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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 71/14 Urteil Anspruch auf Witwenrente bei Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe § 46

Anspruch auf Witwenrente bei Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe Orientierungssatz

  1. Nach § 46 Abs. 2a SGB 6 haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen. (Rn.31)
  2. Lassen sich von finanziellen Erwägungen für eine sog. Versorgungsehe sprechende unabhängige bzw. diesen zumindest gleichwertige besondere Umstände für eine von beiden Partnern beabsichtigte Eheschließung feststellen, so sind diese geeignet, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. (Rn.35)
  3. Bestand beweisbar die konkrete Heiratsabsicht beider Partner zu einem Zeitpunkt fest, als keinem der beiden die todbringende Erkrankung des Versicherten bekannt war, so bedeutet dies, dass die Erkrankung des Versicherten für die nach Kenntnis der Erkrankung vollzogene Eheschließung nicht wesentlich war. (Rn.59)
  4. Wiegen danach die Umstände der vollzogenen Eheschließung, insbesondere die Erkrankung des Versicherten, bei der Gesamtbewertung nicht derart schwer, dass sie die besonderen Umstände, in Verwirklichung einer inneren Liebesbeziehung und der Zuneigung zueinander zum Zweck der Legalisierung eines langjährigen Wunsches, sich trauen zu lassen, als nicht mehr zumindest gleichwertig erscheinen lassen, so gilt die Vermutung einer Versorgungsehe als widerlegt. (Rn.63) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  5. November 2013, S 15 R 5582/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  6. November 2013 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
  7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Oktober 2012 verurteilt, der Klägerin große Witwenrente ab
  9. August 2011 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente. Randnummer 2 Die im Mai 1967 geborene unverheiratete Klägerin ist die Witwe des im Oktober 1966 geborenen und am xx. Juli 2011 verstorbenen M J W(Versicherter), mit dem sie seit dem xx. Januar 2011 verheiratet war. Randnummer 3 Der Versicherte war seit
  10. Februar 2003 als Anlagenfahrer/Schichtführer in einem Biomassekraftwerk bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am
  11. Dezember 2010 beschäftigt. Er bezog ab
  12. Februar 2011 Krankengeld. Aufgrund des Antrages auf Rehabilitation vom
  13. Mai 2011 wurde für ihn nach einem am
  14. Dezember 2010 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  15. Mai 2011 bis
  16. Juli 2011 gewährt. Randnummer 4 Die Klägerin bezieht über den
  17. Januar 1995 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer. Die monatliche Zahlung betrug zum
  18. Juli 2011 894,70 Euro. Die daneben von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlte Betriebsrente belief sich zum
  19. Juli 2011 auf 16,75 Euro monatlich. Randnummer 5 Die Klägerin verzog zum
  20. März 2006 in die Wohnung des Versicherten Sstraße in B. Ab
  21. Januar 2009 wohnten der Versicherte und die Klägerin bis zu dessen Tod in der Pstraße in B. Randnummer 6 Im August 2011 beantragte die Klägerin Witwenrente. Sie gab an, die tödlichen Folgen der Erkrankung seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Sie legte das Attest der Fachärztin für Innere Medizin K vom
  22. August 2011 und die eidesstattliche Versicherung ihrer Schwiegereltern K und R W vom
  23. August 2001 vor. Die Beklagte zog die anlässlich des Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Versicherten vom
  24. Mai 2011 eingeholten ärztlichen Unterlagen bei, veranlasste dazu die beratungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. D vom
  25. September 2011 ein und holte außerdem die Auskunft des Standesamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom
  26. Oktober 2011 ein. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  27. November 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente ab: Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sei angesichts der festgestellten äußeren Umstände davon auszugehen, dass die für die Heirat angeführten Motive nicht ausschlaggebend für die Heiratsabsicht gewesen seien bzw. dass es sich hierbei im Verhältnis zur Versorgungsabsicht nicht um zumindest gleichwertige Beweggründe gehandelt habe. Aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses B vom
  28. Januar 2011 ergebe sich, dass im Dezember 2010 eine metastasierte Krebserkrankung diagnostiziert worden sei. Danach sei der Versicherte zur Einleitung einer palliativen Therapie entlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine kurative Behandlung nicht mehr möglich gewesen. Dies habe erst Recht im Zeitpunkt der Eheschließung gegolten. Es sei zwar vorgetragen worden, bereits seit dem
  29. Oktober 2010 habe die Absicht bestanden zu heiraten. Die Anmeldung der Eheschließung sei jedoch erst am
  30. Januar 2011, also nach der Erstdiagnose, erfolgt. Randnummer 8 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Heirat sei aus Liebe und Zuneigung zueinander erfolgt und bereits seit
  31. Oktober 2010 geplant gewesen. Sie und der Versicherte seien schon seit
  32. Januar 2004 ein Paar gewesen. Seit 2006 hätten sie fest in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt. Die Anmeldung zur Eheschließung sei auf Anfang Januar 2011 geschoben worden, da der Versicherte viel Arbeit durch Erkrankung einiger Kollegen gehabt habe. Durch ihre eigene chronische Erkrankung und wiederkehrende schwere Erschöpfung sei es ihr ohnehin nicht möglich, lange im Voraus Termine festzulegen. Nach telefonischer Auskunft des Standesamtes sei der Wunschtermin, der
  33. Januar 2011, als ein Samstag generell nicht möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Heirat sei von Seiten der Ärzte nie die Rede davon gewesen, dass die Krankheit des Versicherten einen so dramatischen Verlauf nehmen könnte. Man habe ihnen im Januar 2011 erklärt, dass der Tumortyp langsam wachsend sei und sie noch viel Zeit füreinander hätten. Schließlich gäbe es auch keine Hinweise auf Metastasen außerhalb der rechten Pleurahöhle. Mit ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe sie ein eigenes Einkommen und damit eine eigene Versorgung. Die Klägerin legte verschiedene ärztliche Unterlagen sowie die Erklärung ihrer Eltern B und H Z vom
  34. Dezember 2011 und der M B vom
  35. Dezember 2011 vor. Randnummer 9 Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin P ein und ermittelte aufgrund der Stellungnahme des Widerspruchsausschusses der Beklagten weiter bei der Klägerin. Randnummer 10 Die Klägerin führte auf die Fragen der Beklagten wie folgt aus: Nachdem die ihnen vertraute Gaststätte in T für die gewünschte Feier erst einmal nicht in Frage gekommen sei, habe man trotzdem noch auf eine rechtzeitige Neueröffnung des Hexenkessels gehofft. In dieser Gaststätte habe man von ihren diversen Nahrungsmittelunverträglichkeiten gewusst gehabt und man habe das Buffet entsprechend ausrichten können. Die Hochzeitsfeier habe dann im B Restaurant stattgefunden, wo sie am
  36. Januar 2011 mit beider Freund M W bei einem Essen dort die Reservierung gemacht und die Einschränkungen des Buffets für Allergiker besprochen hätten. Wegen ihres chronischen Erschöpfungssyndroms sei ohnehin eine große lange Feier mit vielen Gästen nicht in Frage gekommen. Es hätten 9 Gäste, die von der Klägerin namentlich benannt wurden, teilgenommen. Die Trauringe hätten sie sich am
