zugs zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn. Den Antrag der Antragsteller auf Erteilung von Visa zum Zweck des Familiennachzugs lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
dem Vorrücken des sog. „Islamischen Staats“ in die Provinz Mossul aus ihrer Ortschaft Alqosh
Dahouk in ein Flüchtlingslager geflohen. Ihre Eltern hätten keine Möglichkeit, sie im Irak zurückzulassen, die Eltern könnten deshalb ihren Anspruch auf Zuzug in das Bundesgebiet nicht realisieren, sollten den Antragstellern keine Visa erteilt werden. Denn bei einem isolierten
zug ihrer Eltern wären sie nicht überlebensfähig; sie seien auf die Betreuung und Lebenshilfe durch die Eltern angewiesen, insbesondere weil sie sich als Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft derzeit „faktisch auf der Flucht“ befänden. Daher sei letztlich auch vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte auszugehen. Randnummer 4 Ferner würden ihre Eltern
ihrer Einreise einen Asylantrag stellen. Sie hätten dann Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Hieraus könnten wiederum die Antragsteller einen
zugsanspruch im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes ableiten. Randnummer 5 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 6 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen und Randnummer 7 ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S... zu bewilligen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Randnummer 10 Die Antragsteller begehrten eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Es seien keine Umstände ersichtlich, die die sofortige Anwesenheit der Antragsteller in Deutschland erforderten. Gründe, die den Verbleib zumindest eines Elternteils im Irak ausschlössen, seien nicht erkennbar. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Antragsteller nicht temporär durch ein weiteres soziales bzw. familiäres Umfeld betreut werden könnten. Ob und mit welchem Ergebnis die Eltern der Antragstellerin
ihrer Einreise einen Asylantrag stellten, sei offen. Es fehle ferner an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin. Gründe, von diesem Erfordernis abzusehen, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Auch hätten die Antragsteller keine Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G, weil weder sie einer Lebenshilfe durch den in Deutschland lebenden Bruder bedürften noch umkehrt ihr Bruder der Lebenshilfe durch sie bedürfe. Randnummer 11 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Randnummer 12 Über den Rechtstreit kann aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom heutigen Tage der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden. Randnummer 13 Der gemäß § 123 VwGO statthafte Antrag der Antragsteller ist unbegründet.
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche
teile für den Antragsteller abzuwenden.
GO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den vorläufiger Rechtsschutz gesucht wird, als auch ein Anordnungsgrund, mit dem die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Soll – wie hier mit der begehrten Erteilung eines Visums – die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung vorweggenommen werden, ist dies nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom
G – auf
zug zu ihren Eltern, denen die Antragsgegnerin ein Visum zur Familienzusammenführung bereits erteilt hat, steht jedenfalls entgegen, dass die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihnen ausreichender Wohnraum zur Verfügung stünde, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Diese Voraussetzung ausreichenden Wohnraums muss vor der Erteilung des Visums erfüllt sein (VG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2016 – VG 34 L 138.16 V – juris Rdn. 17). Randnummer 16 Gemäß § 2 Abs. 4 AufenthG wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt (Satz 1). Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Satz 2). Gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, der auf § 27 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes verweist, ist die
den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße einzuhalten, wobei wohnungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen die noch hinnehmbare Mindestgröße ergeben.
1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
G – erlangen könnten, wenn sie unverzüglich
ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellten. Randnummer 18 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 98.16 – juris Rdn. 7 ff. ausgeführt: Randnummer 19 „Gegen die Annahme eines derartigen (sicheren) Bleiberechts, das geeignet sein könnte, einen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu rechtfertigen, spricht bereits, dass die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz die Einleitung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet voraussetzt und damit von einem bislang nicht gestellten Antrag der Eltern der Antragsteller abhängt, den diese vom Ausland aus nicht stellen können (vgl. § 13, § 18 AsylG). Dass die Eltern diesen Antrag
ihrer Einreise in das Bundesgebiet anbringen werden, mag zwar wahrscheinlich sein, ist aber derzeit dennoch ungewiss. Ein hypothetischer Antrag kann grundsätzlich (noch) keine Rechtsposition vermitteln, auf die sich der Betroffene zu seinen Gunsten berufen könnte; dies gilt erst Recht für ein Begehren in einem einstweiligen Anordnungsverfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache. Unabhängig davon unterliegt der (unterstellte) Asylantrag der Eltern der insoweit allein verbindlichen Prüfung durch die hierfür zuständige und am Visumverfahren nicht beteiligte Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, in einem eigenständigen Verfahren (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist der Ausgang eines erst noch durchzuführenden Asylverfahrens grundsätzlich nicht von den insoweit unzuständigen Ausländerbehörden oder den Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin bei der Beantwortung der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum erteilt werden muss, zu prognostizieren oder gar vorwegzunehmen. Der Gesetzgeber hat das Asylverfahren und das aufenthaltsrechtliche Verfahren deutlich voneinander getrennt und unterschiedlich ausgestaltet (vgl. zum Verfahren beim Bundesamt §§ 23 ff. AsylG). … Erst
erfolgreich durchlaufenem Asylverfahren kommt
der Konzeption des Gesetzgebers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht (vgl. § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG), wobei der Gesetzgeber den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz derzeit gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG beschränkt hat. Auch insoweit wird deutlich, dass ein etwaiges Aufenthaltsrecht infolge eines Asylverfahrens grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
zugsrecht der Eltern mit der Volljährigkeit des minderjährigen Flüchtlings entfällt und ihnen ein weiteres aufenthaltsrechtliches Bleiberecht grundsätzlich nicht eröffnet ist. Randnummer 21 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 a) der Richtlinie darf der
weis ausreichenden Wohnraums bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung verlangt werden. Soweit Ausnahmen von diesem Erfordernis
1 der Richtlinie zuzulassen sind, bezieht sich dies
G umgesetzt auf den
zug zu bereits anerkannten Flüchtlingen (VG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2016 – VG 34 L 138.16 V – juris Rdn. 18). Art. 6 des Grundgesetzes gebietet ebenfalls keine Zulassung des
zugs unter Außerachtlassung des Erfordernisses ausreichenden Wohnraums. Das Gericht folgt insoweit den
folgenden Ausführungen der
der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 25 f.). Entscheidend ist dabei nicht ein formales Band der Familienmitglieder, sondern die tatsächliche Verbundenheit. Das führt regelmäßig zu engeren Bindungen der öffentlichen Gewalt, soweit es um aufenthaltsbeendende Maßnahmen geht, die eine aktuell geführte Lebensgemeinschaft aufheben, als in Bezug auf Maßnahmen, die die erstmalige Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet betreffen. Eingedenk dessen bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der hier den
zug des Klägers hindernden Normen. Sie setzen die in § 1 Abs. 1 AufenthG bezeichneten öffentlichen Interessen mit dem
zugsinteresse in ein angemessenes Verhältnis und berücksichtigen auch Notlagen auf Seiten der Ausländer.“ Randnummer 26 Ein Anspruch der Antragsteller aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Familiennachzug zu ihrem Bruder scheitert ebenfalls am Fehlen ausreichenden Wohnraums. Denn § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entbindet nicht von den in § 29 AufenthG normierten Voraussetzungen (Zeitler, HTK-AuslR, § 36 AufenthG, Nr. 9 zu Abs. 2 Satz 1). Randnummer 27 Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung konnte gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO die beantragte Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht bewilligt werden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001289249
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