächlich vor dem
  5. Dezember 2006 beim Amtsgericht H… eingegangen sei. Insbesondere sei die Urkunde beim Finanzamt M… erst am
  6. Dezember 2006 eingegangen. Ohnehin komme auch nach § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 eine Verlustübernahme nicht in Betracht, da die Klägerin über den Verschmelzungsstichtag hinaus den übernommenen Betrieb nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in vergleichbarem Umfang für fünf Jahre fortgeführt habe. Die Verlustübernahme wäre deshalb ohnehin rückwirkend zu versagen. Randnummer 19 Ferner liege ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S. des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom
  7. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) -KStG a.F.- vor. Der Betrieb der ehemaligen E… GmbH sei nach der Verschmelzung in einem schädlichen Umfang abgeschmolzen und sodann eingestellt worden. Deshalb seien die Verluste des Zeitraums
  8. November 2006 bis
  9. Januar 2009 in Höhe von 135.828 € (109.108 € in 2006, 15.887 € in 2007 und 10.833 € in 2008) ebenfalls nicht ausgleichsfähig. Randnummer 20 Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ am
  10. Februar 2012 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide wie folgt: Körperschaftsteuer 2006 39.928 € Körperschaftsteuer 2007 12.785 € Körperschaftsteuer 2008 0 € Körperschaftsteuer 2009 4.367 € Körperschaftsteuer 2010 1.198 € Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
  11. Dezember 2006 Aufhebung Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
  12. Dezember 2007 Aufhebung Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
  13. Dezember 2008 0 € Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
  14. Dezember 2009 Aufhebung Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
  15. Dezember 2010 Aufhebung Feststellung steuerliches Einlagekonto (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) zum
  16. Dezember 2006 0 € Feststellung steuerliches Einlagekonto (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) zum
  17. Dezember 2007 0 € Feststellung steuerliches Einlagekonto (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) zum
  18. Dezember 2008 0 € Feststellung steuerliches Einlagekonto (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) zum
  19. Dezember 2009 0 € Feststellung steuerliches Einlagekonto (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) zum
  20. Dezember 2010 0 € Gewerbesteuermessbetrag 2006 8.970 € Gewerbesteuermessbetrag 2007 7.735 € Gewerbesteuermessbetrag 2008 0 € Gewerbesteuermessbetrag 2009 0 € Gewerbesteuermessbetrag 2010 0 € Vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den
  21. Dezember 2006 Aufhebung Vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den
  22. Dezember 2007 Aufhebung Vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den
  23. Dezember 2008 ./. 91.836 € Vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den
  24. Dezember 2009 ./. 62.718 € Vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den
  25. Dezember 2010 ./. 54.727 €. Randnummer 21 Die Klägerin legte gegen sämtliche Bescheide fristgerechte Einsprüche ein. Nach ihrer Auffassung sei das UmwStG 1995 anwendbar, da die Absendung der Anmeldung am
  26. Dezember 2006 genügt habe. Aus § 27 Abs. 2 UmwStG 2006 könne nicht mit Sicherheit gefolgert werden, dass es auf den Eingang der Anmeldung ankomme. Würde es auf den Eingang beim Amtsgericht H… angekommen, hätte die Klägerin die Möglichkeit wahrgenommen, die Unterlagen notfalls per Kurier einliefern zu lassen. Die missverständliche Übergangsvorschrift sei verfassungswidrig. Die Absendung am
  27. Dezember 2006 sei auch glaubhaft. Hierzu verweist die Klägerin auf die Bestätigung des Notars L… vom
  28. März 2012, wonach er sämtliche Urkunden zum Verschmelzungsvorgang am
  29. Dezember 2006 an das Amtsgericht H… versandt habe. Das Gericht nimmt Bezug auf die Bestätigung (Blatt 23 des Einspruchshefters des Beklagten). Herr L… habe zudem bestätigt, dass die elektronische Übersendung am
  30. März 2007 nur nochmals erfolgt sei, da zum
  31. Januar 2007 die elektronische Führung des Handelsregisters in H… eingeführt worden sei. Das Amtsgericht H… habe alle im Jahr 2006 noch schriftlich eingegangenen Anträge und Anmeldungen, die zum
  32. Dezember 2006 noch nicht bearbeitet worden seien, nochmals angefordert. Aus dem Eingang beim Finanzamt M… vom
  33. Dezember 2006 könne kein verspäteter Eingang beim Amtsgericht H… abgeleitet werden; denn die Übersendung an die Finanzämter erfolge durch Notare zusammengefasst und nicht sofort. Zudem habe der Notar auf die übliche Postlaufzeit von einem Tag vertrauen dürfen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragte zugleich eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; denn die Vernichtung von schriftlichen Unterlagen könne ihr nicht angelastet werden. Der Beklagte beschied diesen Antrag zunächst nicht. Randnummer 23 Mit Einspruchsentscheidung vom
  34. November 2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Verlustvorträge der E… GmbH seien nicht durch die Klägerin fortzuführen, da die Verschmelzung unter den Anwendungsbereich des UmwStG 2006 falle. Eine Fortführung von Verlustvorträgen sei ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 UmwStG sowie § 19 Abs. 2 UmwStG). Über die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Übergangsvorschrift habe der Beklagte nicht zu entscheiden. Die Klägerin könne nur Absendevermerke vom
