VG im Falle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis und anschließender Neuerteilung (analog) anzuwenden sein dürfte, sofern der Maßnahmekatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits einmal durchlaufen wurde. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam,
das Verwaltungsgericht sich der im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom
es der im Schriftsatz vom
ein Grund für ein Absehen von der als Regel vorgeschriebenen Anordnung der Begutachtung - entgegen der Ansicht des Antragstellers -nicht vorliege, sowie dazu verhalten,
die inmitten stehende Gutachtenaufforderung weder zu unbestimmt noch zu weit gefasst gewesen sei. Danach kann keine Rede davon sein,
der angegriffene Beschluss „ersichtlich ohne jegliche Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom
sich das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 B 2277.08 - (a.a.O.) angeschlossen habe. Damit lässt sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung nicht in Zweifel ziehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür,
die der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu Grunde liegende Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens rechtmäßig war. Hierzu im Einzelnen: Randnummer 7 Nach § 2a Abs. 5Satz 4 und 5 StVG sind die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1Nr. 1 bis 3 StVG auf „eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit … nicht anzuwenden“. Statt dessen hat „die zuständige Behörde … in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.“ Auf diese Bestimmungen hat der Antragsgegner seine Gutachtenanordnung gestützt, die der Antragsteller nicht befolgt hatte. Randnummer 8 Der Antragsteller ist der Ansicht,
VG wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des Gesetzes („nach vorangegangener Entziehung“, … „in diesem Fall“) nicht angewendet werden dürfe. Dies habe das Verwaltungsgericht Potsdam in Anlehnung an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (a.a.O., juris Rn. 5 ff.) zu Unrecht angenommen, wie sich aus der Begründung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 2. Mai 2011 - 6 L 584/11 - juris) ergäbe. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat seine Rechtsauffassung im Wesentlichen damit begründet,
der Verzicht auf die Fahrerlaubnis in § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG nicht erwähnt werde und dort - anders als in § 2a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2a Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StVG - nicht mit der Fahrerlaubnisentziehung gleichgestellt werde so auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 2a Rn. 53; Rebler, DAR 2009, 666 <670>).. Es fehle insoweit an einem gesetzgeberischen Versehen bzw. einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung ermögliche. Zudem wäre die Gleichstellung von Verzicht und Entziehung unverhältnismäßig, denn die abgestuften Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG seien das mildere Mittel. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis solle erst als letztes Mittel zum Zuge kommen, wenn die Maßnahmen der ersten und zweiten Stufe (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und schriftliche Verwarnung) fruchtlos geblieben seien. § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG setze daher voraus,
die milderen Maßnahmen bereits einmal vollständig und ohne Erfolg durchlaufen worden seien. Diese auch verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung würde durch eine Ausdehnung von § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG auf den Fall des Verzichts vielfach unterlaufen, soweit das Instrumentarium des Absatzes 2 Satz 1 (Nr. 1 und 2) StVG noch nicht zur Anwendung gelangt sei. Diese Ausführung macht sich die Beschwerdebegründung zu eigen, ohne damit zu überzeugen. Randnummer 10
der Wortlaut von § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG nur auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe „nach vorangegangener Entziehung“ Bezug nimmt und der Fall des Verzichts an dieser Stelle nicht erneut erwähnt wird, ist für das Verständnis der Norm nicht entscheidend (wie hier Janker/Hühnermann, in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 2a Rn. 8). Ausschlaggebend ist vielmehr,
VG (vormals § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG a.F.) auf der bereits dem Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBl. I 700) zugrunde liegenden allgemeinen Erwägung des Gesetzgebers beruht,
die gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG anzuordnenden Hilfen nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Regelfall nicht erneut anzuwenden sind und die Fahrerlaubnisbehörde stattdessen verpflichtet ist, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen, sobald der Inhaber innerhalb der neu anlaufenden Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Randnummer 11 Dies folgt zum einen daraus,
der Gesetzgeber lediglich die einmalige Teilnahme an einem Aufbauseminar (früher: Nachschulungskurs) verlangt (vgl. § 2a Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVG), denn es sei „nicht sinnvoll, nach Erteilung der neuen Fahrerlaubnis erneut die Nachschulungsteilnahme als Folge weiterer Verkehrsverstöße vorzusehen“ (BT-Drs. 10/4490, S. 20). Bereits hieraus kann geschlossen werden,
das Gesetz ein erneutes Durchlaufen der Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG generell nicht vorsieht, auch weil es hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe zwischen einer vorangegangenen Entziehung und einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht differenziert. Im Rahmen von § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG kann daher nichts anderes gelten. Randnummer 12 Dies gilt auch in Anbetracht der von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (a.a.O., juris Rn. 19), denn danach wäre eine Gutachtenanordnung (wohl) nur dann als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die milderen Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG noch nicht ergriffen worden wären. Der Antragsteller hatte jedoch während seiner (ersten) Probezeit drei schwerwiegende Zuwiderhandlungen (zweimalige erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h bzw. 24 km/h sowie Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes) begangen und infolgedessen den Maßnahmekatalog des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits durchlaufen. Von daher spricht die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf angesprochene Interessenlage im vorliegenden Fall nicht gegen eine Gleichbehandlung von Verzicht und Fahrerlaubnis (auch) im Rahmen des § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG. Die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
die „Beschränkung des Anwendungsbereichs der sofortigen MPU-Anordnung … durch eine Erweiterung auf Verzichtsfälle in vielen Fällen unterlaufen“ würde (a.a.O., juris Rn. 20), verkehrt sich im vorliegenden Fall in ihr Gegenteil. Denn wenn man den Anwendungsbereich von § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG auf den Fall „nach vorangegangener Entziehung“ begrenzen würde, würde die dort grundsätzlich vorgesehene Nichtanwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 „unterlaufen“, denn der Antragsteller war der ihm bereits angekündigten Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nur durch seinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen. Da er nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis innerhalb der restlichen Probezeit erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (Rotlichtverstoß) begangen hatte, spricht nichts dafür,
die Fahrerlaubnisbehörde die ersichtlich fruchtlos gebliebenen Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG erneut hätte ergreifen müssen. Randnummer 13 Hinzu kommt,
die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auch nach § 2a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StVG angeordnet werden kann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben,
er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese allgemeine Regelung (siehe dazu noch unter 3.) liefe bei einer absoluten Sperrwirkung der Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG weitgehend leer. Randnummer 14 Die Beschwerde bestreitet ohne Erfolg das Vorliegen eines Regelfalls im Sinne von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG, denn der zuletzt begangene Verkehrsverstoß des Antragstellers passt angesichts des jeweils vergleichbaren Gefahrenpotentials durchaus ins Bild seiner früher begangenen Zuwiderhandlungen. Randnummer 15 Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der Gutachtenanordnung bringt die Beschwerde nichts Durchgreifendes vor, sondern wiederholt im Wesentlichen nur früheres Vorbringen. Randnummer 16
er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein könnte. Diese Zweifel an seiner Fahreignung resultierten insbesondere daraus,
er nur wenige Wochen nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am
die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG sowie der Verzicht auf die Fahrerlaubnis keinen erkennbaren Einstellungswandel bewirkt hatten. Dem musste der Antragsgegner durch die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgehen (vgl. auch VGH München, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.