  37. Januar 2011, nachdem der Hochzeitstermin festgestanden habe, besorgt. Schon vorher hätten sie intensiv übers Internet nach Modellen gesucht, zumal es aufgrund ihrer Allergien nur wenig Auswahl hinsichtlich des Wunschmodells gegeben habe. Die regulären freien Tage des Versicherten zwischen Weihnachten und Neujahr hätten sie für Erledigungen zur Hochzeit nutzen wollen. Eine Hochzeitsreise sei wegen ihrer chronischen Erkrankung im Voraus nicht geplant gewesen. Da sie die Auskunft erhalten hätten, dass samstags im für sie zuständigen Standesamt grundsätzlich keine Trauungen stattfänden, seien sie davon ausgegangen, dass dies generell in Berlin so sei. Sie hätten sich daher nicht um einen alternativen Ort bemüht, zumal sie die Hochzeitsvilla in Z gut kannten und dieser Ort auch den Eltern des Versicherten seit 50 Jahren für die Ehe viel Glück gebracht habe. Im April 2010 habe der Versicherte aus Eigeninitiative das Rauchen eingestellt. Er habe mit Erfolg am rauchfrei-Ausstiegsprogramm vom BZgA im Internet teilgenommen. Vor dem
  38. Dezember 2010 sei der Versicherte nur wegen Augenentzündungen in ärztlicher Behandlung gewesen. Während der Frühschicht am
  39. Dezember 2010 habe er sich nicht gut gefühlt, daraufhin seine Arbeit abgebrochen und sei in die Akutsprechstunde der Ärztin K gegangen, die ihn nach einer Röntgenuntersuchung in das Krankenhaus eingewiesen habe. Als der Versicherte im April 2010 Nichtraucher geworden und geblieben sei, sei sie sehr glücklich und stolz auf ihn gewesen, so dass für sie ein langjähriger Wunsch in Erfüllung gegangen sei und der Absicht, sich trauen zu lassen, nichts im Wege gestanden habe. Somit habe sie auch sofort in seinen Heiratsantrag an seinem
  40. Geburtstag eingewilligt. Die Klägerin legte einen Kontoauszug, die Quittung des Juweliers G vom
  41. Januar 2011 und das dem Versicherten erteilte Zwischenzeugnis vom
  42. November 2010 vor. Randnummer 11 Mit dem am
  43. Oktober 2012 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom
  44. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht mit der notwendigen Gewissheit widerlegt worden. Es erschließe sich nicht, weshalb trotz abschlägiger Mitteilung des Restaurants H sich erst am
  45. Januar 2011 um eine andere Lokalität bemüht worden sei. Darüber hinaus sprächen alle vorgelegten Nachweise dafür, dass eine konkrete Heiratsabsicht erst nach Bekanntwerden der Erkrankung bestanden habe und alle erforderlichen Vorbereitungen durchgeführt worden seien. Dass die Klägerin mit ihrem eigenen Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, sei für die Frage der Versorgungsehe unerheblich, denn § 46 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gelte nicht nur in Fällen des offenkundigen Versorgungsbedarfs. Entgegen des klägerischen Vortrages sei im Hinblick auf den Krankenhausentlassungsbericht vom
  46. Januar 2011 mit einem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen gewesen. Danach sei eine palliative Chemotherapie eingeleitet worden, die das bösartige Tumorleiden nicht beseitigen könne. Es könne damit lediglich der Verlauf der Erkrankung verzögert und damit eventuell die verbleibende Lebensspanne eines Patienten verlängert werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme des leitenden Oberarztes der Allgemeinchirurgie des Krankenhauses B vom
  47. Februar
  48. Diese Sachlage lasse somit nicht den Schluss zu, dass die Versorgungsabsicht insgesamt betrachtet nicht überwogen habe und sich die Eheschließung als die konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstelle. Randnummer 12 Dagegen hat die Klägerin am
  49. November 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Randnummer 13 Sie hat darauf hingewiesen, dass der Versicherte am Tag des Verlöbnisses am
  50. Oktober 2010 gesund und sie finanziell abgesichert gewesen sei. Erst am
  51. Dezember 2010 sei die Krebserkrankung diagnostiziert worden. Es sei daher nach den Umständen des Falles nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Hochzeit gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Klägerin habe zu einem Zeitpunkt sich verlobt und mit ihrem verstorbenen Ehemann die Hochzeit geplant, zu dem von der Krebserkrankung nichts bekannt gewesen sei. Unabhängig davon werde noch darauf hingewiesen, dass die Krebsdiagnose nicht derart gewesen sei, dass mit einem baldigen Ableben des Versicherten habe gerechnet werden müssen. Sie seien davon ausgegangen, dass die indizierte Chemo- und Strahlentherapie die Erkrankung bewältigen würde, zudem in weiter durchgeführten computertomografischen Untersuchungen des Schädels und des Abdomen kein Anhalt für eine weitere Filiasierung des Tumorgeschehens gesehen worden sei. Alleiniger Grund der Hochzeit seien die Liebe und Zuneigung zwischen den Eheleuten gewesen. Die Erkrankung hätten beide gemeinsam überstehen wollen, und sie seien sicher gewesen, das auch zu schaffen. Der Versicherte habe im Juni 2007 eine Vermögensbildungsversicherung abgeschlossen gehabt und im Falle seines Versterbens die Klägerin als bezugsberechtigt angegeben gehabt, woraus ersichtlich werde, dass beide bereits Jahre vor dem Versterben des Versicherten ein Paar gewesen seien. Die Klägerin hat verschiedene ärztliche Unterlagen, verschiedene Bewerbungsschreiben des Klägers, zuletzt vom
  52. November 2010, das „Extrablatt zur Hochzeit des Jahres“ und den Versicherungsschein der V AG vom
  53. Juni 2007 und die Mitteilung der G Versicherungen AG vom
  54. August 2011 über den Auszahlungsbetrag von 5.385,70 Euro an die Klägerin vorgelegt. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat den Befundbericht der Fachärzte für Innere Medizin Dr. H und K vom
  55. März 2013 eingeholt sowie unter anderem die Epikrise des Gemeinschaftskrankenhauses H vom
  56. Juli 2011 und aus der Schwerbehindertenakte des Versicherten beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin verschiedene Unterlagen beigezogen. Es hat die Klägerin am
  57. November 2013 persönlich angehört. Die Klägerin hat die Aufklärungs- und Einverständniserklärung über zytostatische Chemotherapie des Versicherten vom
  58. Juni 2011 und das Protokoll der interdisziplinären Tumorkonferenz des Gemeinschaftskrankenhauses H gGmbH vom
  59. Juni 2011 vorgelegt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der R W, des K W und der B Z als Zeugen am
  60. November
  61. Randnummer 15 Die Beklagte hat gemeint, die Ärztin K habe in ihrem Bericht vom
  62. August 2011 angegeben, dass die Erstdiagnose im Januar 2011 erfolgt sei, obwohl dies nach den Berichten des Krankenhauses B schon im Dezember 2010 geschehen sei. Es sei auch seltsam, dass der Arzt W in seinem Bericht vom
  63. Februar 2012 über die Eheschließung im Frühjahr 2011 berichtet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es eine Bescheinigung vom „Hexenkessel“ gegeben habe, ohne dass ein konkreter Heiratstermin festgestanden habe. Dieses Lokal sei nach den beigefügten Fotoaufnahmen von Ende August 2012 für eine Hochzeitsfeier ungewöhnlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Mutter der Klägerin nicht mehr erinnern könne, wann sie von der Eheschließung erfahren habe. Konkrete Heiratsabsichten seien erst nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Diagnose vorhanden gewesen. Randnummer 16 Mit Urteil vom
  64. November 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände ließen andere Motive zwar durchaus möglich erscheinen, stünden jedoch der Vermutung einer die Begründung eines (zusätzlichen) Anspruches auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezweckenden Eheschließung nicht mit der zur Führung des Vollbeweises erforderlichen Evidenz entgegen. So sprächen die konkreten Umstände der Eheschließung für eine Versorgungsehe. Die Heirat sei nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgt. Die Kammer sei davon überzeugt, dass bei der Heirat die Lebensbedrohlichkeit der Krankheit beiden Eheleuten bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe angegeben, dass sie am
  65. Januar 2011 die Krebsdiagnose erhalten habe. Aus dem Schreiben der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses B an die Hausärztin vom
