Versagung eines Zuschlags von persönlichen Entgeltpunkten bei zu Unrecht anerkannter Kindererziehungszeit Orientierungssatz 1. Nach § 307d Abs. 1 SGB 6 wird bei einem Anspruch auf Rente am 1. 7. 2014
§ 77SGG) verlautbarten – Aussparung am 1.
Juli 2014 bereits abgelaufen gewesen sein sollte, fehlte es zu diesem Zeitpunkt bereits an einer sich auf die Ermittlung des Werts des Rechts auf AR auswirkenden Anrechnung einer KEZ für die am
- Januar 1971 geborene Tochter Ester für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats, mithin für Januar
- Sollte die hier nach § 48 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB X im Hinblick darauf vorgenommene Aussparung, dass der Bescheid über die Vormerkung einer KEZ wegen Ablaufs der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden konnte, indes am
- Juli 2014 noch nicht beendet gewesen sein, führte dies dazu, dass sich die objektiv rechtswidrig anerkannte KEZ vom
- Februar 1971 bis
- Januar 1972 zwar im Ergebnis noch anteilig auf den Rentenwert ausgewirkt hätte, jedoch lediglich in der Form, dass der sich aus der rechtswidrig anerkannten KEZ ergebende (höhere) Teilwert des Rechts auf Rente unverändert weiter gezahlt wird, bis die nach materiellem Recht zutreffende Sozialleistung den bisherigen Zahlbetrag übersteigt. Dies impliziert zugleich, dass auch im Rahmen des § 307d SGB VI kein Zuschlag an EP zu der objektiv rechtswidrig anerkannten KEZ erfolgen darf (
zum Ganzen gleichlautend auch SG Stade, Urteil vom
- September 2015 – S 9 R 257/15 – juris). Randnummer 18 Wenn schon nach § 48 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB X die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes durchbrochen werden kann, also der Sozialversicherungsträger trotz Unaufhebbarkeit eines Verwaltungsaktes die bereits zugesprochene Leistung „einfrieren“ und im vorgegebenen Rahmen auf Erhöhungen verzichten darf, muss es (erst recht) möglich sein, an den bestandskräftigen Verwaltungsakt anknüpfende neue Rechte zu versagen („Unrecht darf nicht weiter wachsen“), zumal die Klägerin bereits seit dem Schreiben der Beklagten vom
- Oktober 2003 und der im Rentenbescheid erfolgten Aussparungsentscheidung nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass sich an die nur noch mit den Maßgaben der späteren Aussparung anerkannte KEZ weitergehende Vorteile anschließen könnten. Die Beklagte hatte bereits zum damaligen Zeitpunkt – zutreffend - klargestellt, dass es an den Rechtsgrundlagen für die Aufnahme einer KEZ für die Tochter E in den Versicherungsverlauf gefehlt hatte. Denn die Erziehung in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Geburtsmonats (
§ 249Abs.
1 SGB VI in der bis zum
- Juni 2014 geltende Fassung), mithin vom
- Februar 1971 bis
- Januar 1972, erfolgte nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze und steht einer solchen auch nicht gleich (
§ 56Abs.
1 Nr 2, Abs. 3, § 249 Abs. 2 SGB VI). Die Klägerin war und ist auch nicht anerkannt nach dem BVFG. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001291315