  35. Dezember 2006 vorlegen, nicht jedoch einen Eingangsvermerk des Amtsgerichts H… vom
  36. Dezember
  37. Gegen den rechtzeitigen Eingang spreche der Eingang vom
  38. Dezember 2006 beim Finanzamt M…; es sei davon auszugehen, dass auch die Ausfertigung für das Amtsgericht H… dort erst am
  39. Dezember 2006 eingegangen sei. Letztlich wäre auch unter Anwendung des alten Rechts die Übernahme von Verlustvorträgen zu versagen, da der übernommene Betrieb binnen der Fünfjahresfrist eingestellt worden sei. Zudem seien die Verluste nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF-Schreiben- vom
  40. April 2009 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 1999, 455, Tz. 15 bis 18) ab Übernahme bis zum Zeitpunkt der Einstellung zu versagen. Randnummer 24 Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Anmeldung des Notars L… bereits am
  41. Dezember 2006 beim Amtsgericht H… eingegangen sei. Der Vorschrift mit dem Wortlaut („Anmeldung … erfolgt ist.“) sei zu entnehmen, dass die Klägerin mit der rechtzeitigen Aufgabe zur Post alles erforderliche getan habe, denn der „Eingang“ werde nach dem Wortlaut nicht gefordert. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, wäre es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, die Norm entsprechend zu formulieren. Jedenfalls führe die Tatsache, dass der Tag des Zugangs der Anmeldung beim Registergericht nicht mehr feststellbar sei, dazu, dass die Feststellungslast für den nicht rechtzeitigen Zugang beim Beklagten liege; denn der Klägerin könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass die H… Justizverwaltung Papierakten vernichtet habe. Dies erfordere letztlich eine verfassungskonforme Auslegung der Übergangsvorschrift, da die Nichtanwendung der Übergangsregelung gegen das Übermaßverbot verstoße. Zudem sei die Übergangsregelung verfassungswidrig, da mit der Regelung das Gebot staatlicher Fairness verletzt sei. Dem Steuerpflichtigen müsse nach einer Gesetzesänderung ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben werden, um nach ruhiger Abwägung sinnvoll erscheinende Maßnahmen nach bisherigem Recht in die Wege zu leiten. Randnummer 25 Es werde zudem bestritten, dass der Notar L… die Ausfertigung für das Finanzamt M… am selben Tag versandt habe; insbesondere nenne der Ausfertigungsvermerk nur die beteiligten Gesellschaften und das Amtsgericht H… als Empfänger. Die Absendung an das jeweilige Finanzamt erfolge üblicherweise später und nicht täglich, da Post gesammelt werde. Die Anmeldung sei am
  42. März 2007 nur deshalb erneut in elektronischer Form an das Amtsgericht H… übersandt worden, weil die Verschmelzungsbilanz zur Vervollständigung habe übersandt werden sollen. Randnummer 26 Die Verlustvorträge der E… GmbH seien bei der Klägerin zu berücksichtigen, da sie den übernommenen Betrieb in den fünf folgenden Jahren in vergleichbaren Umfang fortgeführt habe. Es sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass es auf die Erscheinungsform des Betriebs in den Jahren vor dem Verschmelzungsstichtag ebenso wenig ankomme, wie auf die Fortführung des Unternehmens (nur) vom übernehmenden Rechtsträger. Die Fortführung könne sich nach dem Urteil des BFH vom
  43. August 2009 (I R 95/08) auch im Rahmen eines anderen Unternehmens vollziehen. Randnummer 27 Die E… GmbH sei genauso wie die Klägerin von den Rückgängen im Handel mit Kontrastmitteln und den Einschränkungen bei der Vermietung von Großgeräten betroffen gewesen. Ab dem Jahr 2005 habe nicht mehr die E… GmbH die Verwaltungsarbeiten mit eigenem Personal ausgeführt, sondern die Klägerin. Am Übertragungsstichtag habe es bei der E… GmbH keine angestellten Mitarbeiter mehr gegeben. Die Klägerin sei nach der Verschmelzung weiterhin auf dem Gebiet tätig gewesen und habe in zahlreichen Geschäftsbeziehungen zu Kunden, etwa der U… GmbH, gestanden. Ab November 2008 seien die Abrechnungs- und Buchhaltungsarbeiten durch die V… GbR übernommen worden. Randnummer 28 Ab 2009 habe kein Arzt mehr die Radiologie in der G…-straße betreiben wollen. Dies habe darauf beruht, dass nicht genügend Privatpatienten in die Praxis gekommen seien. Da der Hauptmietvertrag noch nicht kündbar gewesen sei, habe man aus betriebswirtschaftlichen Gründen andere Untermieter gesucht. Randnummer 29 Der Beklagte ließ den Antrag auf abweichende Festsetzung gem. § 163 AO zunächst ruhen. Die Klägerin legte hiergegen einen Untätigkeitseinspruch ein. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Billigkeitsmaßnahme mit Bescheid vom
  44. Oktober 2015 ab. Eine objektive Unbilligkeit liege nicht vor; denn der Übergangsregelung sei zu entnehmen, dass die Anmeldung bis zum
  45. Dezember 2006 beim Handelsregister hätte eingehen müssen, um in den Anwendungsbereich des UmwStG 1995 zu fallen. Eine Unbilligkeit liege auch nicht vor, weil der Gesetzgeber die Maßgeblichkeit der Anmeldung bewusst in Kauf genommen habe. Die die Klägerin treffende Härte habe der Gesetzgeber erfassen wollen. Zur möglichen persönlichen Unbilligkeit habe die Klägerin nichts vorgetragen. Die Klägerin hat hiergegen Sprungklage erhoben (Az. 6 K 6254/15), der der Beklagte zugestimmt hat. Mit Beschluss vom
  46. Januar 2016 hat das Gericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zum Billigkeitsantrag hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass die Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung der Verlustvorträge unbillig sei, da die Steuernachforderung auf ein Fehlverhalten anderer Behörden zurückzuführen sei. Der Bundesfinanzhof -BFH- habe mit Beschluss vom