  66. Januar 2011 gehe hervor, dass der Versicherte vollständig über die Krankheit aufgeklärt worden sei. Als Diagnose sei in dem Schreiben ein Adenokarzinom am rechten Lungenoberlappen mit Pleurakarzinose und malignem Pleuraerguss Stadium IV genannt. Als Therapie sei die Einleitung einer palliativen Chemotherapie vorgesehen gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Krebserkrankung (Stadium IV) schon weit fortgeschritten gewesen sei. Auch sei aufgrund der palliativen Therapie ersichtlich, dass eine Heilung der Krankheit nicht mehr möglich gewesen sei, sondern die Therapie lediglich das Fortschreiten der Krankheit habe aufhalten und dadurch die Lebensspanne verlängern können. Daher sei nicht, wie die Klägerin angegeben habe, davon auszugehen, dass der tödliche Verlauf der Krankheit im Januar 2011 noch nicht klargewesen und der Krebs im Januar 2011 noch nicht weit fortgeschritten gewesen sei. Auch ergebe sich nichts anderes aus der am
  67. Oktober 2010 stattgefundenen Verlobung. Selbst unterstellt, die Verlobung habe am
  68. Oktober 2010 stattgefunden, so ergäben sich daraus noch keine konkreten alsbaldigen Heiratsabsichten. Zwar gehe man mit der Verlobung ein Eheversprechen ein. Wann letztlich die Heirat erfolge, ergebe sich aus der Verlobung nicht. Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass der Termin der Hochzeit schon im Oktober 2010 festgestanden habe. Die Klägerin habe selbst angegeben, dass sie die Hochzeit aufgrund ihrer Erkrankung und der beruflichen Situation des Versicherten noch nicht habe planen können. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie an einem Chronic-Fatigue-Syndrom leide, so dass sie ungern lange im Voraus plane. Auch sei aufgrund der beruflichen Situation des Versicherten unklar gewesen, wie lange sie noch in Berlin bleiben würden, denn der Versicherte habe sich D weit beworben. Auch seien konkrete Hochzeitsvorbereitungen erst nach dem Bekanntwerden der tödlichen Erkrankung begonnen worden. Die Klägerin habe angegeben, dass zunächst der
  69. Januar 2011 der Wunschtermin gewesen sei. Geheiratet worden sei dann jedoch am
  70. Januar
  71. Dies deswegen, weil das Standesamt Steglitz Trauungen nicht an jedem Samstag vornehme. Nichts anderes ergebe sich aus der Zeugenaussage der Mutter. Diese habe sich nicht mehr daran erinnern können, wann sie zur Hochzeit eingeladen worden sei. Auch aus der Aussage der Schwiegermutter ergebe sich nicht, dass der Hochzeitstermin schon im Oktober 2010 festgestanden habe. Die Zeugin habe angegeben, dass bei der Verlobung am
  72. Oktober 2010 der Termin der Hochzeit, der „Kennenlerntag“ der Klägerin und des Versicherten, mitgeteilt worden sei. Dies widerspreche sich jedoch mit der Aussage der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, dass über den Termin erst am Abend, als die Geburtstagsgäste nicht mehr dabei gewesen seien, gesprochen worden sei. Auch ergebe sich nichts anderes aus der Vorsprache bei dem Restaurant Es seien lediglich über einen Hochzeitstermin am
  73. Januar 2011 Erkundigungen eingeholt worden. Die Hochzeit habe jedoch am
  74. Januar 2011 stattgefunden. Nach alledem sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass schon im Oktober 2010 konkrete Heiratspläne vorgelegen hätten. Nicht erheblich sei, ob die Partner bei der Eheschließung damit rechneten, dass der unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidende Partner das erste Jahr nach der Heirat überleben werde. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überstehen, sei kein besonderer Umstand, ebenso wenig wie das Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung, denn beidem lasse sich nicht für sich genommen entnehmen, dass die Ehe nicht gerade deshalb geschlossen worden sei, um einen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Auch ergebe sich nichts anderes daraus, dass die Klägerin bereits durch den Bezug ihrer eigenen Rente ausreichend gesichert sei, denn auch das Motiv, gegebenenfalls durch die Witwenrente einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, stütze die Rechtsvermutung einer Versorgungsehe. Die Vorgeschichte lasse nicht den Schluss zu, dass die Versorgungsabsicht insgesamt betrachtet nicht überwiege und die Eheschließung rein aus Liebe und Zuneigung durchgeführt worden sei und die Heirat als Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses gewesen sei. Randnummer 17 Gegen das ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten am
  75. Dezember 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am
  76. Januar 2014 eingelegte Berufung der Klägerin. Randnummer 18 Sie nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag. Im Übrigen verweist sie darauf, dass die Eltern des verstorbenen Versicherten beim offiziellen Heiratsantrag zugegen gewesen seien. Auch die Eltern der Klägerin könnten das Datum der Verlobung bestätigen. Diese seien zwar nicht persönlich bei der Verlobung zugegen gewesen, sie seien aber unmittelbar über die bevorstehende Heirat informiert worden. Eine konkrete Heiratsabsicht sei auch durch M B belegt, denn diese habe bestätigt, dass sich das Brautpaar am
  77. Oktober 2010, 5 Tage nach der Verlobung, danach erkundigt hätte, ob die geplante Hochzeitsfeier Ende Januar 2011 in der Gaststätte dieser Zeugin stattfinden könne. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  78. November 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  79. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  80. Oktober 2012 zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente ab
  81. August 2011 zu gewähren. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 24 Der Senat hat die Auskünfte der M B vom
  82. September 2015, der Fachärztin für Innere Medizin K vom
  83. Oktober 2015, vom
  84. November 2015, vom
  85. Dezember 2015 und vom
  86. Februar 2016 sowie des Oberarztes W des Krankenhauses B vom
  87. April 2016 eingeholt; er hat außerdem die Patientenakte über den Versicherten des Krankenhauses B beigezogen. Randnummer 25 Die Beklagte weist darauf hin, dass Heiratsabsichten und Heiratspläne in der Patientenakte des Krankenhauses B nicht erwähnt sind. Solche würden lediglich vom Oberarzt W des Krankenhauses Bin dessen Bescheinigung vom
  88. Februar 2012 genannt. Die Mitteilung der Ärztin K, dass sie bereits am
  89. Dezember 2010 von der konkreten Eheschließung am
  90. Januar 2011 erfahren habe, berücksichtige nicht, dass die Bestellung des Aufgebotes erst am
  91. Januar 2011 erfolgt sei. Nach der Entlassungsbescheinigung vom
  92. Januar 2011 seien der Versicherte und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im vollen Umfang über das Krankheitsgeschehen informiert gewesen. Randnummer 26 Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird u. a. auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen 1 bis 3 vom
  93. November 2013 des Sozialgerichts verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten (59 231066 W 003), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 28 Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom
  94. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  95. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf große Witwenrente ab
  96. August
  97. Zur Überzeugung des Senats ergibt die Abwägung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall der inneren Umstände zusammen mit den objektiven Umständen zum Zeitpunkt der Eheschließung besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Randnummer 29 Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben (neben Witwer) Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie erwerbsgemindert sind. Randnummer 30 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin, die nicht wieder geheiratet hat, ist die Witwe des am
