Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsgewinns aus der Einbringung eines Kommanditanteils - Nachträgliche Änderung des Rückbeziehungswahlrechts Orientierungssatz 1. In den Fällen des § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG 2006 ist der Antrag auf Rückbeziehung des Übertragungsstichtags durch die übernehmende Kapitalgesellschaft bei dem für sie zuständigen Finanzamt zu stellen. Dabei muss es sich um eine Erklärung im eigenen Besteuerungsverfahren der übernehmenden Kapitalgesellschaft handeln. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft in ihrer Funktion als Rechtsnachfolgerin der eingebrachten Gesellschaft eine geänderte Feststellungserklärung abgibt und einen Einbringungsgewinn erklärt (Rn.25) . 2. Die spätere Änderung eines einmal wirksam ausgeübten Wahlrechts ist nicht ausgeschlossen. Der Antrag auf Zugrundelegung eines abweichenden Übertragungsstichtags kann bis zur Beendigung der letzten Tatsacheninstanz gestellt bzw. geändert werden, in der über die Besteuerung des Vermögensübergangs der übernehmenden Kapitalgesellschaft entschieden wird (vgl. Literatur) (Rn.27) (Rn.29) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 1/17) Verfahrensgang nachgehend BFH, 19. Dezember 2018, I R 1/17, Urteil Tenor Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B… GmbH & Co. KG für 2006, zuletzt geändert am 2. Mai 2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2014, wird dahingehend geändert, dass für die Klägerin kein Veräußerungsgewinn in Höhe von 22.954.616,91 € festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob ein Einbringungsgewinn im Jahr 2006 (so der Beklagte) oder im Jahr 2007 (so die Klägerin) entstanden ist. Randnummer 2 Der Geschäftsbetrieb der Klägerin bestand u.a. in der Herstellung, dem Verkauf und dem Vertrieb von ... unter den Marken der C…, D… (USA). Die Klägerin war als Kommanditistin an der B… GmbH & Co. KG mit einem Anteil am Gesellschaftsvermögen von 21,2 % beteiligt. Randnummer 3 Mit notariellem Vertrag vom 1. August 2007 brachte die Klägerin den auf E… bezogenen Teil ihres Geschäftsbetriebs einschließlich ihres Kommanditanteils an der B… GmbH & Co. KG gegen Gewährung neuer Aktien in die F… AG, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, ein. Dabei wurde in § 10 des Einbringungsvertrags vereinbart, dass die Einbringung wirtschaftlich und im Hinblick auf die eingebrachte Kommanditbeteiligung an der B… GmbH & Co. KG auch steuerlich mit Rückwirkung zum 31. Dezember 2006, 24 Uhr („Stichtag“) erfolgen sollte. Vom Stichtag an sollte die eingebrachte Sachgesamtheit als auf Rechnung der F… AG geführt gelten. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin neben Aktien der F… AG eine Barzahlung. Die Einbringung erfolgte nach § 2 Nr. 8 des Vertrages zum gemeinen Wert. Randnummer 4 Die F… AG setzte die übernommenen Wirtschaftsgüter in der Bilanz auf den 31. Dezember 2006 mit dem gemeinen Wert an und berücksichtigte die übernommene Beteiligung auch in ihren Steuererklärungen für 2006. Weitere Erklärungen zum Zeitpunkt der Einbringung gab die F… AG gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt zunächst nicht ab. Randnummer 5 Die B… GmbH & Co. KG erklärte in der Feststellungserklärung für 2006 zunächst keinen Veräußerungsgewinn für die Klägerin. Das damals zuständige Finanzamt G… folgte der Erklärung mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- stehenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B… GmbH & Co. KG für 2006 vom 20. Dezember 2007 (geändert wegen hier nicht streitiger Fragen am 14. Februar 2008). Randnummer 6 Die B… GmbH & Co. KG erlosch im Februar 2009 liquidationslos im Wege der Anwachsung auf die F… AG. Randnummer 7 Unmittelbar vor Beginn einer Außenprüfung bei der B… GmbH & Co. KG gab die F… AG am 2. April 2009 beim FA G… eine geänderte Feststellungserklärung der B… GmbH & Co. KG für 2006 ab, in der sie für die Klägerin einen Veräußerungsgewinn infolge der Einbringung des Kommanditanteils an der B… GmbH & Co. KG in Höhe von 22.988.142,15 € nacherklärte. Der durch die Anwachsung zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte erließ am 14. Mai 2009 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006, in dem er den nacherklärten Veräußerungsgewinn der Klägerin erklärungsgemäß berücksichtigte. Randnummer 8 Dagegen legte die F… AG als Rechtsnachfolgerin der B… GmbH & Co. KG Einspruch ein, mit dem sie die Berücksichtigung der sich aus dem Veräußerungsgewinn ergebenden Gewerbesteuer als Betriebsausgabe begehrte. Außerdem legte auch die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie sich u.a. gegen die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den Veranlagungszeitraum 2006 wandte. Sie verwies auf die Fiktion des § 52 Abs. 47 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG-, wonach außerordentliche Einkünfte aus Gewinnen, die aus einer rückwirkenden Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsteuergesetz -UmwStG- entstanden seien, als nach dem 31. Dezember entstanden behandelt würden. Der steuerliche Übertragungsstichtag sei zudem vom 31. