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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 38. Senat L 38 SF 56/16 EK AS Urteil Anforderungen an die Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Entschädigung w

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Orientierungssatz 1. Bei dem Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialger

BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Entschädigungsklageverfahren beim LSG Berlin-Brandenburg. Dieses übt im gerügten Entschädigungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Brandenburg aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist. Randnummer 13 Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (

BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R - juris). Randnummer 14 Die Klage ist auch als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Kläger machen angesichts der Regelung des § 198 GVG geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (

BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (

§ 198Abs.

5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 15 Indes ist die Klage unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge (

§ 198Abs.

5 Satz 1 GVG) eingereicht worden ist. Der Betroffene ist gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (

BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 = NJW 2014, 939 Rn. 27 ff. Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann (

§ 198Abs.

3 Satz 2 GVG). Die Verzögerungsrüge vom 27. September 2015 entspricht nicht diesen Anforderungen. Denn eine Besorgnis, dass das Ausgangsverfahren unangemessen verzögert sein bzw werden könnte, bestand seinerzeit und auch derzeit schon deshalb nicht, weil das Nichtbetreiben des Ausgangsverfahrens allein von den Klägern zu vertreten ist. Diese haben die bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 197a Abs. 1 SGG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) fälligen Gerichtskostenvorschüsse nach den §§ 12,12a GKG (

die Kostenrechnungen vom

  1. Mai 2014) bislang nicht eingezahlt; PKH wurde den Klägern zu
  2. und
  3. für das Ausgangsverfahren erst mWv
  4. Mai 2014 bewilligt. Randnummer 16 Selbst wenn von einer Zulässigkeit der Klage auszugehen wäre, für die der Abschluss des Ausgangsverfahrens keine Voraussetzung ist, wäre die Klage indes nicht begründet. Soweit der Kläger zu
  5. betroffen ist, folgt dies bereits daraus, dass dieser ohnehin nicht Beteiligter des im Ausgangsverfahren gerügten Verfahrens – L 5 AS 1957/11 – war und daher in Verfahrensrechten insoweit von vornherein nicht betroffen sein kann. Im Übrigen ist aus den dargelegten Erwägungen eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens nicht ansatzweise erkennbar. Das Ausgangsgericht hat über den PKH-Antrag mit Beschluss vom
  6. Januar 2015 entschieden. Unter demselben Datum wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die festgesetzten Gerichtskostenvorschüsse weiterhin einzuzahlen seien und dem Verfahren erst bei Eingang der entsprechenden Zahlungen Fortgang gewährt werde. Die seither eingetretenen Zeiten der Inaktivität des Ausgangsgerichts sind somit allein den Klägern anzulasten. Randnummer 17 Damit bestehen weder ein Entschädigungs- noch ein Zinsanspruch. Es bestand mithin auch kein Raum für eine gesonderte Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, und zwar auch nicht insoweit, als die Klage mangels Einhaltung der Wartefrist nicht zulässig ist (

§ 198Abs.

4 Satz 3 Halbs 3 GVG). Denn auch diesbezüglich ist eine unangemessene Verfahrensdauer im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen nicht feststellbar. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 19 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 20 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001291337

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