  47. April 2002 (I B 100/11, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichen Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012, 1327) entschieden, dass ein Erlass möglich sei, wenn aufgrund einer Datenpanne der Justiz ein Ergebnisabführungsabführungsvertrag verspätet im Handelsregister eingetragen worden sei. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt,
  48. die Bescheide vom
  49. Februar 2012 über Körperschaftsteuer, die gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 KStG, über den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste, jeweils für die Jahre 2006 bis 2010, sämtliche in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  50. November 2014, aufzuheben und
  51. den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom
  52. Februar 2012 über Körperschaftsteuer, die gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 KStG, über den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste, jeweils für die Jahre 2006 bis 2010, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom
  53. Oktober 2015 gem. § 163 AO aufzuheben,
  54. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,
  55. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 32 Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Beklagte zunächst auf seine Einspruchsentscheidung. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang der Anmeldungen beim Handelsregister trage. Es sei davon auszugehen, dass die Anmeldung nicht am
  56. Dezember 2006 eingegangen sei; denn nach § 122 Abs. 2 AO werde eine Postlaufzeit von drei Tagen zu Grunde gelegt. Er ist zudem auch nach der Klagebegründung der Auffassung, dass der übernommene Betrieb nicht im vergleichbaren Umfang nach Übernahme fünf Jahre fortgeführt worden sei. Die E… GmbH habe als übertragene Rechtsträgerin eine Radiologiepraxis in S… übernommen und im Prüfungszeitraum verpachtet. Diese Praxisverpachtung sei nach Aussage der Klägerin zum
  57. Januar 2009 eingestellt worden. Nach eigenen Angaben seien seit 2005 keine Mitarbeiter mehr beschäftigt worden. Zwar habe der eingetragene Unternehmensgegenstand der E… GmbH auch den Handel mit medizinischen Gütern und weitere Aktivitäten umfasst; allerdings sei den vorliegenden Bilanzen der E… GmbH zu entnehmen, dass ab dem Jahr 2004 ausschließlich Pachteinnahmen erzielt worden seien. Weitere unternehmerische Aktivitäten außerhalb dieses Betätigungsfeldes seien nicht ersichtlich. Randnummer 33 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, an der Kürzung der Verluste nach der Umwandlung bei der Klägerin gem. § 8 Abs. 4 KStG a.F. nicht mehr festhalten zu wollen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Anfechtungsklage ist teilweise unzulässig (I.). Soweit sie zulässig ist, ist sie zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Beklagte ursprünglich von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG a.F. in den Jahren 2006 bis 2008 ausgeht, ist die Klägerin gem. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten verletzt (II.). Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte war nicht dazu verpflichtet, wegen sachlicher Unbilligkeit abweichende Steuerfestsetzungen zu treffen; die Entscheidung war nicht ermessensfehlerhaft (III.). Randnummer 35 I. Die Anfechtungsklage ist zum Teil unzulässig. Randnummer 36 Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Übernahme des Verlustvortrags von der E… GmbH sowie gegen die Versagung eigener Verlustvorträge gem. § 8 Abs. 4 KStG a.F. Diese Abweichungen betreffen allein die vom Beklagten aufgehobenen oder geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
  58. Dezember 2006,
  59. Dezember 2007 und
  60. Dezember 2008 sowie über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste auf den
  61. Dezember 2006,
  62. Dezember 2007 und
  63. Dezember
  64. Bei den übrigen angefochtenen Änderungsbescheiden (Festsetzung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträgen bzw. sämtliche Bescheide für 2009 und 2010) handelt es sich um Folgebescheide, die nicht gesondert angefochten werden können (§ 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO). In Bezug auf die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) hat die Klägerin keine Beschwer geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen wegfallende körperschaftsteuerliche Verluste auf das steuerliche Einlagekonto der Klägerin haben sollen. Randnummer 37 II. Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist nur teilweise begründet. Randnummer 38 Die Verschmelzung der E… GmbH auf die Klägerin unterliegt dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 (dazu unter 1.). Die Klägerin kann den Verlustvortrag der E… GmbH nicht fortführen bzw. eigene positive Einkünfte des Streitjahres 2006 hiermit ausgleichen, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 nicht vorlagen (dazu unter 2.). Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte in den Streitjahren 2006 bis 2008 Verluste der Klägerin in Höhe von 135.828 € nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. unberücksichtigt gelassen hat (dazu unter 3.). Randnummer 39
  65. Die Verschmelzung der E… GmbH auf die Klägerin unterliegt der Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
  66. Randnummer 40 a)

