BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Entschädigungsklageverfahren beim LSG Berlin-Brandenburg. Dieses übt im gerügten Entschädigungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Brandenburg aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist. Randnummer 13 Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (
BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R - juris). Randnummer 14 Die Klage ist auch als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Kläger machen angesichts der Regelung des § 198 GVG geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (
BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (
5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 15 Indes ist die Klage unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge (
5 Satz 1 GVG) eingereicht worden ist. Der Betroffene ist gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (
BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 = NJW 2014, 939 Rn. 27 ff. Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann (
3 Satz 2 GVG). Die Verzögerungsrüge vom 27. September 2015 entspricht nicht diesen Anforderungen. Denn eine Besorgnis, dass das Ausgangsverfahren unangemessen verzögert sein bzw werden könnte, bestand seinerzeit und auch derzeit schon deshalb nicht, weil das Nichtbetreiben des Ausgangsverfahrens allein von den Klägern zu vertreten ist. Diese haben die bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 197a Abs. 1 SGG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) fälligen Gerichtskostenvorschüsse nach den §§ 12,12a GKG (
die Kostenrechnungen vom
4 Satz 3 Halbs 3 GVG). Denn auch diesbezüglich ist eine unangemessene Verfahrensdauer im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen nicht feststellbar. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 19 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 20 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001291337
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.