  98. Juli 2011 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit, also die Zeit von fünf Jahren, die mit Kalendermonaten mit Beitragszeiten belegt ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 51 Abs. 1 SGB VI), erfüllt hat, wie dem in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Gesamtkontospiegel vom
  99. Januar 2012 zu entnehmen ist. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwerbsgemindert, denn sie bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Randnummer 31 Der Anspruch auf große Witwenrente ist nicht nach § 46 Abs. 2 a SGB VI ausgeschlossen. Danach gilt: Witwen (oder Witwer) haben keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Randnummer 32 Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten dauerte nicht mindestens ein Jahr, denn sie bestand nur vom
  100. Januar 2011 bis
  101. Juli
  102. Randnummer 33 Allerdings wird die gesetzliche Vermutung einer so genannten Versorgungsehe durch besondere Umstände im vorliegenden Einzelfall widerlegt. Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom
  103. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R, abgedruckt in FamRZ 2009, 1667), der der Senat folgt, ergeben sich folgende Maßstäbe: So stellt der Begriff der besonderen Umstände einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Aus § 46 Abs. 2 a SGB VI ergibt sich nicht ohne weiteres, was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist. Da diese Vorschrift jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz - BVG -) nachgebildet ist (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der besonderen Umstände in diese Bestimmungen angeknüpft werden. Als besondere Umstände sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen (besonderen) Gründe ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles. Allerdings kommt stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gewichtige Bedeutung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand ist insbesondere anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten unvermittelt eingetreten ist. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel hierfür der Unfalltod genannt. Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (z. B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung). Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme (Vermutung) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Die Annahme des Anspruchs ausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Der Ausnahmetatbestand wird hierbei nur erfüllt, wenn der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Randnummer 35 Zur Überzeugung des Senats lassen sich von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw. diesen zumindest gleichwertige besondere Umstände feststellen, die die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen. Es handelt sich um emotionale Beweggründe, die sich resultierend aus einer Zuneigung zueinander zum Zweck der Legalisierung eines langjährigen Wunsches, sich trauen zu lassen, bereits vor der zum Tode führenden Erkrankung des Versicherten zur konkreten Heiratsabsicht verdichteten, die in der dann am
  104. Januar 2011 vollzogenen Eheschließung ihren Abschluss fanden. Die Heirat ist in Verwirklichung einer inneren Liebesbeziehung aufgrund des insoweit bestandenen sehnlichen Wunsches der Klägerin, aber auch des Versicherten, wie er in seinem Heiratsantrag zum Ausdruck kam, erfolgt. Randnummer 36 Dies folgt nicht nur aus dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin, sondern ergibt sich insbesondere aus den Bekundungen der Zeugin R W, aber auch der Zeugin BZ sowie den schriftlichen Aussagen der Zeugin MB. Der Senat ist aufgrund der gesamten weiteren Umstände von der Wahrhaftigkeit diese Aussagen überzeugt. Randnummer 37 Es ist nachvollziehbar belegt, dass die Klägerin und der Versicherte seit ihrem Zusammenleben ab
  105. März 2006 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft miteinander verbunden waren. Randnummer 38 Bei ihrer persönlichen Anhörung am
  106. November 2013 hat die Klägerin angegeben, den Versicherten, den sie seit der Schulzeit und danach als Vereinskamerad bei der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft kannte, im Januar 2004 wiedergetroffen zu haben und seither ein Paar zu sein. Ab 2005 habe sie fest bei ihm gewohnt; ihre eigene Wohnung habe sie aber noch behalten gehabt. Erst nachdem im Herbst 2005 ein Freund namens M geheiratet habe und sie und der Kläger sich damals das erste Mal darüber unterhalten hätten, selbst heiraten zu wollen, habe sie im März 2006 ihre eigene Wohnung aufgegeben. Die gemeinsame Wohnung sei allerdings recht klein gewesen, weswegen sie 2009 in eine größere Wohnung gezogen seien. Diese Angaben der Klägerin stimmen mit ihren im Widerspruchsverfahren gemachten Aussagen überein, wonach sie seit dem
  107. Januar 2004 ein Paar gewesen und seit 2006 fest in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Bestätigung findet dies – neben den dazu vorliegenden Anmeldebestätigungen des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin zu den innegehabten Wohnungen - in der schriftlichen Erklärung des H und der B Z, der Eltern der Klägerin, vom
  108. Dezember
  109. Darin wird bekundet, dass die Klägerin und der Versicherte seit Ende Januar 2004 ein Paar gewesen seien. Die Klägerin habe im März 2006 ihre eigene Wohnung aufgegeben und sei zum Versicherten gezogen. Als Grund dafür ist in dieser Erklärung mitgeteilt, die Klägerin und der Versicherten hätten beide gemeinsam durchs Leben gehen wollen. Dieses Zusammenleben in eheähnlicher Verbundenheit erklärt zudem, dass der Versicherte die Klägerin im Versicherungsschein der D AG vom
  110. Juni 2007 über eine Vermögensbildungsversicherung mit dem Versicherten als Versicherungsnehmer die Klägerin zur Bezugsberechtigten der Versicherungsleistungen nach seinem Tod bestimmte. Dementsprechend wurden an die Klägerin aus dieser Versicherung 5.385,70 Euro ausgezahlt (Schreiben der G Versicherung AG vom
  111. August 2011). Randnummer 39 Angesichts dieser seit Längerem bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist nachvollziehbar, dass diese zum Zwecke der Legalisierung mit einer Heirat in Verwirklichung der gegenseitigen Zuneigung zum Abschluss gebracht werden sollte. Bereits im Widerspruchsverfahren und erneut während des gerichtlichen Verfahrens betonte bzw. betont die Klägerin, dass Grund ihrer Heirat bzw. Hochzeit allein Liebe und Zuneigung zueinander gewesen sei. Ergänzend hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung am
  112. November 2013 auf die Frage, warum sie geheiratet habe, geantwortet: „Aus Liebe. Es ist der größte Liebesbeweis, den man dem Partner machen kann.“ Randnummer 40 Allerdings ist für eine Zeit vor April 2010 nichts dafür ersichtlich, dass die Heiratsabsichten hinreichend konkret bestanden. Zwar hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung am
  113. November 2013 angegeben, im Herbst 2005 sei mit dem Versicherten zum ersten Mal darüber gesprochen worden, zu heiraten. Bei dieser persönlichen Anhörung hat die Klägerin aber zugleich darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der Kläger Raucher war, einer Heirat entgegenstand. Sie hat insoweit wörtlich ausgeführt: „Mich hat gestört, dass er Raucher war. Ich hatte gehofft, die Heirat vom Aufhören abhängig zu machen, dass das eine Motivation sein kann aufzuhören. Ich wusste, dass er schon mal aufgehört hat zu rauchen. Er hat gesagt, dass er aufhören will, aber es ist nicht so einfach.“ Schon im Widerspruchsverfahren gab die Klägerin an, der Versicherte habe gewusst, dass sie als Allergikerin sehr unter seiner Raucherei leide und diese nicht ewig ertragen könne, obwohl er viel Rücksicht auf sie genommen habe. Mit dem Aufgeben des Rauchens im April 2010 sei daher ein langjähriger Wunsch in Erfüllung gegangen und der Absicht, sich trauen zu lassen, habe damit nichts mehr im Wege gestanden, so dass sie sofort in seinen Heiratsantrag eingewilligt habe. Wie auch der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Diplompsychologin R vom