§ 27Abs. 3 Satz 1 Umw

StG 2006 ist das UmwStG 1995 letztmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register bis zum

  1. Dezember 2006 erfolgt ist. Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass es nicht auf den Eingang der Anmeldung beim Handelsregister des Amtsgerichts H… ankommt; denn eine Anmeldung ist erst erfolgt, wenn sie dem relevanten Empfänger (hier dem zuständigen Handelsregistergericht) zugeht. Der Wortlaut der Vorschrift ist zudem nicht unklar (vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz,
  2. Aufl. 2016, § 27 UmwStG, Rn. 4). Randnummer 41 b) Der Klägerin gereicht es jedoch nicht zum Nachteil, dass sie nicht mehr nachweisen kann, ob ihre am
  3. Dezember 2006 (Montag) abgesandte Anmeldung noch rechtzeitig am Folgetag (
  4. Dezember 2006, Dienstag) eingegangen war. Grundsätzlich trägt zwar die Klägerin die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang der Anmeldung am
  5. Dezember 2006, da sie aus dieser Tatsache für sie positive steuerliche Folgerungen (Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 UmwStG 1995) ableiten will. Randnummer 42 Im Streitfall ist das Beweismaß jedoch vermindert. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine schuldhafte Beweisvereitelung durch Prozessbeteiligte zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast führen kann (BFH, Beschluss vom
  6. März 2015 V B 83/14, BFH/NV 2015, 852, mwN). Randnummer 43 Im Streitfall hat das Amtsgericht H… eine mögliche Beweisführung über den rechtzeitigen Zugang vereitelt, indem es die schriftlichen Unterlagen nach Ablauf von zwei Jahren – und somit vor Beginn der steuerlichen Außenprüfung durch den Beklagten – gem. § 2 Abs. 2 der Anordnung vom
  7. Juni 2008 (Amtsblatt Berlin für 2008, S. 2004) vernichtet hat. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Maßnahme des Beklagten oder eine Handlung auf seine Anweisung; die Vernichtung geschah jedoch durch die Berliner Justiz und somit durch einen Träger öffentlicher Gewalt, der eher in der Sphäre des Beklagten als im Lager der Klägerin steht. Zugunsten der Klägerin ist deshalb beweiserleichternd davon auszugehen, dass die Anmeldung innerhalb der üblichen Postlaufzeit von einem Tag – zur Postlaufzeit von einem Werktag innerhalb des Bundesgebiets bereits im Jahr 2005 vgl. BFH, Beschluss vom
  8. Mai 2006, VII B 219/05, BFH/NV 2006, 1504 – das Ziel erreicht und somit fristgemäß am
  9. Dezember 2006 das Amtsgericht H… erreicht hatte. Randnummer 44 Unerheblich ist, ob der Notar L… selbst Beweisvorsorge hätte treffen können; denn ohne konkrete Anhaltspunkte musste auch im Jahr 2006 nicht mehr mit Postlaufzeiten von über einem Tag gerechnet werden. Der Notar … hatte auch keine Veranlassung, die Anmeldung am
  10. Dezember 2006 mit Kurierdienst o.ä. unmittelbar nach H… zu transportieren. Im Streitfall genügt deshalb die Bestätigung des Notars L… über die Absendung vom
  11. Dezember 2006 für die Annahme einer Absendung an diesem Tag. Zwar wird in Fällen der Fristversäumnis und der Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen verlangt, dass der Absender substantiiert darlegt und glaubhaft macht, wann er die Sendung in die Post gegeben hat. Dies gilt aber nicht für den Streitfall, da zwischen Aufgabe zur Post (
  12. Dezember 2006) und erstmaliger Anzweifelung der rechtzeitigen Absendung, im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung, fast vier Jahre lagen. Detailliertes Wissen über standardisierte Handlungen eines bestimmten Tages kann nach fast vier Jahren nicht mehr verlangt werden. Randnummer 45 Dem Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass aus dem Eingang der Unterlagen beim Finanzamt M… am
  13. Dezember 2006 bzw. aus der elektronischen Übersendung am
  14. März 2007 eine verspätete Absendung abgeleitet werden kann. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Absendevermerk des Notars L… die Übersendung an das Handelsregister sowie an die Klägerin und an die E… GmbH vom
  15. Dezember
  16. Ein gleichzeitiger Abgang oder gar eine Versendung mit der Post an das Finanzamt M… ist nicht belegt. Die Übersendung in elektronischer Form nach Ablauf von knapp drei Monaten spricht ebenfalls nicht dafür, dass die Unterlagen verspätet oder gar nicht eingegangen sind. Soweit die Klägerin von sich aus die Unterlagen nochmals elektronisch übersandt hat, mag dies auch daran gelegen haben, dass sie den Eintragungsprozess dadurch beschleunigen wollte. Der Schluss des Beklagten ist nicht zwingend. Randnummer 46 Das Gericht kann deshalb die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung offen lassen. Randnummer 47
  17. Die Klägerin hat aber in der Sache keinen Anspruch auf Fortführung und Nutzung der festgestellten steuerlichen Verluste der E… GmbH. Randnummer 48 a)