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 geändert worden. Randnummer 9 Der Beklagte erließ am 6. Juni 2009 einen geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2006, in dem er die laufenden Einkünfte der Klägerin um die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn kürzte. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 an das für sie zuständige Finanzamt beantragte die F… AG, den steuerlichen Übertragungsstichtag auf den 1. Januar 2007 zurück zu beziehen. Auch die Klägerin beantragte, den 1. Januar 2007 als steuerlichen Übertragungsstichtag zugrunde zu legen. Randnummer 11 Im Rahmen der Außenprüfung für die B… GmbH & Co. KG kam es in den Jahren 2009 bis 2012 zu einer Einigung über die Höhe des Veräußerungsgewinns. Der Beklagte stellte den Veräußerungsgewinn mit geändertem Feststellungsbescheid für 2006 vom 2. Mai 2013 nunmehr in Höhe von 22.954.616,91 € fest. Randnummer 12 Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin mit einer Einspruchsentscheidung vom 18. November 2014 als unbegründet zurück, da nach seiner Auffassung der Veräußerungsgewinn der Klägerin im Jahr 2006 zu erfassen sei. Die Regelung in § 52 Abs. 47 Satz 4 EStG beziehe sich lediglich auf § 34 EStG. Darüber sei aber nicht im Feststellungsverfahren der B… GmbH & Co. KG, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren der Gesellschafter zu entscheiden. Bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils erfolge die Ausübung des Bewertungswahlrechts ohne Bindung an die Handelsbilanz in der Steuerbilanz der Personengesellschaft, wobei für den Einbringenden eine Ergänzungsbilanz aufzustellen sei. Der Antrag auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG sei durch die geänderte Feststellungserklärung vom 2. April 2009 gestellt worden. Dem habe der Einbringungsvertrag vom 1. August 2007 zugrunde gelegen, wonach die Einbringung des Kommanditanteils steuerlich mit Rückwirkung zum 31. Dezember 2006, 24 Uhr (Stichtag) erfolgt sei. Es genüge ein formloser Antrag auf Rückbeziehung. Ein solcher Antrag könne anschließend weder geändert noch zurückgenommen werden. Es komme nicht darauf an, ob der Willen später geändert werde (Verweis auf Tz. 20.31 und 20.33 des UmwSt-Erlasses von 1998). Randnummer 13 Für das Jahr 2007 erließ der Beklagte mehrfach geänderte Feststellungsbescheide für die B… GmbH & Co. KG (zuletzt geändert wohl am 18. April 2013), in denen er die Klägerin nicht als Feststellungsbeteiligte aufführte. Randnummer 14 Mit ihrer am 19. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Erfassung des Veräußerungsgewinns im Feststellungsbescheid für 2006 und begehrt stattdessen die Feststellung im Feststellungsbescheid für 2007. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass eine nachträgliche Änderung des Wahlrechts möglich ist. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B… GmbH & Co. KG für 2006, zuletzt geändert am 2. Mai 2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2014, dahingehend zu ändern, dass für die Klägerin kein Veräußerungsgewinn in Höhe von 22.954.616,91 € festgestellt wird, 2. den Beklagten zu verpflichten, den zuletzt am 18. April 2013 geänderten Bescheid für 2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B… GmbH & Co. KG dahingehend zu ändern, dass für die Klägerin ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 22.954.616,91 € festgestellt wird. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 18 Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Randnummer 19 Der Berichterstatter hat die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der F… AG gem. § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- notwendig zum Verfahren beigeladen. Im Laufe des Klageverfahrens ist aufgrund einer Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung des Landes Berlin die Zuständigkeit vom Finanzamt H… auf das Finanzamt I… übergegangen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 1. Die auf den Veranlagungszeitraum 2007 bezogene Verpflichtungsklage ist unzulässig, da es an dem gem. § 44 FGO erforderlichen abgeschlossenen Vorverfahren fehlt. Die Klägerin hätte hier zunächst einen entsprechenden Antrag an den Beklagte stellen und einen eventuellen Ablehnungsbescheid mit Einspruch anfechten müssen. Im Übrigen fehlt es auch am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin mit ihrer Klage für 2007 eine Rechtslage anstrebt, die für sie ungünstiger ist als die gegenwärtige. Randnummer 21 2. Hinsichtlich des Streitjahres 2006 ist die Klage hingegen zulässig und auch begründet. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der B… GmbH & Co. KG für 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den – der Höhe nach nunmehr unstreitigen – Veräußerungsgewinn, den die Klägerin aus der Einbringung ihres Kommanditanteils an der B… GmbH & Co. KG erzielt hat, zu Unrecht im Jahr 2006 erfasst; denn der Veräußerungsgewinn ist nach der – zulässigen – Änderung des Wahlrechts erst im Folgejahr 2007 zu erfassen. Der Beklagte wird zu prüfen haben, ob der Bescheid für 2007 gem. § 174 AO geändert werden muss. Randnummer 22
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