  114. August 2012 zu entnehmen ist, störte sich die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Erkrankung, einer depressiven Störung mit immer wiederkehrenden starken Erschöpfungszuständen infolge eines Chronic-Fatique-Syndroms, am Rauchen des Versicherten. H und BZ haben in ihrer Erklärung vom
  115. Dezember 2011 ebenfalls bekundet, dass in den letzten Jahren hin und wieder von Heirat gesprochen worden sei. In dieser Erklärung ist aber zugleich dargelegt, dass die Klägerin immer gesagt habe, sie würde den Versicherten erst heiraten, wenn er sich das Rauchen abgewöhnt hätte. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin hat B Z dies wiederholt bekundet. Die Zeugin hat dazu ausgesagt, mit der Klägerin immer wieder über die Hochzeit gesprochen zu haben. Die Klägerin habe den Versicherten aber erst heiraten wollen, wenn er sich das Rauchen abgewöhnt habe. Die Zeugin R W, die Schwiegermutter der Klägerin, hat bei ihrer Vernehmung ebenfalls bekundet, dass die Klägerin immer gesagt habe, dass der Versicherte mit dem Rauchen aufhören müsse, bevor sie ihn heirate. Aus alledem folgt, dass jedenfalls vor April 2010 keine konkreten Heiratsabsichten bestanden. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass der einzige Umstand, der einer Heirat entgegenstand, das Rauchen des Versicherten war. Randnummer 41 Mithin ist der Senat davon überzeugt, dass mit dem Wegfall dieses Heiratshindernisses im April 2010 die konkrete Absicht zu heiraten spätestens am
  116. Oktober 2010 und seither bis zur Hochzeit am
  117. Januar 2011 bestand. Bei dem Versicherten lag am
  118. Oktober 2010 keine Erkrankung vor, mit dem das gesundheitliche Risiko eines bevorstehenden Ablebens verbunden war. Dies wird insbesondere durch die von der Fachärztin für Innere Medizin K vorgelegte Karteikarte über den Versicherten belegt, die vor der am
  119. Dezember 2010 erfolgten Einweisung in das Krankenhaus B lediglich für den
  120. Oktober 2009 eine Sinubronchitis bzw. Bronchitis ausweist. Randnummer 42 Bei ihrer persönlichen Anhörung am
  121. November 2013 hat die Klägerin angegeben, im April 2010 habe ihr der Versicherte mitgeteilt, ab morgen nicht mehr zu rauchen. Er habe zu diesem Zeitpunkt Urlaub gehabt. Er habe sich beim Bundesamt (gemeint: der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - BZgA) registriert, wo es einen Rauchfreikalender mit 100 Tagen gegeben habe. Obwohl es im Mai 2010 im Betrieb des Versicherten Ärger gegeben habe, der Versicherte sei als Betriebsrat unfair abgewählt worden, habe er trotzdem nicht mit dem Rauchen angefangen. Stattdessen habe er einen Arbeitsplatzwechsel erwogen und sich anderweitig beworben. Schon im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, dass der Versicherte aus Eigeninitiative das Rauchen im April 2010 eingestellt habe; er habe an dem Rauchfrei-Ausstiegsprogramm der BZgA im Internet teilgenommen. H und B Z haben in ihrer Erklärung vom
  122. Dezember 2011 ebenfalls angegeben, dass der Versicherte im April 2010 das Rauchen aufgegeben habe. R W hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin gleichfalls bekundet, dass der Versicherte im April 2010 mit dem Rauchen aufgehört habe. Entsprechende anamnestische Angaben des versicherten (Nikotinabusus bis Frühjahr 2010 bzw. bis April 2010) weisen auch die Epikrisen des Krankenhauses B vom
  123. Dezember 2010 und vom
  124. Januar 2011 sowie die Epikrisen des H Klinikum E vom
  125. Januar 2011,
  126. Februar 2011 und
  127. April 2011 aus. Randnummer 43 Eine konkrete Heiratsabsicht bestand, nachdem der Versicherte somit im April 2010 das Rauchen aufgegeben hatte und dies über einen längeren Zeitraum durch Nichtrauchen gezeigt hatte, zur Überzeugung des Senats spätestens ab
  128. Oktober
  129. Randnummer 44 Eine solche konkrete Heiratsabsicht setzt nicht voraus, dass bereits ein konkreter Heiratstermin bestimmt ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die eine alsbaldige Heirat erwarten lassen. Solche Umstände lassen sich vorliegend feststellen, zumal am
  130. Oktober 2010 ein konkreter Heiratstermin in Aussicht genommen worden war, der auch im Wesentlichen umgesetzt wurde. Der gesamte Vortrag der Klägerin dazu steht in Übereinstimmung mit den Bekundungen insbesondere der R W, der B Z und der M B. Der vom Sozialgericht gesehene Widerspruch im Vortrag der Klägerin gegenüber den Bekundungen der Zeugin R W besteht dabei nicht. Vielmehr erweist sich der von der Klägerin dargestellte Verlauf ab
  131. Oktober 2010 bis zur Heirat am
  132. Januar 2011 in sich folgerichtig und schlüssig, so dass der Senat sowohl von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin als auch der Wahrhaftigkeit der Aussagen der genannten Zeugen überzeugt ist. Randnummer 45 Beim
  133. Oktober 2010 handelt es sich um den
  134. Geburtstag des Versicherten. An diesem Tag, so die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung am
  135. November 2013, machte ihr der Versicherte einen Heiratsantrag. Dies kam auch für sie überraschend. Der Versicherte hatte zu dieser Zeit Nachtdienst, so dass ihn die Klägerin erst am Nachmittag, kurz bevor seine Eltern zum Gratulieren und Kaffeetrinken eintrafen, weckte. Die Klägerin hat vermutet, dass der Versicherte dies wohl anders geplant hatte; jedenfalls habe er sie beim Kaffeetrinken in Anwesenheit seiner Eltern gefragt, ob sie seine Frau werden möchte. Diesen Heiratsantrag hat R W bei ihrer Vernehmung als Zeugin bestätigt und ergänzend hinzugefügt, dass der Versicherte vor dem Heiratsantrag zunächst noch Blumen geholt gehabt habe. Gleichfalls hat diese Zeugin bekundet, dass noch am selben Nachmittag des
  136. Oktober 2010 von der Klägerin und dem Versicherten mitgeteilt worden sei, dass diese „im Januar 2011, eigentlich am Kennenlerntag“ heiraten wollten. „Wann der Kennenlerntag war, das hat er mir nicht gesagt.“ Dies entspricht der Aussage der R W und ihres Ehemannes K W in deren eidesstattlicher Bestätigung vom
  137. August 2011, wonach der Versicherte der Klägerin an seiner Geburtstagsfeier am
  138. Oktober 2010 in deren Beisein einen Heiratsantrag machte, worauf die Hochzeit für 2011 beschlossen worden sei. Allerdings hat R W bei ihrer Vernehmung den genauen Tag der beabsichtigten Heirat nicht benennen können, weil ihr der Kennlerntag nicht mitgeteilt worden sei. Wie die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, war ihr Wunschtermin der
  139. Januar 2011, da sie an diesem Tag 7 Jahre mit dem Versicherten zusammen gewesen sei. Bei dieser persönlichen Vernehmung hat die Klägerin mitgeteilt, dass am Abend des
  140. Oktober 2010 der
  141. Januar 2011 als der genannte Jahrestag bestimmt worden sei. Die (genaue) Festlegung des Hochzeitstermins erst an diesem Abend, nachdem die Eltern des Versicherten gegangen waren, steht nicht im Widerspruch dazu, dass anlässlich des Heiratsantrags den Eltern des Versicherten gegenüber nur der Monat Januar 2011 als Hochzeitstermin genannt worden war. Es ergibt sich aus beiden Aussagen, dass die Hochzeit jedenfalls im Januar 2011 stattfinden sollte. Dabei mag die endgültige Festlegung auf den
  142. Januar 2011 im Monat Januar 2011 durchaus erst abends erfolgt sein. B Z hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin bekundet, dass sie von der Verlobung am
  143. Oktober 2010 erst einen oder ein paar Tage später erfahren habe, ohne dass ihr allerdings ein konkreter Heiratstermin benannt worden wäre. Allerdings hat BZ auf ergänzende Nachfrage bekundet, dass, auch wenn der Hochzeitstermin noch nicht festgestanden habe, dieser von der Klägerin und dem Versicherten geplant gewesen sei, aber es an diesem geplanten Tag nicht möglich gewesen sei. Sie hat damit nicht bestätigt, was Inhalt der Erklärung vom