§ 12Abs. 3 Satz 1 Umw

StG 1995 trat die Klägerin (übernehmende Körperschaft) in die steuerliche Rechtsstellung der E… GmbH (übertragende Körperschaft) ein. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 galt dies für einen verbleibenden Verlustvortrag i.S des § 10d Einkommensteuergesetz -EStG- und für vortragsfähige Gewerbeverluste in Verbindung mit § 19 Abs. 2 UmwStG 1995 nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hatte, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt worden ist. Randnummer 49 Bei der Auslegung der Norm ist insbesondere der Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird das Steuerrecht durch das sog. Subjektsteuerprinzip beherrscht, nach dem die steuerliche Leistungsfähigkeit bei der natürlichen oder juristischen Person zu erfassen ist, der das Einkommen (im weiteren Sinne) zuzurechnen ist. Das EStG und KStG folgen – auch aus Vereinfachungsgründen – bei der Besteuerung dem technischen Jahressteuerprinzip (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG). Die Betrachtung einzelner Kalenderjahre wird durchbrochen, soweit Verluste eines abgelaufenen Jahres mittels Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) in Folgejahren zum Ausgleich positiven Einkommens in Ansatz kommen. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 stellte zudem eine Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips dar; denn für den Fall der Verschmelzung gingen Verluste abgelaufener Kalenderjahre nicht mit dem übertragenen Rechtsträger unter, sondern durften durch den übernehmenden Rechtsträger zum Ausgleich späteren Einkommens genutzt werden. Randnummer 50 Diese Durchbrechung hat der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 an enge Voraussetzungen geknüpft. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) eingeführt. Zuvor ging ein Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger bereits dann über, wenn die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hatte. Mit der Änderung vom 29. Oktober 1997 erfolgte eine Beschränkung dahingehend, dass die Verluste beim übernehmenden Rechtsträger nur insoweit zum Ausgleich künftigen Einkommens genutzt werden können, als der verlustverursachende Betrieb bzw. Betriebsteil für eine Frist von fünf Kalenderjahren nach Verschmelzung noch fortgeführt wird. Betriebsverkleinerungen sowie das Einstellen oder Abstoßen einzelner Betriebsteile vor dem Verschmelzungsstichtag hindern den Übergang eines bestehenden Verlustvortrages nicht. Die Vorschrift dient einerseits dazu, Verschmelzungen nicht dadurch wirtschaftlich zu erschweren, dass ein bestehender Verlustvortrag des übertragenden Rechtsträgers verloren geht; andererseits soll verhindert werden, dass der übernehmende Rechtsträger einen Verlustvortrag übernimmt und in der Zukunft nutzt, aber den übernommenen Betrieb nach der Verschmelzung erheblich reduziert oder gar einstellt (Hofmeister, Festschrift Widmann, 2000, 413, 418 f.). Randnummer 51 Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, wird das maßgebliche „Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse“ u.a. durch Umsatzzahlen, Vermögenswerte, Auftragsvolumen und Anzahl der Arbeitnehmer bestimmt. Der jeweilige Einzelfall bestimmt die Auswahl und die Gewichtung der einzelnen Faktoren. Im Ergebnis ist eine wertende Betrachtung der qualitativen und quantitativen Voraussetzungen geboten, wobei eine deutliche Verminderung einzelner Vergleichsgrößen ggf. durch eine geringere Verminderung oder gar einen Anstieg bei anderen Vergleichsgrößen ausgeglichen werden kann. Bei dem Vergleich ist an die am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhandenen Verhältnisse anzuknüpfen (vgl. BFH, Urteil vom 05. Mai 2010, I R 60/09, BFH/NV 2011, 71). Die Feststellungslast für den Nachweis der Fortführung trifft den übernehmenden Rechtsträger (vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 4. Aufl. 2006, § 12 UmwStG 1995, Rn. 100). Randnummer 52