  144. Dezember 2011 war, die sie zusammen mit H Zander abgegeben hatte. In dieser Erklärung heißt es „Nachdem er ein halbes Jahr Nichtraucher blieb, machte er I an seinem Geburtstag, am
  145. Oktober 2010, offiziell einen Heiratsantrag. Der Wunsch entstand, an ihrem siebten Jahrestag des Zusammenseins, also am
  146. Januar 2011,zu heiraten.“ Die Aussage der BZ, dass ihr zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Verlobung noch kein konkreter Heiratstermin mitgeteilt worden sei, stellt allerdings die Glaubhaftigkeit der Angabe der Klägerin und der Wahrhaftigkeit der Aussage der R W zu einem entsprechenden Heiratstermin am
  147. Januar 2011 bzw. im Januar 2011 nicht in Frage. Solche Angaben machte nämlich auch M B. In ihrer Erklärung vom
  148. Dezember 2011 bestätigte sie, dass die Klägerin und der Versicherte am
  149. Oktober 2010 angefragt hätten, ihre Hochzeitsfeier am
  150. Januar 2011 in deren Gaststätte „Hexenkessel“ zu feiern. In der vom Senat eingeholten Auskunft vom
  151. September 2015 hat M B dazu näher erläuternd ausgeführt: „Am
  152. Oktober 2010 besuchten mich Il und M W zu Hause. Dort erzählten mir die beiden vom Heiratsantrag und ihren Hochzeitsplänen. Da ich eine neue Gaststätte eröffnen wollte, kam uns die Idee, die kleine Hochzeitsfeier in meinem neuen Laden stattfinden zu lassen. Am
  153. November 2010 bekam ich den Schlüssel zur Gaststätte. Die Neueröffnung war für den
  154. Januar 2011 angestrebt.“ Bei ihrer persönlichen Anhörung am
  155. November 2013 hat die Klägerin dazu angegeben, die Inhaberin des „H“ sei eine Cousine des Versicherten gewesen, die zuvor Inhaberin eines Imbiss gewesen sei. Die Klägerin und der Versicherte hätten M B erzählt, dass sie heiraten wollten, worauf diese die Idee gehabt habe, die Hochzeit auszurichten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gaststätte „H“ jedoch noch nicht eröffnet gewesen. M B habe jedoch den Wunschtermin (der Hochzeitsfeier) vermerkt gehabt. Wie die Klägerin im Widerspruchsverfahren mitteilte, wusste M B um ihre diversen Nahrungsmittelunverträglichkeiten und hätte entsprechend das Buffet ausrichten können, so dass dies der Grund war, dort die Hochzeitsfeier durchzuführen. In Anbetracht dessen ist bewiesen, dass bereits im Oktober 2010 der Hochzeitstermin des
  156. Januar 2011 feststand. Im Hinblick auf diesen Termin planten die Klägerin und der Versicherte die Hochzeitsfeier mit der entsprechenden Reservierung von Räumlichkeiten. Randnummer 46 Nicht von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Eheschließung nicht unmittelbar im Anschluss daran angemeldet wurde und darüber hinaus noch die Ergebnisse von Bewerbungsverfahren des Versicherten abgewartet werden sollten. Beides hatte nämlich gerade nicht das Scheitern des Hochzeitstermins zur Folge; vielmehr verfolgten der Versicherte und die Klägerin bereits Anfang bis Mitte Dezember 2010 die Anmeldung der Eheschließung zu dem von ihnen geplanten Hochzeitstermin am
  157. Januar 2011 weiter. Randnummer 47 Dass die Anmeldung zur Eheschließung von der Klägerin und dem Versicherten auf Anfang Januar 2011 geschoben wurde, so die Klägerin im Widerspruchsverfahren, war darauf zurückzuführen, dass der Versicherte viel Arbeit durch Erkrankung einiger Kollegen gehabt und dann im Dezember 2010 sie selbst unter starken Erkältungssyndromen gelitten habe. Hinzugekommen sei zudem bei ihr noch eine ausgeprägte Erschöpfung, wobei es diese chronische Erkrankung ohnehin nicht möglich mache, lange im Voraus lange Termine festzulegen. Bei ihrer persönlichen Anhörung am
  158. November 2013 hat die Klägerin darüber hinaus angegeben, vorrangig gegenüber der Heirat seien die Bewerbungen des Versicherten und dessen großer Wunsch, den Arbeitsplatz zu wechseln, gewesen. Der Versicherte hatte sich zu diesem Zweck bei mehreren Unternehmen beworben - nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zuletzt am
  159. November 2010 - und sich das Zwischenzeugnis vom
  160. November 2010 ausstellen lassen. RW hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin ebenfalls bekundet, dass die Bewerbungen des Versicherten einen Standesamtstermin zur Hochzeit zunächst nicht möglich gemacht hätten. B Z hat ebenfalls bei ihrer Vernehmung als Zeugin bekundet, dass die ausstehenden Bewerbungen insoweit entgegengestanden hätten. Randnummer 48 Ungeachtet dieser Bewerbungen verfolgten die Klägerin und der Versicherte die beabsichtigte Heirat am
  161. Januar 2011 weiter. Wie die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, erfragten sie Anfang bis Mitte Dezember 2010 noch vor dem Krankenhausaufenthalt ab
  162. Dezember 2010 beim Standesamt S einen Heiratstermin am
  163. Januar
  164. Sie erhielten dabei die Auskunft, dass an diesem Tag, einem Samstag, das Standesamt nicht geöffnet habe. Erst aufgrund dieser Information kam der
  165. Januar 2011 als Heiratstermin nicht mehr in Frage. Deshalb entschieden sich die Klägerin und der Versicherte für den
  166. Januar
  167. Wie die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung auch mitgeteilt hat, war beabsichtigt, zwischen Weihnachten und Neujahr, der Zeit, in der der Versicherte seine freien Tage gehabt hätte, alles zur Vorbereitung der Hochzeit am
  168. Januar 2011 in die Wege zu leiten. Dasselbe bezüglich der Hochzeitsvorbereitungen gab die Kläger schon im Widerspruchsverfahren an. Randnummer 49 Eine solche Anfrage beim Standesamt S Anfang bzw. Mitte Dezember 2010 erweist sich auch unter Berücksichtigung der laufenden Bewerbungen des Versicherten als nachvollziehbar. Wie in der Bewerbung des Versicherten vom
  169. November 2010 mitgeteilt, betrug seine Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende, so dass er in dieser Bewerbung den frühesten Eintrittstermin mit dem
  170. Januar 2011 angab. Anfang bzw. Mitte Dezember 2010 wäre mithin eine Kündigung frühestens zum
  171. Februar 2011 möglich gewesen, so dass der beabsichtigte Heiratstermin am
  172. Januar 2011 zu gewährleisten gewesen wäre. Randnummer 50 Damit standen bereits zu diesem Zeitpunkt die laufenden Bewerbungen nicht entgegen. Mit der Einweisung des Versicherten ins Krankenhauses B am
  173. Dezember 2010 erübrigte sich (erst recht) ein weiteres Abwarten auf die Ergebnisse der Bewerbungen des Versicherten. Allerdings verhinderte zunächst dieser stationäre Aufenthalt weitere Schritte zur Vorbereitung der Heirat. Randnummer 51 Der Versicherte befand sich nach der Epikrise des Krankenhauses B vom
  174. Januar 2011 vom
  175. Dezember 2010 bis
  176. Januar 2011 in stationärer Behandlung, so dass während dieser Zeit eine Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt S nachvollziehbar nicht zu erwarten gewesen ist. Diese Anmeldung erfolgte nach der Auskunft des Standesamtes -Zehlendorf vom
  177. Oktober 2011 jedoch unmittelbar im Anschluss daran am
  178. Januar
  179. Dabei stand zu diesem Zeitpunkt der Heiratstermin zum
  180. Januar 2011 fest. Ungeachtet der Erkrankung des Versicherten wurde damit die Heirat konsequent weiter verfolgt und schließlich am
  181. Januar 2011, wie seit Oktober 2010 geplant, umgesetzt wurde. Randnummer 52 Der Versicherte wurde nach der Epikrise des H Klinikum E vom
  182. Januar 2011 allerdings zunächst noch in der Zeit vom
  183. Januar 2011 bis
  184. Januar 2011 stationär weiter behandelt. Im Hinblick die zum
  185. Januar 2011 angemeldete Hochzeit wurde nach dieser Epikrise mit dem Versicherten eine Therapieeinleitung aber erst nach der Hochzeit besprochen, so dass er am
  186. Januar 2011 aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt stellte sich zudem heraus, dass die Gaststätte „Hexenkessel“ für die Hochzeitsfeier ausschied. Nach der Auskunft der M B vom
  187. September 2015 waren die Baumaßnahmen sehr umfangreich, so dass sich die Eröffnung verzögerte. Außerdem habe sie erst am
  188. Januar 2011 die Genehmigung vom Gewerbeamt erhalten, die Gaststätte zum
  189. Februar 2011 zu eröffnen. Ebenfalls habe noch der Abnahmetermin vom Gesundheitsamt und vom Landesamt für Arbeitsschutz gefehlt. Dieser Auskunft sind Unterlagen beigefügt gewesen, die diese Aussage bestätigen, nämlich das Schreiben des Landesamtes für Arbeitsschutz vom
  190. Februar 2011 über eine Betriebsbesichtigung am
  191. Januar 2011 und der Kontrollbericht der amtlichen Lebensmittelüberwachung des Landeskreises Potsdam-Mittelmark vom
  192. Januar 2011, aus denen übereinstimmend eine Eröffnung dieser Gaststätte (erst) zum
  193. Februar 2011 bestätigt wird. M B teilte daher nach dieser Auskunft vom
  194. September 2015 der Klägerin und dem Versicherten am
  195. Januar 2011 mit, dass ihre Gaststätte für die vorgesehene Hochzeitsfeier nicht zur Verfügung steht. Diese Aussage entspricht derjenigen der M B vom
  196. Dezember 2011, wonach die Feierlichkeit von ihr abgelehnt werden musste, da sie ihre Gaststätte erst am
  197. Februar 2011 wieder eröffnet habe. Randnummer 53 Daraus erklärt sich, dass die Klägerin und der Versicherte am
  198. Januar 2011 eine Reservierung im Restaurant B bei einem dortigen Essen mit ihrem gemeinsamen Freund M W vornahmen und dabei die Einschränkungen des Buffets für Allergiker besprachen, wie die Klägerin im Widerspruchsverfahren angab. Randnummer 54 Die weiteren Beweismittel, die schriftlichen Auskünfte des Oberarztes W des Krankenhauses B, die beigezogenen Behandlungsunterlagen des Krankenhauses B und die schriftlichen Auskünfte der Fachärztin für Innere Medizin K, belegen hingegen nicht (hinreichend) eine bereits vor dem
  199. Dezember 2010 bestandene Heiratsabsicht der Klägerin und des Versicherten für Januar
  200. Lediglich den Auskünften des Oberarztes W kann entnommen werden, dass die Klägerin und der Versicherte diesem gegenüber schon am
  201. Dezember 2010 die Heiratsabsicht kundtaten. Randnummer 55 Dem
  202. Dezember 2010 kommt insoweit wesentliche Bedeutung zu, als der Klägerin und dem Versicherten die Schwere der Erkrankung mit einem potenziell tödlichen Ausgang zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Randnummer 56 Aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen des Krankenhauses B Berlin geht kein Gespräch mit dem Versicherten oder der Klägerin hervor, wonach diese eine Heiratsabsicht oder einen Heiratstermin genannt hätten. Die Epikrise des Krankenhauses B vom
  203. Januar 2011 sagt darüber ebenfalls nichts aus. Aus der Stellungnahme des Oberarztes W des Krankenhauses B B vom
  204. Februar 2012 geht allerdings hervor, dass die beiden, die Klägerin und der Versicherte, an dem lange geplanten Hochzeitstermin für das „Frühjahr 2011“ festhalten wollten. In seiner Auskunft vom
  205. April 2016 hat der Oberarzt W zu dieser Stellungnahme vom
  206. Februar 2012 folgendes ausgeführt: Das Schreiben vom
  207. Februar 2012 sei von ihm verfasst worden, nachdem er von der Klägerin über seine Sprechstunde aufgesucht worden sei. Die Klägerin habe ihn mit der Frage aufgesucht, ob er ihr in ihrem Rechtsstreit bezüglich der Versicherung unterstützend helfen könne. Er habe ihr lediglich anbieten können, eine ärztliche Stellungnahme zu verfassen, aus der nochmals hervorgehe, dass der Versicherte einen ausgeprägten Therapiewunsch gehabt habe und hoch motiviert gewesen sei, sämtliche Behandlungsoptionen auszuschöpfen. In dieser Stellungnahme habe er auch erwähnt, dass die beiden (die Klägerin und der Versicherte) zum Zeitpunkt der Behandlung im B Krankenhaus, also Dezember 2010, angegeben hätten, Anfang 2011 („Frühjahr“) heiraten zu wollen. Nach Durchführung einer Computertomografie des Thorax habe sich die Indikation zur Durchführung einer Thorakoskopie ergeben. Das damalige Aufklärungsgespräch sei im Beisein der Klägerin erfolgt. In diesem Zusammenhang sei zur Sprache gekommen, dass die beiden für das Frühjahr 2011 eine Heirat ins Auge gefasst hätten. An den genauen Wortlaut könne er sich nach dieser Zeit nicht mehr erinnern. Sollten sich mit seiner Angabe „Frühjahr“ und dem tatsächlichen Hochzeitstermin Unstimmigkeiten ergeben, so liege das sicherlich an seinem eingeschränkten Erinnerungsvermögen zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens vom
  208. Februar
  209. Randnummer 57 Nach der Epikrise des Krankenhauses B B vom
  210. Januar 2011 erfolgte eine stationär internistische Behandlung vom
  211. Dezember 2010 bis
  212. Dezember 2010 und eine stationär-chirurgische Behandlung vom
  213. Dezember 2010 bis
  214. Januar
  215. Die vom Oberarzt W genannte Thorakoskopie wurde nach dieser genannten Epikrise am
  216. Dezember 2010 durchgeführt. Das damalige Aufklärungsgespräch durch den Oberarzt W fand am
  217. Dezember 2010 statt. Den Behandlungsunterlagen des Krankenhauses B ist zu entnehmen, dass die Einwilligung zur Thorakoskopie am
  218. Dezember 2010 erteilt wurde. Angesichts dessen war der Oberarzt W am
  219. Dezember 2010 über den Hochzeitstermin informiert. Allerdings bleibt offen, welcher Hochzeitstermin genau von der Klägerin und dem Versicherten mitgeteilt wurde. Wie der Oberarzt W in seiner Auskunft vom
  220. April 2016 einräumt, mag die Angabe „früher“ seinem eingeschränkten Erinnerungsvermögen zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme vom
  221. Februar 2012 geschuldet sein. Gleichwohl ist damit nicht bewiesen, dass dem Oberarzt W der
  222. Januar 2011 als beabsichtigter Hochzeitstermin angegeben wurde. Randnummer 58 Im Attest der Fachärztin für Innere Medizin K vom
  223. August 2011 ist zwar bescheinigt, dass die Absicht der Heirat bereits vor der Erkrankung für Januar 2011 festgestanden habe. In deren Auskünften vom
  224. Oktober 2015 und vom
  225. November 2015 ist von dieser Ärztin ergänzend mitgeteilt worden, die Klägerin habe am
  226. Dezember 2010 sowohl die Heiratsabsicht als auch den konkreten Zeitpunkt der Heirat mitgeteilt. Dazu hat die Fachärztin für Innere Medizin Kin ihrer weiteren Auskunft vom
  227. Dezember 2015 allerdings eingeräumt, dass in der Karteikarte des Versicherten ein Gespräch mit der Klägerin bezüglich der Hochzeitspläne nicht vermerkt ist. Es bestehe nur die mündliche Angabe der Klägerin. Die von dieser Ärztin beigefügte Karteikarte enthält über ein solches Gespräch in der Tat keine Eintragung. Die Fachärztin für Innere Medizin K hat darüber hinaus ausgeführt, dass sich lediglich aus dem Arztbrief des H Klinikum (Krankenhausaufenthalt vom
  228. Januar bis
  229. Januar 2011) erkennen lasse, dass die Hochzeit geplant gewesen sei. Bei dem angesprochenen Arztbrief handelt es sich um die schon oben genannte Epikrise des H Klinikum E vom
  230. Januar
  231. Schließlich hat die Fachärztin für Innere Medizin K in ihrer Auskunft vom
  232. Februar 2016 eingeräumt, nicht genau mitteilen zu können, ob ihr gegenüber die Hochzeitspläne der Klägerin und des Versicherten bereits am
  233. Dezember 2010 oder erst am
  234. Januar 2011 mitgeteilt wurden. Angesichts dessen vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Fachärztin für Innere Medizin K vor dem
  235. Januar 2011 Kenntnis über eine bevorstehende Hochzeit hatte. Randnummer 59 Der Senat verkennt bei Würdigung der dargestellten Umstände nicht, dass der Klägerin und dem Versicherten die Schwere der Erkrankung mit einem potenziell tödlichen Ausgang spätestens am 07.Januar 2011 und damit vor der Heirat am
  236. Januar 2011 bekannt war. Bei der Erkrankung des Versicherten handelt es sich zwar um eine objektiv lebensbedrohliche Krankheit. Bei Eheschließung wussten die Klägerin und der Versicherte auch um deren Lebensbedrohlichkeit, denn sie waren nach der Epikrise des Krankenhauses B B vom