  1. b)Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Randnummer 53 Die E… GmbH verfügte zum Stichtag nur über einen einheitlichen Betrieb und nicht über mehrere Betriebsteile i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995. Insbesondere bestand nachweislich zum Übertragungsstichtag kein – neben der Verpachtung – räumlich bzw. organisatorisch abgrenzbarer verselbständigter Betriebsteil, dem bestimmte sachliche und personelle Ressourcen zugeordnet werden konnten (vgl. dazu Klingberg in Blümich, § 12 UmwStG 1995 Rn. 47). Aus den vorliegenden Jahresabschlüssen der E… GmbH ergibt sich, dass diese zumindest ab dem Jahr 2004 lediglich Pacht- und Mieteinnahmen als Erlöse erzielt hatte. Der ursprüngliche Vortrag der Klägerin, dass die E… GmbH noch zum Übertragungsstichtag den Handel mit Medizinprodukten ausgeübt hatte, ist nach den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar und wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrechterhalten. Wie die Klägerin selbst ausführte, verfügte die E… GmbH seit dem Jahr 2005 auch nicht mehr über eigenes Personal, denn die sonstigen zuvor übernommenen Praxismanagementleistungen hatte bereits die Klägerin für die E… GmbH übernommen. Für die Frage, welcher Betrieb bis zum 31. Oktober 2011 (Übertragungsstichtag 01. November 2006 zzgl. fünf Jahre) fortgeführt wurde, kann nach der Überzeugung des Gerichts ohnehin nur auf die am Übertragungsstichtag vorliegende Verpachtung der ausgestatteten Röntgenpraxis in der G…-straße abgestellt werden. Randnummer 54 Die Klägerin hat den Betrieb der E… GmbH in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht in vergleichbarem Umfang bis zum 31. Oktober 2011 fortgeführt; denn sie hat die Verpachtung einer ausgestatteten Radiologie nur bis zum 31. Dezember 2008 fortgeführt. Die Untervermietung nur der Räume an die Tanzschule T… bis zum Ablauf der relevanten Frist (31. Oktober 2011) ist qualitativ und quantitativ nicht vergleichbar. Randnummer 55 Bei der Verpachtung der mit hochwertigen Wirtschaftsgütern ausgestatteten Radiologiepraxis unter Übernahme des Praxismanagements handelte es sich um eine originär gewerbliche Tätigkeit. Die E… GmbH sollte ihren wesentlichen Ertrag durch die Ausstattung der Räume mit beweglichen Wirtschaftsgütern und die Übernahme von sonstigen Verwaltungsleistungen erzielen. Es handelte sich nicht nur um ein Vermietungsunternehmen; denn den Radiologen wurde eine funktionsfähige Praxis überlassen, damit diese ohne die Anschaffung der notwendigen Geräte freiberuflich tätig werden konnten. Randnummer 56 Ab dem Zeitpunkt der Vermietung der Räume in der G…-straße an Frau T… wurde dieser Betrieb aufgegeben; denn die Klägerin war in Bezug auf diese Räume nur noch vermögensverwaltend tätig, indem sie die Räume für einen Aufschlag von lediglich ca. 5,4 % überließ (Mietzins von Frau T…: 3.718,28 € abzgl. gezahlter Mietzins: 6.900,50 DM entspricht 3.528,17 € = 190,11 € Aufschlag monatlich). Randnummer 57 In quantitativer Hinsicht wird dies deutlich an den Umsätzen der E… GmbH: Diese erzielte in den Jahren 2002 bis 2006 durchschnittlich 178.000 € Umsatz (2002: 173.884 €, 2003: 202.244 €, 2004: 201.051 €, 2005: 190.227 € und hochgerechnet 2006: 123.662,40 €). Verglichen mit dem erzielten Untermietzins von Frau T… (Tanzschule) in Höhe von ca. 45.000 € jährlich, wird deutlich, dass die E… GmbH den wesentlichen Umsatz (ca. 133.000 € p.a.) nicht durch die Vermietung der Räume, sondern durch die Ausstattung der Räume und weiteren Leistungen erzielt hatte. Selbst wenn man nur auf den Übertragungsstichtag (Einnahmen des letzten Monats) abstellt und die erzielten Umsatzerlöse für 2006 heranzieht (Erlöse in 10 Monaten: 103.052 €) erzielte die E… GmbH im Oktober 2006 ca. 10.305 € und damit ebenfalls ein Vielfaches im Vergleich zum Untermietzins von Frau T… (monatlich: 3.718,28 €). Randnummer 58 Nicht abzustellen ist nach Auffassung des Gerichts auf die Vermietung der Räume in der P…-straße; denn hierbei handelte es sich nicht um den von der E… GmbH übernommenen Betrieb, auch wenn ein Teil der bisherigen Ausstattung der G…-straße – den die Klägerin aber nicht weiter bezeichnet hat – in diese Räume verbracht worden sein soll. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die E… GmbH vor der Verschmelzung selbst Wirtschaftsgüter für 175.000 € als Teilpraxisverkauf veräußert hatte und nach Beendigung der Tätigkeit von Herrn K… ein weiteres CT-Gerät aus der G…-straße für ca. 20.000 € veräußert und weitere – nicht nähere bezeichneten – Wirtschaftsgüter entsorgt haben soll bzw. durch die Tanzschule T… entsorgen ließ. Aus dem Pachtvertrag mit der Praxisgemeinschaft Q… und C… ergibt sich, dass diese keine ausgestattete Radiologiepraxis wie Herr K… von der Klägerin pachtete. Ausweislich der Anlage 1 zum Pachtvertrag umfasste die Ausstattung nur übliche allgemeinärztliche Ausstattung (Notfallkoffer, Sonographiegerät, EKG-Gerät, Defibrillator, Untersuchungsliege und Mobiliar). Zudem muss es sich ausweislich des Pachtvertrags nur um eine Nebenpraxis gehandelt haben; denn der Pachtvertrag ließ eine Nutzung nur an zwei Tagen in der Woche zu. Randnummer 59 Die Vermietung von Räumen an die Psychotherapeutin S… stellt ersichtlich ebenfalls keine Vermietung einer ausgestatteten Praxis für Radiologie dar. Randnummer 60 Letztlich ist unerheblich, aus welchen Gründen die Klägerin die Verpachtung einer ausgestatteten Radiologie nicht mehr unternommen hatte, sondern stattdessen die Räume an ein Tanzstudio vermietete. § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 enthält keinerlei subjektive Einschränkungen (bspw. wirtschaftlich unmögliche Fortführung) bzw. keine sog. Sanierungsklausel (wie bspw. § 8 Abs. 4 KStG a.F.). Da es sich bei der Regelung in § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 um eine wirtschaftspolitische Lenkungsnorm handelt, mit der Verschmelzungsvorgänge hinsichtlich der Fortführung von Verlustvorträgen privilegiert werden, ist der Gesetzgeber weitestgehend frei darin, die Tatbestandsmerkmale zu definieren, die zur Inanspruchnahme der begünstigenden Vorschrift berechtigen. Die Anknüpfung an den Fortbestand einer Situation für mehrere Jahre stellt eine übliche und zulässige Regelung durch den Gesetzgeber dar, um begünstigte Vorgänge von nicht zu begünstigenden Vorgängen abzugrenzen (vgl. die Anknüpfung an eine Fünfjahresfrist in § 8 Abs. 4 KStG a.F. oder in § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 26 Abs. 1 UmwStG 1995 bzw. Siebenjahresfrist in §§ 22, 24 Abs. 5 UmwStG 2006). Randnummer 61 3. Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte laufende Verluste der Klägerin aus dem Zeitraum 01. November 2006 bis 01. Januar 2009 in Höhe von 135.828 € (109.108 € in 2006, 15.887 € in 2007 und 10.833 € in 2008) nicht zum Ausgleich zugelassen bzw. nicht als vortragsfähige Verluste festgestellt hat. Der Beklagt hat in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr daran festgehalten, dass sich – wohl entsprechend der Anordnung des BMF-Schreibens vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 15 bis 18 – diese Rechtsfolge aus § 8 Abs. 4 KStG a.F. ableiten lasse. Randnummer 62
  2. a)§ 8 Abs. 4 KStG a.F. ist grundsätzlich neben § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 anwendbar; denn diese Vorschriften beziehen sich auf jeweils unterschiedliche Verlustvorträge. Für eigene Verlustvorträge, also Verluste, die bei der Klägerin entstanden sind, gilt § 8 Abs. 4 KStG a.F.; für übertragene Verlustvorträge, somit Verluste die bis zum 31. Oktober 2006 bei der E… GmbH entstanden sind, gilt § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995. Randnummer 63 b)