  237. Januar 2011 darüber aufgeklärt worden. Allerdings stand die konkrete Heiratsabsicht mit dem Heiratstermin bereits endgültig am
  238. Oktober 2010 fest, so dass die Erkrankung des Versicherten für die am
  239. Januar 2011 vollzogene Eheschließung nicht wesentlich war. Randnummer 60 Nach der bereits erwähnten Epikrise des Krankenhauses B B vom
  240. Januar 2011 bestanden ein Adenokarzinom des rechten Lungenoberlappens mit Pleurakarzinose und malignem Pleuraerguss Stadium IV. Es erfolgte am
  241. Dezember 2010 u. a. eine partielle Pleurektomie. Der histologische Befund vom
  242. Dezember 2010 ergab den Nachweis von Karzinomverbänden und eine Pleurakarzinose. In der Zusammenschau der immunhistologischen Ergebnisse konnte die Metastase eines extrapulmonalen Tumors nicht sicher ausgeschlossen werden. Allerdings konnte bei ausgedehnter Karzinose im CCT und Abdomen-CT kein Anhalt für eine Filiasierung gesehen werden. Der vorgefundene Befund war jedoch derart schwerwiegend, dass nach Rücksprache mit dem H dort die Einleitung einer palliativen Therapie vorgesehen war. Es kann somit der beratungsärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. D vom
  243. September 2011 gefolgt werden, wonach aus der Epikrise des Krankenhauses B B vom
  244. Januar 2011 klar hervorgeht, dass eine kurative Behandlung nicht mehr möglich war. Dies beinhaltet, dass, so auch diese beratungsärztliche Stellungnahme, der tödliche Ausgang der Erkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits zu erwarten war. Die weitere Epikrise des H vom
  245. Januar 2011 bestätigt dies. Danach bestand ein großzelliges Adenokarzinom des rechten Lungenoberlappens mit Pleurakarzinose und malignem Erguss entsprechend einem Stadium IV. Die Aufnahme erfolgte zur weiteren Diagnostik und Einleitung einer tumorspezifischen Therapie. In der weiteren Röntgen-Thorax-Diagnostik ließ sich ein erneuter Erguss nachweisen, so dass die Pleurodese als nur partiell erfolgreich bei vorbestehender Pleurakarzinose beurteilt wurde. Als Therapie war eine palliative Chemotherapie vorgesehen. Die Schwere der Erkrankung ließ es zu, den Versicherten zunächst aus der stationären Behandlung am
  246. Januar 2011 zu entlassen und erst zu der vorgesehenen stationären Wiederaufnahme am
  247. Januar 2011 mit dieser Therapie zu beginnen. In der Epikrise wird insoweit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Adenokarzinom um ein solches im Stadium IV handele und (somit) kein forcierter Druck zur Einleitung der Chemotherapie zum jetzigen Zeitpunkt bestehe. Randnummer 61 Nach der Epikrise des Krankenhauses B vom
  248. Januar 2011 war der Versicherte im vollen Umfang über das Krankheitsgeschehen informiert. Dies trifft auch auf die Klägerin zu. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Oberarztes W des Krankenhauses B B vom
  249. Februar
  250. Danach wurde der Versicherte am
  251. Dezember 2010 in die chirurgische Abteilung zur Durchführung der am
  252. Dezember 2010 erfolgten Thorakoskopie verlegt. Dabei zeigte sich intraoperativ der Aspekt einer Karzinose mit Befall der viszeralen, der parietalen und der mediastinalen Pleura sowie des Zwerchfells. Wie in dieser Stellungnahme weiter ausgeführt ist, wurde das Krankheitsbild mit dem fortgeschrittenen lokalen Tumorbefund ausführlich mit dem Versicherten und der Klägerin besprochen. Aus den mehrfach durchgeführten ausführlichen Gesprächen mit dem Versicherten und der Klägerin lässt sich, so diese Stellungnahme, trotz des Wissens um den fortgeschrittenen lokalen Befund ein stark ausgeprägter Behandlungswunsch ableiten. Der Versicherte möchte alle Behandlungsoptionen, die einen weiteren Tumorprogress beeinflussen können, wahrnehmen. Nach alledem steht fest, dass die Klägerin und der Versicherte infolge der am
  253. Dezember 2010 durchgeführten Thorakoskopie über den potenziell tödlichen Verlauf der Erkrankung des Versicherten umfassend informiert waren. Dies entspricht dem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach am
  254. Dezember 2010 die Krebserkrankung des Versicherten diagnostiziert worden sei. Typischerweise nicht voraussehbar war lediglich der Zeitpunkt des Todes des Versicherten. Dies zeigt das Attest der Fachärztin für Innere Medizin K vom
  255. August 2011, mit dem bestätigt wird, dass bei Feststellung der Erstdiagnose der Krebserkrankung Anfang Januar 2011 unter Kenntnis des gesamten Befundes und den damals fehlenden Metastasen nicht von einem rasch progredienten Verlauf und dem Tod innerhalb der ersten neun Monate habe ausgegangen werden können. Dies folgt auch aus dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, in dem diese darauf hinwies, dass zum Zeitpunkt der Heirat seitens der Ärzte nie die Rede davon gewesen sei, dass die Krankheit des Versicherten einen so dramatischen Verlauf nehmen könnte und er nur noch so kurze Zeit zu leben habe. Es sei, so ihr Vorbringen, ihnen im Januar 2011 erklärt worden, dass der Tumortyp langsam wachsend sei und sie noch viel Zeit füreinander hätten, zumal es auch keine Hinweise auf Metastasen außerhalb der rechten Pleurahöhle gegeben habe. Randnummer 62 Gleichwohl ist der Senat davon überzeugt, dass die Erkrankung des Versicherten der seit dem
  256. Oktober 2010 für den
  257. bzw.
  258. Januar 2011 bestandenen konkreten Heiratsabsicht weder hinderlich gewesen ist, noch diese beeinflusst hat, so dass sie insgesamt nicht wesentlich kausal für das Zustandekommen der Ehe am
  259. Januar 2011 geworden ist. Bei ihrer persönlichen Vernehmung am
  260. November 2013 hat die Klägerin betont, dass die Erkrankung des Versicherten nichts am Wunsch geändert habe, zu heiraten. Der Versicherte habe auch zu ihr gehalten, als sie krank gewesen sei (vgl. insoweit die Bescheinigung der Diplompsychologin R vom
  261. August 2012 über eine bis 2007 durchgeführte verhaltenstherapeutische Behandlung der Klägerin). Die Klägerin und der Versicherte wollten nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen immer füreinander da sein. Die Erkrankung des Versicherten wollten beide gemeinsam überstehen. Wie sich aus der gemeinsamen Erklärung des H und der Brigitte Z vom
  262. Dezember 2011 ergibt, habe die Krankheit des Versicherten nichts am Vorhaben der Heirat am
  263. Januar 2011 geändert. Die konsequente Beibehaltung des von der Klägerin und dem Versicherten beabsichtigten Hochzeitstermins am
  264. bzw. am
  265. Januar 2011 zeigt, dass die Erkrankung nicht für die Heirat wesentlich war; die Erkrankung war demgegenüber eher Bestätigung dafür, jetzt erst recht an der Heirat festzuhalten. Randnummer 63 Die Umstände der am
  266. Januar 2010 vollzogenen Eheschließung, insbesondere die Erkrankung des Versicherten, wiegen bei der Gesamtbewertung somit nicht derart schwer, dass sie die dargelegten besonderen Umstände, in Verwirklichung einer inneren Liebesbeziehung und der Zuneigung zueinander zum Zweck der Legalisierung eines langjährigen Wunsches, sich trauen zu lassen, die Heirat zu vollziehen, als nicht mehr zumindest gleichwertig erscheinen lassen. In Abwägung aller Umstände ist der Senat bei seiner Gesamtbetrachtung mithin zur Überzeugung gelangt, dass die dargestellten besonderen Umstände dem Motiv einer Versorgung zumindest gleichwertig gegenüberstehen. Randnummer 64 Die große Witwenrente beginnt am
  267. August
  268. Randnummer 65 Nach § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Randnummer 66 Da der Versicherte bis zum
  269. Juli 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, kann somit die große Witwenrente erst ab
  270. August 2011 gewährt werden. Randnummer 67 Die Berufung hat mithin Erfolg. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 69 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001291329

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