§ 8Abs. 4 Satz 1 KSt

G a.F. ist Voraussetzung für den Abzug von Verlusten, dass die Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. § 8 Abs. 4 KStG a.F. definiert die sog. wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft („insbesondere“), wann eine wirtschaftliche Identität nicht mehr gegeben ist. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. fehlt einer Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Identität, wenn bezogen auf das gezeichnete Kapital mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen werden, überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. von Aktivvermögen zugeführt und der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. umfassend dazu BFH, Urteile vom 12. Oktober 2010, I R 64/09, BFH/NV 2011, 525; vom 14. Oktober 2015, I R 71/14, BFH/NV 2016, 780). Randnummer 64

  1. c)Im Streitfall liegt das Regelbeispiel des Satzes 2 nicht vor, denn es fehlt an einer Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile der Klägerin. Die Geschäftsanteile der Klägerin wurden durchgängig und unverändert von den Gesellschaftern B… und C… gehalten. Die Anteilsübertragungen an der E… GmbH (Übertragung von 100 % auf die Klägerin am 05. Oktober 2006 sowie Verschmelzung und Untergang der Anteile der E… GmbH zum 01. November 2006) sind hierbei nicht zu berücksichtigen; denn § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. erfasst keine Anteilsübertragungen bei anderen Konzerngesellschaften und insbesondere nicht Anteilsübertragungen an Schwester- bzw. Tochtergesellschaften. Randnummer 65
  2. d)Die Klägerin hat bis zum 31. Dezember 2008 auch sonst weder ihre rechtliche noch ihre wirtschaftliche Identität i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG a.F. verloren. Nach der Rechtsprechung setzt Satz 2 mittelbar einen Maßstab für die unter Satz 1 zu erfassenden Sachverhalte eines wirtschaftlichen Identitätswechsels. Die von Satz 1 zu erfassenden Sachverhalte müssen danach mit den in Satz 2 genannten Voraussetzungen wirtschaftlich vergleichbar sein (BFH, Urteil vom 08. August 2001, I R 29/00, BStBl II 2002, 392). Randnummer 66 Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Der Beklagte hat sich ursprünglich auf die Tz. 15 bis 18 des BMF-Schreibens vom 16. April 1999 bezogen. In diesem Abschnitt werden jedoch nicht Tatbestandsvoraussetzungen des Verlustes der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität definiert, soweit dort ausgeführt wird, dass „ein Abschmelzen des verlustverursachenden Geschäftsbetriebs bis zum Ablauf des Fortführungszeitraums um mehr als die Hälfte seines Umfangs […] für den Verlustabzug schädlich“ sei. Denn Tz. 16 bezieht sich nach seiner Stellung im BMF-Schreiben auf die sog. Sanierungsfälle (vgl. die Überschrift vor Tz. 13) und somit auf § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a.F. Nach dieser Vorschrift war die Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs diente. Die Abschmelzung des Geschäftsbetriebs ersetzte somit nicht die Zuführung neuen Aktivvermögens, sondern setzte sie gerade voraus; denn die Sanierungsklausel sollte die Zuführung neuen Aktivvermögens unschädlich belassen, wenn ein Sanierungsfall vorlag. Dieser wurde nur dann – im Umkehrschluss – nicht mehr angenommen, wenn der zu sanierende Geschäftsbetrieb aufgegeben bzw. in relevanter Höhe „abgeschmolzen“ wurde. Randnummer 67 III. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Änderungsbescheide im Billigkeitsweg ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 68 Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 FGO). Randnummer 69

§ 163

Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Vorschrift bezweckt, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH, Urteil vom

  1. März 2000, IV R 3/99, BStBl II 2000, 372). Aus sachlichen Gründen ist die Festsetzung einer Steuer unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. BFH, Urteil vom
  2. Juli 2013, VIII R 17/10, BStBl II 2013, 820). Randnummer 70 Die Klägerin hat sich im Billigkeitsverfahren lediglich auf das Problem des nicht nachweisbaren rechtzeitigen Zugangs der Verschmelzungsanmeldung beim Amtsgericht H… bezogen und geltend gemacht, dass das Festhalten des Beklagten an der Beweislastverteilung sachlich unbillig sei. Randnummer 71 Die Annahme des Beklagten, dass eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege, weil der Gesetzgeber die Maßgeblichkeit der Anmeldung bewusst in Kauf genommen habe, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung, die Besteuerungsgrundlagen nicht abweichend festzusetzen, bewegte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Es war nicht willkürlich davon auszugehen, dass die Klägerin Beweisvorsorge über den rechtzeitigen Zugang hätte treffen müssen. Randnummer 72 Es liegt auch kein Ermessensausfall in Bezug auf persönliche Billigkeitsgründe vor; denn die Klägerin hat hierzu – obwohl insoweit Tatsachen ihrer eigenen Sphäre relevant werden könnten – bereits keine Angaben im Antragsverfahren gemacht und somit nicht ausreichend mitgewirkt. Der Beklagte konnte sich deshalb damit begnügen, eine persönliche Unbilligkeit zu verneinen. Randnummer 73 Das Gericht weist letztlich darauf hin, dass der Gesetzgeber ganz bewusst keine längere Übergangsfrist belassen hatte, um Mitnahmeeffekte zu verhindern. Mit dem UmwStG 2006 kehrte der Gesetzgeber zum Subjektsteuerprinzip insoweit zurück, als er bei einer Umwandlung die Fortführung von Verlusten durch den übernehmenden Rechtsträger versagt hat. Randnummer 74 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 75 Die Klägerin ist unterlegen, soweit um die Verluste der E… GmbH (Körperschaftsteuer: 680.760 €; Gewerbesteuer: 619.673 €) gestritten wurde. Ferner ist die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage in Bezug auf die Verluste der E… GmbH unterlegen. Sie hat obsiegt, soweit Verluste in Höhe von 135.828 € vom Beklagten für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht zum Abzug zugelassen wurden. Das Gericht geht davon aus, dass gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Verluste für die Klägerin nahezu gleich hohe Bedeutung haben. Die Kostenquote der Klägerin beträgt somit 91 % (1.300.433 € [Anfechtungsklage: Verluste der E… GmbH = 680.760 € zzgl. 619.673 €] zzgl. 1.300.433 € [Verpflichtungsklage] = 2.600.866 € von insgesamt 2.600.866 € zzgl. 271.656 € [laufende Verluste für Körperschaft- und Gewerbesteuer] = 2.872.522 €). Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens deshalb in Höhe von 9 %. Randnummer 76 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig

§ 139Abs.

3 Satz 3 AO, da die Rechtslage nicht so einfach war, dass die Klägerin das Einspruchsverfahren – im Hauptantrag – ohne fachliche Hilfe hätte führen können. Randnummer 77 V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die streitigen Rechtsfragen ausgelaufenes Recht betreffen und somit keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 28. April 2016, IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001289143

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